02022D0338 — DE — 13.04.2023 — 007.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/338 DES RATES vom 28. Februar 2022 (ABl. L 060 vom 28.2.2022, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 96 |
43 |
24.3.2022 |
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L 117 |
34 |
19.4.2022 |
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L 145 |
40 |
24.5.2022 |
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L 195 |
93 |
22.7.2022 |
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L 270 |
95 |
18.10.2022 |
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L 32 |
62 |
3.2.2023 |
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L 101 |
64 |
14.4.2023 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2022/338 DES RATES
vom 28. Februar 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig:
Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000 EUR.
Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 20. Juli 2022 beläuft sich auf 1 390 000 000 EUR.
Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 21. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 beläuft sich auf 677 420 154,06 EUR.
Ab dem 1. Dezember 2022 ist der Betrag von 1 602 579 845,94 EUR förderfähig. Von diesem Betrag sind im Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Mai 20231 000 000 000 EUR förderfähig, um in Bezug auf Boden-Boden-Munition und Artilleriegeschosse sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper, die Erstattung gespendeten Materials aus bestehenden Lagerbeständen oder aus der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen, die in diesem Zeitraum geliefert werden, zu finanzieren. Wird dieser letztgenannte Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so werden die verbleibenden Mittel entsprechend den in der Bedarfsliste der Ukraine festgelegten Prioritäten für die Erstattung jeglicher im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme seit dem 1. Dezember 2022 förderfähiger letaler Ausrüstung verwendet.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig; Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Artikel 4
Durchführung
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeit kann erfolgen durch
das Verteidigungsministerium Belgiens,
das Verteidigungsministerium Bulgariens,
das Verteidigungsministerium Kroatiens,
das Verteidigungsministerium Zyperns,
das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik,
das Verteidigungsministerium Dänemarks,
das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments - ECDI) im Namen des Verteidigungsministeriums Estlands,
das Verteidigungsministerium Finnlands,
das Verteidigungsministerium Frankreichs,
das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands,
das Verteidigungsministerium Griechenlands,
das Verteidigungsministerium Ungarns,
das Verteidigungsministerium Italiens,
das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,
das Ministerium für Landesverteidigung Litauens,
die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs,
das Verteidigungsministerium der Niederlande,
das Verteidigungsministerium Polens,
das Verteidigungsministerium Portugals,
das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens,
das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik,
das Verteidigungsministerium Sloweniens,
das Verteidigungsministerium Spaniens,
das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedischen Streitkräfte.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten erlauben im Einklang mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums
Artikel 6
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Artikel 7
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor.
Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mengenangaben zu den Lieferungen von Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, Flugkörpern regelmäßig monatlich Bericht über die Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d.
Artikel 8
Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.