Europäische Union

2014/273/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345) Text von Bedeutung für den EWR

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on Segelbooten tätig sein sollte; — Verkauf der Power- und Yachtprogramme (Elan PBO) für [9,5-11,2] Mio. EUR, um die Schulden von Elan Marine zu senken. (38) Ferner enthält der langfristige Plan 2008-2012 Prognosen für die Gruppe und ihre Tochtergesellschaften, die auf der Annahme basierten, dass die vorstehend beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Prognosen sahen vor, dass Elan Wintersport ab 2010 Gewinne erwirtschaftet und Elan Marine ab 2011. In dem Plan wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass Elan weiteres Kapital in Höhe von [23-26] Mio. EUR benötigt, um seinen Liquiditätsbedarf zu decken. Nur wenn diese Mittel bereitgestellt würden, könnte Elan seinen Anteilseignern angemessene Renditen bieten. Der Sanierungsplan (39) In dem im August 2008 von Elan erstellten Sanierungsplan wird zunächst die Unternehmensstruktur der Elan-Gruppe sowie die finanzielle und wirtschaftliche Lage von Elan Wintersport und Elan Marine dargelegt, einschließlich einer detaillierten Analyse der Verbindlichkeiten und Kosten, aber auch der Einnahmen. Anschließend wird die Geschäftstätigkeit von Elan Wintersport und Elan Marine von Januar 2008 bis Juni 2008 analysiert. Und schließlich umfasst der Plan einen Abschnitt über die Sanierung des Unternehmens. Demzufolge könnten die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen nur umgesetzt werden, wenn Elan zusätzliches Kapital zugeführt und die Bankdarlehen gestundet werden. Die benötigten Beträge sind in dem Sanierungsplan jedoch nicht genannt. (40) Für Elan Wintersport sah der Sanierungsplan die folgenden Maßnahmen vor: — […] (41) Für Elan Marine waren die folgenden Maßnahmen vorgesehen: — […] (42) Ferner enthält der Sanierungsplan Wirtschaftsprognosen für die Jahre 2008-2012, denen zufolge Elan Wintersport ab 2010 Gewinne erwirtschaften würde und Elan Marine ab 2011. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (43) Wie in den Erwägungsgründen 2 bis 3 dargelegt, beschloss die Kommission am 12. Mai 2010, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (der „Eröffnungsbeschluss“). In diesem Einleitungsbeschluss vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die beiden Kapitalzuführungen staatliche Beihilfen zugunsten von Elan Ski und Elan Marine darstellen. Zudem äußerte sie Zweifel daran, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Zunächst untersuchte die Kommission, ob es sich bei den Begünstigten um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. 3.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN (44) Unter Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bestimmte Umstände festgelegt, unter denen angenommen werden kann, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, etwa bei deutlichem Kapitalverlust. Im Einleitungsbeschluss wird der Schluss gezogen, dass Elan Ski und Elan Marine die Kriterien von Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllen. Nach Randnummer 11 der Leitlinien kann ein Unternehmen jedoch auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten. Angesichts steigender Verluste, sinkender Umsätze und der schwierigen finanziellen Lage der Elan-Gruppe insgesamt ist die Kommission der Ansicht, dass Elan Ski und Elan Marine zumindest in den Jahren 2007 und 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden können. 3.