Europäische Union

2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

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Quellenkennung: 32013D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— sowie alle damit verbundenen Bedingungen — in dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation vorgesehen. Unter diesen Umständen dürfen nur EU-VS weitergegeben werden, die für die Zwecke der GSVP-Operation erstellt wurden und keinen höheren Geheimhaltungsgrad als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ aufweisen, es sei denn, in dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation ist ein höherer Geheimhaltungsgrad festgelegt. Im Rahmen einer derartigen Verwaltungsvereinbarung wird der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation verpflichtet, die EU-VS gemäß Mindeststandards zu schützen, die nicht weniger streng als die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Mindeststandards sind. 31. Vor der Durchführung der Bestimmungen über die Weitergabe von EU-VS entsprechend den Nummern 22, 23 und 24 sind keine Durchführungsvereinbarungen oder Bewertungsbesuche erforderlich. VI.   AD-HOC-WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN AUSNAHMEFÄLLEN 32. Wenn kein rechtlicher Rahmen gemäß den Abschnitten III bis V besteht und der Rat oder eines seiner Vorbereitungsgremien beschließt, dass es in einem Ausnahmefall notwendig ist, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation EU-VS weiterzugeben, verfährt das Generalsekretariat des Rates wie folgt: a) Es vergewissert sich, soweit es möglich ist, zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, dass dessen bzw. deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren so beschaffen sind, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass die an ihn bzw. sie weitergegebenen EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt sind, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind, und b) es ersucht den Sicherheitsausschuss um eine Empfehlung, in der dieser anhand der verfügbaren Informationen zu der Frage Stellung nimmt, wie vertrauenswürdig die Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren in dem Drittstaat oder bei der internationalen Organisation sind, an den/die die EU-VS weitergegeben werden sollen. 33. Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung für die Weitergabe der EU-VS aus, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) verwiesen, der über die Weitergabe der Verschlusssachen entscheidet. 34. Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung gegen die Weitergabe der EU-VS aus, so erfolgt a) bei Angelegenheiten, die unter die GASP/GSVP fallen, eine Erörterung der Frage durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das eine Empfehlung für eine Entscheidung des AStV formuliert; b) bei allen anderen Angelegenheiten eine Erörterung der Frage durch den AStV, der eine Entscheidung trifft. 35. Falls es für sinnvoll erachtet wird, kann der AStV — vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herausgebers — entscheiden, dass die Verschlusssachen nur teilweise oder nur nach einer Herabstufung oder Aufhebung ihres Geheimhaltungsgrads weitergegeben werden dürfen oder dass die weiterzugebenden Informationen ohne Bezug auf die Quelle oder den ursprünglichen EU-Geheimhaltungsgrad erstellt werden. 36. Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe der EU-VS übermittelt das Generalsekretariat des Rates das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weitergegeben wurde. Vor oder bei der tatsächlichen Weitergabe muss der betreffende Dritte sich schriftlich verpflichten, die empfangenen EU-VS gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses zu schützen. VII.   ERMÄCHTIGUNG ZUR WEITERGABE VON EU-VS AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN 37. Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 2 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so beschließt der Rat, dass der Generalsekretär ermächtigt wird, EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation im Einklang mit dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben. Der Generalsekretär kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren. 38. Besteht ein Geheimschutzabkommen gemäß Nummer 2 erster Gedankenstrich, so kann der Rat beschließen, dass der Hohe Vertreter ermächtigt wird, vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik herausgegebene EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation weiterzugeben, nachdem die Zustimmung des Herausgebers von darin enthaltenem Quellenmaterial eingeholt wurde. Der Hohe Vertreter kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des EAD oder an EU-Sonderbeauftragte delegieren. 39. Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 2 oder 3 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so ist der Hohe Vertreter ermächtigt, EU-VS im Einklang mit dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation und nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben. Der Hohe Vertreter kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des EAD, an Befehlshaber von Operationen, Einsatzkräften oder Missionen der EU oder an EU-Missionsleiter delegieren. Anlagen Anlage A Begriffsbestimmungen Anlage B Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade Anlage C Verzeichnis der Nationalen Sicherheitsbehörden Anlage D Abkürzungsverzeichnis Anlage A BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Akkreditierung“: das Verfahren, das zu einer förmlichen Erklärung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) führt, wonach ein System für den Betrieb mit einem definierten Geheimhaltungsgrad, in einem bestimmten Sicherheitsmodus in seiner Betriebsumgebung und bei einem akzeptablen Risikoniveau unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass ein anerkanntes Bündel von Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, physischer Schutz, Organisation und Verfahren durchgeführt wird; „als Verschlusssache eingestufter Auftrag“: ein Vertrag zwischen dem Generalsekretariat des Rates und einem Auftragnehmer über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt; „als Verschlusssache eingestufter Subauftrag“: ein Vertrag zwischen einem Auftragnehmer des Generalsekretariats des Rates und einem anderen Auftragnehmer (d. h. dem Subauftragnehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt; „Aufhebung des Geheimhaltungsgrades“: Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung; „Auftragnehmer“: eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist; „Bearbeitung“ von EU-VS: alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Freigabe und Zerstörung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung; „Beauftragte Sicherheitsbehörde“: eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Unternehmen über die nationale Politik in allen Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft und für Weisungen und Unterstützung bei seiner Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen dazu qualifizierten Behörde wahrgenommen werden; „Bedrohung“: eine potenzielle Ursache für einen unerwünschten Zwischenfall, der zu einem Schaden für eine Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme führen kann; solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt (böswillig) sein und unterscheiden sich nach den Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden; „Besitzer“: eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die im Besitz einer EU-VS ist und dementsprechend für deren Schutz verantwortlich ist; „Dokument“: jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen; „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) — siehe Artikel 2 Absatz 1; „Geheimschutz in der Wirtschaft“ — siehe Artikel 11 Absatz 1; „Geheimschutzklausel“ (SAL): besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-VS verbundenen Auftrags sind und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Teile des Auftrags festgelegt sind; „Genehmigung für den Zugang zu EU-VS“: einen Beschluss der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates aufgrund der von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffenen Feststellung, dass einem Beamten des Generalsekretariats, einem anderen Bediensteten oder einem abgeordneten nationalen Experten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, sofern die betreffende Person nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und sie über ihre Verantwortlichkeiten angemessen belehrt worden ist; „GSVP-Operation“: militärische oder zivile Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV; „Herabstufung“: die Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad; „Herausgeber“: das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Union, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Aufsicht Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der Union eingebracht wurden; „industrielles oder anderes Unternehmen“: ein Unternehmen, das an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungsunternehmen oder um Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, handeln; „Informationssicherung“ — siehe Artikel 10 Absatz 1; „Kommunikations- und Informationssystem“ — siehe Artikel 10 Absatz 2; „kryptografisches Material (Kryptomaterial)“: kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial; „kryptografisches Produkt“: ein Erzeugnis, dessen