Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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  SK: Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen.       Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt.       Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist.       Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden.       SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft. DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.   B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CZ: Hinsichtlich der Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstigen Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. 2. SK: Hinsichtlich des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften und Vermittlung bestehen keine Verpflichtungen.   1) (21) BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, außer den Beschränkungen und Bedingungen für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, die in dem betreffenden Abschnitt der Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen aufgeführt sind. IT: Nicht konsolidiert für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). 1) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine. Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, UK, SE) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten“).   CZ: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen.       Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland, b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen),       c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien, d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten,       e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle,       f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt.       IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen.       SK: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen.       Nur: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt.       ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler.       iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden.       iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland,       b) Kapitalzahlungen ins Ausland, c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke.       v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000  SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig.       vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich.       vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen.       2) (22) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist. CZ: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen 2) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine.     — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen.       Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für:       a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland, b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen), c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien,       d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle,       f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt.       FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung.       Nur: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt.       ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler.       iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden.       iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland,       b) Kapitalzahlungen ins Ausland, c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke.       v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000  SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig.       vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich.       vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen.       3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen: — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Ausländische Banken benötigen für die Niederlassung in der Republik Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires. 3) BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen, — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen: — Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen, — Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung, — Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung): Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.     Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn mit den Anteilen 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank verbunden sind. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS. Der direkte oder indirekte Erwerb einer Beteiligung an nichtfinanziellen Unternehmen durch eine Bank bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn sich die Beteiligung auf mehr als 10 % des Kapitals des betreffenden Unternehmens beläuft. Der Status eines Dienstleistungserbringers mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden. SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden.     Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen: — Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen, — Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung, — Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung): Konsolidiert für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz. Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000  BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf 5 % des Kapitals der Börse.       Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt. Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt. Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben. BG: Für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist.       CZ: Nur: Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden.       Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden.       Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich.       Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist.       Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird.       Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten.       DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.       FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.       EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss: — Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. — Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.       IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden.       IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein.       IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen.      

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.