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN (45) Zunächst hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfen aus staatlichen Mitteln stammen und ob sie dem Staat zuzurechnen sind. Angesichts der Tatsache, dass KAD zu 100 % im Eigentum von Slowenien steht, dass Slowenien alle Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats bestellt und dass Vertreter der slowenischen Regierung an allen Sitzungen der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats teilnehmen, ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die von KAD ergriffenen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln stammen und dem Staat zuzurechnen sind. In Bezug auf die Maßnahmen, die von KAD-PPS, DSU, Triglav Naložbe und Triglav Insurance, den anderen Eigentümern von Elan, gewährt wurden, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu untersuchen ist, ob auch diese aus staatlichen Mitteln stammen und dem Staat zuzurechnen sind. (46) Zweitens hat die Kommission untersucht, ob die Maßnahmen den Begünstigten einen Vorteil verschafft haben. Es bestanden Zweifel daran, dass die Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sind. Der einzige private Anteilseigner von Elan, KD Kapital, wollte sich an der ersten Maßnahme nicht beteiligen. Die Maßnahme beruhte offenbar nicht auf einem Geschäftsplan oder auf anderen Angaben zur zu erwartenden Kapitalrendite. Zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung befanden sich die Begünstigten offenbar in finanziellen Schwierigkeiten. An der zweiten Maßnahme beteiligte sich keine private Gesellschaft. Zwar wurden ein langfristiger Plan und ein Sanierungsplan erstellt, bevor die Anteilseigner über die Kapitalzuführung entschieden, jedoch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Anteilseigner von Elan die Pläne für unzureichend erachteten. Als die zweite Maßnahme bewilligt wurde, befanden sich Elan Ski und Elan Marine nach wie vor in finanziellen Schwierigkeiten. (47) Drittens vertritt die Kommission der Ansicht, dass die von Slowenien ergriffenen Maßnahmen wahrscheinlich den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da mit Skiausrüstung und Wasserfahrzeugen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. 3.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (48) Die Kommission hat vorläufig geprüft, ob die Maßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar waren. Angesichts ihrer Schwierigkeiten und dem Fehlen anderer starker Unternehmen in der Gruppe kommen Elan Ski und Elan Marine grundsätzlich für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Da die bewilligten Maßnahmen in Form von Kapitalerhöhungen gewährt wurden, konnten sie nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden. In Bezug auf ihre Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe war es nicht klar, ob alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren. Es war insbesondere unklar, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war und es gab keine Hinweise auf Eigenleistungen und Ausgleichsmaßnahmen. (49) Es wurde auch vorläufig geprüft, ob die Beihilfen als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden können. Während beide Begünstigten in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig sind, war es unklar, ob sie für Regionalbeihilfen in Betracht kamen, da sich beide Begünstigte zum Zeitpunkt der Bewilligung in Schwierigkeiten befanden. 4.   STELLUNGNAHMEN VON SLOWENIEN (50) Slowenien reichte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 9., 10. und 16. Juni 2010 ein. Zusätzliche Informationen wurden am 10. Oktober 2011 gesendet sowie mit Schreiben vom 6. März, 30. März, 13. April, 16. April, 23. April, 10. Mai, 15. Mai und 30. Mai 2012 (siehe Erwägungsgrund 4). (51) Zusammengefasst stellen die Maßnahmen nach Ansicht von Slowenien keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht aus staatlichen Mitteln stammten und nicht dem Staat zuzurechnen seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Maßnahmen dem Begünstigten keinen Vorteil verschaffen, da Slowenien gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe. Darüber hinaus macht Slowenien geltend, dass die Maßnahmen den Handel nicht beeinträchtigt und den Wettbewerb nicht verzerrt hätten, da der Markt für Wintersport-Hardgoods stark konsolidiert sei und zu einer weiteren Konsolidierung neige. Darüber hinaus sei Elan nur ein schwacher Wettbewerber unter viel stärkeren Marktteilnehmern gewesen. (52) Slowenien hat keine Argumente vorgebracht, weshalb die Maßnahme 1, sofern diese doch staatliche Beihilfen umfasste, mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Nach Auffassung Sloweniens kann die Maßnahme 2 als nach den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar angesehen werden. 