Europäische Union

1999/172/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002)

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Avis juridique important | 31999D0172 1999/172/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0091 - 0104 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) (1999/172/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäische Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet der "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (7) Die Forschungstätigkeiten im Rahmen dieses Programms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (8) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (9) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (10) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (11) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (12) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit auch von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (13) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 363 Millionen EUR - einschließlich höchstens 7,35 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 78 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 285 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Außerdem sollte jegliche Beteiligung von Rechtspersonen aus der Industrie an industriebezogenen Aktionen auf Kostenteilungsbasis in der Regel dem Charakter und dem Zweck dieser Aktionen entsprechen. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,3 Mio. EUR oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 16. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG Die Innovation ist ein zentraler Faktor für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Es handelt sich um ein komplexes Phänomen mit einer Vielzahl von Akteuren (Unternehmen, Hochschulen, Forschungszentren, Finanzunternehmen usw.). Die Innovation ist auch mitbestimmend für die Entwicklung der gesamten Gesellschaft, ihres Verhaltens und ihrer Dynamik. Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beruht weitgehend auf ihrer Innovationsfähigkeit. Mit neuen Produkten und Dienstleistungen kann sich ein Unternehmen neue Märkte erschließen, mit neuen Verfahren kann es seine Kosten senken, um im Wettbewerb besser zu bestehen. In der IT-Branche werden 78 % des Umsatzes mit Produkten erzielt, die seit höchstens zwei Jahren auf dem Markt sind. Insbesondere innovative Tätigkeiten, einschließlich der Gründung innovativer Unternehmen, die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse sowie der Technologietransfer müssen daher gefördert werden. Europa muß seine Forschungsmaßnahmen und seine große Leistungsfähigkeit in der Gewinnung von Erkenntnissen und der Entwicklung von Know-how besser nutzen, damit Wirtschaft und Gesellschaft hiervon in vollem Maße profitieren können. Von zentraler Bedeutung ist, die Forschungsanstrengungen mit einer anspruchsvollen Innovationspolitik auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und regionaler Ebene in allen Bereichen zu begleiten und auszurichten. Die KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind wichtige Träger und Akteure der Innovation. Sie spielen in der europäischen Wirtschaft eine herausragende Rolle, und ihre Entwicklung leistet einen wesentlichen Beitrag für das Auftreten neuer Aktivitäten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung. Sie weisen ebenfalls Besonderheiten auf, die entsprechende Förder- und Begleitmaßnahmen erfordern. Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme auf europäischer Ebene ergänzt werden, die den KMU hilft, sich auf möglichst breiter grenzüberschreitender Basis Zugang zu neuen Technologien zu verschaffen, und die sich gleichermaßen an Hochtechnologie-KMU und an KMU richtet, die über weniger oder keine Forschungskapazitäten verfügen, aber von Dritten entwickelte Technologien brauchen. Die Förderung der Innovation und die Förderung der Teilnahme der KMU sind inhaltlich nicht deckungsgleich, aber doch eng miteinander verknüpft. Dieses Programm leistet also einen Beitrag dazu, die diesen beiden Themen gewidmeten Bemühungen zu optimieren. Strategische Ziele des Programms Im Rahmen der in Anhang II (Dritter Aktionsbereich) des Fünften