Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden. RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden. RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten. (12)  Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage. (13)  Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. (14)  Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt. (15)  Der Dienstleistungsvertrag muss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird. (16)  BG: Rechtsberatung umfasst nicht die Vertretung vor (gerichtlichen und sonstigen) Justiz- und Verwaltungsstellen und die Errichtung rechtlicher Urkunden für entsprechende Verfahren, die Erstellung von Rechtsgutachten, die nicht das Recht des Staates betreffen, in dem der Dienstleistungserbringer als Rechtsanwalt anerkannt ist, und die außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten bulgarischer Staatsangehöriger. (17)  Ausländische Rechtsanwälte können frei Rechtsberatung anbieten, wenn sie nicht unter der Bezeichnung „Advokat“ oder als Rechtsanwalt aus dem EWR unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates auftreten. (18)  Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet. (19)  Das Völkerrecht umfasst auch das Gemeinschaftsrecht. (*2)  Erläuterung: Da die Ausübung der Wirtschaftsprüfung gewerbliche Niederlassung voraussetzt, ist die grenzüberschreitende Erbringung nicht konsolidiert. Nur niedergelassene Wirtschaftsprüfer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von den nationalen Berufsorganisationen zugelassen werden. Die Zulassung ist notwendige Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeit. (20)  SI: Nach slowenischem Recht werden Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von Gesellschaften und nicht von natürlichen Personen erbracht. (21)  Ausländische Prüfungen und ausländische Erfahrung, die eine gleichwertige Qualifikation verleihen, werden anerkannt. (*3)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (22)  Die Preise für private Dienstleistungen werden von den Berufsorganisationen festgelegt und vom Gesundheitsminister genehmigt. (23)  Die Niederlassung in Form einer juristischen Person muss vom Gesundheitsministerium genehmigt werden. Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich. (24)  Soweit die Gründung von Apotheken von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Bevölkerung, Zahl der bereits bestehenden Apotheken und deren geografische Dichte. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt, außer in FR. (25)  Zusätzliche Verpflichtung: IT: Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. (*4)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte bzw. Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. (26)  LV: Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar. (27)  SI: Öffentliche Versorgung; Konzessionen können in der Republik Slowenien niedergelassenen privaten Betreibern gewährt werden. (*5)  Die betreffende Dienstleistung umfasst nicht den Betrieb von Bergwerken. (*6)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (28)  Diese Verpflichtung wird aufgrund des Klassifizierungsvorschlags aufgeführt, der der WTO von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 23. März 2001 notifiziert wurde (WTO-Dokument S/CSS/W/61). (29)   „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. (30)   „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. (31)   „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen. (32)  Z. B. Briefe, Postkarten. (33)  Hierunter fallen Bücher und Kataloge. (34)  Zeitungen, Zeitschriften. (35)  Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. (36)  Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. (37)   „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. (*7)  Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar. (38)  Ausgenommen Waffen in allen Mitgliedstaaten, außer in BG. Ausgenommen Sprengstoff, chemische Erzeugnisse und Edelmetalle in allen Mitgliedstaaten, außer in AT, BG, FI, RO, SE. Ausgenommen pyrotechnische Erzeugnisse, entzündbare Waren, Zünder, Munition, Militärausrüstung, Tabak und Tabakerzeugnisse, giftige Stoffe, medizinische und chirurgische Geräte, bestimmte medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke in AT. Ausgenommen Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus, Erdöl und Erdölerzeugnissen in BG. Ausgenommen Vertrieb von Munition, Sprengstoffen, Betäubungsmitteln und Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln, Tabakerzeugnissen und Papier für Zigaretten, Alkohol und Spirituosen in RO. Ausgenommen Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern, Waffen, Munition und Militärausrüstung, giftigen Stoffen und bestimmten medizinischen Stoffe in SI. (39)  BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Kommissionären, die auf festen Warenmärkten erbracht werden. (40)  BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Großhändlern, die auf festen Warenmärkten erbracht werden. (41)  Ausgenommen Tabak in ES, IT. (42)  Ausgenommen Tabak in ES, IT, FR. (43)  EE, LT und LV: umfasst auch CPC 633, 6111, 61221, 63234. LT: außer CPC 613. Ausgenommen alkoholische Getränke in FI und SE. PL: außer CPC 61112, 6121, 613, 63107, 63108, 63211. Ausgenommen Arzneimittel (Teil von CPC 63211) in allen Mitgliedstaaten, für die eine Verpflichtung im Abschnitt „Freiberufliche Dienstleistungen“ unter „Apotheker“ aufgeführt