Europäische Union

2014/273/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t of the Government's ownership interests“ (der Mangel an einer zentralen Koordination Schwierigkeiten für eine wirksame Verwaltung von Eigentumsinteressen der Regierung geschaffen hat). Slowenien führt weiter aus, dass KAD stets in die Zuständigkeit des Finanzministeriums gefallen sei, während für das verarbeitende Gewerbe, dem Elan angehöre, das Wirtschaftsministerium zuständig gewesen sei. In Bezug auf das Dokument der slowenischen Regierung, das sich auf schlechte Investitionen bezieht, die strategisch wurden, verweist Slowenien darauf, dass in Bezug auf Mura, das zweite Beispiel derartiger Investitionen, das außer Elan angeführt wurde, im Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. (109) Die Einlassungen von Slowenien entkräften die oben angeführten Argumente nicht, die auf eine Beteiligung der öffentlichen Behörden beim Erlass der Maßnahme bzw. auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung hindeuten. Bei der Erklärung, dass die Regierung an der Entscheidung über die Kapitalerhöhung nicht beteiligt gewesen sei, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Die Tatsache, dass in dem OECD-Bericht DSU, Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe nicht ausdrücklich genannt sind und von einem Mangel an zentraler Koordination die Rede ist, ändert nichts an der allgemeinen Lage, die in dem OECD-Bericht dargelegt wird; demnach griff die slowenische Regierung aktiv in die Wirtschaft ein und verfolgte dabei industriepolitische Ziele. In Bezug auf die im OECD-Bericht und im Dokument der slowenischen Regierung nicht eigens genannten Unternehmen Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe werden nachstehend Details über die vom Staat ausgeübte Kontrolle aufgeführt. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass diese Unternehmen Minderheitsanteilseigner waren, die nur 25 % der Anteile an Elan hielten. Dass ferner das andere in dem Dokument der Regierung als „strategische Investition“ genannte Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befand, insolvent wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant. (110) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung, die Elan 2008 von KAD erhielt, aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist. KAD-PPS (111) Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, verwaltet KAD den Pensionsfonds PPS und kontrolliert dessen Beteiligungen. Deshalb sollte die Beteiligung von KAD-PPS an der Kapitalzuführung ebenso wie die Beteiligung von KAD beurteilt werden. Tatsächlich umfasste die Zustimmung des Aufsichtsrats von KAD zur Kapitalerhöhung in seiner 134. Sitzung am 10. Juli 2008 auch die Zustimmung der Kapitalzuführung in Namen von PPS (27). Das gilt auch für die Entscheidung, die bei der 135. Sitzung des Aufsichtsrats von KAD im August 2008 getroffen wurde. (112) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung von KAD-PPS an Elan im Jahr 2008 aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist. DSU (113) Die Kommission stellt fest, dass DSU zum Zeitpunkt der Bewilligung zu 100 % unmittelbar im Staatseigentum stand. Sein Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei vom Anteilseigner, also Slowenien, bestellt werden (siehe Erwägungsgrund 13). Zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen war auch das dritte Mitglied vom Staat ernannt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag nimmt der Aufsichtsrat Entscheidungen durch Stimmenmehrheit an und überwacht die Verwaltung der Geschäftstätigkeit von DSU. So hat der Aufsichtsrat von DSU die Kapitalzuführungen zugunsten von Elan geprüft und in einer außerordentlichen Sitzung am 11. Juli 2008 genehmigt und seine Entscheidung dann in zwei außerordentlichen Sitzungen am 26. August 2008 und am 8. September 2008 teilweise geändert (28). (114) Da Slowenien der Eigentümer von DSU ist, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von DSU als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen von DSU stammen, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, nichts an dieser Schlussfolgerung. (115) In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Maßnahme 2 muss berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung alle drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Slowenien, dem alleinigen Anteilseigner von DSU, ernannt wurden und dass der Aufsichtsrat der Transaktion tatsächlich zustimmen musste. Wie vorstehend dargelegt, wird die Bedeutung politischer Erwägungen auf den Entscheidungsprozess von DSU in dem Bewertungsbericht von […] vom 22. Dezember 2006 anerkannt (29). Die Tatsache, dass DSU seine Elan-Anteile im Jahr 2010 zusammen mit KAD der Holdinggesellschaft PDP übertrug, muss ebenfalls im Lichte der vorstehenden Erläuterungen zu der Frage betrachtet werden, wie die slowenische Regierung mit parastaatlichen Investitionen umzugehen entschied, die strategisch wurden, da der Staat die Unternehmen dabei unterstützen wollte, ihre Schwierigkeiten zu überwinden. