Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 25. März 2020 über die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds 2020/C 131/03

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0422(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umsetzung der Anlagestrategie zu gewährleisten, ist der Finanzverwalter befugt, bestimmte Funktionen oder Verfahren akkreditierten Dienstleistern zu übertragen, die über alle für die Erbringung der zugewiesenen Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen verfügen. Folgende Tätigkeiten können übertragen werden: (a) Bewertung und Rechnungsführung für das Vermögen und die Anteile der Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds; (b) Hinterlegung, Verwahrung und Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds; (c) Erstellung, Bewertung und Pflege von Benchmark-Indizes, Marktdaten. Artikel 7 Messung der Wertentwicklung und Bewertung 1.   Der Finanzverwalter ermittelt für den gemeinsamen Dotierungsfonds mindestens einen monatlichen Nettoinventarwert (NAV). Alle Transaktionen (Zuflüsse/Abflüsse) werden am Monatsende zum NAV bewertet. 2.   Die gesamten Gewinne oder Verluste aus der Anlage der Vermögenswerte, die im NAV des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ausdruck kommen, werden im Verhältnis zum Anteil der Komponenten der jeweiligen Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands zugewiesen. 3.   Das Portfolio wird unter Zugrundelegung der vom Finanzverwalter vorgeschlagenen und vom Rechnungsführer genehmigten Bewertungsmethoden und -verfahren bewertet. Diese Methoden und Verfahren können Marktschlusskurse, extern bewertete Preise, auf dem aktiven Markt notierte Preise und, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, interne oder externe Bewertungsmodelle umfassen. Wurden Vermögenswerte gekauft oder verkauft, so sind die Transaktionspreise zu verwenden. 4.   Die Wertentwicklung des Portfolios wird auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts unter Berücksichtigung der Marktpreise der Instrumente bewertet. Die Wertentwicklung des Portfolios wird sowohl auf absoluter Basis als auch im Verhältnis zur Benchmark gemäß Artikel 5 ermittelt. 5.   Die direkten Vermögensverwaltungskosten des gemeinsamen Dotierungsfonds werden durch die Vermögenswerte des gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt. Diese Vermögensverwaltungskosten umfassen Verwahrungsgebühren, Kosten für externe Prüfungen, Handels- und Absicherungskosten, Bankgebühren und Kosten im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften und anderen nach Artikel 8 infrage kommenden Vorhaben. 6.   Die Kosten der Handelsinfrastruktur, einschließlich der Kosten für Datendienste, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung des gemeinsamen Dotierungsfonds stehen, können vom Vermögen des Fonds abgezogen werden. Artikel 8 Infrage kommendes Anlageuniversum 1.   Der gemeinsame Dotierungsfonds investiert ausschließlich in: (a) auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte; (b) festverzinsliche Wertpapiere; (c) regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital. 2.   Der gemeinsame Dotierungsfonds baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in diesen Vermögensklassen auf: (a) Einlagen; (b) Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (10); (c) Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien); (d) bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können; (e) Rückkaufsvereinbarungen gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Haushaltsordnung; (f) umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen; (g) Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten; 3.   Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Stärkung von Positionen verwendet. Die Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden. 4.   Das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds kann in auf US-Dollar lautende abgesicherte hochliquide Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie in Absatz 3 dargelegt. 5.   Der Finanzverwalter kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und für die eine Absicherung des Währungsrisikos gilt. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Dies umfasst eine Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig ist. Artikel 9 Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten 1.   Der Finanzverwalter legt das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds nicht wissentlich in Wertpapiere von Unternehmen an, für die mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die (a) gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkommen und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten; (b) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind. 2.   Das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds wird nicht in Wertpapiere von Unternehmen angelegt, die nach Kenntnis des Finanzverwalters mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften: (a) Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel oder Software); (b) Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel); (c) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien. Artikel 10 Umwelt, Soziales und Governance betreffende Erwägungen 1.   Die Anlagestrategie des gemeinsamen Dotierungsfonds wird gemäß dem politischen Ziel der Union umgesetzt, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit im größtmöglichen Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Kapitals des gemeinsamen Dotierungsfonds vereinbar ist. 2.   Die Umsetzung der Anlagepolitik des gemeinsamen Dotierungsfonds erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind. 3.   Der Finanzverwalter konsultiert die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für den gemeinsamen Dotierungsfonds. 4.   Der Finanzverwalter überwacht das ESG-Profil des gemeinsamen Dotierungsfonds und erstattet regelmäßig darüber Bericht, unter anderem im Rahmen des in Artikel 11 genannten Jahresberichts. Artikel 11 Berichte und Rechnungen des gemeinsamen Dotierungsfonds 1.   Der Jahresbericht nach Artikel 214 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält wesentliche Informationen über die allgemeine Portfoliozusammensetzung, die Zahl der Abrufe, die Zahl der Transaktionen und die Wertentwicklung im Vergleich zur Benchmark. 2.   Im Jahresbericht werden die gesamte Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds und alle wichtigen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen und Tätigkeiten des gemeinsamen Dotierungsfonds im Laufe des Jahres dargelegt. 3.   Der Rechnungsführer sorgt für die rechtzeitige Erstellung der Jahresrechnung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds und deren Konsolidierung in der Jahresrechnung der Union. 4.   Der Finanzverwalter stellt dem Rechnungsführer auf Anfrage alle Informationen und jedwede Hilfe zur Unterstützung der Erfüllung dieses Erfordernisses zur Verfügung. 5.   Der Finanzverwalter erstellt monatliche Risiko- und Wertentwicklungsberichte. 6.   Der Finanzverwalter legt auf Anfrage des Rechnungsführers, des Europäischen Parlaments oder des Rates und des Europäischen Rechnungshofs Informationen über die Situation und die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds vor. Artikel 12 Aufhebung Der Beschluss C(2016) 165 der Kommission (13) und der Beschluss C(2017) 7693 der Kommission (14) werden aufgehoben. Artikel 13 Übertragung von Zuständigkeiten des Finanzverwalters Die Kommission überträgt dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt die Zuständigkeiten und Aufgaben des Finanzverwalters, mit Ausnahme der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt nimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben laufend wahr und legt dem Kollegium der Kommissionsmitglieder alle Empfehlungen und Berichte über die Funktionsweise des gemeinsamen Dotierungsfonds vor. Artikel 14 Geltungsbeginn Dieser Beschluss gilt ab dem Geltungsbeginn des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020. Brüssel, den 25. Februar 2020 Für die Kommission Johannes HAHN Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1). (4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009f des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). (5)  Teilweise Verständigung der beiden gesetzgebenden Organe über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2018) 439 final vom 6. Juni 2018). (6)  COM(2018) 460 final vom 14. Juni 2018. (7)  Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). (8)  COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. (9)  COM(2020) 130. (10)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8). (11)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). (12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). (13)  Beschluss der Kommission C(2016) 165 vom 21. Januar 2016 zur Billigung der Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen. (14)  Beschluss C(2017) 7693 der Kommission vom 22. November 2017 zur Billigung der Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und zur Änderung des Beschlusses C(2005) 2992 der Kommission über die Ausführung der Finanzoperationen außerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft (EG), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach erfolgter Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.