ist. Vertriebsdienstleistungen von einem festen Ort aus (Direktverkauf) gelten als Einzelhandelsdienstleistungen. Für CPC 633 (Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände) ist eine Verpflichtung im Abschnitt „Unternehmensdienstleistungen“ aufgeführt. Dieser Sektor umfasst ausschließlich den Vertrieb von Waren. Dies sind körperliche, bewegliche Gegenstände. (44)  Soweit die Niederlassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden die folgenden Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. (45)  Ausgenommen Tabak in ES, FR, IT. Ausgenommen alkoholische Getränke in IE. (46)  Der ständige Verkauf von einer festen Verkaufsstelle oder Produktionsstätte aus bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. (47)  Die Dienstleistungen im Bereich Umwelt werden aufgrund des Klassifizierungsvorschlags in Job 7612 (Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten) aufgeführt. (48)  BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sammlung, Beförderung, Lagerung, Weiterverwendung, Recycling, Aufbereitung, Verwendung bei der Herstellung von Energie und Material sowie Entsorgung gefährlicher Abfälle und Stoffe. (49)  BG: Dies sind Regulierungs-, Verwaltungs- und Kontrollleistungen der für Umweltfragen zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen. (50)  Soweit die Niederlassung in einem Mitgliedstaat von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte auf der Grundlage des Bedarfs, Dichte und Altersstruktur der Bevölkerung, geografische Verteilung, Schutz der Gebiete von besonderem historischem und künstlerischem Interesse, Auswirkungen auf den Verkehr und die Schaffung neuer Arbeitsplätze. (51)  Unternehmensgesetz in der Fassung von 1995. (52)  BG: Die Beförderung (einschließlich Transit) von Abfällen, gefährliche Waren, Stoffen und Materialien, Militärausrüstung und paramilitärischer Ausrüstung, Drogen und ähnlichen Waren unterliegt besonderen Vorschriften und ist von den Dienstleistungen ausgenommen, die unter die Verpflichtungen in diesem Bereich fallen. Dies gilt auch für alle mit der Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen. (53)  Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen: 1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste. (*8)  Konzession für öffentliche Versorgungsleistungen oder Lizenzverfahren möglich, sofern im öffentlichen Bereich. (54)   „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) besteht darin, die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht für einen anderen zu erfüllen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleistungserbringers ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit. (55)   „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für Sendungen. (56)   „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geographischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: — Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; — organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. (57)   „Spedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften. (58)  Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen (wie in der Fußnote zum internationalen Seeverkehr): 1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste. (59)  Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Zahl der Dienstleistungserbringer im örtlichen geografischen Gebiet. (60)  Soweit die Erbringung einer Dienstleistung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, wird im Wesentlichen berücksichtigt, welches öffentliche Verkehrsangebot auf der betreffenden Strecke bereits besteht. Anlage A GLOSSAR Verwendete Begriffe für einzelne Mitgliedstaaten Frankreich SC Société Civile SCP Société Civile Professionnelle SEL Société d'Exercice Libéral SNC Société en Nom Collectif SCS Société en Commandite Simple SARL Société à Responsabilité Limitée SCA Société en Commandite par Actions SA Société Anonyme NB: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen. Deutschland GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Italien SPA Società per Azioni (Aktiengesellschaft) SRL Società a Responsabilità Limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe: Ragionieri-periti commerciali Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung Commercialisti Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung Geometri Vermesser Ingegneri Ingenieure Architetti Architekten Geologi Geologen Medici Ärzte Farmacisti Apotheker Psicologi Psychologen Veterinari Tierärzte Biologi Biologen Chimici Chemiker Periti agrari Landwirtschaftliche Sachverständige Agronomi Agronomen Attuari Versicherungsmathematiker ANHANG IV (Anhang VIII des Abkommens nach Artikel 120 des Abkommens) LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich. „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN         3) In allen Mitgliedstaaten (1) können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (2). 3) a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist.       b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.       Gründung juristischer Personen 3) RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben (3). Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.     Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben (4). SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.     Juristische Personen 3) BG: Die Niederlas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.