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Bewilligung der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, ist die Kommission der Ansicht, dass DSU das Kapital nicht zugeführt hätte, wenn die staatlichen Behörden keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung genommen hätten. (116) Deshalb gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung, die Elan 2008 von DSU erhielt, aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist. Zavarovalnica Triglav (117) Zavarovalnica Triglav steht nicht unmittelbar im Eigentum von Slowenien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien mittelbar Eigentümer von zwei Dritteln von Zavarovalnica Triglav (siehe Erwägungsgrund 14) ist. Seine Mehrheitsanteilseigner sind ZIPZ, die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt, und SOD, die slowenische Entschädigungsgesellschaft. Beide stehen zu 100 % im Eigentum des Staates. Unter den übrigen Anteilseignern hat keiner einen Anteil von mehr als 1,8 % an Zavarovalnica Triglav. (118) Fünf der acht Mitglieder des Aufsichtsrats von Zavarovalnica Triglav, einschließlich seines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten die Anteilseigner und werden von diesen ernannt. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, sind die Mehrheitsanteilseigner von Zavarovalnica Triglav Unternehmen, die zu 100 % im Staatseigentum stehen. Folglich ist es letztlich der Staat, der diese fünf Mitglieder des Aufsichtsrates bestellt, und die Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Interessen des Staates. Die Kommission stellt fest, dass es der Vorstand von Zavarovalnica Triglav war, der bei der Generalversammlung von Elan am 28. August 2008 für die Kapitalerhöhung stimmte. Er tat dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Aufsichtsrat der Transaktion zustimmt. Tatsächlich stimmte der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung am 4. September 2008 zu (30). (119) Da Slowenien indirekt zwei Drittel der Anteile an Zavarovalnica Triglav besaß, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von Zavarovalnica Triglav als staatliche Mittel angesehen werden können. (120) Es muss berücksichtigt werden, dass der Staat die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder von Zavarovalnica Triglav einschließlich des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und dass der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung zustimmen musste. (121) In Anbetracht dieser Erwägungen sowie der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Annahme der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, wird sie als Slowenien zurechenbare Maßnahme angesehen. Triglav Naložbe (122) Triglav Naložbe steht nicht unmittelbar im Eigentum von Slowenien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien mittelbar Eigentümer der Mehrheit der Anteile von Triglav Naložbe ist. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme besaß Zavarovalnica Triglav effektiv 80 % der Anteile an Triglav Naložbe. Zavarovalnica Triglav seinerseits steht mittelbar im Mehrheitseigentum von Slowenien (siehe Erwägungsgrund 14). Deshalb hält Slowenien mittelbar mehr als 51 % der Anteile an Triglav Naložbe. Unter den übrigen Anteilseignern hat keiner einen Anteil von mehr als 0,67 % an dem Unternehmen. (123) Die drei Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Interessen der Anteilseigner und werden von diesen bestellt. Da der Staat indirekt der Mehrheitsanteilseigner von Triglav Naložbe ist, muss berücksichtigt werden, dass der Staat entscheiden kann, wer in den Aufsichtsrat bestellt wird, um die Interessen Sloweniens zu vertreten. Der Aufsichtsrat von Triglav Naložbe musste der Kapitalzuführung für Elan zustimmen und tat dies bei seiner 7. außerordentlichen Sitzung am 3. September 2008 (31). (124) Da Slowenien indirekt die Mehrheit an Triglav Naložbe besaß, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von Triglav Naložbe als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus