Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: DK, IT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert. SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.     IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.       Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.     LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.     b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (*2)  (20) (CPC 86211 und 86212 außer Rechnungsprüfer) 1) AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, FI, HU, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) AT, BE, BG, DE, DK, ES, FR, FI, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert.     3) BE: Erbringung durch eine SA oder eine Société en commandite ist nicht gestattet. DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch alle Gesellschaften, außer durch SNC, SCS und Zweigstellen. PT: Erbringung nur durch beruflichen Zusammenschluss. IE: Erbringung nur durch Personengesellschaft. IT: Zugang als Ragionieri-Periti commerciali und Dottori commerciali wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 3) DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (21). BG, RO: Nicht konsolidiert.     SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung.       AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten.       LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. LT: Keine, außer dass mindestens 75 % der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein müssen. Die Niederlassung ist in jeder Rechtsform zulässig, außer als offene Aktiengesellschaft (AB). Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer im Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. SK: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. BG, RO: Nicht konsolidiert.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. ES: Wohnsitzerfordernis EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer. ES: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschaften von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. DK: Wohnsitzerfordernis IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (21). SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.     IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisione, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen.       LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.       Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   b) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 86220) BG: außer Steuererklärungen 1) CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. 2) RO: Nicht konsolidiert. 1) FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) RO: Nicht konsolidiert.     3) FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Buchhalter (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Buchhalter, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. 3) RO: Nicht konsolidiert.     LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Buchhalter sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. PT: Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert.     LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.       Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863 außer Vertretung vor Gericht) 1) FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden. CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert.     3) IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ, SK: Dienstleistungen von Steuerberatern können nur von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die bei der Steuerberaterkammer oder der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, RO: Nicht konsolidiert.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (18). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. IT, PT: Wohnsitzerfordernis.     Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Nicht konsolidiert, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   d) Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert. BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL: Nicht konsolidiert. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.     2) BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. 3) BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde. Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. 2) Keine. 3) Keine.     IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. LV: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.