Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 25. März 2020 über die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds 2020/C 131/03

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22.4.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 131/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Februar 2020 über die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds (2020/C 131/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 213 Absatz 5, nach Anhörung des Rechnungsführers der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand ermöglicht einen wirksamen und effizienten Einsatz der Haushaltsmittel der Union. Daher ist die Dotierung von Garantiefonds notwendig, damit bei Bedarf die mögliche Inanspruchnahme eines erheblichen Betrags an Mitteln für Zahlungen gedeckt werden kann. (2) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwaltet die Kommission die Vermögenswerte des Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und des Garantiefonds des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung. Die Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet die Vermögenswerte des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (4). (3) Die Kommission schlägt vor, ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 zwei neue umfassende Haushaltsgarantien einzurichten: die InvestEU-Garantie gemäß der teilweisen Verständigung der beiden gesetzgebenden Organe auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (5) und die Garantie für Außenmaßnahmen in einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) (6). Nach Artikel 9 Absatz 1 der teilweisen Verständigung der beiden gesetzgebenden Organe auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ können die Dotierungen für die InvestEU-Garantie unter anderem durch Beiträge der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von durch Haushaltsgarantien abgedeckte Maßnahmen, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates (7) sollte auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet werden. Der Saldo des zum 31. Dezember 2020 im EFSD-Garantiefonds und im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen vorhandenen Nettovermögens sollte in den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen werden. (4) Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand ergeben können, sollten in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden. Gemäß Artikel 211 Absatz 4 und Artikel 212 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollten folgende Mittel zu dem gemeinsamen Dotierungsfonds beitragen: Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union unter Einhaltung der geltenden Verordnungen, insbesondere der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens, und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen; Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden; von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge; Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung; gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union. (5) Die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds sollten Komponenten zugewiesen werden, die den einzelnen beitragenden Instrumenten entsprechen. Die Verwaltung der Mittel der zugrunde liegenden Komponenten als ein großer Pool von Vermögenswerten hat mehrere Vorteile. Sie bietet operative Größenvorteile bei der Vermögensverwaltung. Sie führt zu weiter reichenden Vorteilen der Diversifizierung der Vermögenswerte und es müssen weniger Barmittel und Barmitteläquivalente gemäß der in Artikel 213 der Haushaltsordnung genannten effektiven Dotierungsquote gehalten werden. (6) Mit den Regeln für die Dotierung und den gemeinsamen Dotierungsfonds sollte ein solider Rahmen für die interne Kontrolle geschaffen werden, um die effiziente und wirksame Verwendung der EU-Haushaltsmittel zu erreichen und die effiziente Verwaltung und Verteilung der Mittel sicherzustellen. (7) Durch die Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des gemeinsamen Dotierungsfonds sollte gewährleistet werden, dass die notwendige Liquidität zur vollständigen und umgehenden Deckung aller erforderlichen Abflüsse wie den Abruf von Garantien zur Verfügung steht und die Kapitalerhaltung über den Anlagehorizont des Fonds mit einem hohen Konfidenzniveau gesichert ist. Die Vermögenswerte sollten vom Finanzverwalter auf der Grundlage einer Anlagestrategie verwaltet werden, die in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikotoleranz zum Ausdruck kommt. Die Anlagestrategie sollte sich in einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) niederschlagen. Die Benchmark sollte im Einklang mit den bewährten Verfahren der Branche festgelegt werden. (8) Eine Abweichung von der Benchmark in Bezug auf die Portfoliostrukturierung und/oder die Risikomerkmale des Portfolios sollte innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein, um die erwarteten Renditen zu steigern. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass signifikante Veränderungen der Marktbedingungen oder andere Faktoren, die das Anlageumfeld beeinflussen, zu Abweichungen von den erwarteten Portfoliowerten führen können. (9) Die Verwaltung der Vermögenswerte sollte anhand eines Anlageuniversums erfolgen, das eine angemessene Risiko- und Renditebilanz und die notwendige Liquidität des Portfolios gewährleistet. Derivate sollten nicht zu spekulativen Zwecken verwendet werden. Die Kriterien für die Auswahl von Vermögenswerten sollten den Zielen der Kommission im Zusammenhang mit der Stärkung eines nachhaltigen Finanzrahmens und der sozialen Gerechtigkeit in vollem Umfang Rechnung tragen. Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, insbesondere unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal (8)‚ gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission sollte in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen. (10) Gemäß Artikel 212 der Haushaltsordnung und Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollte der Finanzverwalter im Einklang mit Aufsichtsregeln einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten (im Folgenden „Liquiditätspuffer“) bereithalten und sich dabei auf die Vorausschätzungen der Zahlungen stützen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen anweisungsbefugten Dienststellen aufstellen. (11) Die Annahme und Umsetzung der Anlagestrategie sollten einer Governance-Struktur unterliegen, die die Unabhängigkeit der Risikomanagementfunktion gewährleistet. Notwendig ist eine klare Abgrenzung der Funktionen des Finanzverwalters und des Rechnungsführers sowie die der Kommissionsdienststellen, die die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands im Zusammenhang mit den verschiedenen Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds umsetzen, deren Bediensteten die entsprechenden dem Anweisungsbefugten übertragenen Aufgaben übertragen wurden (im Folgenden „anweisungsbefugte Dienststellen“). (12) Der Finanzverwalter sollte die Umsetzung der Anlagestrategie gemäß den vom Rechnungsführer festzulegenden Regeln und Verfahren, den Aufsichtsregeln und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung überwachen. Gemäß Artikel 213 Absatz 3 der Haushaltsordnung berechnet der Finanzverwalter zudem die effektive Dotierungsquote und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 214 der Haushaltsordnung jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds. (13) Die Kommission hat im Anschluss an die unabhängige Evaluierung nach Artikel 212 der Haushaltsordnung eine Mitteilung (9) an das Europäische Parlament und den Rat vorgelegt. In der Mitteilung wird bestätigt, dass die Kommission für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds zuständig sein wird. (14) Der Finanzverwalter sollte keine im Rahmen der Haushaltsordnung unvereinbaren Aufgaben wahrnehmen, d. h. seine Aufgaben sollten von denen der anweisungsbefugten Dienststellen für die beitragenden Instrumente oder des Rechnungsführers getrennt sein. (15) Die Generaldirektion Haushalt verfügt über anerkannte Erfahrungen mit der Verwaltung mehrerer Anlageportfolios und einen geeigneten Governance-Rahmen und interne Vorschriften, um eine effiziente Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds zu gewährleisten. Diese Aufgaben wurden bis zum 31. Dezember 2019 von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) wahrgenommen. Gemäß dem Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2019 über die Verteilung der Zuständigkeiten der Mitglieder der Kommission (P(2019) 1) siedelt die Direktion L „Treasury und Finanzoperationen“ der GD ECFIN von der GD ECFIN in die Generaldirektion Haushalt über, mit Ausnahme des für die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion zuständigen Teams, das in der GD ECFIN verbleibt. Daher ist es notwendig, die Funktion des Finanzverwalters innerhalb der Kommission klar abzugrenzen und die Zuständigkeiten und Aufgaben des Finanzverwalters dem Generaldirektor für Haushalt zu übertragen. (16) Gemäß Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung richtet der Rechnungsführer die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahme- und Ausgabevorgänge sowie — im Einvernehmen mit dem Finanzverwalter — die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind. (17) Die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen anweisungsbefugten Dienststellen sollten die in ihre Zuständigkeit fallenden finanziellen Verbindlichkeiten aktiv überwachen und den Finanzverwalter jährlich und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich über die Entwicklungen unterrichten. (18) Die Kommission sollte darlegen, wie der Finanzverwalter, der Rechnungsführer und die anweisungsbefugten Dienststellen ihre in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen haben, und sie sollte die Funktionsweise der Lenkungsstruktur für die Verwaltung des gemeinsamen Dotierungsfonds festlegen. In einem internen Verwaltungsakt und einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Finanzverwalter und den anweisungsbefugten Dienststellen sollten weitere Regeln festgelegt werden, die für die Anwendung dieses Beschlusses notwendig sind. (19) Die Mittel des bestehenden Europäischen Fonds für strategische Investitionen und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, für die es jeweils Garantiefonds gab, sollten in zwei Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds eingegliedert werden. Daher müssen die entsprechenden Leitlinien für die Vermögensverwaltung für diese Garantiefonds aufgehoben werden. (20) Gemäß Artikel 282 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen zur Einrichtung des gemeinsamen Dotierungsfonds ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020. Dieser Beschluss sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten — BESCHLIEßT: Artikel 1 Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds und zu ihm beitragende Instrumente 1.   