4.1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN 4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (53) Slowenien macht geltend, dass es bei der Erhöhung des Stammkapitals von Elan keinen Einfluss gehabt habe. (54) Slowenien weist darauf hin, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sein müsse. Slowenien ist ebenfalls der Ansicht, dass die Voraussetzung der „staatlichen Mittel“ erfüllt sei, wenn ein Mitgliedstaat einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen habe. Es könne jedoch nicht automatisch angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat, der in der Lage sei, einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen zu nehmen, dies in einem bestimmten Fall auch tatsächlich getan habe. In diesem Zusammenhang verweist Slowenien auf das Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (10), in dem Indizien festgelegt sind, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Staat in einem konkreten Fall diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat. Zu diesen Indizien zählen die Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung. Slowenien weist darauf hin, dass der Tatsache, ob ein Unternehmen nach dem Privatrecht errichtet wurde, gebührendes Gewicht beigemessen werden sollte. (55) In diesem Zusammenhang führt Slowenien die folgenden Argumente für die beiden von den Kapitalzuführungen betroffenen Unternehmen an: (56) KAD sei eine juristische Person des Privatrechts, die auf dem Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sei. Obwohl KAD staatlich kontrolliert sei, könne nicht allein auf dieser Grundlage darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehenden Kapitalerhöhungen dem Staat zuzurechnen seien. Eine staatliche Beteiligung an den Kapitalerhöhungen sei aus den folgenden Gründen nicht nachgewiesen: KADs Tätigkeiten unterlägen dem slowenischen Gesellschaftsgesetz („ZGD-1, Zakon o gospodarskih družbah“); die Veräußerung von Vermögenswerten sei nicht gesetzlich eingeschränkt; KAD werde ausschließlich aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen finanziert, die aus Investitionen und aus der Geschäftstätigkeit generiert würden und die Kapitalerhöhung von Elan sei vom Aufsichtsrat beschlossen worden, der in seinen Entscheidungen unabhängig sei. Zwar sei KAD vom Staat mit der Verwaltung der Pensionsfonds und der Privatisierung von Unternehmen betraut worden, jedoch würden die von KAD ergriffenen Maßnahmen durch das in diesen Aufgaben liegende öffentliche Interesse nicht derart beeinflusst, dass diese als zurechenbar anzusehen wären. (57) DSU stehe in direktem Eigentum des Staates, werde aber nicht vom Staat finanziert und ziele auf eine Maximierung des Werts seiner Investitionen ab. Zwar sei DSU vom Staat mit der Verwaltung der Pensionsfonds und der Privatisierung von Unternehmen betraut worden, jedoch würden die von DSU ergriffenen Maßnahmen durch das in diesen Aufgaben liegende öffentliche Interesse nicht derart beeinflusst, dass diese als zurechenbar anzusehen wären. (58) Zavarovalnica Triglav stehe nur indirekt in staatlichem Eigentum und seine Tätigkeiten seien ausschließlich marktbasierend. Der Staat habe keinen direkten Einfluss auf seine Tätigkeiten. Die Aufsichtsratsmitglieder von Zavarovalnica Triglav würden zwar von seinen Anteilseignern gewählt würden; sie würden jedoch als Privatpersonen gewählt und keiner von ihnen habe eine Stellung in der slowenischen Regierung oder Verwaltung inne. (59) Triglav Naložbe stehe über Zavarovalnica Triglav in indirektem Eigentum des Staates. Sein Zweck sei die Erwirtschaftung von Gewinnen. Der Staat habe keinen direkten Einfluss auf die Tätigkeiten von Triglav Naložbe und sein Aufsichtsrat bestehe aus unabhängigen Privatpersonen. Ferner habe Triglav Naložbe die Kapitalerhöhung mittels eines Darlehens zu Marktbedingungen finanziert. 