Europäische Union

2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

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Quellenkennung: 32013D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmene Stellungnahme zu der Vorgeschichte, den Aktivitäten, der Loyalität, der Vertrauenswürdigkeit und der Zuverlässigkeit der Person abzugeben. Wenn es in einem Mitgliedstaat üblich ist, die zu überprüfende Person um die Nennung von Referenzpersonen zu bitten, so werden die entsprechenden Referenzpersonen befragt, sofern nicht gute Gründe dagegen sprechen. 12. Erforderlichenfalls und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, um die zu einer Person vorliegenden sicherheitsrelevanten Informationen zu vertiefen und um nachteilige Erkenntnisse zu erhärten oder zu widerlegen. Erneuerung einer Verschlusssachenermächtigung 13. Nach der erstmaligen Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung ist die Ermächtigung für den Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ spätestens nach fünf Jahren und für die Geheimhaltungsgrade „SECRET UE/EU SECRET“ und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ spätestens nach zehn Jahren im Hinblick auf eine Erneuerung zu überprüfen, sofern die betreffende Person ununterbrochen bei einer nationalen Verwaltung oder dem Generalsekretariat des Rates tätig gewesen ist und weiterhin Zugang zu EU-VS benötigt; die genannten Zeiträume werden ab dem Tag der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Sicherheitsüberprüfung berechnet, auf deren Grundlage die betreffende Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde. Alle Sicherheitsüberprüfungen zur Erneuerung einer Verschlusssachenermächtigung erstrecken sich auf den seit der letzten Überprüfung vergangenen Zeitraum. 14. Im Falle der Erneuerung von Verschlusssachenermächtigungen werden die Aspekte gemäß den Nummern 10 und 11 überprüft. 15. Anträge auf Erneuerung sind rechtzeitig zu stellen, wobei die für Sicherheitsüberprüfungen erforderliche Zeitspanne zu berücksichtigen ist. Erhält die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige nationale Behörde den betreffenden Erneuerungsantrag und den entsprechenden Sicherheitsfragebogen vor Ablauf der Gültigkeit einer Verschlusssachenermächtigung und ist die erforderliche Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige nationale Behörde, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die Gültigkeit der bestehenden Verschlusssachenermächtigung um bis zu 12 Monate verlängern. Ist die Sicherheitsüberprüfung nach Ablauf dieses Zeitraums von 12 Monaten noch nicht abgeschlossen, so werden der betreffenden Person Aufgaben zugewiesen, für die eine Verschlusssachenermächtigung nicht erforderlich ist. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung im Generalsekretariat des Rates 16. Für Beamte und sonstige Bedienstete des Generalsekretariats des Rates sendet die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss. 17. Werden dem Generalsekretariat des Rates sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die eine Verschlusssachenermächtigung im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS beantragt hat, so teilt es dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit. 18. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende Nationale Sicherheitsbehörde der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates das Ergebnis der Überprüfung unter Verwendung des vom Sicherheitsausschuss für den Schriftverkehr vorgeschriebenen Formblatts mit. a) Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates der betreffenden Person die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewähren. b) Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung, so setzt die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates die betreffende Person davon in Kenntnis; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Die Anstellungsbehörde kann bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung wird die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS nicht erteilt. 19. Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1) (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) eingelegt werden. 20. Nationale Experten, die zum Generalsekretariat des Rates abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates eine gültige Bescheinigung über die Sicherheitsermächtigung (Sicherheitsermächtigungsbescheinigung — Personnel Security Clearance Certificate, PSCC) für den Zugang zu EU-VS vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten, die Anstellungsbehörde erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS. 21. Das Generalsekretariat des Rates erkennt die von anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union ausgestellten Genehmigungen für den Zugang zu EU-VS an, solange diese gültig sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im Generalsekretariat des Rates übernimmt. Das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Union, bei dem bzw. der die betreffende Person ihre Beschäftigung aufnimmt, unterrichtet die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde über den Wechsel des Arbeitgebers. 22. Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie nicht beim Generalsekretariat des Rates oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats tätig ist, so wird die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist. 23. Werden dem Generalsekretariat des Rates Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko durch eine Person bekannt, die eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS besitzt, so teilt das Generalsekretariat des Rates dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit; es kann den Zugang zu EU-VS aussetzen oder die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS zurücknehmen. 24. Teilt eine Nationale Sicherheitsbehörde dem Generalsekretariat des Rates mit, dass eine gemäß Nummer 18 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer Genehmigung für den Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates bei der Nationalen Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die Genehmigung zurückgenommen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie sich Zugang zu EU-VS verschaffen kann oder auf denen sie ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen. 25. Jede Entscheidung über die Rücknahme oder die Aussetzung einer Genehmigung für den Zugang zu EU-VS für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Für die von einer Nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen eingelegt werden. Verzeichnis der Verschlusssachenermächtigungen und Genehmigungen 26. Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates führen jeweils ein Verzeichnis der Sicherheitsermächtigungen bzw. der Genehmigungen, die im Hinblick auf den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erteilt wurden. Diese Verzeichnisse enthalten mindestens Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben darf, das Datum, an dem die Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde, und deren Gültigkeitsdauer. 27. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann eine PSCC ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), zur Gültigkeitsdauer der betreffenden Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS bzw. der Genehmigung für den Zugang zu EU-VS und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung selbst enthält. Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung 28. Für Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich entsprechend befugt worden sind, wird der Zugang zu EU-VS gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt; diese Personen werden über ihre Verpflichtungen aus den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von EU-VS belehrt. IV.   SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN BEZUG AUF SICHERHEIT 29. Alle Personen, denen eine Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Der Mitgliedstaat bzw. das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 30. Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber unterrichtet; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich den für Sicherheit zuständigen Stellen melden. 31. Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Verpflichtungen in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese Belehrung gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen. V.   AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE 32. Soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, kann eine von einer zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats für den Zugang zu nationalen Verschlusssachen erteilte Verschlusssachenermächtigung während eines befristeten Zeitraums bis zur Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS nationale Bedienstete zum Zugang zu EU-VS bis zu der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B berechtigen, wenn ein solcher befristeter Zugang im Interesse der Union erforderlich ist. Die Nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Sicherheitsausschuss, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen befristeten Zugang zu EU-VS nicht zulassen. 33. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der Nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 34. Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine Verschlusssachenermächtigung erfordert, die für Verschlusssachen gilt, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als die Verschlusssachen, für die sie eine Ermächtigung besitzt, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern a) der Vorgesetzte der Person schriftlich begründet, dass der Zugang zu EU-VS eines höheren Geheimhaltungsgrads zwingend erforderlich ist; b) der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind; c) die betreffende Person im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung bzw. einer gültigen Genehmigung für den Zugang zu EU-VS ist; d) Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken; e) von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat; f) die zuständige Behörde der Zuweisung der Tätigkeit an die Person zustimmt und g) in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird. 35. Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person ermächtigt wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden. 36. In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können die Mitgliedstaaten und der Generalsekretär Personen, die nicht die erforderliche Verschlusssachenermächtigung besitzen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist und keine begründeten Zweifel an der Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der betreffenden Person bestehen. Von dieser Erlaubnis wird eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde. 37. Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden. 38. Der Sicherheitsausschuss wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 36 und 37 zurückgegriffen wird. 39. Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats strengere Vorschriften in Bezug auf befristete Ermächtigungen, die vorläufige Zuweisung von Tätigkeiten, den einmaligen Zugang oder den Zugang im Notfall von Personen zu Verschlusssachen vor, so werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur innerhalb der von den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Grenzen angewandt. 40. Der Sicherheitsausschuss erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren. VI.   TEILNAHME AN SITZUNGEN IM RAT 41. Vorbehaltlich der Nummer 28 darf Personen, die an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Informationen erörtert werden, die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn die Verschlusssachenermächtigung der betreffenden Person bestätigt wurde. Im Falle von Delegierten wird eine Sicherheitsermächtigungsbescheinigung (PSCC) oder ein anderer Nachweis für eine Verschlusssachenermächtigung dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von dem betreffenden Delegierten vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis einer Verschlusssachenermächtigung enthält. 42. Wird einer Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen muss, die Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS aus Sicherheitsgründen entzogen, so setzt die zuständige Behörde das Generalsekretariat des Rates davon in Kenntnis. VII.   MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VERSCHLUSSSACHEN 43. Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen werden einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft und über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten Verschlusssachen belehrt. (1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). ANHANG II MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen fest, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind. 2. Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu EU-VS zu verhindern, indem a) gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden; b) die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird; c) von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und d) das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird. II.   ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES 3. Die Auswahl der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden. Das Generalsekretariat des Rates wie auch die Mitgliedstaaten wenden in ihren Gebäuden einen Risikomanagementprozess für den Schutz von EU-VS an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Bei dem Risikomanagementprozess wird allen relevanten Faktoren Rechnung getragen, insbesondere a) dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS; b) der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind; c) der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden, und d) der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die Union und/oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive und/oder kriminelle Handlungen. 4. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit die angemessene Kombination von Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest, die durchgeführt werden müssen. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) Absperrung: ein materielles Hindernis, dass einen zu schützenden Bereich abgrenzt; b) Einbruchsmeldeanlagen: Eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Zutrittssperre gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden; c) Zugangskontrolle: Die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen; d) Sicherheitspersonal: Unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss; e) Videoüberwachung (CCTV): Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Störfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden; f) Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist, und g) alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS. 5. Die zuständige Behörde kann befugt werden, Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vorzunehmen, um damit vom Verbringen unzulässigen Materials in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der nicht genehmigten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.