einem Darlehen stammen, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, nichts an dieser Schlussfolgerung. (125) Angesichts der Tatsache, dass der Staat alle Aufsichtsratsmitglieder von Triglav Naložbe ernennt und dass der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung zustimmen musste, sowie in Anbetracht der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Annahme der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, wird sie als Slowenien zurechenbare Maßnahme angesehen. Fazit (126) Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Anteilseigner von Elan und die Tatsache, dass die Aufsichtsräte der Kapitalzuführung im Jahr 2008 zustimmen mussten, lässt bereits vermuten, dass die in Rede stehende Maßnahme dem Staat zurechenbar ist (32). (127) Darüber hinaus liegen der Kommission — wie vorstehend dargelegt — starke Anhaltspunkte für eine enge Beteiligung des Staates an der Entscheidungsfindung von KAD — dem bei Weitem wichtigsten Anteilseigner von Elan, der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung 57,61 % des Kapitals kontrollierte — und von DSU vor. Diese Hinweise stammen aus dem OECD-Bericht, dem Bericht von […], aus von der slowenischen Regierung veröffentlichten Dokumenten und aus Presseberichten. (128) Zudem deutet das analoge Verhalten der fünf Anteilseigner von Elan, die alle der Kontrolle des Staates unterstanden, auf die Beteiligung des Staates am Entscheidungsprozess der Anteilseigner hin, da es unwahrscheinlich ist, dass fünf private und unabhängige Marktakteure sich zur selben Zeit und zu denselben Bedingungen bereiterklärt hätten, einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen Kapital zuzuführen. (129) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist. Selektiver Vorteil für den Begünstigten (130) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (131) Aus den bereits in Bezug auf die Maßnahme 1 genannten Gründen ist die gesamte Elan-Gruppe als Begünstigter der Kapitalzuführung von 2008 anzusehen (siehe die Erwägungsgründe 87-90). Im nächsten Schritt muss beurteilt werden, ob die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschafft. (132) Wenn die Maßnahme die Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen handelnden Kapitalgebers erfüllt, kann das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden. Wie vorstehend beschrieben, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber versuchen, mit seinen Vermögenswerten die größtmögliche Rendite zu erzielen (siehe Erwägungsgrund 91). (133) Diesbezüglich stellt die Kommission zunächst fest, dass sich Elan im Sinne der Rettungs-und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, als die Maßnahme 2 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 74). Darüber hinaus stand Elan nach Angaben Sloweniens Anfang 2008 vor der Insolvenz und hatte ein Liquiditätsdefizit von [12,6-15 Mio.] EUR. (134) Slowenien macht geltend, dass sich die Anteilseigner von Elan bei der Entscheidung zur Zuführung zusätzlichen Kapitals auf verschiedene Unterlagen gestützt hätten, die von Elan und von externen Beratern erstellt worden seien; dies belege, dass die Entscheidung gerechtfertigt gewesen sei. (135) Elan hat zwar einen langfristigen Plan 2008-2012 für die Gruppe erstellt, jedoch muss berücksichtigt werden, dass dieser Plan eine Kapitalerhöhung von 25 Mio. EUR als Grundlage für das Erzielen angemessener zukünftiger Renditen vorsah und dass die Anteilseigner von Elan diesen langfristigen Plan als ungeeignet ansahen, um eine Kapitalerhöhung dieser Höhe durchzuführen. Der Sanierungsplan vom August 2008 bestand hauptsächlich aus Prognosen und enthielt keine Informationen bezüglich der geplanten Kapitalerhöhung. Sowohl der langfristige Plan 2008-2012 als auch der Sanierungsplan waren von Elan ohne die Beteiligung eines externen Beraters erstellt worden. Ein anderes von Slowenien in Bezug auf die zweite Kapitalerhöhung vorgelegtes Dokument war eine Schätzung über den Wert von Elan, die von KAD im Juli 2008 erstellt worden war. Dieses Dokument stützt jedoch nicht den Standpunkt Sloweniens, dass die Anteilseigner von Elan wie umsichtige Investoren gehandelt hätten, da Elan nach dieser Prognose und unter Berücksichtigung potenzieller Verbindlichkeiten ein negatives Eigenkapital aufwies, das sich im Juli 2008 auf [29,5-34] Mio. EUR belief. Ferner wird in der Schätzung darauf hingewiesen, dass die Prognosen in dem langfristigen Plan 2008-2012 von Elan angesichts früherer Erfahrungen möglicherweise viel zu