Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor. 2. CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5  % je Person oder Organisation und auf 6,0  % insgesamt beschränkt. 3. LV: Erbringungsweise 4: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben). Die Verpflichtungen hinsichtlich der Präsenz natürlicher Personen sind nach den allgemeinen Vorschriften für alle Sektoren in dieser Liste konsolidiert. 4. LT: Alle Teilsektoren: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein. v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften vii) Finanzleasing MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Keine Verpflichtungen. viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel MT: Keine Verpflichtungen. 1) CY: Teilsektoren v bis ix und Teilsektor x Buchstabe b: Nicht konsolidiert/nur von der Zentralbank zugelassene juristische Personen dürfen in der Republik Zypern Bankdienstleistungen anbieten. Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert. EE: Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. 1) CY: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, viii, ix, xii, xv und xvi: Keine.   ix) Bürgschaften und Verpflichtungen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen LV: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektor viii: Nur über gebietsansässige Bank zulässig. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi.     c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold MT: Keine Verpflichtungen. PL: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. RO: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein.     xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren. SI: Außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. xii) Geldmaklergeschäfte MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. 2) CY: Teilsektoren v bis xiv, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert — Für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern, benötigen Gebietsansässige nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank. Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Teilsektor xvi: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektoren v und viii und Teilsektor x Buchstabe e: Die Eröffnung von Konten und die Verwendung von Mitteln in ausländischer Währung im Ausland durch rumänische natürliche oder juristische Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. 2) CY: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xv und xvi: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, viii und ix, Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xii, xv und xvi: Keine.   xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen. RO: Nur Bestandsverwaltung, Dienstleistungen geschlossener Investmentgesellschaften, Dienstleistungen offener Investmentfonds und Verwahrung von Wertpapieren. SI: Außer Pensionsfondsverwaltung. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden.     xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Nur Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen RO: Nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. 3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse: a) Lizenz der Finanzbehörden erforderlich. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. 3) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Keine für Niederlassungen mit Lizenz. Teilsektor x Buchstabe e: Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine. RO: Keine, außer für: Teilsektor x Buchstabe e: Auf Wertpapiergeschäfte gebietsfremder natürlicher und juristischer Personen auf den organisierten Wertpapiermärkten wird eine Steuer von bis zu 1,5  % des Gesamtwerts des Kaufvertrags erhoben. Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde. Teilsektoren xi und xiii: Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde.   xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten SI: Außer Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung. b) Zweigstellen ausländischer Finanzinstitutionen müssen nach dem Gesellschaftsgesetz in Zypern eingetragen sein und über eine Lizenz verfügen. Teilsektor x Buchstabe e: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Geschäfte können nicht von Banken oder Versicherungsgesellschaften getätigt werden. Sie können jedoch von Tochtergesellschaften getätigt werden, die Maklerunternehmen sind. LV: Teilsektor xi: Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel. Teilsektor xiii: Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol. LT: Keine, sofern im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, und für: Teilsektor xiii: Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Wie im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ angegeben.       MT: Keine, außer für: Teilsektoren v und vi: In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein.       PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.       Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektor xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt.       Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland.       RO: Teilsektor x Buchstabe e: Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Teilsektor xi: Wertpapiergesellschaften müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Wertpapierkommission. Teilsektor xiii: Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen (ausgenommen offene Investmentfonds) anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein. Offene Investmentfonds müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden.       SI: Keine für die Teilsektoren xv und xvi.       Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich.       Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen.       Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden.       Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Nicht konsolidiert für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen.       Nicht konsolidiert für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds).       Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind.       Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich.       Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden.       Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich.       Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert.       Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen.       Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten.       4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert. Teilsektor x Buchstabe e: Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. LV: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektoren xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert. Wohnsitz- und Arbeitserlaubniserfordernis für die ausländischen Mitarbeiter von Finanzinstitutionen. Teilsektor x Buchstabe e: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. LV: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) Versicherung a) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und -aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. c) Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. d) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. e) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. f) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. g) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. Sonstige Finanzdienstleistungen a) Diese Mitgliedstaaten bemühen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.