Europäische Union

2014/273/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345) Text von Bedeutung für den EWR

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ung zurückzuführen, dass Elan andernfalls insolvent geworden wäre (siehe die Erwägungsgründe 31 bis 33. 5.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN (75) Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (76) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. 5.2.1.   Die Kapitalzuführung von 2007 (Maßnahme 1) (77) Slowenien macht hauptsächlich geltend, dass die Maßnahme 1 gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewilligt worden sei und dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft habe. Darüber hinaus bringt Slowenien vor, dass die Kapitalzuführung ohnehin nicht dem Staat zuzurechnen gewesen sei (siehe die Erwägungsgründe 53-63). Bewilligungszeitpunkt (78) Erstens muss ermittelt werden, wann genau die Maßnahme 1 für Elan bewilligt wurde. Grundsätzlich gilt eine staatliche Maßnahme als bewilligt, sobald sich der Mitgliedstaat verpflichtet hat, d. h. sobald der Mitgliedstaat rechtlich zur Bereitstellung der Maßnahme verpflichtet ist. Wie vorstehend beschrieben (siehe Erwägungsgrund 24), unterzeichneten die Anteilseigner von Elan und Elan am 29. Januar 2007 eine Absichtserklärung, aber die Kapitalerhöhung wurde von den Anteilseignern erst bei der Anteilseignerversammlung von Elan im Oktober 2007 förmlich bestätigt. Deshalb muss ermittelt werden, ob die Absichtserklärung bereits als derart verbindlich für die Anteilseigner erachtet werden kann, dass die Maßnahme 1 als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Absichtserklärung bewilligt anzusehen ist. (79) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass das slowenische Recht laut einem von Slowenien vorgelegten juristischen Gutachten (12) die Natur einer Absichtserklärung als solcher nicht gesondert regelt. Eine solche Absichtserklärung kann entweder einfach eine nichtverbindliche Aufzeichnung laufender Verhandlungen sein oder aber eine vorvertragliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung. Die rechtliche Natur einer Absichtserklärung muss von Fall zu Fall bestimmt werden, wobei der Wortlaut der Absichtserklärung, die Umstände der Unterzeichnung und die allgemeinen Auslegungsbestimmungen nach dem slowenischen Recht zu berücksichtigen sind. (80) Nach Artikel 15 des slowenischen Obligationengesetzbuchs (13) ist eine Vereinbarung verbindlich, wenn die Parteien die wichtigsten Elemente der Vereinbarung festlegen. Insbesondere müssen die Parteien der Vereinbarung aufgeführt werden und jede Vereinbarung muss eine „Causa“ haben. (81) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass in der Absichtserklärung: die Parteien genau benannt wurden; der Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bereits festgelegt war (10,225 Mio. EUR); der maximale Nennbetrag der Kapitalerhöhung und der Mindestpreis der Stammeinlage festgelegt waren; jeder unterzeichnende Gesellschafter zugestimmt hat, sich entsprechend seinem damaligen Anteil zu beteiligen; der Zweck der Kapitalzuführung genannt wurde (hauptsächlich Investitionen in Elan Wintersport und Elan Marine) und ein Kontrollmechanismus zur Überwachung der Kapitalverwendung festgelegt war. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Absichtserklärung nicht nur zwischen den Anteilseignern von Elan geschlossen wurde, sondern zwischen den Anteilseignern und Elan. Die erstgenannten sollten Elan das Kapital zuführen, während Elan die neuen Anteile registrieren und die Kapitalzuführung auf die in der Absichtserklärung festgelegte Weise nutzen sollte. Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Parteien alle wichtigen Elemente festgelegt haben, die erforderlich sind, um eine verbindliche Vereinbarung einzugehen. (82) Auch der Wortlaut der Absichtserklärung spricht dafür, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung eingegangen sind: die Anteilseigner und Elan„haben ihre Absicht bestätigt, das Kapital zu erhöhen“; die Anteilseigner „werden die Kapitalzuführung unterstützen“; die neuen Anteile „werden bar bezahlt“. (83) Außerdem hat Elan sofort nach Unterzeichnung der Absichtserklärung einen Vertrag für die Lieferung einer neuen Produktlinie geschlossen. Das kann als Hinweis gewertet werden, dass Elan erwartete, dass die Anteilseigner das Kapital zuführen würden. (84) Ferner kam das von Slowenien vorgelegte juristische Gutachten zu dem Schluss, dass die Absichtserklärung eine bindende Wirkung hatte, sobald sie unterzeichnet war, d. h., dass