Europäische Union

2014/273/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345) Text von Bedeutung für den EWR

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umerken, dass die Kommission in der Zusammenschlusssache COMP/M.3765 — AMER SALOMON im Dezember 2005 für die Zwecke dieser Entscheidung unter anderem von unterschiedlichen Produktmärkten für verschiedene Arten von Wintersport-Hardgoods ausging, einschließlich getrennter relevanter Märkte für Abfahrt-Ski und für Snowboards sowie eines getrennten OEM-Marktes für Abfahrt-Ski. Die Einzelhandelsmärkte für Wintersport-Hardgoods wurden als national angesehen, während die OEM-Märkte als mindestens EWR-weit abgegrenzt wurden (37). In seinem Entwicklungsplan Elan Ski OEM 2006-2010 gab das Unternehmen seinen weltweiten Marktanteil für 2005 für die OEM-Produktion von Ski mit 21 % an und erklärt „[…]“. Der Entwicklungsplan Elan Sportartikel 2006-2010 des Unternehmens zeigt, dass sich Elan selbst als der weltweit führende Hersteller von Snowboards ansah, mit einer Gesamtproduktion von 268 000 im Jahr 2005, was einem Anteil von 16 % entspricht. Der größte Teil dieser Produktion war für das OEM-Geschäft bestimmt, während 30 000 Snowboards 2005 unter dem Markennamen Elan verkauft wurden. Was Ski der Marke Elan betrifft, so weist der Entwicklungsplan markt- und markenfokussierte Strategie für die Marktdurchdringung der Marke Elan 2006-2010 einen Weltmarktanteil von 7,5 % aus, wobei Elan in Bezug auf den Marktanteil auf dem siebten Rang stand. In dem Plan wird jedoch hervorgehoben, dass das Unternehmen bis zur Mitte der Strategielaufzeit einen Platz unter den fünf besten Marken einnehmen könne, zumal […]. (157) Da die Wintersportsparte den weitaus größten Teil des Umsatzes von Elan erwirtschaftet sowie angesichts der oben dargelegten, zumindest in bestimmten Sektoren des Wintersportgeschäfts starken Stellung von Elan, hätten insbesondere in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Bei einer Prüfung der von Slowenien als Ausgleichsmaßnahmen im Wintersportgeschäft angegebenen Maßnahmen war die einzige Veräußerung der Verkauf eines Anteils von [17,5 % — 20 %], den Elan an seinem Gemeinschaftsunternehmens-Partner Dal Bello Sports (im Folgenden „Dal Bello“ ) für den Vertrieb in den USA innehatte. Die Veräußerung durch Elan erfolgte im Zuge der Beendigung des Gemeinschaftsunternehmens mit Dal Bello in Nordamerika für die Vermarktung und den Vertrieb. Elan macht geltend, dass die Beendigung der Zusammenarbeit zu einem Rückgang der Verkäufe von Elan in Kanada und in den USA geführt habe und bezeichnet dies als „Ausgleichswirkung“. (158) Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Verkauf der Anteile an Dal Bello weder im langfristigen Plan 2008-2012 noch im Sanierungsplan erwähnt wird und dass der Verkauf folglich nicht als „integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans“ angesehen werden kann, wie es in Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgesehen ist. Eine eingehendere Prüfung der Transaktion zeigt, dass die Vermarktungs- und Vertriebskooperation auf Betreiben von Dal Bello beendet wurde. Slowenien räumte ein, dass die Probleme von Elan im Jahr 2008 und die Suche von Dal Bello nach einem langfristig zuverlässigeren Partner zu Gesprächen über die Beendigung einer ansonsten erfolgreichen Zusammenarbeit geführt hätten. Diese Gespräche hätten zu der Vereinbarung vom 14. Dezember 2009 zur Beendigung des Gemeinschaftsunternehmens geführt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die Veräußerung durch Elan schon allein aus diesen Gründen nicht als Ausgleichsmaßnahme eingestuft werden. (159) Während der Rückgang der Verkaufszahlen, der zu einer Verringerung des Marktanteils des Begünstigten führte, unter anderen Umständen als Ausgleichsmaßnahme gewertet werden könnte, stellt die Kommission fest, dass die Transaktion im vorliegenden Fall den Einzelhandel betraf, der zuvor von der Kommission als national angesehen wurde (38), und dass der Rückgang des Skiabsatzes von Elan ohnehin auf den nordamerikanischen Markt begrenzt war, aber nicht den/die europäischen Markt/Märkte betraf und folglich nicht die Verzerrungen ausgleichen kann, die im EWR verursacht wurden. Ferner war das Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Vermarktung und des Vertriebs von Ski tätig und nicht im Bereich ihrer Herstellung. Das Kerngeschäft von Elan ist jedoch die Herstellung von Ski und Snowboards. Nur Veräußerungen im Hauptgeschäftsbereich des Begünstigten können als angemessene Ausgleichsmaßnahmen gewertet werden. (160) Slowenien machte ferner geltend, dass die Reduzierung der in der Herstellung von Ski tätigen Mitarbeiter und die Verringerung der Marktinvestitionen als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden könnten. (161) Wie jedoch aus dem langfristigen Plan von Elan und aus seinem Sanierungsplan ersichtlich ist, sind diese Maßnahmen als schlichte Rationalisierungsmaßnahmen anzusehen, mit denen die Kosten gesenkt und die Effizienz gesteigert werden sollte, um finanziell wieder rentabel zu werden. Die Maßnahmen wurden nicht ergriffen, um die Marktpräsenz von Elan zu verringern oder um Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen, die aus der von Elan erhaltenen Förderung resultierten. (162) Was das Bootsgeschäft betrifft, so macht Slowenien geltend, dass die folgenden Veräußerungen eine ausgleichende Wirkung gehabt hätten: Im Jahr 2009 verkaufte Elan zwei Unternehmen, die im Bereich der Yachtcharter tätig waren, nämlich Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. 