4.1.2.   Vorliegen eines Vorteils Maßnahme 1 (60) Nach Ansicht Sloweniens hat die Maßnahme 1 Elan aus den folgenden Gründen keinen Vorteil verschafft: Im Dezember 2005 habe Elan den strategischen Entwicklungsplan 2006-2010 angenommen, einschließlich detaillierter Entwicklungspläne für die damaligen Tochtergesellschaften von Elan. Der Entwicklungsplan 2006-2010 habe Investitionen sowohl in die Wintersport- als auch in die Bootsparte vorgesehen. Zur Durchführung dieser Investitionen habe Elan seinen Anteilseignern im Mai 2006 vorgeschlagen, das Kapital von Elan in den Jahren 2006-2009 um 20,2 Mio. EUR zu erhöhen. Die Anteilseigner hätten diesen Vorschlag sorgfältig geprüft und Elan habe ihnen Unterlagen vorgelegt, die eindeutig belegten, dass eine solche Kapitalerhöhung für die Anteilseigner gewinnbringend wäre. KAD, der Mehrheitsanteilseigner von Elan, habe im November 2006 eine eigene Bewertung der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung durchgeführt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Kapitalerhöhung eine rentable Investition sei. Auch Triglav Naložbe habe die Prognosen von Elan überprüft und habe einer Kapitalzuführung auf dieser Basis zugestimmt. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner von Elan eine unabhängige Bewertung der Gruppe gefordert, wofür […] ausgewählt worden sei (siehe Erwägungsgrund 24). Diese Bewertung habe ergeben, dass die Investitionen erforderlich seien und dass die Investition auf jeden Fall durch den Verkauf der Anteile an einen strategischen Partner zu fairen Preisen wiedererlangt werden könne. (61) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hätten Elan und seine Anteilseigner im Januar 2007 eine Absichtserklärung geschlossen, in der sie vereinbart hätten, dass die Anteilseigner dem Unternehmen 10,225 Mio. EUR zuführen würden. Auch KD Kapital, der einzige private Anteilseigner von Elan, habe sich der Absichtserklärung uneingeschränkt angeschlossen. Slowenien vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung von den Anteilseignern im Hinblick auf die Erzielung einer angemessenen Rendite für ihr investiertes Kapital getroffen worden sei und sie deshalb im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hätten. (62) In Bezug auf die Tatsache, dass die Anteilseignerversammlung der Kapitalzuführung erst im Oktober 2007 förmlich zugestimmt hat, erklärt Slowenien, dass die Verzögerung durch einen Streit zwischen KD Kapital, dem privaten Minderheitsanteilseiger von Elan, und KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, verursacht worden sei. KD Kapital habe 50 % der Anteile von Seaway group d.o.o., einem Wettbewerber von Elan, gehalten. KD Kapital habe beabsichtigt, dass ein Vertreter seiner Interessen in den Aufsichtsrat von Elan ernannt wird. Dem hätten die anderen Anteilseigner angesichts der Tatsache, dass KD Kapital Anteile an einem Wettbewerber innehatte, nicht zugestimmt. Der Streit sei beendet worden, als KAD KD Kapital eine Verkaufsoption anbot. Nach dieser Lösung hätten alle Anteilseigner von Elan einschließlich KD Kapital förmlich zugestimmt, 10,225 Mio. EUR in Elan zu investieren. Maßnahme 2 (63) Nach Angaben Sloweniens stand Elan Anfang 2008 kurz vor der Insolvenz. Der Aufsichtsrat und die Anteilseigner hätten sofort reagiert, indem sie neue Mitglieder in den Vorstand