optimistisch waren. Dann wäre der Wert des Unternehmens noch niedriger. (136) Slowenien legte auch eine Eigenkapitalbewertung von Elan vor, die auf dem abgezinsten Cashflow beruhte. Gemäß dieser Eigenkapitalbewertung, die im Juni 2008 von […] durchgeführt wurde, war der Marktwert von Elan am 31. Dezember 2007 noch positiv und betrug [35-40] Mio. EUR. Wie vorstehend dargelegt (siehe die Erwägungsgründe 70 bis 74), verschlechterte sich die Situation von Elan im Verlauf des Jahres 2008 jedoch drastisch. Angesichts dieser Entwicklungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Eigenkapitalbewertung am 28. August 2008, als die Anteilseigner von Elan die Kapitalzuführung beschlossen, überholt war und nicht als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass die Anteilseigner von Elan wie marktwirtschaftliche Investoren gehandelt hätten, insbesondere wenn man die Umstände der zweiten Kapitalzuführung bedenkt. (137) Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, machten die Anteilseigner die Kapitalerhöhung von einer vorherigen Einigung mit den Banken über die Stundung der bestehenden Darlehen von Elan abhängig. Obwohl diese Einigung vor der Kapitalerhöhung nicht erzielt wurde, nahmen die Anteilseigner die Kapitalerhöhung vor, da Elan ansonsten insolvent geworden wäre. (138) Wenn die Banken vor der Kapitalerhöhung einer Stundung der Darlehen zugestimmt hätten, so hätte dies als Hinweis darauf gedeutet werden können, dass sie an eine Wiedererlangung der Rentabilität von Elan glaubten. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil, eine der Banken erwirkte sogar eine gerichtliche Verfügung, um die ausstehenden Forderungen gegenüber Elan geltend zu machen. Die Haltung der Bank kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markt nicht daran glaubte, dass Elan seine Rentabilität zurückerlangen würde. (139) Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Anteilseigner Elan bereits 2007 ohne Erfolg 10,225 Mio. EUR zugeführt hatten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kapitalzuführung von 2007 auf einem sogenannten strategischen Entwicklungsplan beruhte, nach dem Elan ursprünglich Investitionen in Höhe von 20,2 Mio. EUR beantragt hatte, wohingegen die Kapitalzuführung von 2008 in Höhe von 10 Mio. EUR nicht als zweite Investitionstranche gemäß dem ursprünglichen strategischen Entwicklungsplan betrachtet werden kann. Die Kapitalzuführung von 2008 war erforderlich, um der Insolvenz zu entgehen, indem das Liquiditätsdefizit von Elan und die erlittenen Verluste gedeckt werden. Das Kapital war nicht für die in dem strategischen Entwicklungsplan festgelegten Zwecke bestimmt (siehe Erwägungsgrund 23). (140) Schließlich stellt die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme 2 alle Anteilseigner in Staatseigentum waren, d. h. dass sich kein privater Kapitalgeber an der Kapitalerhöhung beteiligte. (141) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 nicht gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewährt wurde und Elan folglich einen Vorteil verschaffte. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (142) Die Kommission stellt fest, dass der Begünstigte auf Märkten tätig ist, die dem Wettbewerb offenstehen. Jede staatliche Förderung, die einem solchen Unternehmen gewährt wird, kann ihm einen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern verschaffen, die keinen Zuschuss erhalten. Entgegen der Ansicht Sloweniens ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Wettbewerber von Elan einen größeren Marktanteil innehatten und ob sie von ihren Anteilseignern ebenfalls Mittel erhielten. (143) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, sind die letztgenannten durch diese Beihilfe beeinträchtigt (33). Mit den von dem Begünstigten hergestellten Waren — Skiausrüstung und Wasserfahrzeuge — wird tatsächlich Handel zwischen den Mitgliedstaaten getrieben. (144) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zu beeinflussen. 5.2.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (145) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfasst. Slowenien hat somit gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 5.