die Anteilseigner zur Annahme der Entscheidung verpflichtet waren, das Kapital zuzuführen und zu bezahlen, nachdem diese Entscheidung getroffen worden war. Laut dem Gutachten wurde die Frage, ob die Verpflichtung, für die Kapitalerhöhung zu stimmen, durchsetzbar ist, von den slowenischen Gerichten noch nicht entschieden; eine Partei, die gegen eine solche Vereinbarung verstößt, wäre aber normalerweise schadenersatzpflichtig. (85) Angesichts der vorstehenden Argumente gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Datum der Unterzeichnung der Absichtserklärung, der 29. Januar 2007, als Datum der Bewilligung der Maßnahme 1 angesehen werden kann. Selektiver Vorteil für den Begünstigten (86) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinn ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Begünstigter der Beihilfe (87) Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird hinsichtlich der Ermittlung des Begünstigten der Beihilfe auf den Begriff des Unternehmens Bezug genommen. Wie die Gerichte der Europäischen Union bestätigt haben, muss ein Unternehmen für die Zwecke dieser Bestimmung nicht eine einzige juristische Person sein, sondern es kann sich um eine Unternehmensgruppe handeln (14). Das Schlüsselkriterium für die Bestimmung, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist die Frage, ob eine „wirtschaftliche Einheit“ betroffen ist. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der juristischen Person, der Kapital zugeführt wurde, um Elan. Zum Zeitpunkt der Bewilligung hatte Elan vier Tochtergesellschaften, nämlich Elan Wintersport, Elan Marine, Elan Inventa d.o.o. und Marine Nova d.o.o. (siehe Erwägungsgrund 6). Nach der Kapitalzuführung stellte Elan für Elan Wintersport und Elan Marine Gesellschafterdarlehen bereit. Diese Gesellschafterdarlehen wurden zu einem späteren Zeitpunkt in Eigenkapitalbeteiligungen an den Tochtergesellschaften umgewandelt. Folglich muss untersucht werden, ob die gesamte Gruppe oder nur Elan Wintersport bzw. Elan Marine von der Kapitalzuführung profitierten. (88) Erstens ist in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse festzustellen, dass Elan 100 % der Anteile an beiden Tochtergesellschaften, also an Elan Wintersport und Elan Marine, innehatte. Folglich kontrolliert Elan alle Geschäftstätigkeiten dieser beiden Tochtergesellschaften. (89) Zweitens führten Elan Wintersport und Elan Marine zum Zeitpunkt der Bewilligung die Hauptgeschäftstätigkeiten von Elan durch, also die Herstellung von Skiern und Snowboards bzw. Yachten. Die anderen Tochtergesellschaften waren entweder nicht auf dem Markt tätig (Marine Nova d.o.o.) oder ihre Tätigkeit bestand darin, die wichtigsten Geschäftstätigkeiten von Elan zu unterstützen (Elan Inventa d.o.o.). Als Elan umstrukturiert wurde, gingen Elan Wintersport und Elan Marine in der Muttergesellschaft Elan auf. Auch das deutet darauf hin, dass die Gruppe als Begünstigter angesehen werden kann. (90) Angesichts der vorstehenden Argumente wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesamte Elan-Gruppe als Begünstigter der Kapitalerhöhung anzusehen ist. Im nächsten Schritt muss beurteilt werden, ob die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffte. Vorteil (91) Wenn eine Maßnahme die Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen handelnden Kapitalgebers erfüllt, kann das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden. Nach der geltenden Rechtsprechung würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber versuchen, den Ertrag seines Vermögens nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner Interessen zu maximieren, und zwar selbst im Fall einer Investition in ein Unternehmen, bei dem er bereits Anteilseigner ist (15). Im vorliegenden Fall muss beurteilt werden, ob die Anteilseigner des Begünstigten nach diesem Grundsatz gehandelt haben und ihre Investitionsentscheidung vorab auf Informationen gestützt haben, die darauf schließen lassen, dass die Transaktion wirtschaftlich zweckmäßig war. (92) Diesbezüglich nimmt die Kommission die Umstände zur Kenntnis, die zu der Kapitalzuführung geführt haben, sowie die Informationen, auf denen die Entscheidung der Anteilseigner basierte. Wie vorstehend beschrieben, war Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie (siehe die Erwägungsgründe 68 bis 73. Die Entscheidung, Elan neues Kapital zuzuführen, wurde auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung des unabhängigen Unternehmensberaters […] und verschiedener anderer Unterlagen getroffen, die von Elan selbst und von KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, erstellt worden waren. Elans detaillierte Analyse der Auswirkungen der Kapitalerhöhung deutete darauf hin, dass die Investitionen für die Wintersparte zu einem kumulierten Reingewinn in Höhe von 15,4 Mio. EUR im Zeitraum 2006-2010 führen würden, gegenüber kumulierten Reinverlusten in Höhe von 4,8 Mio. EUR bei Ausbleiben der Kapitalerhöhung. Demnach wären auch bei der Bootsparte die kumulierten Reingewinne im Zeitraum 2006-2010 bei Durchführung der Kapitalerhöhung höher (siehe die Erwägungsgründe 23 bis 24). (93) In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anteilseigner von Elan nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelten, als sie dem Unternehmen Geld zuführten, und dass die Maßnahme 1 dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft. Da das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf dieser Grundlage bereits ausgeschlossen werden kann, wird nicht untersucht, ob die Maßnahme 1 dem Staat zuzurechnen ist. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Maßnahme 1 nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. 5.2.2.   Die Kapitalzuführung von 2008 (Maßnahme 2) (94) Wie in Bezug auf Maßnahme 1 macht Slowenien in erster Linie geltend, dass die Maßnahme 2 gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewilligt worden sei und dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft habe. Darüber hinaus bringt Slowenien vor, dass die Kapitalzuführung ohnehin nicht dem Staat zuzurechnen sei (siehe die Erwägungsgründe 53-63). Schließlich vertritt Slowenien die Ansicht, dass die Maßnahme den Handel nicht beeinflusst und folglich auch keine Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen habe (siehe Erwägungsgrund 64). Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (95) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist. (96) Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel zu betrachten, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (16). (97) Wenn der Staat die Kontrolle über eine Einrichtung innehat, die von der Bewilligung der Maßnahmen betroffen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen dem Staat zuzurechnen sind. In der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof den Begriff der Zurechenbarkeit näher erläutert (17). Der Gerichtshof nennt die folgenden Indizien für die Feststellung der Zurechenbarkeit: Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am Erlass einer Maßnahme hindeutet, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (98) Wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, verweist Slowenien auf das Urteil in der Rechtssache Stardust Marine und argumentiert, dass die Tatsache, dass Slowenien Eigentümer von KAD und DSU ist, nicht automatisch bedeute, dass ihre Tätigkeiten dem Staat zuzurechnen seien. In Bezug auf Triglav Naložbe und Zavarovalnica Triglav vertritt Slowenien die Ansicht, dass die Unternehmen nicht vom Staat kontrolliert werden und dass ihre Tätigkeiten jedenfalls nicht dem Staat zuzurechnen seien. In Bezug auf die Zurechenbarkeit verweist Slowenien insbesondere darauf, dass alle Anteilseigner von Elan Unternehmen des privaten Rechts seien, was nach Ansicht Sloweniens schon allein ein zufriedenstellendes Maß an Unabhängigkeit dieser Unternehmen vom Staat bedeute. (99) Die Kommission weist zunächst einmal darauf hin, dass die Tatsache, dass ein staatliches Unternehmen nach dem Privatrecht gegründet wurde, nicht allein ausreicht, um auszuschließen, dass seine Tätigkeiten dem Staat zuzurechnen sind. Es sollte kein Unterschied gemacht werden zwischen Fällen, bei denen die Beihilfe direkt vom Staat gewährt wird, und Fällen, bei denen die Beihilfe von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt wird, die vom Staat errichtet oder zur Verwaltung der Beihilfe bestimmt wurden. Wie vorstehend beschrieben, hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass es mehrere Indizien für die Zurechenbarkeit gibt und die Frage, ob ein Unternehmen privatem oder öffentlichem Recht unterliegt, nur eine davon ist (siehe Erwägungsgrund 97). Folglich muss untersucht werden, ob andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme 2 dem Staat zuzurechnen ist. (100) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es verschiedene Hinweise dafür gibt, dass der Staat aktiv an der Entscheidung der Anteilseigner beteiligt war, dem Begünstigten zusätzliches Kapital zuzuführen. Wenngleich Slowenien Medienberichte über die Rolle des Staates bei der Rettung von Elan als „Spekulation“ oder als „Ergebnis übermäßiger