von Elan wählten, die mit den Banken von Elan Verhandlungen über die Stundung der Schulden begonnen hätten. Die Banken hätten jedoch eine zusätzliche Kapitalzuführung von den Anteilseignern verlangt. Angesichts dieser Forderung habe Elan im Mai 2008 mit der Hilfe eines externen Beraters eine Strategie für eine Trendwende ausgearbeitet. Im Juni 2008 habe Elan den langfristigen Plan 2008-2012 erstellt und im August 2008 habe der Vorstand von Elan einen Sanierungsplan angenommen. Am 11. Juli 2008 hätten die Anteilseigner zugestimmt, das Kapital unter der Voraussetzung zu erhöhen, dass die Banken angesichts dieser Unterlagen erst einer Stundung der Schulden zustimmten. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner nach Angaben Sloweniens den Wert von Elan berücksichtigt, wie er von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch eine Eigenkapitalbewertung festgestellt worden sei (11). Laut dieser Bewertung habe sich der Marktwert von Elan am 31. Dezember 2007 auf 38 059 000 EUR belaufen. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner eine Schätzung des Wertes von Elan vom 1. Juli 2008 berücksichtigt. Am 28. August 2008 hätten die Anteilseigner schließlich beschlossen, das Kapital ohne die vorherige Zustimmung der Banken zur Schuldenstundung zuzuführen. Slowenien macht geltend, dass die Anteilseigner sonst womöglich ihr gesamtes in Elan investiertes Kapital verloren hätten. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist Slowenien der Ansicht, dass die Anteilseigner von Elan gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hätten. 4.1.3.   Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (64) Nach Auffassung Sloweniens waren die Maßnahmen nicht geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und Auswirkungen auf den Handel hervorzurufen. Erstens sei Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kapitalzuführungen ein schwacher Wettbewerber unter viel größeren Akteuren auf dem Skimarkt gewesen. Zweitens hätten auch die Wettbewerber von Elan die Unterstützung ihrer Anteilseigner benötigt, um die Verluste aus den Jahren 2007-2008 aufzufangen. 4.2.   VEREINBARKEIT (65) Slowenien führt nur in Bezug auf die Maßnahme 2 Argumente zur Vereinbarkeit an. Slowenien bringt vor, dass diese Maßnahme nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar gewesen sei, da Elan einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorgelegt habe, der auch Verbesserungen in der Gruppe hauptsächlich durch interne Maßnahmen umfasst habe. (66) So macht Slowenien geltend, dass Elan nach der Kapitalerhöhung im Jahr 2008 seine Pläne ordnungsgemäß durchgeführt habe und es dem Unternehmen gelungen sei, eine Stundung der kurzfristigen Darlehen zu erreichen. Im Januar 2009 seien Entlassungspläne angenommen worden und im Oktober 2009 habe Elan seine Tochtergesellschaften Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. verkauft. Im April 2010 sei Elan Brod d.o.o. mit Sitz in Obrovac, Kroatien, verkauft worden. Die Erträge aus diesen Veräußerungen hätten sich auf insgesamt [3,1-3,6] Mio. EUR belaufen. Im Mai 2010 sei es Elan gelungen, eine neue Finanzierung zu erhalten, indem es einen langfristigen Darlehensvertrag mit seinen Banken über [21,5-25,5] Mio. EUR abgeschlossen habe. Das neue Darlehen sei zur Rückzahlung alter Darlehen verwendet worden. Schließlich seien Elan Wintersport und Elan Marine am 1. Juni 2010 in ihrer Muttergesellschaft Elan aufgegangen. Slowenien hat auch eine angeblich ausgleichende Wirkung der Beendigung seines Gemeinschaftsunternehmens mit Dal Bello Sports in Nordamerika zum Vertrieb von Ski geltend gemacht. […] die Parteien hätten am 14. Dezember 2009 vereinbart, ihr Gemeinschaftsunternehmens-Abkommen zu beenden. Das kanadische Vertriebsabkommen sei am 1. Januar 2010 beendet worden und das US-Vertriebsabkommen am 1. Januar 2011. 5.   