Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten. EL: Wohnsitzerfordernis. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Nicht konsolidiert für CPC 86713, 86714 und 86719. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.   e) Ingenieursdienstleistungen (alle Mitgliedstaaten außer RO: CPC 8672. RO: nur Dienstleistungen der technischen Beratung (CPC 86721) und Planungsleistungen für mechanische und elektrische Gebäudeinstallationen (CPC 86723)) 1) CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert. BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. 2) BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. 3) BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde. Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. 1) CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.       Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   f) Integrierte Ingenieursdienstleistungen (CPC 8673) 1) CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert. BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. 2) BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. RO: Nicht konsolidiert. 3) BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde. Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. 1) CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) RO: Nicht konsolidiert. 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert.     SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten. RO: Nicht konsolidiert.       Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674) 1) BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. 1) BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     2) BG: Nicht konsolidiert. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. 2) BG: Nicht konsolidiert. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     3) BG: Nicht konsolidiert. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. LV: Keine für Dienstleistungen von Städteplanern. Für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen. 3) BG: Nicht konsolidiert. HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Ausnahmen sind jedoch möglich.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert. BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis. HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.   h) Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen (CPC 9312, 93191 (*3) 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert. PL, SE: Keine. CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. 2) CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert. BG, CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert. CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. PL, SE: Keine. 2) BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.     3) AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang wird nur ausländischen natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis gewährt. Für die Niederlassung dieser Dienstleistungserbringer sind der ständige Wohnsitz, die amtliche Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise für die betreffenden medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen und eine bestimmte Berufserfahrung erforderlich. Eintragung und Zulassung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und der Zustimmung einer Berufsorganisation (22). DE: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Entscheidungskriterium ist, ob eine bestimmte Region mit Ärzten und Zahnärzten unterversorgt ist. 3) AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass die Beherrschung der bulgarischen Sprache vorgeschrieben ist, die durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen ist. CY, EE, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. EE: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Nicht konsolidiert, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Beherrschung der litauischen Sprache vorgeschrieben (für bei einem Unternehmen beschäftigte Personen).     CY, EE, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, SK: Der Zugang zur Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Für Dienstleistungen von Hebammen: Keine. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass für die Erbringung der Dienstleistungen eine Genehmigung auf der Grundlage des Plans für das Gesundheitswesen erforderlich ist, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerung und der bereits vorhandenen medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt, und es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden.       PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. SI: Mitgliedschaft in der Ärztevereinigung erforderlich. Ausländer benötigen für die Aufnahme in die Ärztevereinigung eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (23). Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT: Nicht konsolidiert, außer für Hebammen. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT: Nicht konsolidiert für Ärzte und Zahnärzte. DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde. BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert. IT: Wohnsitzerfordernis. CZ, SK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. EE, HU, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. LV, PL: Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen.     PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen.       Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege. 2) CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege. 2) BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.     3) AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. BG: Zugang wird nur natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Genehmigung der Veterinärbehörden. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Nicht konsolidiert für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenztierärztlichen Kontrollen, mit Vorbeugung, Lokalisierung, Heilung usw. von infektiösen und parasitären Tierseuchen und mit entsprechenden diagnostischen Analysen sowie mit Kontrollen tierischer Erzeugnisse. 3) AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. BG: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.     DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.