2010 wurde Elan Brod d.o.o. verkauft, ein in Kroatien ansässiges Unternehmen, das in erster Linie im Bereich der Herstellung von Motorbooten tätig war. Slowenien gibt an, dass die Unternehmen nicht strukturell defizitär gewesen seien, dass das Chartergeschäft von Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. die Verbreitung der Yachten von Elan in den wichtigsten Märkten von Elan unterstützt habe und dass der Rückzug aus dem Motorbootsegment die Stellung von Elan auf dem Vergnügungs- und Sportbootmarkt erheblich verringert habe. (163) Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien insbesonders an den Märkten ansetzen sollten, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt. (164) Es muss berücksichtigt werden, dass das Bootsgeschäft nicht der Kerngeschäftsbereich von Elan ist. Das Unternehmen erwirtschaftet einen deutlich höheren Anteil seines Umsatzes im Wintersportsbereich. Nach der Finanzprognose für das Jahr 2011 wurde erwartet, dass der Gesamtumsatz des Bootsgeschäfts lediglich [20-24] Mio. EUR erreicht, während für die Wintersportsparte [58-68] Mio. EUR erwartet wurden. Zudem erhielt die Wintersportsparte auch den größeren Teil (5,924 Mio. EUR) der Kapitalzuführung in Höhe von 10 Mio. EUR für Elan. Angesichts von Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien scheint es zweifelhaft, ob Veräußerungen im Bootsgeschäft überhaupt als angemessene Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können, da — wie nachfolgend erläutert — das Bootsgeschäft nicht der Markt ist, in dem das Unternehmen nach der Umstrukturierung die bedeutendste Stellung innehat. (165) Um die von Slowenien vorgebrachten Argumente vollumfänglich zu würdigen, hat die Kommission dennoch untersucht, inwiefern die Angabe Slowenien zutrifft, dass im Bereich des Bootsgeschäfts angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden seien. Vor der Umstrukturierung belief sich die maximale Produktionskapazität von Elan auf [280-330] Segelboote und [45-55] Motorboote. Slowenien schlägt keine besondere Abgrenzung des in Bezug auf den Bootssektor sachlich oder räumlich relevanten Marktes vor, in dem die relative Bedeutung des Unternehmens untersucht werden könnte. In seiner Stellungnahme spricht Slowenien von einer Reduzierung der Stellung von Elan auf dem Vergnügungs- und Sportbootmarkt und verweist gleichzeitig auf seinen Rückzug aus dem Marktsegment der Motorboote. (166) Die Analyse der verfügbaren Unterlagen, einschließlich der von Elan selbst erstellten strategischen Dokumente, die die Wettbewerbsposition der Bootsparte von Elan betreffen, ermöglicht Erkenntnisse über die relative Bedeutung des Unternehmens auf dem Bootsmarkt. In dem Entwicklungsplan Elan Marine 2006-2010 wird festgestellt, dass der Weltmarkt aller neuen Boote ungefähr 25 Mrd. EUR umfasst, wovon ungefähr 80 % auf Motorboote und 20 % auf Segelboote entfallen. Dasselbe Verhältnis gelte für Europa. Elan beschreibt den Markt als stark fragmentiert und veranschlagt den EU-Marktanteil seines Segelbootportfolios mit ungefähr [0-5] % und seines Motorbootportfolios mit << 1 %. In dem Entwicklungsplan wird jedoch auf das Vorliegen unterschiedlicher Marktsegmente hingewiesen, die unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen und sogar Zugangsbeschränkungen aufweisen. Nach dem von Elan vorgelegten langfristigen Plan der Skimar-Gruppe 2008-2012 vom Juni 2008 ist der Bootsmarkt nach der Bootslänge segmentiert; ferner sei der Wettbewerb im Segment der kleinen Boote (30 Fuß) am härtesten, wohingegen Elan Produkte der mittleren Kategorie mit einer Länge von 30 bis 50 Fuß verkaufe und die Entwicklung neuer Modelle beabsichtige […]. Die deutlichste Aussage zum Marktanteil von Elan in „seinem“ Marktsegment stammt aus einer Präsentation von PDP, dem derzeitigen Mehrheitsanteilseigner von Elan, in dem Folgendes festgestellt wird: Im Jahr 2010 hat Elan im Segment der Segelboote zwischen 32 und 60 Fuß (das 20 % des Bootsmarkts ausmacht) 122 Boote verkauft, was einem Marktanteil von 5,2 % entspricht. Es erscheint plausibel, dass bei der Marktsegmentierung insbesondere Kriterien wie die Art des Antriebs (Segel oder Motor) und die Größe herangezogen werden. In Ermangelung eines anderen Standpunkts stützt sich die Kommission für den Zweck dieses Beschlusses auf die Beurteilung von PDP, dass Elan einen Marktanteil von > 5 % auf dem fragmentierten Segelbootmarkt