Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-04-13

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02022D0338 — DE — 13.04.2023 — 007.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2022/338 DES RATES vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 060 vom 28.2.2022, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2022/471 DES RATES vom 23. März 2022   L 96 43 24.3.2022  M2 BESCHLUSS (GASP) 2022/636 DES RATES vom 13. April 2022   L 117 34 19.4.2022  M3 BESCHLUSS (GASP) 2022/809 DES RATES vom 23. Mai 2022   L 145 40 24.5.2022 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2022/1285 DES RATES vom 21. Juli 2022   L 195 93 22.7.2022  M5 BESCHLUSS (GASP) 2022/1971 DES RATES vom 17. Oktober 2022   L 270 95 18.10.2022 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2023/230 DES RATES vom 2. Februar 2023   L 32 62 3.2.2023 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2023/810 DES RATES vom 13. April 2023   L 101 64 14.4.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 109 vom 8.4.2022, S.  74 (2022/338) ▼B BESCHLUSS (GASP) 2022/338 DES RATES vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, damit sie die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen. ▼M6 (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und von gleichartiger Ausrüstung durch Militärangehörige in Militäranlagen oder durch Personen im Zuge einer Mischform zivil-militärischer Zusammenarbeit oder in Fabriken finanziert. ▼M4 (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 70 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses. ▼B Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen ▼M7 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 4 120 000 000  EUR. ▼B (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. ▼M7 (3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 4 120 000 000  EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden. (4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig: a)  Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000  EUR. b)  Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 20. Juli 2022 beläuft sich auf 1 390 000 000  EUR. c)  Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 21. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 beläuft sich auf 677 420 154,06  EUR. d)  Ab dem 1. Dezember 2022 ist der Betrag von 1 602 579 845,94  EUR förderfähig. Von diesem Betrag sind im Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Mai 20231 000 000 000  EUR förderfähig, um in Bezug auf Boden-Boden-Munition und Artilleriegeschosse sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper, die Erstattung gespendeten Materials aus bestehenden Lagerbeständen oder aus der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen, die in diesem Zeitraum geliefert werden, zu finanzieren. Wird dieser letztgenannte Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so werden die verbleibenden Mittel entsprechend den in der Bedarfsliste der Ukraine festgelegten Prioritäten für die Erstattung jeglicher im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme seit dem 1. Dezember 2022 förderfähiger letaler Ausrüstung verwendet. e)  Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig; Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig. ▼B Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. (2)   Der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss legt Art und Umfang der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zu finanzierenden Unterstützung unter Berücksichtigung der vom Militärstab der Europäischen Union empfohlenen Prioritäten für die Deckung des Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte näher fest. (3)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss auf Grundlage der Informationen, die er von den durchführenden Akteuren erhält, Bericht über die Lieferung von Ausrüstung, einschließlich Mengen, Typen und aller sonstiger für die Weiterverfolgung und Überwachung relevanter Informationen. (4)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeit kann erfolgen durch a)  das Verteidigungsministerium Belgiens, b)  das Verteidigungsministerium Bulgariens, c)  das Verteidigungsministerium Kroatiens, d)  das Verteidigungsministerium Zyperns, ▼M7 e)  das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik, ▼B f)  das Verteidigungsministerium Dänemarks, g)  das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments - ECDI) im Namen des Verteidigungsministeriums Estlands, h)  das Verteidigungsministerium Finnlands, i)  das Verteidigungsministerium Frankreichs, ▼M6 j)  das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands, ▼B k)  das Verteidigungsministerium Griechenlands, l)  das Verteidigungsministerium Ungarns, m)  das Verteidigungsministerium Italiens, ▼C1 n)  das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands, ▼M7 o)  das Ministerium für Landesverteidigung Litauens, ▼B p)  die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs, q)  das Verteidigungsministerium der Niederlande, r)  das Verteidigungsministerium Polens, s)  das Verteidigungsministerium Portugals, t)  das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens, u)  das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik, v)  das Verteidigungsministerium Sloweniens, w)  das Verteidigungsministerium Spaniens, x)  das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedischen Streitkräfte. ▼M1 Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erlauben im Einklang mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums ▼B Artikel 6 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet in einer Weise statt, die im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen steht. Artikel 7 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. ▼M7 Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mengenangaben zu den Lieferungen von Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, Flugkörpern regelmäßig monatlich Bericht über die Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d. ▼B Artikel 8 Aussetzung und Beendigung Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.