WÜRDIGUNG (67) Die Kommission prüft, ob der Begünstigte staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten hat (siehe Abschnitt 5.2), und, wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (siehe Abschnitt 5.3). Hierzu muss ermittelt werden, seit wann der potenzielle Begünstigte als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist (siehe Abschnitt 5.1). 5.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN (68) Laut Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte seines Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist oder wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Wie auch im Einleitungsbeschluss festgestellt wurde, erfüllte im Jahr 2007 weder die Tochtergesellschaften noch die Gruppe insgesamt die Voraussetzungen der Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (69) Laut Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann ein Unternehmen auch dann als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (70) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Umsatz der Gruppe im Zeitraum 2003-2006 von 109,2 Mio. EUR auf 122,4 Mio. EUR stieg. Darüber hinaus hat die Elan-Gruppe mit Ausnahme des Jahres 2004 während dieses Zeitraums Reingewinne erwirtschaftet. Ab 2007 verschlechterte sich die finanzielle Lage von Elan allmählich. Der Umsatz der Gruppe ging im Jahr 2007 um 5 Mio. EUR auf 117,5 Mio. EUR zurück und fiel im Jahr 2008 auf 100 Mio. EUR. Dabei erwirtschaftete die Elan-Gruppe im Jahr 2007 ein negatives Betriebsergebnis, das nach 0,6 Mio. EUR im Jahr 2006 auf –8,4 Mio. EUR im Jahr 2007 und auf –12,7 Mio. EUR im Jahr 2008 fiel. Tabelle 2 Wichtige Finanzkennzahlen der Elan-Gruppe Zahlen in Tausend EUR 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Netto-Umsatzerlös 109 165 103 262 109 216 122 404 117 455 99 995 Betriebskosten 114 280 108 310 113 244 127 689 132 919 117 197 Reingewinn/Reinverlust 3 480 –9 430 3 996 596 –8 432 –12 695 (71) Ursächlich dafür war teils die milde Wintersaison 2006-2007 (der „grüne Winter“), die die Verkäufe in der Wintersportsparte stark beeinträchtigte. So fielen die Verkäufe bei Elan Ski von 48,1 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 40,8 Mio. EUR 2007 und weiter auf 37,7 Mio. EUR im Jahr 2008. Dabei verschlechterte sich das Ergebnis von Elan Ski von –0,5 Mio. EUR im Jahr 2006 auf –6,7 Mio. EUR 2007 und auf –13 Mio. EUR im Jahr 2008. Tabelle 3 Elan Ski Zahlen in Tausend EUR 2006 2007 2008 Netto-Umsatzerlös 48 113 40 852 37 662 Reingewinn/Reinverlust –472 –6 674 –12 971 (72) Elans Bootsparte steigerte ihren Umsatzerlös im Jahr 2007 deutlich von 31,8 Mio. EUR auf 38,6 Mio. EUR, verzeichnete jedoch einen geringfügigen Verlust von –0,3 Mio. EUR. Die Situation verschlechterte sich jedoch 2008, als die Verkäufe um ein Drittel (von 38,6 Mio. EUR auf 25,9 Mio. EUR) fielen und Elan Marine einen Reinverlust von –10,2 Mio. EUR erlitt. Tabelle 4 Elan Marine Zahlen in Tausend EUR 2006 2007 2008 Netto-Umsatzerlös 31 836 38 627 25 876 Reingewinn/Reinverlust 1 176 –305 –10 214 (73) Die in den Tabellen 2 bis 4 aufgeführten Finanzkennzahlen verdeutlichen, dass sich Elan Anfang 2007, als die Maßnahme 1 bewilligt wurde, nicht in Schwierigkeiten befand (siehe die Erwägungsgründe 78 bis 85). (74) Die vorstehenden Finanzinformationen belegen jedoch, dass die finanzielle Lage von Elan sich 2007 verschlechterte und 2008 sehr ernst wurde. Das Unternehmen verzeichnete Umsatzrückgänge und steigende Verluste und ihm drohte Anfang 2008 die Insolvenz (siehe die Erwägungsgründe 29 bis 34 und Erwägungsgrund 63). Somit kann festgestellt werden, dass Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme 2 im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war. So war die Vereinbarung der Anteilseigner von Elan, die Kapitalzuführung durchzuführen, auf die Erwäg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.