Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.     BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen).       a) Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen, — BG: die jedoch nicht unmittelbar Aufgaben im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen der Niederlassung erfüllen. Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt.     RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten.       b) Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt.       RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet. ii) Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören: a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten); b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern       — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) und — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.       FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (4) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.       IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.       iii) Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise der nachstehenden Kategorien natürlicher Personen in einen Mitgliedstaat und ihren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist, es sei denn, dies ist für einen Teilsektor angegeben (15):       — Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat vorübergehend eine Dienstleistung. — Die juristische Person hat einen Dienstleistungsauftrag für höchstens drei Monate von einem Endverbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder einem anderen Verfahren erhalten, das den redlichen Charakter des Auftrags gewährleistet (z. B. Anzeige, dass der Auftrag vergeben werden soll), sofern diese Bedingung in dem Mitgliedstaat nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten besteht oder eingeführt wird. — Die natürliche Person, die um Einreise ersucht, muss die betreffende Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person anbieten, die die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Einreise seit mindestens einem Jahr (im Falle EL: zwei Jahren) erbringt. — Die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dürfen eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle NL: 24 Monaten) oder die Laufzeit des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen. — Die natürliche Person muss über die erforderliche akademische Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, die für den betreffenden Sektor oder die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben ist. — Die Verpflichtung betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist; sie verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats zu führen. — Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; dies kann in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt werden. — Der Dienstleistungsauftrag muss eine der nachstehenden Tätigkeiten betreffen und die für den Teilsektor angegebenen zusätzlichen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllen:       — Rechtsbesorgende Dienstleistungen — Dienstleistungen von Rechnungsprüfern — Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern — Dienstleistungen von Steuerberatern — Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten — Ingenieursdienstleistungen, integrierte Ingenieursdienstleistungen — Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen — Tierärztliche Dienstleistungen — Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern — Computer- und verwandte Dienstleistungen — Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung — Werbung — Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung — Managementberatung — Mit der Managementberatung verwandte Leistungen — Technische Tests und Analysen — Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung — Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten — Beratung im Bereich Fischerei — Leistungen im Bereich Bergbau — Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen — Photographische Dienste — Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. — Übersetzungsdienstleistungen — Baudienstleistungen — Baustellenerkundung — Dienstleistungen im Bereich Umwelt — Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung — Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung — Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern — Dienstleistungen von Fremdenführern — Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung — Nachrichtenagenturen — Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.     II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN       A. Freiberufliche Dienstleistungen       a) Rechtsberatung Recht des Heimatstaates und Völkerrecht (ohne Gemeinschaftsrecht) CZ, EE, LV, PL, RO, SI, SK: CPC 861. BG: wenn der Dienstleistungserbringer anerkannter Rechtsanwalt (16) ist (Teil von CPC 861) 1) EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190. FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden. SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend (17). CY, MT: Nicht konsolidiert. 1) FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend. EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190. AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. CY, MT: Nicht konsolidiert.     2) CY, MT: Nicht konsolidiert. 2) CY, MT: Nicht konsolidiert.     3) DE: Zugang vorbehaltlich der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Niederlassung erfordert, die auf Einzelpersonen und Sozietäten beschränkt ist. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf tschechisches Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Rechtsanwaltskammer oder die Tschechische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich. 3) DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für tschechisches Recht müssen Absolventen einer tschechischen Hochschule sein. EE: Keine für CPC 86190. Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190. FR: Das Rechts des Gaststaates und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (18).   EE: Keine für CPC 86190. Für CPC 861, außer CPC 86190, ist die gewerbliche Niederlassung nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) können nur estnische Staatsangehörige eine Anwaltskanzlei gründen. Für die Aufnahme in die Anwaltskammer gelten die folgenden Voraussetzungen: a) zwei Jahre Berufserfahrung als Assistent eines Rechtsanwalts, b) Bestehen der einschlägigen Prüfung, c) drei Jahre Tätigkeit als Hauptassistent. Danach kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht. Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere, von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. SI: Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. SK: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein.     PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis. SI: Die gewerbliche Niederlassung ist nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft) möglich. Gesellschafter können nur zugelassene Rechtsanwälte sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowenisches Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer (Odvetniška Zbornica Slovenije) erforderlich. Für die Gründung einer Anwaltskanzlei ist die Zustimmung der Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Die Konzession kann im Wege der Zulassung erworben werden.       SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowakisches Recht ist die Aufnahme in die Slowakische Rechtsanwaltskammer oder die Slowakische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich.       SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaates und Völkerrecht (19) vorbehaltlich der Registrierung als avocat bei der luxemburgischen Anwaltskammer. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (18). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechtsberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden.     FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LV: Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministerium und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Nicht konsolidiert für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden.   b) Dienstleistungen von Rechnungsprüfern (CPC 86212 außer Wirtschaftsprüfer, 86213, 86219) 1) CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. 2) RO: Nicht konsolidiert. 1) FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) RO: Nicht konsolidiert.     3) DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. PT: Erbringung nur durch berufliche Niederlassung. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Rechnungsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. 3) DK: Ausländische Rechnungsprüfer können mit dänischen zugelassenen Rechnungsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt. RO: Nicht konsolidiert.     CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.       LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.