Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. Satellitendienstleistungen 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.   VSAT-Dienste — für die öffentliche Nutzung — für die nichtöffentliche Nutzung 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert. BG: Keine. RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert. BG: Keine. RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende.   Telekommunikationsbezogene Dienstleistungen       Vermietung von Ausrüstung (CPC 7541) Verkauf von Ausrüstung (CPC 7542) Beratung (CPC 7544) 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.   3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURSDIENSTLEISTUNGEN       (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165, 517.) 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert (*6), außer für CPC 5111 und 5114: Keine. BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert. 2) BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. HU, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518. 3) HU, MT: Nicht konsolidiert. BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde. Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. IT: Ausschließliche Rechte sind für Bau, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen und den Flughafen Rom gewährt worden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert (*6), außer für CPC 5111 und 5114: Keine. BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert. 2) HU, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518. 3) HU, MT: Nicht konsolidiert.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG: Für andere Teilsektoren als CPC 517: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten die folgenden Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte. HU, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. FR: Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen: — Der Techniker ist Beschäftigter einer juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles und wird zu einer gewerblichen Niederlassung in FR versetzt, die einen Vertrag mit dieser juristischen Person geschlossen hat. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. — Der Techniker legt eine Arbeitsbescheinigung der gewerblichen Niederlassung in FR und ein Schreiben der juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles vor, in dem sie ihre Zustimmung zu der Versetzung erklärt. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die gewerbliche Niederlassung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.     Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111 und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Nicht konsolidiert, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111.   4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (38)       A. Dienstleistungen von Kommissionären (Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: CPC 621, 6111, 6113, 6121. BG (39): Teil von CPC 62113 und 62114, 62115, 62116. RO: CPC 621) 1) FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. BG, MT: Nicht konsolidiert. 2) MT: Nicht konsolidiert. 3) MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Händler, Kommissionäre und Makler, die auf 20 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) BG: Nicht konsolidiert. FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. 2) MT: Nicht konsolidiert. 3) MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. IT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   B. Dienstleistungen von Großhändlern (40) (Alle Mitgliedstaaten außer PL: CPC 622, 61111, 6113, 6121. PL: CPC 622 außer 62226, 62228, 62251, 62252) 1) (41) FR: Nicht konsolidiert für Apotheken. BG, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine. 2) MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine. 3) (42) BG: Lizenzpflicht für den Fachgroßhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr. FR: Großhandelsapotheken werden entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung im Rahmen festgesetzter Quoten zugelassen. PL: Lizenzpflicht für die Niederlassung von Unternehmen im Bereich Großhandel mit eingeführten Konsumgütern. MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) BG, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine. 2) MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine. 3) BG, MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. IT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (43) (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 631, 632, 61112, 6113, 6121, 613. BG: CPC 61112; Teil von CPC 6113; Teil von CPC 6121; CPC 631 außer 63107 und 63108; CPC 63211; CPC 6322; CPC 6323; CPC 6324; Teil von CPC 63292, 63297) 1) BG, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine. 2) MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC CPC 631+632: Keine. 3) (44), (45) BE, DK, FR, IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. BG: Lizenzpflicht für den Facheinzelhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Kaufhäuser mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr. SE: Die Gemeinden können eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den vorübergehenden Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln vornehmen, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden (46). MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter). RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) BG, MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine. 2) MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine. 3) MT: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   D. Franchising (CPC 8929) 1) MT, RO: Nicht konsolidiert. BG: Zugang wird nur juristischen Personen gewährt 2) MT, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT, RO: Nicht konsolidiert. 1), 2), 3) MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT, RO: Nicht konsolidiert.   5. PRIVAT FINANZIERTE DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG       A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 921. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflichtprimarschulbildung) 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. BG, CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. 2) CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. 3) CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen. Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen. CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen. HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich. SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 1) CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. 2) CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. 3) CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen. LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist. SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.   4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert. BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 922. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflicht- und Nichtpflichtsekundarschulbildung. LV: außer CPC 9224) 1) BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 2) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen. Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen. CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen. HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich. SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 1) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 2) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist. SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen. SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise.   C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer CZ, SK: CPC 923. CZ, SK: Nur CPC 92310.) 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 2) AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. EL: Nicht konsolidiert für Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen. HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der zentralen Behörden erforderlich. SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 1) AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 2) AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen. SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. FR: — Die Professoren müssen einen Anstellungsvertrag einer Universität oder sonstigen Hochschule besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich, es sei denn, die Professoren werden unmittelbar von dem für Hochschulbildung zuständigen Minister bestellt. — Die einstellende Einrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.     Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.     D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924; AT: CPC 9240 außer Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. EE: umfasst auch andere Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung, die nicht vom Staat erbracht werden.) 1), 2) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen. HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen (bzw. im Falle von Hochschulen der zentralen) Behörden erforderlich. SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.