Vereinfachung“ abgetan hat, zeigen solche Berichte die öffentliche Wahrnehmung des industriepolitischen Ansatzes der Regierung zu diesem Zeitpunkt. Wie nachstehend näher erläutert wird, lässt ein OECD-Bericht über Corporate Governance in Slowenien darauf schließen, dass die slowenische Regierung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen aktiven industriepolitischen Ansatz verfolgte. In dem Bericht heißt es, dass ein Aktionsplan für die Reform der Corporate Governance erst von der Regierung angenommen wurde, als schon fast ein Jahr seit dem Erlass der Maßnahme 2 vergangen war, nämlich Mitte 2009 (18). Als im Juni 2008 die prekäre Situation von Elan nach außen sichtbar wurde, berichteten die Medien über eine mögliche staatliche Unterstützung für Elan. Eine deutsche Sportzeitung schrieb am 6. Juni 2008, dass die Regierung Elan Gerüchten zufolge eine Finanzspritze von 5,7 Mio. EUR gewähren wolle, um die schlechte Wintersaison auszugleichen (19). Auch in den slowenischen Medien wurde die Situation von Elan erörtert und auf die Bedeutung staatlicher Unterstützung zur Rettung von Arbeitsplätzen hingewiesen. So berichtete beispielsweise der größte (unabhängige) Privatfernsehsender PopTv am 26. Juni 2006 auf seiner Website, dass der Aufsichtsrat und der Vorstand von Elan die Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten beim Staat suche, und wies darauf hin, dass mehr als 700 Arbeitsplätze gefährdet seien, wenn der Staat nicht mit einer Kapitalzuführung helfen würde (20). (101) Wie unten näher erörtert, wird die Beteiligung der öffentlichen Hand bzw. die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am eindeutigsten belegt in Bezug auf KAD, den größten Anteilseigner von Elan (der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung 57,61 % der Anteile von Elan innehatte), und DSU (damals im Besitz von 17,34 % der Anteile von Elan). Selbst der unabhängige Wirtschaftsberater […] verwies in seinem Bewertungsbericht vom 22. Dezember 2006 auf die Bedeutung politischer Erwägungen bei der Entscheidung von KAD und DSU (21). Im Zusammenhang mit der Analyse einer möglichen Privatisierung von Elan (zu dem Zeitpunkt firmierend als Skimar d.o.o.) zog […] die Schlussfolgerung, dass zwei seiner Eigentümer, nämlich KAD und DSU, zu 100 % staatlich kontrolliert seien und dass folglich die Möglichkeit bestehe, dass ihre Entscheidung für einen Verkauf sowohl politisch als auch wirtschaftlich motiviert sei. (102) Die Kommission prüft für jeden Anteilseigner, ob er der staatlichen Kontrolle unterstand und ob die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel als staatliche Mittel angesehen werden können. Zusätzlich untersucht die Kommission, ob die Entscheidung, Elan Kapital zuzuführen, dem Staat zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang richtet die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedes Anteilseigners sowie auf die Frage, ob der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung für Elan im Jahr 2008 zustimmen musste. Anschließend prüft die Kommission weitere Faktoren, die auf eine Beteiligung der öffentlichen Behörden bei der Annahme der Maßnahme oder auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung hindeuten. KAD (103) Die Kommission stellt fest, dass Slowenien zum Zeitpunkt der Bewilligung 100 % der Anteile an KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, innehatte. Die slowenische Regierung ernannte alle Mitglieder der Hauptversammlung von KAD sowie den Aufsichtsrat (siehe Erwägungsgrund 11). Gemäß dem Gesellschaftsvertrag von KAD muss der Aufsichtsrat dem Abschluss von Transaktionen zustimmen, deren Wert 1 % des Stammkapitals von KAD übersteigt. Die in Rede stehende Kapitalzuführung wurde als solch eine Transaktion eingestuft und tatsächlich verhandelte der Aufsichtsrat von KAD auf seiner 134. Sitzung am 10. Juli 2008 und seiner 135. Sitzung im August 2008 über die Kapitalzuführung für Elan und stimmte ihr zu (22). (104) Da Slowenien der Eigentümer von KAD ist, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von KAD als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen von KAD stammen, nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Verwendung von Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen, die ansonsten an den Staat als kontrollierendem Anteilseigner des Unternehmens hätten ausgezahlt werden können, kommt einer Verringerung der staatlichen Mittel gleich und kann deshalb als Verwendung staatlicher Mittel angesehen werden (23). (105) In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Maßnahme 