Europäische Union

Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-12-16

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2009D0356 — DE — 16.12.2011 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS ATALANTA/2/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/356/GASP) (ABl. L 109, 30.4.2009, p.52) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS ATALANTA/5/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. Juni 2009   L 148 34 11.6.2009  M2 BESCHLUSS ATALANTA/7/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 2. Oktober 2009   L 270 19 15.10.2009  M3 BESCHLUSS ATALANTA/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 5. März 2010   L 83 20 30.3.2010 ►M4 BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES ATALANTA/5/2011 vom 16. Dezember 2011   L 335 79 17.12.2011 ▼B BESCHLUSS ATALANTA/2/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/356/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ( 1 ) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 über die Beteiligung von Drittstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008 und am 19. März 2009 Truppengestellungskonferenzen veranstaltet. (2) Der Beitrag Norwegens sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden. (3) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — BESCHLIESST: ▼M4 Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen und die Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros, der Ukraine und Serbiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen. ▼B Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. ( 1 ) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.