Europäische Union

2010/402/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme „Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie“ C 5/09 (ex N 210/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Wirtschaftszweig schwierig ist, die vom niederländischen Staat auferlegte Steuerlast weiterzugeben. Die Erklärung der Niederlande, dass die Belastung bislang weitergegeben wurde, sowie die Tatsache, dass die Ausfuhren der niederländischen Ziegelsteinindustrie in dem Zeitraum, für den Angaben übermittelt wurden, gestiegen sind (die Ausfuhren erhöhten sich von 189 Mio. EUR im Jahr 2001 auf 255 Mio. EUR im Jahr 2007), widersprechen jedoch der Feststellung, dass es für den Wirtschaftszweig schwierig ist, die gestiegenen Kosten weiterzugeben. Mangels genauerer Informationen ist eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich. (77) Außerdem legten die Niederlande keine mehrjährigen Marktdaten zur Stützung ihrer Angabe vor, dass der Marktanteil der niederländischen Ziegelsteinindustrie rückläufig sei; dabei hatte die Kommission die Niederlande ausdrücklich aufgefordert, auch die Anteile der begünstigten Unternehmen an den räumlich relevanten Märkten mitzuteilen. (78) Zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können, wurden auch die folgenden Informationen angefordert, jedoch nicht übermittelt: jährlicher Absatz und Umsatz eines durchschnittlichen Keramikherstellers auf jedem relevanten Markt in den letzten zehn Jahren (für Ziegelsteine wurde zwar ein jährlicher Umsatz von 370 Mio. EUR in den Niederlanden angegeben, allerdings wurden keine Absatzzahlen übermittelt; auf der Grundlage von Daten aus der Vergangenheit wurde ferner der jährliche Umsatz bei Zierkeramik auf 7 bis 10 Mio. EUR veranschlagt); jährlicher Energiesteuer-Gesamtbetrag, den ein Unternehmen in den vergangenen zehn Jahren auf dem relevanten Markt entrichtet hat (die Niederlande übermittelten lediglich Angaben für einen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller im Jahr 2009); Energiekosten eines Unternehmens auf dem relevanten Markt in den vergangenen zehn Jahren (die Niederlande übermittelten lediglich Angaben für einen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller im Jahr 2009), Schätzungen zur Preiselastizität auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Umsatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen auf diesen Märkten und Entwicklung der Marktanteile der niederländischen Hersteller auf den räumlich relevanten Märkten. Die Kommission ersuchte die Niederlande ferner um Informationen über die Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie, d. h. über die Einfuhren aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande und die Ausfuhren aus den Niederlanden auf diese Märkte, doch legten die Niederlande keine mehrjährigen Angaben über die Gesamteinfuhren und -ausfuhren der Keramikindustrie vor (ebenso wenig wie Informationen über die Entwicklung des Gesamtumsatzes in diesem Sektor über mehrere Jahre). Daher kann die Handelsintensität im Keramiksektor nicht eindeutig beurteilt werden, und für die Ziegelsteinindustrie kann nur auf die Schätzung in Erwägungsgrund 76 verwiesen werden. (79) Für die anderen von den Niederlanden angeführten Segmente (wie Dachziegel, Kanalisationsrohre, Sanitärkeramik, keramische Wand- und Bodenfliesen, Feuerfestkeramik, Porzellan und Zierkeramik) verweisen die Niederlande auf die Angaben über ein durchschnittliches Unternehmen der Ziegelsteinindustrie. Über die einzelnen Segmente wurden nur spärliche Informationen übermittelt. Mit Schreiben vom 16. September 2008 haben die Niederlande (für alle Segmente) die Größe des räumlich relevanten Marktes sowie den prozentualen Anteil der Ein- und der Ausfuhren an der niederländischen Produktion angegeben, wobei sie die verschiedenen Bestimmungsorte der Ausfuhren auswiesen (34). Allerdings wurden die genauen Informationen pro Segment, die die Kommission angefordert hatte (siehe Erwägungsgrund 78), nicht übermittelt. (80) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist es der Kommission nicht möglich, den Schluss zu ziehen, dass der Anstieg der Produktionskosten der niederländischen Keramikhersteller nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Daher ist festzustellen, dass die Niederlande nicht nachgewiesen haben, dass die Voraussetzung von Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien erfüllt ist. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR NOTWENDIGKEIT DER GEPLANTEN FÖRDERMASSNAHMEN (81) Nach Auffassung der Kommission lassen die übermittelten Informationen nicht den Schluss zu, dass die geplante Beihilfemaßnahme für die niederländische Keramikindustrie notwendig ist. Allein aus diesem Grund muss daher der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfemaßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (82) Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, muss jeder Beihilfeempfänger gemäß Randnummer 159 der USB-Leitlinien eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: a) Jeder Beihilfeempfänger muss einen Anteil der nationalen Steuer zahlen, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Einem Begünstigten kann höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. b) Er muss mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichten, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt. c) Er kann Vereinbarungen mit dem betroffenen Mitgliedstaat schließen, in denen er sich zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichtet, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Buchstabe a oder b angewandt wird. (83) Die Niederlande haben bestätigt, dass die Voraussetzung nach Buchstabe a nicht erfüllt ist. Auf die Voraussetzung nach Buchstabe c sind die Niederlande nicht eingegangen. Zur Voraussetzung nach Buchstabe b, der zufolge ein Beihilfeempfänger mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichten muss, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, haben die Niederlande geltend gemacht, dass alle Beihilfeempfänger zusammen genommen weniger als 20 % der nationalen (Energie-)Steuer (die Einnahmen beispielsweise aus der Stromsteuer, die die Unternehmen weiterhin zahlen) entrichten. Angesichts der Größe des Sektors wird den Niederlanden zufolge in der Praxis ein sehr viel niedrigerer Betrag entrichtet. Die Niederlande haben in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die Befreiung der Keramikhersteller von der Energiesteuer auf Erdgas die Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung bezweckt, weil sie gewährleisten soll, dass alle Keramikbetriebe auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen miteinander konkurrieren. (84) Der unter Buchstabe b genannte Schwellenwert von 20 % bezieht sich auf den Satz der nationalen Energiesteuer und nicht auf den Gesamtbetrag der Energiesteuer, den die Steuerpflichtigen für die einzelnen Energieerzeugnisse entrichten müssen. Bei der angemeldeten Maßnahme geht es um eine vollständige Befreiung von der nationalen Steuer auf Erdgas, so dass der unter Randnummer 159 Buchstabe b der USB-Leitlinien genannte Mindestprozentsatz nicht erreicht wird. Zudem haben die Niederlande nicht nachgewiesen, dass sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, weil es nur zu einer „begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs“ kommt, denn die angeforderten Marktdaten über die Wettbewerbsposition dieser Industrie wurden nicht übermittelt. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER GEPLANTEN BEIHILFEMASSNAHME (85) Nach Auffassung der Kommission lassen die übermittelten Informationen nicht den Schluss zu, dass die geplante Beihilfemaßnahme zugunsten der niederländischen Keramikindustrie verhältnismäßig ist. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (86) Die Kommission stellt fest, dass die geplante Steuerbefreiung, bei der es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, nicht für eine Freistellung vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß AEUV in Betracht kommt und folglich mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Beihilfemaßnahme darf daher nicht durchgeführt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahme in Form einer Befreiung von der Energiesteuer auf Erdgas, die die Niederlande zugunsten der niederländischen Keramikindustrie planen, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfemaßnahme darf daher nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Die Niederlande unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 96 vom 25.4.2009, S. 16. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Seit dem 1. Januar 1996 wird die Energiesteuer auf der Grundlage des Umweltsteuergesetzes auf Erdgas, Strom und Mineralöle erhoben. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach der verbrauchten Menge an Energie. (5)  Den Angaben der Niederlande zufolge wird der Erdgasverbrauch eines repräsentativen Ziegelsteinherstellers in den Niederlanden wie folgt besteuert (Stand 2009): 0-5 000 m3: 0,1580 EUR/m3; 5 000-170 000 m3: 0,1385 EUR/m3; 170 000-1 000 000 m3: 0,0384 EUR/m3; 1 000 000-10 000 000 m3: 0,0122 EUR/m3; > 10 000 000 m3: 0,0080 EUR/m3. (6)  Als „mineralogische Verfahren“ gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1) unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien“ fallen. Zu solchen Verfahren gehören neben dem keramischen Verfahren beispielsweise Verfahren zur Herstellung von Glas und Zement. (7)  Den Niederlanden zufolge umfasst die niederländische Keramikindustrie vor allem große, häufig multinationale Unternehmen mit einem geschätzten Gesamtumsatz von rund 650-700 Mio. EUR und rund 3 000 Arbeitnehmern (Stand 2008). Die Unternehmen produzieren an mehr als 60 Standorten in den Niederlanden. Hergestellt werden Ziegelsteine, Dachziegel, Wand- und Bodenfliesen, Sanitärkeramik, Zierkeramik und Porzellan wie auch feuerfeste Steine für die Stahl- und Aluminiumindustrie. Viele Produktionsstandorte befinden sich in den Grenzgebieten zu Deutschland und Belgien, und ein Großteil der betreffenden Fabriken gehört zu Industriekonzernen, die auch in anderen europäischen Ländern tätig sind. (8)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (9)  Artikel 64 Absatz 4 des Umweltsteuergesetzes. (10)  Artikel 64 Absatz 3 des Umweltsteuergesetzes. (11)  Artikel 44 Absätze 1 und 3 des Umweltsteuergesetzes. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) (die „Energiesteuerrichtlinie“) hat Kohle zweierlei Verwendungszweck, wenn sie sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. (12)  Ratsdokument 8084/03 ADD 1 Fisc 59 vom 3.4.2003. (13)  Einer der Beteiligten, der Branchenverband VKO (siehe auch Abschnitt V), hat angegeben, dass sich der gesamte Herstellungsprozess in den Niederlanden auf die Verwendung von nassem Ton stütze. Dem VKO zufolge ist der Ersatz von nassem Ton durch trockenen Ton aus dem Ausland auch dann keine Alternative, wenn die ökologischen Auswirkungen des Tontransports außer Acht gelassen werden. Der VKO hat bestätigt, dass die Keramikhersteller in den Niederlanden aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten mehr Energie für ihre Produktion benötigen als ihre Wettbewerber in den Nachbarländern. (14)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung in der Beihilfesache N 820/06 vom 7.2.2007, Abschnitt 4. (15)  Gemäß der Begründung des parlamentarischen Änderungsantrags betreffend diese Steuerbefreiung soll die Befreiung dadurch finanziert werden, dass der Energiesteuerspitzensatz auf Erdgas um 0,08 EUR angehoben wird. (16)  Siehe Anlage 1 zur Anmeldung. (17)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 in den Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 („Gribraltar-Urteil“), noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht (gegen das Urteil wurden zwar Rechtsmittel eingelegt, doch hat dies keine Auswirkungen auf die Schritte, die, wie oben dargelegt, bei der Standardprüfung einer Beihilfe zu beachten sind). (18)  Die Niederlande führten Glas, Mörtel, Beton, Gips und Kalksand an. (19)  Gemäß der von den Niederlanden übermittelten Anmeldung fallen die Verfahren unter die NACE-Klasse 26 — Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien. (20)  In der deutschen Beihilfesache N 820/06 wird umso mehr für Kohärenz gesorgt, als Deutschland ausdrücklich zugesichert hat, andere Fälle mit zweierlei Verwendungszweck und neue mineralogische Verfahren in derselben Weise zu behandeln, so dass bei sämtlichen mineralogischen Verfahren einheitlich vorgegangen wird. (21)  Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Jules Kortenhorst u. a. vom 21. November 2007, Verhandlungen der Zweiten Kammer, Sitzungsjahr 2007-2008, 31205, Nr. 35. (22)  Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 709. (23)  Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Slg. 2671, Randnrn. 11 und 12. (24)  Siehe Schreiben der Niederlande vom 19. Dezember 2008. (25)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Randnummer 57 der USB-Leitlinien, wo es heißt: „… Beihilfen dieser Art können sich als erforderlich erweisen, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen“. (26)  Siehe zweites an die Niederlande gerichtetes Auskunftsersuchen vom 17. November 2008 (D/54544). (27)  Den Niederlanden zufolge sind diese Angaben auch für die einzelnen Teilsektoren der Keramikindustrie aussagekäftig; sie machten geltend, dass diese Methode auch in anderem Zusammenhang angewandt werde, so im Rahmen der europäischen Gesetzgebung (z. B. Europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen) und bei nationalen Managementstudien (z. B. NL-BAT -Beste