Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. c) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. d) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann: i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen. A.   Marktzugang Grenzüberschreitender Handel 1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen: a) Versicherung von Risiken in Bezug auf i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die folgenden Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und ii) Güter im internationalen Transitverkehr, b) Rückversicherung und Folgerückversicherung und die in Artikel 117 Nummer 9 Ziffer iv genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen, c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xvi. 2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in den folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben: a) Absatz 1 Buchstabe a, b) Absatz 1 Buchstabe b und c) Artikel 117 Nummer 9 Ziffern v bis xvi. Gewerbliche Niederlassung 3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. 4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. Vorübergehende Einreise von Personal 5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles, der im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung errichtet oder errichtet hat, in ihr Gebiet: i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Finanzdienstleistungserbringers wesentlich sind, und ii) Spezialisten für die Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungserbringers. b) Die Gemeinschaft gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in ihrem Gebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals, das mit der gewerblichen Niederlassung eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles verbunden ist, in ihr Gebiet: i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Finanzdienstleistungserbringers und ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen. Diskriminierungsfreie Maßnahmen 6. Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen der folgenden Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen: a) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die Finanzdienstleistungserbringer daran hindern, im Gebiet der Gemeinschaft alle von der Gemeinschaft gestatteten Finanzdienstleistungen in der von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Form zu erbringen, b) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Finanzdienstleistungserbringern auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft beschränken, c) Maßnahmen der Gemeinschaft, sofern sie dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles seine Geschäftstätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und d) andere Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, die Möglichkeiten der Finanzdienstleistungserbringer Chiles beeinträchtigen, auf dem Markt der Gemeinschaft eine Geschäftstätigkeit auszuüben, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden; dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminiert. 7. Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen. B.   Inländerbehandlung 1. Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren. 2. Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren. C.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer“ ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht. 2. „Gewerbliche Niederlassung“ ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen. (1)  Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht. (2)  Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. (3)  Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist. (4)  Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist. (5)  SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt. (6)  Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen. (7)  CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (8)  PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — Transfer von Devisen ins Ausland, — Transfer polnischer Währung nach Polen, — Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, — Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, — Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, — Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, — Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, — Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. (9)  SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden. (10)  BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen. (11)  PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung. (12)  Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge. (13)  RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden. RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden. RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten. (14)  Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage. (15)  Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. (16)  Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt. (17)  Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen. (18)  Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen chilenischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: Bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Chile aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Chile aus anwenden Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, auch die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene chilenische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. (19)  CZ: Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen. (20)  Für Pflichtversicherungssysteme können Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten gegründet oder zugelassen werden. (21)  IT: Die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und die Verarbeitung von Finanzdaten im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzinstrumenten kann verboten werden, wenn der Schutz der Investoren erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Nur zugelassene Banken und Investmentgesellschaften müssen bei der Anlageberatung für Finanzinstrumente, bei der Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Unternehmensstrategie und damit zusammenhängenden Fragen sowie bei Beratung und Dienstleistungen bei Fusion und Erwerb von Unternehmen die Geschäftsführungsregeln einhalten. Die Beratungsdienstleistungen dürfen nicht die Verwaltung von Vermögen umfassen. (22)  IT: Zugelassene Personen, die zur gemeinsamen Vermögensverwaltung ermächtigt sind, haften für die Anlagetätigkeit ihrer beauftragten Berater (Gemeinsame Vermögensverwaltung, ohne OGAW). ANHANG V FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN TEIL A IN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN Europäische Kommission GD Handel GD Binnenmarkt B-1049 Bruxelles Österreich Finanzministerium Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien Belgien Wirtschaftsministerium Rue de Bréderode 7 B-1000 Bruxelles Finanzministerium Rue de la Loi 12 B-1000 Bruxelles Bulgarien Ministerium für Wirtschaft und Energie Slavyanska str. 8 Sofia 1052 Finanzministerium G. S. Rakovski str. 102 Sofia 1000 Bulgarische Nationalbank Al. Batenberg sq. 1 Sofia 1000 Kommission für Finanzaufsicht 33, Shar Planina Street Sofia 1303 Zypern Finanzministerium CY-1439 Nicosia Tschechische Republik Finanzministerium Letenská 15 CZ-118 10 Praha Dänemark Wirtschaftsministerium Ved Stranden 8 DK-1061 København K Estland Finanzministerium Suur-Ameerika 1 EE-15006 Tallinn Finnland Finanzministerium PO Box 28 FI-00023 Helsinki Frankreich Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Industrie 139, rue de Bercy F-75572 Paris Deutschland Finanzministerium Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 D-53117 Bonn Griechenland Bank von Griechenland Panepistimiou Street, 21 GR-10563 Athen Ungarn Finanzministerium Pénzügyminisztérium Postafiók 481 HU-1369 Budapest Irland Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen PO Box 9138 College Green IRL-Dublin 2 Italien Finanzministerium Ministero del Tesoro Via XX Settembre 97 I-00187 Roma Lettland Finanz- und Kapitalmarktkommission Kungu Street 1 LV-1050 Riga Litauen Finanzministerium Vaižganto 8a/2, LT-01512 Vilnius Luxemburg Finanzministerium Ministère des Finances 3, rue de la Congrégation L-2931 Luxembourg Malta Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen Notabile Road MT-Attard Niederlande Finanzministerium Direktion Finanzmarktpolitik Postbus 20201 NL-2500 EE Den Haag Polen Finanzministerium 12 Świętokrzyska Street PL-00-916 Warszawa Portugal Finanzministerium Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Av. Infante D. Henrique, 1C-1o P-1100-278 Lisboa Rumänien Bankensektor und Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors Rumänische Nationalbank 25 Lipscani Street, Sector 3 Bucureşti, Code 030031 Wertpapiermarkt Rumänische Wertpapierkommission 2 Foisorului Street, Sector 3 Bucureşti Versicherungssektor Kommission für Versicherungsaufsicht 18 Amiral Constantin Balescu Street, Sector 1 Bucureşti, Code 011954 Private Altersvorsorge und private Pensionsfonds Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge 74 Splaiul Unirii, Sector 4 Bucureşti, Code 030128 Slowakische Republik Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.