erste und wichtigste Funktion es ist, durch einen oder mehrere kryptografische Mechanismen Sicherheitsdienste (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Beweisbarkeit) bereitzustellen; „Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems“: die gesamte Lebensdauer eines Kommunikations- und Informationssystems, die Initiierung, Konzeption, Planung, Anforderungsanalyse, Entwurf, Entwicklung, Erprobung, Implementierung, Betrieb, Wartung und Außerbetriebnahme umfasst; „Material“: Dokumente, Datenträger oder Geräte oder Ausrüstungsgegenstände jeder Art, die bereits hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind; „materieller Geheimschutz“ — siehe Artikel 8 Absatz 1; „mehrschichtige Sicherheit“ (defence in depth): die Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems; „personeller Geheimschutz“ — siehe Artikel 7 Absatz 1; „Registrierung“ — siehe Anhang III Nummer 18; „Restrisiko“: das Risiko, das nach dem Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verbleibt, da nicht alle Bedrohungen erfasst werden und nicht alle Schwachstellen beseitigt werden können; „Risiko“: die Möglichkeit, dass bei einer bestimmten Bedrohung die internen und externen Schwachstellen einer Organisation oder eines der von ihr verwendeten Systeme ausgenutzt und dadurch die Organisation und ihre materiellen und immateriellen Werte geschädigt werden. Gemessen wird das Risiko als die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Bedrohungen und ihrer Auswirkungen. —   „Risikoakzeptanz“: die Entscheidung, hinzunehmen, dass nach der Risikobehandlung ein Restrisiko fortbesteht; —   „Risikobewertung“: die Ermittlung von Bedrohungen und Schwachstellen und die Durchführung diesbezüglicher Risikoanalysen, d. h. die Analyse der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen; —   „Risikokommunikation“: die Sensibilisierung der Nutzer eines Kommunikations- und Informationssystems für Risiken, die Unterrichtung von Zulassungsstellen über Risiken und die entsprechende Berichterstattung an die für den Betrieb zuständigen Stellen; —   „Risikobehandlung“: die Abschwächung, Beseitigung oder Verringerung des Risikos (durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Technik, materielle Aspekte, Verwaltung oder Verfahren), der Risikotransfer oder die Überwachung des Risikos; „Schwachstelle“: Vorliegen einer Schwäche, die bei einer oder mehreren Bedrohungen ausgenutzt werden kann. Eine Schwachstelle kann durch ein Versäumnis entstehen oder sie kann sich auf eine Schwäche infolge nachlässiger, unvollständiger oder inkohärenter Kontrollen beziehen; sie kann die Technik, die Verfahren, die materiellen Eigenschaften, die Organisation oder den Betrieb betreffen. „Sicherheitsanweisung für das Programm/Projekt“ (PSI): eine Liste von Sicherheitsverfahren, die für ein spezifisches Programm/Projekt verwendet werden, um die Sicherheitsverfahren zu vereinheitlichen. Sie können im Verlauf des Programms/Projekts überarbeitet werden; „Sicherheitsbescheid für Unternehmen“ (FSC): die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass ein Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrads bietet; „Sicherheitsermächtigung“ (PSC): eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die im Anschluss an den Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben wird und bescheinigt, dass einer Person bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; „Sicherheitsermächtigungsbescheinigung“ (PSCC): eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist und eine gültige Sicherheitsermächtigungsbescheinigung oder Genehmigung der Anstellungsbehörde für den Zugang zu EU-VS besitzt, und aus der der Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher), bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, das Gültigkeitsdatum der betreffenden Sicherheitsermächtigung und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen; „Sicherheitsmodus des Betriebs“: Definition der Bedingungen, unter denen ein Kommunikations- und Informationssystem arbeitet, auf der Grundlage des Geheimhaltungsgrads der bearbeiteten Informationen und der Überprüfungsniveaus, der formellen Zugangsgenehmigungen und des berechtigten Informationsbedarfs seiner Nutzer. Für die Bearbeitung von Verschlusssachen und deren Übermittlung gibt es vier Betriebsmodi: Dedicated, System-high, Compartmented und Multi-level: —   „Modus ‚Dedicated‘“: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf alle im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben; —   „Modus ‚System-high‘“: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind, bei der aber nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben; der Zugang zu Informationen