2 vertritt die Kommission die Ansicht, dass KAD das Kapital ohne die Einflussnahme der staatlichen Behörden auf die Entscheidungsfindung nicht zugeführt hätte. Der starke staatliche Einfluss kann nicht nur aus der Tatsache abgeleitet werden, dass Slowenien zu dem Zeitpunkt der alleinige Anteilseigner von KAD war, alle Mitglieder des Aufsichtsrats von KAD von Slowenien ernannt wurden und der Aufsichtsrat der Transaktion zustimmen musste. Ein weiteres Indiz für die enge Beteiligung des Staates an der Entscheidungsfindung von KAD ist die Tatsache, dass Vertreter der slowenischen Regierung an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (siehe Erwägungsgrund 45). (106) Der Einfluss der Regierung auf die Entscheidung von KAD (und eines anderen staatlich kontrollierten Fonds, des Entschädigungsfonds SOD) zur Verfolgung des industriepolitischen Ziels wird auch in dem OECD-Bericht über Corporate Governance in Slowenien unterstrichen: Die beiden Fonds haben der Regierung einen starken Mechanismus zur Beeinflussung des Aufsichtsrats, Vorstands und der Geschäftsleitung privatisierter Firmen gegeben und letztendlich für eine aktive Rolle bei der Bestimmung von Änderungen beim Eigentümer. Teilweise scheint dies (zumindest anfänglich) von dem Wunsch motiviert gewesen zu sein, das Ausmaß zu kontrollieren, in dem ausländische Firmen Kontrolle über wichtige inländische Firmen und Industriezweige erlangen. Das Ausmaß des direkten und indirekten Eigentums hat es früheren Regierungen ermöglicht, eine sehr bedeutende und manchmal undurchsichtige Rolle bei der Beeinflussung der Geschäftstätigkeit großer Sektoren der slowenischen Wirtschaftsunternehmen und auf dem Markt zur Unternehmenskontrolle zu spielen (24). (107) In dem Dokument der slowenischen Regierung mit dem Titel „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (25) (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011) wird ebenfalls bekräftigt, welche Rolle KAD und der staatlich kontrollierte Entschädigungsfonds SOD bei der Verfolgung der industriepolitischen Zielsetzungen Sloweniens gespielt haben, beispielsweise indem sie Elan unterstützt haben. Im Abschnitt 2.1.1. „Establishment of a public agency for governance of state-owned enterprises and the transformation of KAD and SOD“ (Errichten einer öffentlichen Agentur für die Leitung von staatseigenen Unternehmen und für die Umwandlung von KAD und SOD) heißt es: „Restructuring means that KAD and SOD must be relieved of all strategic investments: … — bad investments that have become strategic because the state wishes to provide assistance to them in overcoming their difficulties (Mura, Elan).“ (Umstrukturierung bedeutet, dass KAD und SOD von allen strategischen Investitionen befreit werden müssen: … — schlechte Investitionen, die strategisch wurden, da der Staat sie zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten unterstützen möchte (Mura, Elan)). Die Erläuterung, dass die Investition von KAD in Elan strategisch wurde „da der Staat“Elan„unterstützen möchte“ steht in starkem Widerspruch zu der Behauptung von Slowenien, dass KAD bei seiner Entscheidung unabhängig gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 56). In dem Regierungsdokument wird weiter dargelegt, dass der Transfer schlechter strategischer Investitionen vom Parastaat direkt zum Staat in erster Linie eine mitarbeiterbezogene Aufgabe war und dass das von KAD und SOD errichtete Umstrukturierungsunternehmen PDP direkt in staatliches Eigentum übergegangen sei, da das Team nicht länger Teil von KAD und SOD bleiben konnte (26). (108) Die Kommission hat Slowenien aufgefordert, zu den vorstehend zitierten Dokumenten Stellung zu nehmen. Daraufhin bekräftigte Slowenien, dass es keine Regierungsentscheidung in Bezug auf die Kapitalerhöhung von Elan gegeben habe. Slowenien hob hervor, dass in dem OECD-Bericht, der beschreibt, wie KAD und SOD der Regierung einen starken Mechanismus zur Beeinflussung des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Geschäftsleitung privatisierter Firmen gegeben habe, DSU, Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe nicht erwähnt würden und dass in dem Dokument der slowenischen Regierung nicht von direkter oder indirekter Einflussnahme der Regierung in Bezug auf die Vermögenswerte von Zavarovalnica Triglav oder Triglav Naložbe die Rede sei. Ferner verweist Slowenien auf eine Passage in dem OECD-Bericht, in der es heißt, dass „the lack of central coordination has created difficulties for effective managemen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.