Europäische Union

2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

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Quellenkennung: 32013D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oder Gebäuden abzuschrecken. 6. Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. 7. Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden. III.   AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS 8. Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den physischen Schutz von EU-VS stellt die zuständige Sicherheitsbehörde sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht. 9. Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum physischen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss gebilligt werden. 10. Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. 11. Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. IV.   DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE 12. Zum physischen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen oder entsprechende Bereiche auf nationaler Ebene eingerichtet: a) Verwaltungsbereiche und b) besonders geschützte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche). In diesem Beschluss gelten alle Bezugnahmen auf Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche, einschließlich technisch abgesicherter Bereiche, auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bereiche auf nationaler Ebene. 13. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als besonders geschützter Bereich oder technisch abgesicherter Bereich erfüllt. 14. Für Verwaltungsbereiche: a) Eine sichtbare äußere Abgrenzung wird eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht; b) nur Personen, die von der zuständigen Behörde entsprechend ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten, und c) bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 15. Für besonders geschützte Bereiche: a) Eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle wird eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt; b) nur sicherheitsüberprüfte und speziell ermächtigte Personen dürfen diesen Bereich auf der Grundlage der Tatsache, dass sie Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, unbegleitet betreten, und c) bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 16. Wenn das Betreten eines besonders geschützten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben; b) alle Besucher benötigen eine spezielle Genehmigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist. 17. Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: a) Diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet, sind dann, wenn sie nicht besetzt sind, verschlossen zu halten, und dann, wenn sie besetzt sind, zu bewachen. Die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI; b) alle Personen, die diese Bereiche betreten, und alles Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren; c) diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen. Diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden, und d) in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte und nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten. 18. Ungeachtet der Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von der zuständigen Sicherheitsbehörde untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können. 19. Die abgesicherten Bereiche, die nicht rund um die Uhr von Dienst tuendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet. 20. Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden. 21. Für jeden abgesicherten Bereich werden sicherheitsbezogene Sicherheitsbetriebsverfahren aufgestellt, die Folgendes regeln: a) den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen; b) die einzuhaltenden Überwachungs- und Schutzmaßnahmen; c) die Personen, die aufgrund dessen, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen, und aufgrund ihrer Sicherheitsermächtigung unbegleiteten Zugang zu diesem Bereich erhalten; d) gegebenenfalls die Verfahren für die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, bzw. die Verfahren zum Schutz von EU-VS in einem solchen Fall und e) sonstige einschlägige Maßnahmen und Verfahren. 22. Tresorräume werden in abgesicherte Bereiche eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der zuständigen Sicherheitsbehörde zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist. V.   MATERIELLE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR DIE BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON EU-VS 23. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden: a) in einem besonders geschützten Bereich; b) in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder c) außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 41 befördert und sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang durch unbefugte Personen geschützt sind. 24. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem besonders geschützten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind. 25. EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden: a) in einem besonders geschützten Bereich; b) in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder c) außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer i) die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 41 befördert; ii) sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind; iii) die EU-VS jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und iv) im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat. 26. EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich entweder in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt. 27. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich bearbeitet. 28. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ sind in einem besonders geschützten Bereich unter einer der folgenden Bedingungen aufzubewahren: a) in einem VS-Verwahrgelass entsprechend Nummer 8 mit mindestens einer der folgenden zusätzlichen Kontrollen: i) ständige Bewachung oder Kontrolle durch überprüftes Sicherheitspersonal oder Dienst versehendes Personal; ii) zugelassene Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst; b) in einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst. 29. Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb von physisch geschützten Bereichen sind in Anhang III enthalten. VI.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS 30. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. 31. Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, sind zu ändern a) bei Entgegennahme eines neuen Behälters; b) bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt; c) bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte; d) bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und e) mindestens alle 12 Monate. ANHANG III VERWALTUNG VON VERSCHLUSSSACHEN I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern und festzustellen. II.   REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen 2. Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind. 3. Der Herausgeber einer EU-VS ist dafür zuständig, nach Maßgabe der einschlägigen Einstufungsleitlinien den Geheimhaltungsgrad und den ursprünglichen Empfängerkreis der Informationen zu bestimmen. 4. Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf das gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu billigende Sicherheitskonzept festzulegen. 5. Der Geheimhaltungsgrad ist eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS im Papierformat, in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt. 6. Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form. 7. Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen in einem Dokument zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. 8. Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können. 9. Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.: CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED Kennzeichnungen 10. Zusätzlich zu einer der VS-Kennzeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B. a) eine Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert; b) Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden; c) Weitergabekennzeichnungen oder d) gegebenenfalls der Angabe des Zeitpunkts oder des speziellen Ereignisses, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann. Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen 11. Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die kompletten Einstufungskennzeichnungen. 12. In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben: TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET TS-UE/EU-TS SECRET UE/EU SECRET S-UE/EU-S CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL C-UE/EU-C RESTREINT UE/EU RESTRICTED R-UE/EU-R Erstellung von EU-VS 13. Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache a) wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt; b) wird jede Seite nummeriert; c) wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist; d) wird das Dokument datiert und e) erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen. 14. Ist eine Anwendung der Nummer 13 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden. Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS 15. Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann. 16. Das Generalsekretariat des Rates überprüft regelmäßig die in seinem Besitz befindlichen EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Das Generalsekretariat des Rates legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm stammenden EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vornherein mitgeteilt hat, dass der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden. III.   REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN 17. Für jede Stelle im Generalsekretariat des Rates und in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, in denen EU-VS bearbeitet werden, wird eine zuständige Registratur bestimmt, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als besonders geschützte Bereiche im Sinne des Anhangs II eingerichtet. 18. Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs der Materialien, auch deren Weitergabe und Vernichtung, aufgezeichnet wird. 19. Alle als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestuften Materialien sind in den benannten Registraturen zu registrieren, wenn sie in einer Verwaltungseinheit eingehen oder diese verlassen. 20. Die Zentralregistratur im Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über alle Verschlusssachen, die vom Rat und vom Generalsekretariat des Rates an Drittstaaten und internationale Organisationen weitergegeben werden, und über alle Verschlusssachen, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingehen. 21. Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden. 22. Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken. „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registraturen 23. In den Mitgliedstaaten und im Generalsekretariat des Rates wird eine Registratur benannt, die als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen fungiert. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden. 24. Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. IV.   KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN 25. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder kopiert noch übersetzt werden. 26. Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden. 27. Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. V.   BEFÖRDERUNG VON EU-VS 28. Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 30 bis 41. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet des Artikels 9 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird. 29. Die zuständigen Sicherheitsbehörden des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten erlassen ergänzende Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 30. EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. 31. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist. Innerhalb der Union 32. EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der Union befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind. 33. Die Beförderung von Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der Union erfolgt a) je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier; b) als Handgepäck mit der Maßgabe, dass i) die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs II aufbewahrt wird; ii) die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird; iii) die betreffenden Personen über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt werden und iv) die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten; c) durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern i) sie von der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind und ii) sie entsprechend den gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Mindestanforderungen geeignete Schutzmaßnahmen anwenden. Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet. 34. Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden. Ein Kurierausweis ist für die Beförderung solcher Informationen n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.