Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 (4), (5), (6) BG : Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich (7). Gewerbliche Devisenbargeschäfte können von nach dem Handelsgesetz registrierten Personen getätigt werden, sofern die Person in einem öffentlichen Register der Personen eingetragen ist, die eine Geschäftstätigkeit nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ausüben, und sofern die Person in dem öffentlichen Register als Wechselstube eingetragen ist. CY : Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. SK : Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich.   Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT : Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. AT : Für alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz. Darüber hinaus gilt für ausländische Arbeitnehmer, einschließlich Personal in Schlüsselpositionen und Investoren, nicht jedoch für Angehörige der EWR-Staaten, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, einschließlich der Arbeitsmarktprüfung und des Quotensystems. Tätigt ein Investor eine Investition, die sich positiv auf die österreichische Wirtschaft insgesamt oder auf einen ganzen Sektor der österreichischen Wirtschaft auswirkt, so kann für ihn und im Einzelfall auch für in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal auf die Arbeitsmarktprüfung verzichtet werden. Investoren, die den Nachweis erbringen, dass sie mit mindestens 25 % an einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind und einen entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben, werden von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit. BG : Für alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz, einschließlich der Aufenthaltsdauer und der erforderlichen Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse. LT : Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. MT : Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über die Aufenthaltsdauer. Die Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. SK : Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.   Privatisierung BG : Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Wirtschaftszweige, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen. Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden. RO : Nicht konsolidiert. Sektor oder Teilsektor Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung 2. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN (nach UN ISIC rev. 3) A. Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft   1. Landwirtschaft, Jagd; ausgenommen Dienstleistungen 2. Forstwirtschaft, Holzeinschlag; ausgenommen Dienstleistungen AT : Vorbehalt. BG : Nicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern. CY : Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000  CYP. FR : Vorbehalt für die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Angehörige von Drittstaaten und für den Erwerb von Rebflächen. HU : Nicht konsolidiert. IE : Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke durch Angehörige von Drittstaaten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird; Investitionen von Angehörigen von Drittstaaten in Mehlmühlen. LT : Nicht konsolidiert für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern durch Ausländer (natürliche und juristische Personen) im Einklang mit dem Verfassungsrecht. MT : Nicht konsolidiert. RO : Nicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern. SK : Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke und sonstigen Grundstücken nach dem Devisengesetz, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. B. Fischerei   5. Fischerei, Fischzucht und Fischkultur; ausgenommen Dienstleistungen AT : Erwerb eines Anteils von 25 % oder mehr an in Österreich registrierten Schiffen. BE : Vorbehalt für den Erwerb von unter belgischer Flagge fahrenden Schiffen durch Reedereien, die ihren Hauptverwaltungssitz nicht in Belgien haben. BG : Nicht konsolidiert. CY : Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000  CYP. DK : Vorbehalt für das Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu einem Drittel oder mehr; Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an unter dänischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen. FR : Vorbehalt für die Niederlassung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates besitzen, in den staatseigenen Küstengebieten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur. FR : Vorbehalt für das Eigentum nach Erwerb eines Anteils von mehr als 50 % an einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff, sofern das Schiff nicht ganz im Eigentum von Unternehmen steht, die ihren Hauptverwaltungssitz in Frankreich haben. FI : Vorbehalt für das Eigentum an unter finnischer Flagge fahrenden Schiffen, einschließlich Fischereifahrzeugen, ausgenommen über ein in Finnland gegründetes Unternehmen. DE : Die Hochseefischereilizenz wird nur für Fahrzeuge erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder von Gesellschaften stehen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Schiffes muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben. EE : Schiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. EL : Das Eigentum an einem unter griechischer Flagge fahrenden Schiff ist für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten auf 49 % beschränkt. HU : Nicht konsolidiert. IE : Vorbehalt für den Erwerb von in Irland registrierten Hochseefischereifahrzeugen durch Angehörige von Drittstaaten. IT : Vorbehalt für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen oder an Reedereien mit Sitz in Italien durch Ausländer ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft; Erwerb von unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen, die für die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern eingesetzt werden. LT : Nicht konsolidiert. LV : Vorbehalt für die Eintragung