kann von einer Einzelperson genehmigt werden; —   „Modus ‚Compartmented‘“: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind, bei der aber nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, über eine förmliche Ermächtigung zum Zugang zu allen im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen verfügen; eine förmliche Ermächtigung setzt — im Gegensatz zur Ermessensentscheidung einer Einzelperson, Zugang zu gewähren — eine förmliche zentrale Verwaltung der Zugangskontrolle voraus; —   „Modus ‚Multi-level‘“: Betriebsart, bei der nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben; „Sicherheitsrisikomanagement-Prozess“: der gesamte Prozess der Ermittlung, Kontrolle und Minimierung möglicher Zwischenfälle, die die Sicherheit einer Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme beeinträchtigen könnten. Darunter fallen sämtliche risikobezogenen Tätigkeiten, einschließlich der Risikobewertung, -behandlung, -akzeptanz und -kommunikation; „Sicherheitsüberprüfung“: ein Untersuchungsverfahren, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die der Erteilung einer Sicherheitsermächtigung oder einer Genehmigung für den Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) entgegenstehen würden; „TEMPEST“: die Ermittlung, Analyse und Kontrolle kompromittierender elektromagnetischer Abstrahlung und die Vorkehrungen, um diese zu unterdrücken; „Verwaltung von Verschlusssachen“ — siehe Artikel 9 Absatz 1; „VS-Einstufungsliste“ (SCG): ein Dokument, das die als Verschlusssache eingestuften Teile eines Programms oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Die VS-Einstufungsliste kann während der Laufzeit des Programms oder Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden; sofern eine VS-Einstufungsliste besteht, bildet sie Teil der Geheimschutzklausel; „Wert“: alles, was für eine Organisation, ihre Tätigkeiten und deren Kontinuität, einschließlich der Informationsressourcen, auf die sich die Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stützt, von Nutzen ist; „Zusammenschaltung“ — siehe Anhang IV Nummer 32. Anlage B ENTSPRECHUNGSTABELLE DER GEHEIMHALTUNGSGRADE EU TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET SECRET UE/EU SECRET CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL RESTREINT UE/EU RESTRICTED Belgien Très Secret (Loi 11.12.1998) Zeer Geheim (Wet 11.12.1998) Secret (Loi 11.12.1998) Geheim (Wet 11.12.1998) Confidentiel (Loi 11.12.1998) Vertrouwelijk (Wet 11.12.1998) siehe Fußnote (1) Bulgarien Cтpoгo ceкретно Ceкретно Поверително За служебно ползване Tschechische Republik Přísně tajné Tajné Důvěrné Vyhrazené Dänemark YDERST HEMMELIGT HEMMELIGT FORTROLIGT TIL TJENESTEBRUG Deutschland STRENG GEHEIM GEHEIM VS (2) — VERTRAULICH VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Estland Täiesti salajane Salajane Konfidentsiaalne Piiratud Irland Top Secret Secret Confidential Restricted Griechenland Άκρως Απόρρητο Abr: ΑΑΠ Απόρρητο Abr: (ΑΠ) Εμπιστευτικό Αbr: (ΕΜ) Περιορισμένης Χρήσης Abr: (ΠΧ) Spanien SECRETO RESERVADO CONFIDENCIAL DIFUSIÓN LIMITADA Frankreich Très Secret Défense Secret Défense Confidentiel Défense siehe Fußnote (3) Kroatien VRLO TAJNO TAJNO POVJERLJIVO OGRANIČENO Italien Segretissimo Segreto Riservatissimo Riservato Zypern Άκρως Απόρρητο Αbr: (ΑΑΠ) Απόρρητο Αbr: (ΑΠ) Εμπιστευτικό Αbr: (ΕΜ) Περιορισμένης Χρήσης Αbr: (ΠΧ) Lettland Sevišķi slepeni Slepeni Konfidenciāli Dienesta vajadzībām Litauen Visiškai slaptai Slaptai Konfidencialiai Riboto naudojimo Luxemburg Très Secret Lux Secret Lux Confidentiel Lux Restreint Lux Ungarn Szigorúan titkos! Titkos! Bizalmas! Korlátozott terjesztésű! Malta L-Ogħla Segretezza Top Secret Sigriet Secret Kunfidenzjali Confidential Ristrett Restricted (4) Niederlande Stg. ZEER GEHEIM Stg. GEHEIM Stg. CONFIDENTIEEL Dep. VERTROUWELIJK Österreich Streng Geheim Geheim Vertraulich Eingeschränkt Polen Ściśle Tajne Tajne Poufne Zastrzeżone Portugal Muito Secreto Secreto Confidencial Reservado Rumänien Strict secret de importanță deosebită Strict secret Secret Secret de serviciu Slowenien STROGO TAJNO TAJNO ZAUPNO INTERNO Slovakia Prísne tajné Tajné Dôverné Vyhradené Finnland ERITTÄIN SALAINEN YTTERST HEMLIG SALAINEN HEMLIG LUOTTAMUKSELLINEN KONFIDENTIELL KÄYTTÖ RAJOITETTU BEGRÄNSAD TILLGÅNG Schweden (5) HEMLIG/TOP SECRET HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET HEMLIG/SECRET HEMLIG HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG HEMLIG/RESTRICTED HEMLIG Vereinigtes Königreich UK TOP SECRET UK SECRET UK CONFIDENTIAL UK RESTRICTED (1)   „Diffusion Restreinte/Beperkte Verspreiding“ ist kein in Belgien verwendeter Geheimhaltungsgrad. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.