Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrungskräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Direktoren. BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BE: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. IT: Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.   m) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (*5) (CPC 8675) 1) FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen. BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Vermessungsdienstleistungen. BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) Keine.     3) FR: Vermessung: Der Zugang wird nur SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) SCP, SA oder SARL gewährt. IT: Für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) können ausschließliche Rechte bestehen. ES: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) FR: Explorations- und Prospektionsdienstleistungen genehmigungspflichtig. BG, RO: Nicht konsolidiert.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Vermessung: Tätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts sind Experts-géomètres aus der Gemeinschaft vorbehalten. BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. BG, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.   n) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (umfasst nicht Seeschiffe, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel) (Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, LT, LV: CPC 633, 8861, 8866. BG: Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände (außer Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von 63303, 63304, 63309. EE, LT, LV:CPC 633, 8861-8866) 1) BG, RO: Nicht konsolidiert. 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) BG, RO: Nicht konsolidiert. 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   o) Gebäudereinigung (CPC 874) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.   p) Fotografische Dienste (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 875. Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, EE, LV, PL: außer Einzelhandel. BG: Teil von CPC 87501, 87502, 87503, Teil von 87504, 87506, 87507 außer Pass- und Luftbildaufnahmen. PL: außer Luftbildaufnahmen.) 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine. BG, EE, HU, LV, LT, PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert. 2) RO: Nicht konsolidiert. 3) BG: Keine, außer für lizenzpflichtige Röntgenfotolabors. RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine. BG, CZ, HU, LV, LT, PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert. 2) RO: Nicht konsolidiert. 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   q) Verpacken (CPC 876) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert. 2), 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.   r) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) 1), 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) IT: Die ausländische Beteiligung an Verlagen ist auf 49 % des Kapitals oder der Stimmrechte beschränkt. LT: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Litauen eingetragenen juristischen Personen gewährt. LV: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Lettland eingetragenen juristischen Personen gewährt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SK: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in der Slowakei eingetragenen juristischen Personen gewährt. BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. BG, RO: Nicht konsolidiert. 1), 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert.   s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (AT: nur Verwaltung von Ausstellungen) 1), 2), 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. 1), 2), 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   t) Sonstige       Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtliche Übersetzungen. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentliche Übersetzer und Dolmetscher.) 1), 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Staatsangehörigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. BG, RO: Nicht konsolidiert. 1), 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden. BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. BG, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IT, IE, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) (*3) 1) BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert.   2. KOMMUNIKATIONSDIENSTE       Post- und Kurierdienste (28) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (29) von Postsendungen (30) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen (31), deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Für die Teilsektoren i bis v, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine. PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe). CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Keine. BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine. PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe). CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine. Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe). 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe). i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger (32), einschließlich: — Hybridpostdiensten — Direktwerbung ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen (33) iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen (34) iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen v) Eilzustellung (35) der unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Dokumentenaustausch (36) viii) Sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen       2.C. Telekommunikationsdienste       „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (37). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Erwerbstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. BG: Maßnahmen für alle Sektoren im Bereich Kommunikationsdienste: 1. Für die Einrichtung öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze ist eine Lizenz erforderlich. Alle Dienstleistungen müssen über lizenzierte Netze oder über Mietleitungen als Teil lizenzierter Netze erbracht werden. Die Lizenzen werden dem Antragsteller von einer bulgarischen ermächtigten Stelle persönlich erteilt und können nicht an Dritte übertragen werden. Der einfache Weiterverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht gestattet. 2. Der Anschluss an ein öffentliches Netz ist je nach den Lizenzbedingungen für das öffentliche Netz und je nach den technischen Möglichkeiten gestattet. Endeinrichtungen, die für den direkten oder indirekten Anschluss an ein öffentliches oder privates Telekommunikationsnetz bestimmt sind, können an einen Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, wenn die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen bewertet worden ist. 3. Natürliche und juristische Personen, die im statistischen Bereich tätig sind und Informationssysteme einrichten, müssen Begriffe, Nomenklaturen und Klassifikationen verwenden, die mit denen des Nationalen Statistischen Instituts kompatibel sind. Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in den folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (*7), 7525, 7526 und 7529 (*7) außer Rundfunk):       ALLE SEKTOREN BG: Für die Einrichtung und Verwendung von Telekommunikationsgeräten und -netzen und für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist eine Konzession, Lizenz bzw. Genehmigung einer bulgarischen ermächtigten Stelle oder die Eintragung bei dieser Stelle erforderlich. Die Zahl der Lizenzen kann je nach der Verfügbarkeit knapper Ressourcen und aus technischen Gründen (Nummerierungskapazität, vorübergehender Mangel an Zugangpunkten) beschränkt werden. *BTC Ltd — Bulgarian Telecommunications Company Ltd RO: Die Lizenzen und Genehmigungen werden nur Unternehmen erteilt, die nach rumänischem Recht gegründete juristische Personen sind. Nur rumänische Unterzeichner sind befugt, Verbindungen zu internationalen Satellitenorganisationen zu unterhalten.   BG: Siehe Anlage. RO: Siehe Anlage. Für den Netzbetrieb und die Erbringung von Dienstleistungen ist eine Lizenz bzw. Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich. In den Lizenzbedingungen für alle Teilsektoren kann die Geltung der von der Regulierungsbehörde festgelegten Grundsätze für den Universaldienst vorgesehen sein. a) Telefondienste b) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste c) Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste d) Telexdienste e) Telegrammdienste f) Telefaxdienste g) Mietleitungsdienste h) E-Mail i) Sprachspeicherdienste j) Online-Informations- und Datenbankabfrage k) Elektronischer Datenaustausch (EDI) l) Erweiterte und Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“ m) Umschlüsselung und Protokollumsetzung 1) BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert. 2) BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert. 3) BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, Online-Informations- und Datenbankabfrage, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1), 2), 3) BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. n) Sonstige Dienstleistungen: mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme 1), 2) Für Funkrufdienste: Nicht konsolidiert, außer für europaweite Funkrufsysteme. 3) PL: Für öffentliche zellulare Mobiltelefondienste und -netze: Keine, außer dass Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt sind. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1), 2), 3) Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.