verfügbare Technik). Die Kommission ist dagegen nicht der Auffassung, dass Angaben über ein durchschnittliches Unternehmen der Ziegelsteinindustrie im Rahmen einer Wettbewerbsanalyse als repräsentativ für die gesamte Keramikindustrie angesehen werden kann. (28)  Die Kommission stellt fest, dass in den USB-Leitlinien nicht ausdrücklich festgelegt ist, ob die Beurteilung auf Ebene des Sektors oder der Teilsektoren erfolgen muss. In dem in Rede stehenden Fall haben die Niederlande jedoch selbst angegeben, dass die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Teilsektoren unterschiedlich sind. Daher muss in diesem Fall eine Beurteilung auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen. (29)  Entscheidung über die Beihilferegelung N 327/08 vom 29. Oktober 2009 (noch nicht veröffentlicht). (30)  In dem Gesetzesvorschlag wird (die betreffenden Bestimmungen sollen in Artikel 64 des Umweltsteuergesetzes eingefügt werden) auf keramische Erzeugnisse verwiesen, die auschließlich bzw. fast auschließlich aus Ton bestehen. (31)  Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie gilt als „Produktionswert“ der Umsatz — einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen — plus/minus Vorratsänderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. (32)  Dieselben Angaben wurden dem Schreiben vom 16. September 2008 beigefügt. (33)  Die Handelsintensität ist der Gesamtwert der Ein- und Ausfuhren dividiert durch den Gesamtwert des Umsatzes und der Einfuhren auf dem betreffenden Markt. (34)  Die Niederlande haben die folgenden Angaben über die Teilsektoren der Keramikindustrie übermittelt (Anlage zum Schreiben vom 16. September 2008), wobei allerdings nicht klar ersichtlich ist, auf welches Jahr sich die Angaben beziehen. Aufgrund der allgemeinen Beschreibung der Keramikindustrie kann jedoch vermutet werden, dass sich die Angaben für die Teilsektoren ebenfalls auf das Jahr 2008 beziehen. Ziegelsteinindustrie: Umsatz von rund […] (*1) EUR und etwa […] Arbeitnehmer. Die niederländische Ziegelsteinindustrie führt rund […] % ihrer Jahresproduktion aus. Die Einfuhren machen ca. […] % der niederländischen Jahresproduktion aus. Aufgrund des Gewichts der Ziegel beschränkt sich der räumlich relevante Markt auf einen Umkreis von […] km um das jeweilige Produktionsunternehmen und erstreckt sich damit auf […], […] und […]. Keramikdachziegel: Die Niederlande haben keine Umsatzzahlen übermittelt. In diesem Sektor arbeiten rund […] Menschen. Etwa […] % der Jahresproduktion werden ausgeführt, vorrangig in Nachbarländer. Die Einfuhren machen […] % aus und stammen aus denselben Nachbarländern. Aufgrund des Gewichts der Produkte beschränkt sich der räumlich relevante Markt auf einen Umkreis von rund […] km um das jeweilige Produktionsunternehmen und erstreckt sich damit auf […] und […]. Keramische Kanalisationsrohre: Es gibt einen Hersteller mit zwei Produktionsstandorten. Aufgrund des Gewichts der Produkte erstreckt sich der räumlich relevante Markt nur auf einen Umkreis von […] km um das Unternehmen, das seine Produkte, den Angaben zufolge, allerdings nach ganz Europa exportiert. Sanitärkeramik: Umsatzzahlen wurden nicht vorgelegt; in diesem Teilsektor arbeiten rund […] Menschen. Rund […] % der niederländischen Jahresproduktion werden exportiert, während sich die Einfuhren auf etwa […] % belaufen. Der räumlich relevante Markt beschränkt sich auf einen Umkreis von […] km um das Produktionsunternehmen, das Teil eines europäischen Konzerns ist. Feuerfestkeramik: Fast der gesamte Teilsektor ist international ausgerichtet. Die Anzahl der Beschäftigten beläuft sich auf rund […]. Dieser Teilsektor exportiert rund […] % seiner Jahresproduktion, während sich seine Einfuhren auf etwa […] % belaufen. Keramikfliesen: Dieser Teilsektor bietet rund […] Menschen Arbeit und exportiert etwa […] % seiner Jahresproduktion. Die Einfuhren machen […] % der Jahresproduktion aus. Die wichtigsten Importländer innerhalb der EU sind […], […] und […] und außerhalb der EU […] und […]. Zierkeramik: Zierkeramik wird an vier Produktionsstandorten hergestellt, an denen rund […] Menschen arbeiten. […] % der Jahresproduktion werden ausgeführt, während die Einfuhren etwa […] % der niederländischen Jahrsproduktion ausmachen. Aufgrund von Daten aus der Vergangenheit wird der Umsatz dieses Teilsektors auf rund […] Mio. EUR geschätzt (dies entspricht rund […] % des geschätzten Gesamtumsatzes der niederländischen Keramikindustrie). (*1)  Vertrauliche Angaben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.