Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nanzministerium Štefanovičova 5 SK-817 82 Bratislava Slowenien Wirtschaftsministerium Kotnikova 5 SI-1000 Ljubljana Spanien Finanzministerium Directora General del Tesoro y Politica Financiera Paseo del Prado 6-6a Planta E-28071 Madrid Schweden Finanzaufsichtsbehörde Box 6750 S-113 85 Stockholm Schwedische Zentralbank Malmskillnadsgatan 7 S-103 37 Stockholm Schwedische Verbraucheragentur Rosenlundsgatan 9 S-118 87 Stockholm Vereinigtes Königreich Finanzministerium 1 Horse Guards Road UK-London SW1A 2HQ ANHANG VI (Anhang X des Abkommens nach Artikel 132 des Abkommens) LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. Sektor oder Teilsektor Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung 1. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren     a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist.   b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.   Gründung juristischer Personen AT : Unbeschadet der geltenden Verträge können ausländische natürliche Personen ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Österreicher. Jedoch ist der zuständigen Behörde ein Nachweis dafür vorzulegen, dass österreichische natürliche Personen bei der Ausübung des entsprechenden Gewerbes im Heimatland des Ausländers nicht diskriminiert werden. Kann dieser Nachweis nicht vorgelegt werden, so muss die ausländische natürliche Person förmlich die Gleichstellung mit Inländern beantragen. Hat der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz in Österreich, so ist die Bestellung eines „gewerberechtlichen Geschäftsführers“ mit ständigem Wohnsitz in Österreich erforderlich. Um eine Gewerbeerlaubnis erhalten zu können, müssen ausländische juristische Personen und Personengesellschaften eine Niederlassung gründen und einen „gewerberechtlichen Geschäftsführer“ mit ständigem Wohnsitz in Österreich bestellen. Unbeschadet der geltenden Verträge müssen ausländische Vertreter die Gleichstellung mit Inländern beantragen. FI : Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder juristische Personen mit Sitz in einem der EWR-Staaten sein, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme zulässt. SE : Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben (1). Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung anderer juristischer Personen. CZ : Ausländische natürliche Personen können ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Tschechen. Jedoch ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Gründung und Leitung eines Unternehmens durch ausländische natürliche Personen die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erforderlich, es sei denn, die Person hat ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Hat die natürliche/juristische Person keinen ständigen Wohnsitz/Sitz im EWR, so muss sie ferner Angaben oder Unterlagen über die Belastung des ausländischen Vermögen des Unternehmens — sofern die Gültigkeit einer Sicherheit von ihrer Veröffentlichung abhängt — und einige weitere Angaben im Handelsregister hinterlegen. Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen ausländische juristische Personen eine Niederlassung in der Tschechischen Republik gründen und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik bestellen. MT : Anträge Gebietsfremder auf Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf nicht an der Maltesischen Börse notierter Wertpapiere von in Malta gegründeten oder zu gründenden Gesellschaften müssen vom Registrar of Companies bei der Maltesischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (MFSA, Malta Financial Services Authority) gebilligt werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 des Einkommensteuergesetzes (internationale Holding-/Handelsgesellschaften) und für Gesellschaften, die ein nach dem Handelsschifffahrtsgesetz registriertes Schiff besitzen, sofern die Beteiligung Gebietsansässiger nicht mehr als 20 % beträgt. PL : Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Polens erhalten haben, deren Aufenthalt geduldet wird, denen in Polen der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist oder die in seinem Hoheitsgebiet vorläufigen Schutz genießen, können im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie Polen. Sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist, können Ausländer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie in Polen ansässige Unternehmer. Ist die Gegenseitigkeit nicht gegeben, so können Ausländer im Hoheitsgebiet Polens eine Erwerbstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben; sie können auch diesen Gesellschaften beitreten oder Anteile oder Kapitalbeteiligungen an ihnen erwerben und kaufen. RO : Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter eines gewerblichen Unternehmens müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer eines gewerblichen Unternehmens und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.   Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften SE : Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. SE : Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben (1). SE : Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. LT : Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. PL : Zweigniederlassungen — Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet Polens können ausländische Unternehmer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen gründen, sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung muss der des ausländischen Unternehmers entsprechen, und es ist eine Person zu bestellen, die zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist. Die Zweigniederlassung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. Vertretungen — Ausländische Unternehmer können Vertretungen gründen. Die Geschäftstätigkeit der Vertretung darf nur Werbung für den ausländischen Unternehmer umfassen. Die Vertretung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. SI : Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.   Juristische Personen AT : Nur Österreicher und juristische Personen und Unternehmen mit Sitz in Österreich können Aktionäre der Österreichischen Nationalbank sein. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Österreicher sein. BG : Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. FI : Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme für die Gesellschaft zulässt. FI : Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000  Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 1 000  Mio. FIM) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Ist eine ausländische Organisation oder Stiftung nach dem Recht eines EWR-Staates gegründet worden und hat sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz, so benötigt sie für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland keine Erlaubnis.   Erwerb von Immobilien AT : Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG : Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte (2) an Immobilien erwerben. CY : Nicht konsolidiert. CZ : Immobilien können nur von natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erworben werden. Eine Sonderregelung gilt für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder, die nur von Gebietsansässigen (natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik) erworben werden können; die Beteiligung an der Privatisierung staatseigener landwirtschaftlicher Grundstücke und Wälder ist auf die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik beschränkt. EE : Vorbehalt für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern sowie von Grundstücken in grenznahen Gebieten. DK : Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. ES : Vorbehalt für den Erwerb von Immobilien durch Regierungen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen von Drittstaaten. EL : Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 in der Fassung des Gesetzes 1969/91 ist für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung der zuständigen Behörden (im Falle natürlicher oder juristischer Personen aus Drittstaaten des Ministeriums der Verteidigung) erforderlich. IE : Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. HU : Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. LT : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (natürliche und juristische Personen); sie können diese Immobilien jedoch nach dem in den litauischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren verwalten oder nutzen. LV : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. MT : Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiter. RO : Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben. SI : In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (3) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK : Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. IT : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI : (Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI : (Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. PL : Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. PL : Nicht konsolidiert, außer für: Kauf einer abgeschlossenen Wohnung oder Kauf von Immobilien durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der nach Erhalt der Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens fünf Jahren in Polen ansässig ist; Kauf von Immobilien (ausgenommen Gebäude) mit einer Gesamtfläche von höchstens 0,4  ha in städtischen Gebieten in Polen durch eine juristische Person mit Sitz in Polen, die direkt oder indirekt durch eine ausländische natürliche Person oder eine ausländische juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland kontrolliert wird.   Investitionen BG : Für bestimmte Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. CY : Portefeuille-Investitionen: Investoren aus Drittstaaten können nur in bis zu 49 % des Aktienkapitals von an der Zyprischen Börse notierten zyprischen Gesellschaften investieren. Die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Investitionen können von zyprischen Börsenmaklern und öffentlichen Gesellschaften ohne Vorlage an die Zyprische Zentralbank vorgenommen werden. CY : Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. ES : Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. FR : Für den Erwerb von mehr als 33,33  % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: — Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung für weitere Investitionen stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. FR : Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. FR : Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. IT : Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. LT : Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT : Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000  MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. PT : Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. PL : Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen, — Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften, — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist, — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern, — Rechtsberatung, — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt, — Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet.   Devisenregelung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.