innehatte. (167) Selbst wenn die Veräußerungen von Elan im Bereich des Bootsgeschäfts gemäß den vorstehenden Ausführungen für den Zweck der Beurteilung der Vereinbarkeit durch die Kommission herangezogen werden könnten, hätten einschlägige Ausgleichsmaßnahmen im Bootssektor im Bereich der Herstellung von Segelbooten erfolgen müssen, da dies eindeutig die wichtigste Tätigkeit von Elan im Bootsgeschäft war und das Unternehmen in diesem Bereich, wie dargelegt, einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an dem Elan zufolge „hochfragmentierten Markt“ innehatte. Die Veräußerung des Chartergeschäfts, das den Verkauf von Yachten von Elan bestenfalls indirekt unterstützt und die Veräußerung der Motorbootproduktion, eines Segments, aus dem Elan durch den Verkauf von Elan Brod d.o.o. vollständig ausstieg, stehen folglich nicht mit Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang. Motorboote produzierte Elan erst seit 2002, wobei es den Ruf, den es im Segelbootsegment erlangt hatte, auch für die Herstellung von Motorbooten nutzen wollte. Die Verkäufe erreichten jedoch 2006 und 2007 mit 50 Motorbooten ihren Höchststand und gingen anschließend zurück auf [25-29] Boote 2008 und auf nur [7-9] Boote 2009. (168) In den Stellungnahmen von Slowenien wird ferner darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner von Elan und die Banken die veräußerten Geschäftsbereiche als nicht zum Kerngeschäft zählend ansehen (39). Es ist anzumerken, dass der Verkauf der Tochtergesellschaften von Elan nicht dazu diente, Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Alle drei Tochtergesellschaften waren zum Zeitpunkt des Verkaufs und in den Jahren zuvor defizitär. Slowenien teilte der Kommission mit, dass das (kombinierte) Gesamtergebnis von Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o im Jahr 2007 bei –157 000 EUR lag, im Jahr 2008 bei –100 000 EUR und im Jahr 2009 bei –57 000 EUR. Auch Elan Brod d.o.o verzeichnete während des gesamten Zeitraums Verluste, und zwar –58 000 EUR im Jahr 2006, –436 000 EUR 2007, –1 Mio. EUR 2008 und –1,5 Mio. EUR im Jahr 2009. Angesichts dieser Zahlen scheint die Behauptung Sloweniens, dass die Unternehmen nicht strukturell defizitär gewesen seien, eine reine Schutzbehauptung zu sein. Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bleiben Schuldenerlass und die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt. Die hohen Verluste der drei Boot-Tochtergesellschaften und der ernstzunehmende fortdauernde Abwärtstrend bei Elan Brod d.o.o. belegen jedoch, dass die Veräußerungen tatsächlich in jedem Fall erforderlich waren, um die Rentabilität wiederherzustellen, so dass sie nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingestuft werden können. (169) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Elans Veräußerungen, die Reduzierung der Mitarbeiter und die Senkung der Marketingausgaben nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingestuft werden können. Da keine angemessenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, muss die Kommission selbst unter Berücksichtigung von Randnummer 56 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, wonach im Hinblick auf die Genehmigung staatlicher Beihilfen in Fördergebieten weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen gestellt werden können, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Bezug auf die Notwendigkeit zur Durchführung angemessener Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt wurden. Da die in den Leitlinien genannten Anforderungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfe kumulativ sind, kann die Anwendbarkeit der Leitlinien ausgeschlossen werden, wenn nur eine Anforderung nicht erfüllt ist. Deshalb prüft die Kommission nicht weiter, ob die übrigen Anforderungen erfüllt sind. Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 nicht als nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar angesehen werden kann. 5.3.2.   Vereinbarkeit auf einer anderen Grundlage (170) Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV finden in dem vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Maßnahme keine Beihilfe sozialer Art ist, sie nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurde, nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gewährt wurde und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde. (171) Weitere Ausnahmen sind in Artikel 107 Absatz 3 AEUV niedergelegt. (172) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV besagt, dass "Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht" als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Elan ist in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig (40). Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Fördergebiete ist in den Regionalbeihilfeleitlinien (41) geregelt. Nach den Regionalbeihilfeleitlinien kann eine staatliche Beihilfe grundsätzlich nur Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden. Elan befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme gewährt wurde, in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund 74). Deshalb kann Maßnahme 2 nicht als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden. (173) Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. (174) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV besagt, dass "Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (175) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt war und dass die Kommission keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Sloweniens durchgeführt wurde. (176) Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV fällt. (177) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV besagt, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dieser Artikel ist in diesem Fall eindeutig nicht anwendbar. (178) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat mehrere Leitlinien und Mitteilungen verfasst, in denen erläutert wird, wie sie diese Ausnahmeregelung anwendet. Da die betreffende Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme ausschließlich auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Die anderen Leitlinien und Mitteilungen sind auf die in Rede stehende Maßnahme nicht anwendbar. (179) Deshalb stellt die in Rede stehende Beihilfe eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. 6.   EINZIEHUNG (180) Gemäß dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (42), wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (43). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44). (181) Gemäß der Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verfahrensverordnung Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (182) Sobald also eine Maßnahme als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe angesehen wird, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Die Einziehung betrifft also den Zeitraum ab dem Eintritt des Vorteils für den Begünstigten, also ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung und umfasst Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des einzuziehenden Betrags. (183) Die Kapitalzuführung von 2008 muss in ihrer Gesamtheit eingezogen werden, da die Entscheidungen aller fünf Einrichtungen, die Mittel zuführten, dem Staat zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der Kapitalzuführung belief sich auf 10 Mio. EUR, von denen 5,924 Mio. EUR Elan Wintersport zugeführt wurden und 4,076 Mio. EUR Elan Marine. Diese beiden Gesellschaften gingen jedoch im Juni 2010 in ihre Muttergesellschaft Elan über. Das Datum, ab dem die Zinsen auf den einzuziehenden Betrag zu berechnen sind, ist das Datum, ab dem die Mittel dem Begünstigten tatsächlich zur Verfügung standen. Das war der 8. September 2008. 7.   FAZIT (184) Die Kapitalzuführung zugunsten von Elan, die im Januar 2007 beschlossen wurde (Maßnahme 1), beinhaltet keine staatliche Beihilfe, da die Entscheidung der Anteilseigner im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgte. (185) Die Kapitalzuführung zugunsten von Elan, die im August 2008 beschlossen wurde (Maßnahme 2), stellt eine staatliche Beihilfe dar. Diese staatliche Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Sie erfüllt nicht die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Außerdem erfüllt sie keine der Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV. Deshalb muss die Kapitalzuführung in Höhe von 10 Mio. EUR zusammen mit den Zinsen von Elan eingezogen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzuführung vom Januar 2007 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die Beihilfemaßnahme in Form einer Kapitalerhöhung für Elan in Höhe von 10 Mio. EUR führte Slowenien im Jahr 2008 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durch; sie ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Slowenien fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe von dem Begünstigten Elan zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand (8. September 2008), bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (45) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Slowenien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit der in Artikel 2 genannten Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Slowenien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Slowenien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Slowenien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Slowenien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Slowenien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 19. September 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 223 vom 18.8.2010, S. 8. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (4)   „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011), Regierung der Republik Slowenien, Oktober 2009, S. 9 unter: http://www.svrez.gov.si/fileadmin/svez.gov.si/pageuploads/docs/strukturne_prilagoditve/Structural_adjustmements_SLO_EN.pdf (5)  Im Dezember 2009 hielt PD

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.