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (146) Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 sehen Ausnahmen von der allgemeinen Regel von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor, der zufolge staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (147) Diesbezüglich ist anzumerken, dass grundsätzlich der betreffende Mitgliedstaat die Beweislast dafür trägt, dass eine Beihilfe abweichend von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; dieser muss somit nachweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt sind (34). (148) Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Maßnahme 2 unter diesen Ausnahmen. Angesichts der Tatsache, dass die betreffende Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde (siehe Abschnitt 5.1), beurteilt die Kommission zuerst die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Maßgabe der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Zweitens, wird überlegt, ob die Maßnahme auf einer anderen Grundlage als vereinbar angesehen werden könnte. 5.3.1.   Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (149) Nach Randnummer 33 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Elan ist förderwürdig, da es zum Zeitpunkt der zweiten Kapitalzuführung als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann (siehe Erwägungsgrund 74). (150) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen für eine Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, was bei der in Rede stehenden Maßnahme jedoch nicht der Fall ist: a) Erstens wurde die Maßnahme nicht in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt, sondern als Kapitalzuführung (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). b) Zweitens wurde die Maßnahme nicht nach einer höchstens sechsmonatigen Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen beendet (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). c) Drittens hat Slowenien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Durchführung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorgelegt oder aber den Nachweis erbracht, dass die Bürgschaft ausgelaufen ist (Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). (151) Folglich können die in Rede stehenden Kapitalzuführungen nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden. (152) Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt die Maßnahme nicht, da keine Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen auszugleichen. (153) Nach den Randnummern 38 bis 42 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss die Umstrukturierung von Ausgleichsmaßnahmen begleitet sein, die in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen stehen müssen und insbesondere zur Größe und Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt. Randnummer 40 der Leitlinien legt fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen insbesondere an den Märkten ansetzen müssen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Slowenien macht geltend, dass bestimmte Veräußerungen, die Elan 2009 und 2010 tätigte, eine ausgleichende Wirkung gehabt hätten. (154) Was die Wintersportsparte von Elan betrifft, so bezeichnet Slowenien Elan als eine der letzten eigenständigen Wintersport-Hardgood-Marken; das Unternehmen sei nur ein schwacher Wettbewerber unter viel stärkeren Akteuren auf dem Markt (35). Diese zweite Beschreibung stimmt jedoch nicht mit der Darstellung des derzeitigen Mehrheitsanteilseigners von Elan überein. PDP weist darauf hin, dass Elan im Jahr 2010 448 000 Paar Ski und 217 000 Snowboards verkaufte, dass auf Elan 13 % der weltweiten Skiproduktion entfiel und dass Elan als Skimarke weltweit mit einem Marktanteil von rund 8 % auf Rang sieben lag. (155) Slowenien schlägt keine besondere Abgrenzung des sachlich oder des räumlich relevanten Marktes vor, in dem die Wintersportsparte von Elan tätig ist. Wie nachstehend erläutert, muss unter Berücksichtigung der von Slowenien vorgelegten Informationen sowie der Erwägungen zur Marktabgrenzung in vorherigen Zusammenschlusssachen (36) der Schluss gezogen werden, dass Elan de facto erhebliche Marktanteile innehat, zumindest in einigen der betroffenen relevanten Märkte. (156) Zur Beurteilung der relativen Bedeutung des Unternehmens auf den Märkten, in denen es aktiv ist, hat die Kommission die verfügbaren Beweismittel untersucht, einschließlich strategischer Dokumente, die von Elan selbst verfasst wurden. Abgesehen von Zubehör stellt Elan vor allem Abfahrt-Ski und Snowboards her. Diese Produkte werden zum einen als Markenartikel der Marke Elan an Einzelhändler verkauft (im Folgenden "Einzelhandel") und zum anderen tritt Elan als sogenannter Erstausrüster ("Original Equipment Manufacturer" — OEM) auf und liefert Ski und Snowboards an andere (konkurrierende) Hersteller (im Folgenden "OEM-Markt"). Es ist anz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.