Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ündung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 1), 2) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. 3) CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen. SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT (47), (48)       BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Bereich Umwelt, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden (49) SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden.       A. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser durch Netze, außer Dampf und Warmwasser 1) Nicht konsolidiert (*6). 2) Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2) Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   Abwasserbewirtschaftung (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9401, Teil von 18000. BG: CPC 9401.) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU, RO: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle (CPC 9402, 9403) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert. EE, HU: Keine. 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert. EE, HU: Keine. 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9404. BG: Abgaskontrolldienstleistungen (Teil von CPC 9404)) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, LT, PL, RO: Keine. 2) Keine. 3) SE: Staatliches Monopol für die Kontrolle der Abgase von Personen- und Lastkraftwagen. Diese Dienstleistungen müssen auf gemeinnütziger Grundlage angeboten werden. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, LT, PL, RO: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert. EE, RO: Keine. 2), 3) BG, HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert. EE, RO: Keine. 2), 3) BG, HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   E. Lärm- und Vibrationsschutz (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9405. BG: Überwachung der Lärmbelastung (Teil von CPC 9405)) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, LT, PL, RO: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, LT, PL, RO: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   F. Alle Mitgliedstaaten außer BG: Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) BG: Naturschutzdienstleistungen (Teil von CPC 9406) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert. EE, RO: Keine. 2), 3) HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert. EE, RO: Keine. 2), 3) HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, PL, RO: Keine. 2), 3) BG, HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert. EE, PL, RO: Keine. 2), 3) BG, HU: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, HU: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   7. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES       A. Krankenhausleistungen (alle Mitgliedstaaten außer LV, PL, SI: CPC 9311. LV, PL, SI: nur Leistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien — CPC 9311.) 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. 3) AT, BE, ES, FR, IT, LU, LT, NL, PT, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung (50). PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. Für die Leistungen privater Krankenhäuser ist eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörden erforderlich. Die Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte richtet sich nach dem Bedarf, der Altersstruktur und der Sterblichkeitsrate der Bevölkerung. BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. SI: Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. 3) BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. EE: Keine, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Keine, außer dass ausländische private Einrichtungen und ihre Patienten u. U. keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln haben, einschließlich Leistungen aus der öffentlichen Krankenversicherung.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.   B. Sonstige Gesundheitsleistungen (CPC 9319. EE: CPC 9319 außer 93191.) 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2), 3) Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine. 4) Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2), 3) Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine. 4) Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.   C. Soziale Dienstleistungen Alle Mitgliedstaaten außer BG: Genesungs- und Erholungsheime, Seniorenheime. BG: nur privat finanzierte soziale Dienstleistungen (Teil von CPC 933.) 1) Nicht konsolidiert. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. FR: Die Erbringung der Dienstleistungen wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des örtlichen Bedarfs genehmigt. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.   D. Sonstige (Gesundheitsdienste) 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist   8. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN       A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (Alle Mitgliedstaaten außer BG, PL: CPC 641, 642, 643 (außer Catering bei Verkehrsdienstleistungen). BG: außer Servierdienste für alkoholische Getränke für den Verbrauch an Ort und Stelle: CPC 641, Teil von 642, Teil von 643. PL: CPC 641, 642) 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine. BG, RO: Nicht konsolidiert (*6). 2) Keine. 3) BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung. Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden. IT: Örtliche wirtschaftliche Bedarfsprüfung bei der Eröffnung neuer Bars, Cafés und Restaurants. 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine. BG, RO: Nicht konsolidiert (*6). 2) Keine. 3) Keine.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 1) BG: Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird. HU: Nicht konsolidiert. PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung. Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden. PT: Es muss ein gewerbliches Unternehmen mit Sitz in Portugal gegründet werden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FI: Genehmigung der Nationalen Verbraucherverwaltung erforderlich. CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach Bevölkerungskriterium. 1) BG: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist. PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) Keine.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ und unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IT, IE, SE: Nicht konsolidiert, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): AT, IT, IE, SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 1) BG, CY, HU, IT, LT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 2) BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 3) BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.