Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden.       SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich.       Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich.       Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert.       Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia.       SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen: — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Nicht konsolidiert, sofern unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. FR: Sociétés d'investissement à capital fixe: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Vorstandsvorsitzenden, die Generaldirektoren und mindestens zwei Drittel der Geschäftsführer sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder seinen Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses. EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT: Wohnsitzerfordernis für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten).   II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) 1. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. 2. CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125. 3. CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern — dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; — ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status „zugelassener Händler“ zuerkannt hat. 4. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000  MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. 5. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. 6. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ist die Genehmigung der rumänischen Kommission für Versicherungsaufsicht erforderlich. 7. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften ist die Genehmigung der Rumänischen Nationalbank erforderlich. Für die Niederlassung einer ausländischen Bank gibt es keine Beschränkungen, außer der Beachtung der von der Rumänischen Nationalbank festgelegten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. 8. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) ist die Genehmigung der Rumänischen Wertpapierkommission erforderlich. 9. RO: Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln. 10. SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 11. SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 12. SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. 13. SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. 2. LV: Ziffern i und ii, Erbringungsweise 3: Versicherungsinstitutionen, die nach dem Recht Lettlands gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 3. LV: Ziffer iii, Erbringungsweise 3: Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. 4. LT: Alle Teilsektoren: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Sachversicherung anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristischer Personen gegründet werden. i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): a) Lebensversicherung b) Sachversicherung ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen RO: Keine Verpflichtungen. iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung 1) CY: Lebensversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Lebensversicherungsdienstleistungen nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind. Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Sachversicherungsdienstleistungen (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind. Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. EE: Keine. 1) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert.     LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.       LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.       PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.       SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.       2) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Zedierung von Rückversicherungen auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. 2) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.     Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert.     Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.       3) CY: Lebensversicherung und Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften benötigen Versicherer für ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern oder von der Republik Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Ausländische Versicherungsgesellschaften können in der Republik Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. 3) CY, LV, LT, MT, PL, RO: Keine. EE: Lebensversicherung und Sachversicherung: Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.     Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben.     EE, LV, LT: Keine.       PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz.       Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. RO: Lebensversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Gesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen schließen.       Sachversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen und für deren Güter schließen. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig.       Vermittlungsagenturen können Versicherungsverträge nicht für ausländische Versicherungsgesellschaften mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen oder für deren Güter schließen. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können nur die folgenden Arten von Versicherungsverträgen schließen: a) Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen oder für deren Güter, b) Rückversicherungsverträge mit rumänischen Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften.       SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt.       Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben.       Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums.       Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft den folgenden Kriterien Rechnung: — Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern, — Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist.       Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden.       Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt.       Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Die Geschäftstätigkeit ist auf die unter Buchstabe A Ziffern i und ii aufgeführten Tätigkeiten beschränkt.       4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen. EE, LV, LT, MT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. 4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.     PL: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgender besonderer Beschränkung: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, und für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung, für die neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich ist. LV, PL: K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.