Gemäß Artikel 211 Absatz 4 und Artikel 212 Absatz 1 der Haushaltsordnung hält der gemeinsame Dotierungsfonds insbesondere die Dotierungen der folgenden zu ihm beitragenden Instrumente, die in den Rechtsakten zur Einrichtung der folgenden Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands vorgesehen sind: (a) Garantie des Europäischen Fonds für strategische Investitionen; (b) Garantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen. 2.   Vorbehaltlich des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen vorgeschlagener Rechtsakte, mit denen die entsprechenden Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumente und Maßnahmen des finanziellen Beistands eingerichtet werden, werden im gemeinsamen Dotierungsfonds auch die Dotierungen weiterer beitragender Instrumente gehalten. 3.   Unter Berücksichtigung von Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung können darüber hinaus Dotierungen zusätzlicher beitragender Instrumente in Barmitteln oder als Titel infrage kommender finanzieller Vermögenswerte auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen werden, insbesondere: (a) bestehende Finanzierungsinstrumente, die ein umfangreiches Portfolio ausstehender Vermögenswerte aufweisen und über dasselbe Anlageuniversum wie der gemeinsame Dotierungsfonds gemäß Artikel 8 dieser Verordnung verfügen, sofern dies mit Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung im Einklang steht; (b) andere politische Instrumente der Kommission, die ein umfangreiches Portfolio ausstehender Vermögenswerte erworben haben und über dasselbe Anlageuniversum wie der gemeinsame Dotierungsfonds gemäß Artikel 8 verfügen; (c) Mitgliedstaaten, die die Verwaltung eines möglichen Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen, wie dies für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente des Programms „InvestEU“ vorgesehen ist. 4.   Die Übertragung zusätzlicher Dotierungen auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Absatz 3 wird dem Finanzverwalter im Voraus von einer anweisungsbefugten Dienststelle mitgeteilt und mit ihm vereinbart. 5.   Für alle bestehenden Verpflichtungen, die außerhalb des gemeinsamen Dotierungsfonds aufrechterhalten werden, gelten gemäß Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung die bereits vereinbarten Leitlinien und Anweisungen für die Vermögensverwaltung. Artikel 2 Allgemeines Ziel für die Verwaltung des gemeinsamen Dotierungsfonds 1.   Der gemeinsame Dotierungsfonds wird so verwaltet, dass die notwendige Liquidität zur vollständigen und umgehenden Deckung aller erforderlichen Abflüsse und Abrufe von Garantien zur Verfügung steht und die Kapitalerhaltung über den Anlagehorizont des Fonds mit einem hohen Konfidenzniveau gesichert ist. 2.   Um das in Absatz 1 festgelegte allgemeine Ziel zu erreichen, verwaltet der Finanzverwalter des gemeinsamen Dotierungsfonds die Vermögenswerte gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren. 3.   Das Portfolio des gemeinsamen Dotierungsfonds ist so aufgebaut, dass ein hohes Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Vermögenskategorien, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten gewährleistet ist, um Schwankungen des Portfoliowerts begegnen zu können. Artikel 3 Struktur und Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds 1.   Die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds werden Komponenten zugewiesen, die den einzelnen beitragenden Instrumenten nach Artikel 1 entsprechen. 2.   Der Anteil der Komponenten wird als Quote festgelegt, wobei die Beiträge zu und Entnahmen aus dem Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds durch jedes beitragende Instrument berücksichtigt werden. 3.   Etwaige Verbindlichkeiten der zugrunde liegenden beitragenden Instrumenten werden bis zu dem Anteil, der der betreffenden Komponente entspricht, durch Inanspruchnahme des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt. Jede darüber hinausgehende Inanspruchnahme darf nur ausnahmsweise und vorübergehend erfolgen und wird vom beitragenden Instrument in Höhe des Nominalbetrags zurückgezahlt. 4.   Ist das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds, das dem Anteil der betreffenden Komponente entspricht, erschöpft, so beantragt die Kommission bei der Haushaltsbehörde die zur Deckung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Mittel. 5.   In Ausnahmefällen kann die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung innerhalb ihres Einzelplans eine Mittelübertragung von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen vornehmen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung und Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung anschließend wieder eingesetzt. 6.   Gemäß Artikel 211 Absatz 7 der Haushaltsordnung erstattet die Kommission der Haushaltsbehörde so rasch wie möglich Bericht, wenn der Wert der Anteile einer Komponente unter 50 % der nach Anwendung der effektiven Dotierungsquote vorgesehenen Beträge fällt und erneut, wenn dieser Wert unter 30 % dieser vorgesehenen Beträge fällt. Artikel 4 Zahlung im Falle des Abrufs von Garantien 1.   