Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.   b) Frachtverkehr 1) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.   d) Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (CPC 8868) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert. EE, HU: Keine. 2) RO: Nicht konsolidiert. 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert. EE, HU: Keine. 2) RO: Nicht konsolidiert. 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert.   F. Straßenverkehrsdienstleistungen a) Personenbeförderung (Alle Mitgliedstaaten außer FI, LV, LT, RO: CPC 71213, 7122. FI: CPC 71222, 71223. LV: CPC 71213, 71222, 71223. LT, RO: CPC 7121, 7122). LV, LT, RO: außer Kabotage 1) Nicht konsolidiert. 2) Keine, außer für BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert, außer für die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr (CPC 71223) (*3): Keine Beschränkung seit 1996. AT, BG, HU, PL, MT, SK: Nicht konsolidiert. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. — Für CPC 7122: ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) Nicht konsolidiert. 2) Keine, außer für BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Nicht konsolidiert für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen. AT, BG, HU, MT, PL, SK: Nicht konsolidiert. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.     — Für CPC 71221 (Taxiunternehmen): Alle Mitgliedstaaten außer SE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung (59), plus:       DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.       Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung (Lizenz) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. — Für CPC 71213 (Städteverbindender Busverkehr) (60): IT, ES, IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FR: Nicht konsolidiert. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung (Lizenz und Sondererlaubnis) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Zugang nur durch Gründung einer juristischen Person. — Für CPC 71223: LV: Genehmigung (Lizenz) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.       4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, LV PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. DK: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   b) Güterverkehr (CPC 7123) 1) Nicht konsolidiert. 2) Keine, außer in BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert. AT, BG, CY, CZ, ES, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. IT: Lizenz für die Beförderung im Inland von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SK und SL: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Nicht konsolidiert. 2) BG, HU, MT, PL, SK: Nicht konsolidiert. 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert. AT, BG, ES, HU, PL, MT, SK: Nicht konsolidiert. SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   d) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr (Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, EE, FI, HU, SK, SL: CPC 6112. BG: CPC 6112, Teil von 8867. CZ, EE, HU, SK: CPC 6112, 8867. FI: CPC 6112 und Teile von 88. SI: Teil von CPC 6112 (*8).) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2) MT, RO: Nicht konsolidiert. 3) SE: In Abhängigkeit von den Raum- und Kapazitätszwängen dürfen die Betreiber ihre eigenen Terminalinfrastruktureinrichtungen errichten und unterhalten. MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2) MT, RO: Nicht konsolidiert. 3) MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: MT, RO: Nicht konsolidiert.   e) Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (Nur für LV: CPC 7441, CPC 7449.) 1) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Genehmigung erforderlich (Vereinbarung mit Busbahnhof, Lizenz). 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert. LV: Keine. LV: Nur für CSS-EJP: Keine.   G. Beförderung in Rohrleitungen LT: CPC 713 1) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert. HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden. LT: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert. HU, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert. HU, LT: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert. HU, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.   H. Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger       a) Frachtumschlag (EE, LV, LT: CPC 741) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert (*6). EE, LV and LT: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert. EE, LV and LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert. EE, LV, LT: Keine, außer auf Flughäfen: sind die Kategorien der konsolidierten Tätigkeiten von der Größe des Flughafens abhängig, so kann die Zahl der Dienstleistungserbringer auf dem Flughafen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes und aus anderen Gründen auf nicht weniger als zwei Dienstleistungserbringer beschränkt werden, und es können diskriminierungsfreie Vorabgenehmigungsverfahren angewandt werden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV: Nicht konsolidiert (*6). EE, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert. EE, LV, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert. EE, LV, LT: Keine.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert. EE, LV, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Unbound. EE, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. LV: Keine.   b) Lagerei (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 742 (außer in Häfen). BG: Nur für Lagerei als Hilfsdienstleistung für den Straßenverkehr (Teil von CPC 742).) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK und SE: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK und SE: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.   c) Spedition (CPC 748) 1), 2) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. BG: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 3) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. BG: Ausländer können die Dienstleistungen nur durch Beteiligung (höchstens 49 % des Kapitals) an bulgarischen Unternehmen und durch Zweigniederlassungen erbringen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. 1) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person vorgenommen werden muss. 2) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. 3) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person vorgenommen werden muss. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.   Prüfung vor dem Versand (CPC 749 (*3) außer für BG: Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdiensleistungen für den Verkehr, außer Verpacken und Liefern vor Ort, Teil von CPC 749, und FI: nur CPC 7490.) 1), 2) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. BG: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 3) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. BG: Ausländer können die Dienstleistungen nur durch Beteiligung (höchstens 49 % des Kapitals) an bulgarischen Unternehmen und durch Zweigniederlassungen erbringen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. 1), 2) 3) CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.   I. Sonstige Verkehrsdienstleistungen (Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen) 1) Nicht konsolidiert, außer für FI: Keine. 2) BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert, außer für FI: Keine. 2) BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.   Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr 1. Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt. 2. „Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“: Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt.) Diese Geschäftstätigkeit umfasst unter anderem Folgendes: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, unter anderem auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (nach Maßgabe des Abkommens); e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort (einschließlich Beteiligung am Kapital eines Unternehmens) und Einstellung einheimischen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit); f) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. 3. „Multimodaler Frachtführer“ ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist. (1)  Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht. (2)  Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. (3)  Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist. (*1)  SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt. (4)  Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen. (5)  CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (6)  PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — Transfer von Devisen ins Ausland, — Transfer polnischer Währung nach Polen, — Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, — Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, — Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, — Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, — Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, — Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. (7)  SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden. (8)  BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen. (9)  Ausländer können folgende Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge. (10)  PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung. (11)  RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.