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2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-08-14

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02013D0488 — DE — 14.08.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU) (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS DES RATES  vom 14. April 2014   L 125 72 26.4.2014  M2 BESCHLUSS (EU) 2019/2247 DES RATES  vom 19. Dezember 2019   L 336 291 30.12.2019  M3 BESCHLUSS (EU) 2021/1075 DES RATES  vom 21. Juni 2021   L 233 1 1.7.2021 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2025/1540 DES RATES  vom 18. Juli 2025   L 1540 1 25.7.2025 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 031 vom 7.2.2015, S.  33 (2013/488/EU) ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU) Artikel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   Dieser Beschluss legt Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS fest. (2)   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den Rat und das Generalsekretariat des Rates und werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet, damit alle Seiten darauf vertrauen können, dass ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage A. Artikel 2 Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen (1)   „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte. (2)   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft: a)  TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte; b)  SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte; c)  CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte; d)  RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, ►C1  deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. ◄ (3)   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, angegeben, der Herausgeber benannt, die Verteilung begrenzt, die Verwendung eingeschränkt oder die Möglichkeit zur Weitergabe ausgewiesen wird. Artikel 3 Regeln für die Einstufung als Verschlusssache (1)   Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssache gekennzeichnet sind und den jeweiligen Geheimhaltungsgrad nur so lange behalten, wie es erforderlich ist. (2)   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kennzeichnungen. (3)   Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept für die Erstellung von EU-VS, das auch einen praktischen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfasst. Artikel 4 Schutz von Verschlusssachen (1)   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss geschützt. (2)   Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen. (3)   Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze der Union, so schützen der Rat und das Generalsekretariat des Rates diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade in Anlage B gelten. (4)   Eine Gesamtheit von EU-VS kann ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad als dem der einzelnen Bestandteile der Gesamtheit entspricht. Artikel 5 Sicherheitsrisikomanagement (1)   Das Risikomanagement für EU-VS wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit gemäß Anlage A anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet. (2)   Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von EU-VS müssen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und des Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Anlagen, in denen EU-VS untergebracht sind, und der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen. (3)   In Notfallplänen wird berücksichtigt, dass EU-VS in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden. (4)   In Kontinuitätsplänen sind Präventions- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich gehalten werden. Artikel 6 Anwendung dieses Beschlusses (1)   Soweit erforderlich, billigt der Rat auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses Sicherheitskonzepte mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses. (2)   Der Sicherheitsausschuss kann auf seiner Ebene Sicherheitsleitlinien zur Ergänzung oder Untermauerung dieses Beschlusses und etwaiger vom Rat gebilligter Sicherheitskonzepte vereinbaren. Artikel 7 Personeller Geheimschutz (1)   Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die —  Kenntnis von EU-VS haben müssen, —  erforderlichenfalls einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen worden sind und —  über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind. (2)   Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals dienen der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann. (3)   Alle Personen im Generalsekretariat des Rates, für deren Aufgabenwahrnehmung der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS oder deren Bearbeitung erforderlich ist, werden einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen, bevor ihnen Zugang zu diesen EU-VS gewährt wird. Diese Personen müssen von der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ermächtigt werden. (4)   Das Personal der Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3, das zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegebenenfalls Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS erhalten muss, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad unterzogen oder aufgrund seines Aufgabenbereichs auf andere Weise ordnungsgemäß ermächtigt, bevor ihm Zugang zu diesen EU-VS gewährt wird. (5)   Jede Person wird über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses belehrt und erkennt diese an, bevor ihr Zugang zu EU-VS gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen. (6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang I enthalten. Artikel 8 Materieller Geheimschutz (1)   Der materielle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von materiellen und technischen Schutzmaßnahmen, damit ein unbefugter Zugang zu EU-VS verhindert wird. (2)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken bzw. diese zu verhindern und aufzudecken und den Einsatz von Personal in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt. (3)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet bzw. aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 untergebracht sind. (4)   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als abgesicherte Bereiche nach Anhang II eingerichtet und von der zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt. (5)   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet. (6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten. Artikel 9 Verwaltung von Verschlusssachen (1)   Die Verwaltung von Verschlusssachen beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 7, 8 und 10 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern und festzustellen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Herabstufung, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrads, die Beförderung und die Vernichtung von EU-VS. (2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken vor der Weiterleitung und bei Empfang registriert. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Stellen im Generalsekretariat des Rates und in den Mitgliedstaaten ein Registratursystem ein. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen vereinnahmt. (3)   In Dienststellen und Räumlichkeiten, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind regelmäßig Inspektionen durch die zuständige Sicherheitsbehörde durchzuführen. (4)   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert: a)  In der Regel werden EU-VS elektronisch übermittelt und dabei durch kryptografische Produkte geschützt, die gemäß Artikel 10 Absatz 6 zugelassen wurden; b)  wenn die unter Buchstabe a genannten Mittel nicht verwendet werden, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder i)  auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 10 Absatz 6 zugelassen wurden, oder ii)  in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde im Einklang mit den einschlägigen Schutzmaßnahmen des Anhangs III. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in den Anhängen III und IV enthalten. Artikel 10 Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden (1)   Informationssicherung (Information Assurance, IA) im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beinhaltet das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess. (2)   Ein „Kommunikations- und Informationssystem“ ist ein System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen. Dieser Beschluss gilt für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden. (3)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet. (4)   Alle Kommunikations- und Informationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss erreicht wird. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen. (5)   Es werden Sicherungsmaßnahmen getroffen, um Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, so zu schützen, dass von den betreffenden Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“). Diese Sicherheitsmaßnahmen müssen dem Risiko der Ausnutzung und dem Geheimhaltungsgrad der Informationen entsprechen. (6)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte folgendermaßen zuzulassen: a)  Die Vertraulichkeit von als „SECRET UE/EU SECRET“ und höher eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Rat als Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority, CAA) auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden; b)  die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Generalsekretär des Rates (im Folgenden „Generalsekretär“) als CAA auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden. Ungeachtet des Buchstabens b kann die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS innerhalb der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten durch kryptografische Produkte geschützt werden, die von der CAA eines Mitgliedstaats zugelassen wurden. (7)   Bei der Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe des Anhangs IV angewendet werden. (8)   Die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten legen jeweils die folgenden Funktionen für Informationssicherung fest: a)  eine Stelle für Informationssicherung (IAA), b)  eine TEMPEST-Stelle (TA), c)  eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA), d)  eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA). (9)   Für jedes System legen die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten jeweils Folgendes fest: a)  eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA), b)  eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung. (10)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten. Artikel 11 Geheimschutz in der Wirtschaft (1)   Der Geheimschutz in der Wirtschaft beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Diese Aufträge beinhalten nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen. (2)   Das Generalsekretariat des Rates kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der ein Abkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b mit der EU geschlossen hat, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen. (3)   Das Generalsekretariat des Rates stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden. (4)   Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Authority, NSA), die Beauftragte Sicherheitsbehörde (Designated Security Authority, DSA) oder eine andere zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats stellt, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von EU-VS bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe oder bei der Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags treffen. (5)   Die Nationale Sicherheitsbehörde, die Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde jedes Mitgliedstaats stellt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Subaufträgen beteiligt sind, die den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten erfordern, entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen (Facility Security Clearance, FSC) der entsprechenden Geheimhaltungsstufe sind. (6)   Dem Personal des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, wird von der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde, der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang I eine Sicherheitsermächtigung (Personnel Security Clearance, PSC) erteilt. (7)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten. Artikel 12 Weitergabe von EU-VS (1)   Der Rat legt die Bedingungen fest, unter denen er in seinem Besitz befindliche EU-VS an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weitergibt. Dazu kann ein geeigneter Rahmen geschaffen werden, unter anderem gegebenenfalls durch entsprechende interinstitutionelle oder sonstige Vereinbarungen. (2)   Mit einem solchen Rahmen wird sichergestellt, dass EU-VS ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend sowie nach Grundsätzen und Mindeststandards geschützt werden, die denen in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards gleichwertig sind. Artikel 13 Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen (1)   Entscheidet der Rat, dass EU-VS mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgetauscht werden müssen, so werden die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen. (2)   Zur Festlegung dieser Grundlagen und der für beide Parteien geltenden Vorschriften für den Schutz von ausgetauschten Verschlusssachen a)  schließt die Union Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) oder b)  kann der Generalsekretär im Namen des Generalsekretariats des Rates Verwaltungsvereinbarungen gemäß Anhang VI Nummer 17 schließen, sofern die weiterzugebenden EU-VS in der Regel nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind. (3)   Die Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.