Bei der Zahlung im Falle des Abrufs von Garantien, die den durch den gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckten Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands entsprechen (im Folgenden „Abruf von Garantien“), werden die Rückverfolgbarkeit und buchmäßige Erfassung dieser Überweisungen im Rechnungsführungssystem der Kommission gewährleistet. 2.   Abrufe von Garantien und andere einschlägige Zahlungsanträge können im Rahmen der geltenden Risikobegrenzungen durch Barmittel und/oder durch den Verkauf von Vermögenswerten des gemeinsamen Dotierungsfonds und/oder durch Rückkaufsvereinbarungen gedeckt werden. 3.   Geht ein Abruf von Garantien oder ein einschlägiger Zahlungsantrag eines Durchführungspartners ein oder soll im Rahmen des Liquiditätspuffers gemäß Artikel 212 und Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung ein Mindestbetrag der Mittel in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bei der zentralen Kassenmittelverwaltung der Kommission bereitgehalten werden, stellt die für das beitragende Instrument zuständige anweisungsbefugte Dienststelle eine Auffüllungsanordnung aus, um den Wert der entsprechenden Haushaltslinie des Liquiditätspuffers wiederherzustellen. Auf der Grundlage dieser Auffüllungsanordnungen beantragt die Kassenmittelverwaltung der Kommission die Überweisung von Beträgen auf ein eigens für die Bearbeitung dieser Abrufe von Garantien oder Zahlungsanträge eingerichtetes Konto, von dem aus sie den anweisungsbefugten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden, die sie für Zahlungen an die Durchführungspartner verwenden können. 4.   Die anweisungsbefugten Dienststellen übermitteln vorab Informationen über alle Abrufe von Garantien oder einschlägigen Zahlungsanträge, sobald diese verfügbar sind, damit der Finanzverwalter die Reaktion auf diese Abrufe von Garantien und Zahlungsanträge angemessen vorbereiten kann. Die für die beitragenden Instrumente anweisungsbefugten Dienststellen überwachen aktiv die finanziellen Verbindlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, um soweit verfügbar Vorausschätzungen der Einnahmen und frühzeitige Informationen über den erwarteten Abruf von Garantien vorzulegen. 5.   Der Jahresbericht über die Funktionsweise des gemeinsamen Dotierungsfonds enthält Informationen über den Abruf von Garantien und einschlägige Zahlungsanträge, die durch den gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt werden. Artikel 5 Anlagestrategie 1.   Der Finanzverwalter erarbeitet eine Anlagestrategie, die als Richtschnur für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds dient, um die in Artikel 2 festgelegten Anlageziele zu erreichen. Diese Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte im Portfolio festgelegt werden. 2.   Der Finanzverwalter bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds gemessen wird. 3.   Die Anlagestrategie und die Benchmark werden vom Finanzverwalter vorgeschlagen und vom Rechnungsführer nach Konsultation und im Benehmen mit den anweisungsbefugten Dienststellen vereinbart. 4.   Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- und Abflüsse geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme. Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des gemeinsamen Dotierungsfonds berücksichtigt. 5.   Der Anlagehorizont des gemeinsamen Dotierungsfonds spiegelt den kombinierten Anlagehorizont der verschiedenen beitragenden Instrumente wider, wobei das Zeitprofil der Haushaltsbeiträge und die Schätzungen der Zu- und Abflüsse berücksichtigt werden, die von den für die beitragenden Instrumente zuständigen anweisungsbefugten Dienststellen vor der Festlegung der ursprünglichen Anlagestrategie und auf jährlicher Basis für die Laufzeit des beitragenden Instruments oder falls mit erheblichen Änderungen zu rechnen ist bereitgestellt werden. 6.   Der Finanzverwalter definiert die Risikotoleranz des gemeinsamen Dotierungsfonds als den Höchstbetrag der Verluste aus seinen Vermögensverwaltungstätigkeiten, die der gemeinsame Dotierungsfonds akzeptieren kann. Die Risikotoleranz wird anhand von Risikoparametern wie dem Risikopotenzial ausgedrückt, das mit sehr hoher Zuverlässigkeit festgelegt wird, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlichen Verluste die maximal erwarteten Verluste übersteigen, sehr gering ist. Artikel 6 Umsetzung der Anlagestrategie durch den Finanzverwalter 1.   Der Finanzverwalter setzt die Anlagestrategie unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Vermögensverwaltung und der einschlägigen Vorschriften und Verfahren um. 2.   Der Finanzverwalter überwacht das Funktionieren der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren. 3.   Der Finanzverwalter erstattet gemäß Artikel 11 Bericht. 4.   Der Risikomanagementdienst des Finanzverwalters meldet dem Rechnungsführer alle wesentlichen Bedenken im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und umsichtigen Verwaltung der Vermögenswerte. 5.   Der Finanzverwalter überwacht die Beschaffung aller relevanten Unterstützungsleistungen (Rechnungsführung, Analyse, Handelslösungen), die für die effiziente Umsetzung der Anlagestrategie notwendig sind. 6.   Um die wirksame und effiziente

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.