Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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      RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet.       ii) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören:       a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten);       b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern       — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) und       — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.       FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (17) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.       IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.     II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) (18) 1. Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, BG, CZ, DK, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, SK, SE, UK) übernimmt im Einklang mit der beigefügten „Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen“ (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Diese Verpflichtungen sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) stützen sich nicht auf die Vereinbarung und sind in einem zweiten Abschnitt aufgeführt. 2. Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ dieser Liste aufgeführt sind und die für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren gelten. 3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 des Abschnitts „Marktzugang“ der Vereinbarung genannt sind; dies gilt nicht für Ungarn; in diesem Fall gelten sie nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 Buchstaben a und b bzw. B.4 Buchstaben a und b genannt sind. 4. Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ aufgeführten Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung; dies gilt nicht für Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und Schweden; in diesem Fall werden die Verpflichtungen im Einklang mit der Vereinbarung übernommen. BG: Die besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen unterliegen auch den allgemeinen Beschränkungen, die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ aufgeführt sind. 5. Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 121 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 6. Finanzinstitutionen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 7. BG: Bank- und Versicherungsgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit zusammenhängende Geschäft müssen von Unternehmen mit einer Lizenz für diese Dienstleistungen getrennt durchgeführt werden. 8. HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden; allerdings kann auch Banken die Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt werden. 9. HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden. 10. HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden (19). Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen. 2. SK: Die folgenden Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt.   1) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen (20)): Nicht konsolidiert, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erbracht werden. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. 1) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. BG: Nicht konsolidiert für Lebensversicherungsdienstleistungen und Pensionsfondsdienstleistungen, Sachversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) übernimmt zusätzliche Verpflichtungen, die in der beigefügten Liste „Zusätzliche Verpflichtungen eines Teils der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ aufgeführt sind.   Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. BG: Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen.     DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.       DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.       DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden.       FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind.       IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik, — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten, — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden, — Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht). SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.       2) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen (20): Bulgarische natürliche und juristische Personen sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Erwerbstätigkeit ausüben, können Versicherungsverträge hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Bulgarien nur mit Dienstleistungserbringern mit einer Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien schließen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. 2) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.     CZ: Nur: Die folgenden Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten, — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.       DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Erbringungsweise 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen.       3) AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen (20): Versicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten oder direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. Um in Bulgarien eine Zweigstelle für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten zu können, müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in der Republik Bulgarien belegen sein müssen. 3) BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen (20): Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen: Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden.     Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachrückversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherungsgesellschaften können Rückversicherungsdienstleistungen direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien anbieten. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind.     BG: Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung: Vermittlungsleistungen dürfen nur von gewerblichen Unternehmen erbracht werden, die nach dem Handelsgesetz in der Republik Bulgarien eingetragen sind und eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht besitzen. Die versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen müssen sich auf eine Versicherung beziehen. Nicht konsolidiert für Versicherungsmathematik. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind.       FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten.       FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen.    

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.