des Eigentums an lettischen Fischereifahrzeugen für natürliche Personen, die nicht entweder Staatsangehörige oder nicht die lettische Staatsangehörigkeit besitzende Einwohner der Republik Lettland sind oder nicht lettische juristische Personen sind, ausgenommen über ein in Lettland gegründetes Unternehmen. MT : Nicht konsolidiert. NL : Vorbehalt für das Eigentum an unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht von nach niederländischem Recht gegründeten Reedereien getätigt wird, die in den Niederlanden niedergelassen sind und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden haben. PT : Vorbehalt für das Eigentum an unter portugiesischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Portugal gegründetes Unternehmen. RO : Nicht konsolidiert. SE : Vorbehalt für den Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an unter schwedischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Schweden gegründetes Unternehmen; Gründung von oder Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in der gewerbsmäßigen Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. Nach den schwedischen Fischereivorschriften bestehen Beschränkungen der Fischereirechte und besondere Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge eine Lizenz erhalten und Teil der schwedischen Fischereiflotte werden können. SK : Vorbehalt für das Eigentum an unter slowakischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in der Slowakischen Republik gegründetes Unternehmen. UK : Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. C. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden   10. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung 11. Gewinnung von Erdöl und Erdgas; ausgenommen Dienstleistungen 12. Förderung von Uran- und Thoriumerzen 13. Förderung von Metallerzen 14. Sonstiger Bergbau und sonstige Gewinnung von Steinen und Erden BG : Für die Prospektion, Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen, einschließlich mineralischer Rohstoffe und Erze, ist eine Konzession des bulgarischen Staates erforderlich, die befristet erteilt wird. Prospektions- bzw. Explorations- und Abbaukonzessionen werden natürlichen und juristischen Personen erteilt, die als Händler im Handelsregister eingetragen sind und über die erforderlichen technischen, finanziellen und Managementmöglichkeiten verfügen. Nicht konsolidiert für die Gewinnung von Gold aus Flüssen und von Salz und Elementen aus Meerwasser. CZ : Nicht konsolidiert. EL : Für die Exploration und Gewinnung aller Mineralien, mit Ausnahme von Kohlenwasserstoffen, festen Brennstoffen, radioaktiven Mineralien und Erdwärmepotenzial, ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird. ES : Vorbehalt für Investitionen aus Drittstaaten in strategische Mineralien. FR : Gebietsfremde können sich in der Bergbauindustrie nur in Form einer französischen oder europäischen Tochtergesellschaft niederlassen, deren Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Frankreich oder einem anderen Land haben und seinen Wohnort der örtlichen Präfektur melden muss. HU : Für die Prospektion, Exploration und Gewinnung mineralischer Rohstoffe kann eine Konzession des ungarischen Staates erforderlich sein, die befristet erteilt wird. LT : Nicht konsolidiert. MT : Nicht konsolidiert. RO : Nicht konsolidiert. EG : Vorbehalt für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Wird festgestellt, dass die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht der Behandlung vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen aus diesem Land gewährt, so könnte der Rat nach der Richtlinie 94/22/EG vom 30. Mai 1994 (ABl. L 164 vom 30.6.1994) auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, einem Unternehmen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Landes effektiv kontrolliert wird, die Genehmigung zu versagen (Gegenseitigkeit). D. Verarbeitendes Gewerbe   15. Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken 16. Herstellung von Tabakwaren 17. Herstellung von Textilwaren 18. Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz 19. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikel, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen 20. Be- und Verarbeitung von Holz und Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren 21. Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung 22. Druckerei- und Verlagsgewerbe und Reproduktion von Aufzeichnungsträgern 23. Herstellung von Koks, raffinierten Mineralölerzeugnissen und Kernbrennstoff 24. Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen 25. Herstellung von Gummi- und Kunststofferzeugnissen 26. Be- und Verarbeitung von Steinen und Erden 27. Be-und Verarbeitung von unedlen Metallen 28. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse 29. Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen 30. Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen 31. Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten a.n.g. 32. Herstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kommunikationsausrüstung und -geräten 33. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Geräten, Uhrmacherwaren 34. Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern 35. Herstellung von anderen Beförderungsmitteln 36. Herstellung von Möbeln; Herstellung a.n.g. 37. Recycling Keine. BG : Die Herstellung von alkoholischen Getränken, Destillaten und Alkohol ist registrierungspflichtig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind. Die Herstellung von Tabakwaren und die Verarbeitung von Tabak sind von einer Genehmigung des Ministerrats abhängig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines EWR-Staates eingetragen sind. Vorbehalt für den Betrieb von Kernanlagen und kerntechnischer Ausrüstung, Genehmigungspflicht für die Entsorgung von Kernbrennstoff. Für die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Human- und Tierarzneimitteln ist eine Genehmigung des Hauptvertreters in Bulgarien erforderlich. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Bewirtschaftung von Abfällen sind genehmigungspflichtig. SONSTIGES VERARBEITENDES GEWERBE AT : Bedingung für die Herstellung ziviler Waffen und deren Munition ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates. Juristische Personen und Personengesellschaften: Satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungssitz in Österreich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter müssen EWR-Staatsangehörige sein. BG : Die Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoff und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der Handel damit sind von einer Lizenz oder Registrierung abhängig und können von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz eingetragen sind. E. Versorgung mit Strom, Gas und Wasser   40. Versorgung mit Strom, Gas, Dampf und Warmwasser AT : Nicht konsolidiert. BG : Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Strom, Gas und Warmwasser ist eine Lizenz erforderlich. Lizenzen werden juristischen Personen erteilt, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind. CZ : Nicht konsolidiert. FR : Konzessionen und Genehmigungen für die Stromgewinnung aus Wasserkraft können nur Franzosen und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten sowie Angehörigen von Drittstaaten erteilt werden, mit denen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen über die Stromgewinnung aus Wasserkraft geschlossen worden sind. FI : Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die mit Kernenergie oder Kernmaterial umgehen. EL : Feste Brennstoffe, radioaktive Mineralien und geothermische Energie: Natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern darf keine Explorationsgenehmigung erteilt werden. Für die Gewinnung ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird. HU : Nicht konsolidiert. LV : Staatliches Monopol im Stromsektor. MT : Nicht konsolidiert. PT : Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die sich mit der Einfuhr und der Beförderung von Erdgas und mit der Versorgung mit Erdgas befassen. Die portugiesische Regierung kann die Bedingungen festlegen, die ein Unternehmen erfüllen muss, das in diesem Bereich tätig sind will. RO : Nicht konsolidiert. SK : Vereinbarkeit mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik erforderlich. Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die als natürliche Monopole gelten. Die Regierung kann die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom und Gas in folgenden Fällen beschränken: — Die Rechte und Pflichten der Erzeuger und Käufer von Strom und Gas entsprechen nicht mindestens den Rechten und Pflichten der Erzeuger und Käufer in der Slowakischen Republik. — Die Umweltschutzvorkehrungen des einzelnen Erzeugers entsprechen nicht mindestens den Umweltschutzvorkehrungen in der Slowakischen Republik. — Die Einfuhr oder die Ausfuhr von Strom beschränkt die Nutzung des Stroms aus sich erneuernden Quellen oder aus einheimischer Kohle. (1)  Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist. (2)  Das bulgarische Sachenrecht kennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte: Das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit. (3)  SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt. (4)   CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (5)   PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — Transfer von Devisen ins Ausland, — Transfer polnischer Währung nach Polen, — Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, — Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, — Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, — Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, — Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, — Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. (6)  SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden. (7)  Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: Erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge. ANHANG VII Öffentliches Beschaffungswesen: Geltungsbereich für die Gemeinschaft (Artikel 137)   Anlage 1 BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten Abschnitt 2 Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten Bulgarien 1. Администрация на Народното събрание (Administration of the National Assembly) 2. Администрация на Президента (Administration of the President) 3. Администрация на Министерския съвет (Administration of the Council of Ministers) 4. Конституционен съд (Constitutional Court) 5. Българска народна банка (Bulgarian National Bank) 6. Министерство на външните работи (Ministry of Foreign Affairs) 7. Министерство на вътрешните работи (Ministry of the Interior) 8. Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministry of State Administration and Administrative Reform) 9. Министерство на държавната политика при бедствия и аварии (Ministry of State Policy for Disasters and Accidents) 10. Министерство на земеделието и горите (Ministry of Agriculture and Forestry) 11. Министерство на здравеопазването (Ministry of Health) 12. Министерство на икономиката и енергетиката (Ministry of Economy and Energy) 13. Министерство на културата (Ministry of Culture) 14. Министерство на образованието и науката (Ministry of Education and Science) 15. Министерство на околната среда и водите (Ministry of Environment and Water) 16. Министерство на отбраната (Ministry of Defence (1)) 17. Министерство на правосъдието (Ministry of Justice) 18. Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministry of Regional Development and Public Works) 19. Министерство на транспорта (Ministry of Transport) 20. Министерство на труда и социалната политика (Ministry of Labour and Social Policy) 21. Министерство на финансите (Ministry of Finance) 22. държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенци

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.