Europäische Union

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten. EL, ES, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zur Tätigkeit. RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 1) BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 2) BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 3) BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (außer audiovisuelle Dienstleistungen)       A. Unterhaltung (Alle Mitgliedstaaten außer BG: einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619). BG: CPC 96191, 96192, 96193.) 1) Nicht konsolidiert. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) CY, CZ, EE, FI, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. LT: Keine, außer dem Verbot der Gründung und des Betriebs von Spielkasinos und der Veranstaltung von Glücksspielen (51). 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 3) CY, CZ, FI, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. FR, IT: Nicht konsolidiert für Subventionen und andere Formen der direkten und indirekten Unterstützung. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. LT: Keine, außer: a) wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben (auch in Teil I angegebene Ausnahme betreffend Verbot ausländischer Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien) und b) nicht konsolidiert für Subventionen für den Betrieb von Kinos und Theatern (CPC 96199**). 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR: — Die Künstler müssen einen Anstellungsvertrag einem zugelassenen Unterhaltungsunternehmen besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Künstlern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) 1) BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) BG, RO: Nicht konsolidiert.     2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für das Verwaltungspersonal von Agence France Press (sonstige Beschränkungen werden aufgehoben, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird). IT: Besondere Vorschriften gegen die Konzentration in den Bereichen Tagespresse und Rundfunk, besondere Beschränkungen für das Eigentum an Medienkombinationen. Ausländische Gesellschaften dürfen Verlags- und Rundfunkgesellschaften nicht kontrollieren: ausländische Kapitalbeteiligung auf 49 % beschränkt. BG, HU, RO: Nicht konsolidiert. PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer Sociedade Anónima eingetragen sind, müssen Nominalaktien als Gesellschaftskapital haben. SK: Ausländische Erbringer von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen müssen beim Außenministerium der Slowakischen Republik akkreditiert sein. Die amtliche Presseagentur der Slowakischen Republik (TASR) wird vom Staat finanziert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, HU, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert.     Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000  EUR liegt. Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.   C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 1) Nicht konsolidiert, außer in AT: Keine. 2) Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Keine. 3) Nicht konsolidiert, außer in AT, LT AT: Keine. LT: Die Erforschung, Erhaltung und Instandsetzung nicht beweglicher Kulturgüter, die Vorbereitung, Programm- und Projektplanung für diese Arbeiten und die Erhaltung und Instandsetzung beweglicher Kulturgüter sind genehmigungspflichtig. 4) Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. 1) Nicht konsolidiert, außer in AT: Keine. 2) Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Keine. 3) Nicht konsolidiert, außer in AT, LT AT: Keine. LT: Keine, sofern im Abschnitt „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist. 4) Nicht konsolidiert, außer in AT, EE, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.   D. Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen, ausgenommen Glücksspiel und Wetten (CPC 9641, 96491. AT: umfasst nicht Skischulen und Bergführer.) 1) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 3) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   10. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN (52)       A. Seeverkehrsdienstleistungen (siehe die zusätzlichen Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt „Verkehrsdienstleistungen“)     Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage 1) a) Linienverkehr: Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert. b) Massengut-, Tramp- und sonstiger internationaler Verkehr, einschließlich Personenbeförderung: Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert. 1) a) Erbringungsweise 1 Buchstabe a Linienverkehr: Keine, außer in dem Ausnahmefall, dass ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 954/70 der Gemeinschaft anwenden müsste: Nicht konsolidiert. b) BG, RO: Nicht konsolidiert. Siehe Fußnote (53).   2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) a) Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates: Nicht konsolidiert für alle Mitgliedstaaten außer LV, MT: Keine. b) Andere Formen der gewerblichen Niederlassung für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (im Sinne der Definitionen unter „Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr“): Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) a) Schiffsbesatzungen: Nicht konsolidiert. b) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal einer gewerblichen Niederlassung im Sinne der Erbringungsweise 3 Buchstabe b: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. 2) BG, RO: Nicht konsolidiert. 3) a) Nicht konsolidiert für alle Mitgliedstaaten außer LV, MT: Keine. b) BG, RO: Nicht konsolidiert. 4) a) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert. b) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, RO: Nicht konsolidiert.   Hilfsdienstleistungen       Frachtumschlag 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   Zollabfertigung (54) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   Containerstellplätze und -zwischenlagerung (55) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   Schifffahrtsagenturdienste (56) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   Spedition (57) 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 1) Nicht konsolidiert (*6). 2), 3) (*8) BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.   d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen, außer für EE, LV, SI. EE, LV: CPC 8868. SI: CPC 8868** 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, SI: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, SI: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert. EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. LV: Keine.   B. Binnenschiffsverkehr b) Frachtverkehr c) Vermietung von Schiffen mit Besatzung f) Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT: Nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz benötigen natürliche Personen für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person müssen die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige von EWR-Staaten sein. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Angehörigen von EWR-Staaten gehören. BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. 2) Keine, außer für BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. Siehe Fußnote (58). d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen 2) Keine, außer für BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.       1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) Keine, außer für BG, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. 3) Keine, außer für BG, CZ, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 2) Keine, außer für BG, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. 3) Keine, außer für BG, CZ, EE, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CZ, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.   C. Luftverkehrsdienstleistungen       c) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Crew (CPC 734) 1), 2) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein müssen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, eingetragen sein müssen, das Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren), sein muss. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer horizontale Maßnahmen. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert. PL: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert. PL: Keine.   d) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, PL: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Gesellschaftssitz in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Gesellschaftssitz in der Slowakischen Republik erforderlich. RO: Genehmigung der rumänischen Luftfahrtbehörde erforderlich. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Nicht konsolidiert. EE, HU, LV, PL: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Gesellschaftssitz in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Gesellschaftssitz in der Slowakischen Republik erforderlich. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   Verkauf und Vermarktung 1) Keine. 2) Keine. 3) RO: Nicht konsolidiert. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Nicht konsolidiert. BG, RO: Keine. 2) Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Nicht konsolidiert. BG: Keine. RO: Nicht konsolidiert. 4) icht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   Computerreservierungssysteme 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. 1) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Nicht konsolidiert. BG, RO: Keine. 2) Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Nicht konsolidiert. BG, RO: Keine. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.   E. Eisenbahnverkehrsdienstleistungen       a) Passagierverkehr 1) Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine.     4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.