Rahmenprogramms dargelegten allgemeinen Ziele besteht das Ziel dieses Programms darin, innovative Tätigkeiten zu fördern, die zur Durchführung des ersten Aktionsplans für Innovation beitragen, und eine aktivere Rolle der KMU zu fördern und deren Beteiligung am Fünften Rahmenprogramm zu erleichtern und zu fördern. QUERVERBINDUNGEN ZU ANDEREN PROGRAMMEN UND SONSTIGEN AKTIONEN DER GEMEINSCHAFT Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms dürfen sich nicht mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten überschneiden. Sie sollen die Aktionen im Rahmen der anderen spezifischen Programme oder gegebenenfalls im Rahmen sonstiger Aktionen der Gemeinschaft unterstützen, ergänzen und koordinieren. Die anderen Programme tragen aktiv zur Verwirklichung der strategischen Ziele bei. Insbesondere wird dieses Programm die in den Bereichen Innovation und KMU durchgeführten Maßnahmen fördern und koordinieren und vor allem für die Kohärenz mit der KMU-Politik Sorge tragen. Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Aktivitäten entwickelten Maßnahmen, Instrumente und Sachkenntnisse soll das Programm vor allem Verfahren hervorbringen, die die Nutzung und den Transfer von Ergebnissen, die Einbeziehung von KMU, die Bewertung von Ergebnissen und die Beobachtung ihrer Nutzung zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung erleichtern. Diese Tätigkeit stützt sich insbesondere auf die Aktivitäten der innerhalb der thematischen Programme eingerichteten "Innovationsstellen"; das Programm koordiniert diese Innovationsstellen, um die Innovationsdimension in die Durchführung der Programme einzubeziehen. KOORDINIERUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN INNOVATION UND EINBEZIEHUNG DER KMU Ziele Die Ziele sind: Koordinierung und Unterstützung der Arbeiten im Rahmen der thematischen Programme zwecks gebührender Berücksichtigung der Aspekte "Innovation" und "KMU" bei der Festlegung ihrer Prioritäten, bei der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme und bei allen ihren Aktionen; Gewährleistung der Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zugunsten der Innovation und der KMU und Harmonisierung dieser Maßnahmen innerhalb der thematischen Programme; optimale Nutzung von Sachkenntnissen, Erfahrungen und Infrastrukturen (einschließlich der Innovationszentren und der CRAFT-Anlaufstellen), die themen- oder programmübergreifend bestehen. Maßnahmen im Bereich der Innovation Zur Erfuellung des strategischen Ziels des Programms erfolgen die Arbeiten im wesentlichen im Rahmen der thematischen Programme, wobei die Innovationsstellen entsprechende Anregungen geben; hierdurch soll den Besonderheiten der Forschungsgegenstände Rechnung getragen und eine bessere Abstimmung zwischen der Verwertung der Ergebnisse und ihrem Anwendungskontext erzielt werden. In erster Linie soll das Programm die Synergie zwischen den Innovationsstellen gewährleisten und in Wechselwirkung mit den thematischen Programmen bei der Festlegung und Durchführung der spezifischen Aufgaben dieser Programme mitwirken; folgende Aufgaben sollten abgedeckt sein: - Unterstützung der Maßnahmen zur Innovationsförderung wie Begleitung des Technologietransfers und Initiativprojekte mit Demonstrationseffekt; - Nutzung der thematischen Netze, Aktionen und Mechanismen zur Förderung der Verwertung und des Transfers von Forschungsergebnissen und zur Schaffung innovativer Unternehmen, insbesondere durch einen erleichterten Zugang zu privaten Finanzierungsmöglichkeiten; - Durchführung von Studien zur Bewertung der Projekte und ihrer Ergebnisse im Hinblick auf die Förderung ihrer Nutzung, insbesondere über den Plan zur technologischen Durchführung; - Bereitstellung von Überwachungs- und Beurteilungsdaten zum Technologietransfer und zu anderen Innovationsmaßnahmen innerhalb der thematischen Programme. Ferner trägt dieses Programm gemeinsam mit den thematischen Programmen dazu bei, Methoden und Mechanismen festzulegen, mit denen die Nutzung der Ergebnisse der Forschungsprojekte dieser Programme verbessert werden kann; außerdem soll gewährleistet werden, daß die Informationen zu den F& E-Projekten sowie von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen über die horizontalen Netz- und Diensteinfrastrukturen (CORDIS, IRC) einheitlich und effizient verbreitet werden. Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der KMU Das strategische Ziel des Programms setzt eine Koordinierung der Tätigkeiten zur Unterstützung der Teilnahme von KMU an den im Rahmen der thematischen Programme durchgeführten FTE-Aktionen und Aktionen im Bereich der Demonstration voraus: - Maßnahmen im Bereich der "Kooperationsforschung" ermöglichen es Gruppen von mindestens drei voneinander unabhängigen KMU aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, durch Kooperation innerhalb der Gruppe nach einer Lösung für ihre gemeinsamen Technologieprobleme zu suchen oder andere juristische Personen - auch aus dem industriellen Bereich -, die über geeignete Kapazitäten im Bereich der Forschung oder der technologischen Validierung verfügen, damit zu beauftragen; - Maßnahmen, mit denen die Teilnahme von KMU an Projekten in den Bereichen der Verbund- und Kooperationsforschung unterstützt und gefördert wird (z. B. über Zuschüsse für die Vorbereitungsphase, sogenannte "Sondierungsprämien"), unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, daß die KMU ein flexibles und leicht zugängliches System für die Unterstützung benötigen; - Bereitstellung von Überwachungs- und Beurteilungsdaten zur Wirkungsweise der KMU-Maßnahmen innerhalb der thematischen Programme. Diese Maßnahmen, die die Einbeziehung von KMU in FTE-Tätigkeiten fördern und erleichtern sollen, beziehen sich auf alle Ziele und Prioriäten der spezifischen Programme insgesamt. Das Programm unterstützt darüber hinaus die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse im Rahmen der thematischen Programme in organisatorischer Hinsicht und wirkt an ihrer Verbesserung mit, um unter anderem die Beteiligung der KMU an Projekten der Validierung und Demonstration im Rahmen der Leitaktionen zu erleichtern. SPEZIFISCHE MASSNAHMEN IM RAHMEN DES HORIZONTALEN PROGRAMMS Innovationsförderung Ergänzend zu den Maßnahmen der thematischen Programme sollen spezifische Maßnahmen durchgeführt werden, die dazu beitragen, in Europa ein innovationsfreundliches Umfeld zu schaffen und einen Rahmen festzulegen, der es einer Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, die Vorteile der Innovation zu nutzen. Ferner wird, soweit erforderlich, die grenzüberschreitende Verbreitung von Ergebnissen und Technologien, die nicht aus den thematischen Programmen stammen, sichergestellt. i) Verbesserte Nutzung der gemeinschaftlichen Forschungsergebnisse Ziel Ziel ist, die Nutzung der Forschungsergebnisse zu verbessern und hierdurch zum allgemeinen Ziel beizutragen, die wirtschaftliche und soziale Wirkung der Maßnahmen des Rahmenprogramms zu verbessern. Maßnahmen - Ermittlung und Entwicklung von Mechanismen, die dazu beitragen, während der Projektabwicklung die erworbenen Kenntnisse zu schützen, die gewonnenen Technologien und Ergebnisse zu nutzen oder zu transferieren und private Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen, mit denen die Nutzung der Ergebnisse gewährleistet werden kann. Änderungen organisatorischer Art, die den Innovationsprozeß unterstützen, werden ebenfalls gefördert. - organisatorische Maßnahmen für den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Programmen; - Förderung der Anwendung dieser Mechanismen durch die anderen Programme, insbesondere mit Hilfe der Innovationsstellen. ii) Neue Konzepte für den Technologietransfer Ziel Die ungenügende Innovationsleistung der Union ist zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß die "Innovationskultur" in Europa ungleichmäßig entwickelt ist. Ihre Entwicklung kann dadurch gefördert werden, daß in internationalem Maßstab Technologietransferprojekte unterstützt und Versuche im Technologietransfer gefördert werden. Im Einklang mit den Maßnahmen der thematischen Programme sollen unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Tätigkeitsbereichs Methoden entwickelt und in konkreten Fällen von Technologietransfermaßnahmen in Form von Pilot- oder Demonstrationsprojekten validiert und angewendet werden. Maßnahmen - Förderung der Einbeziehung neuer Technologien und Analyse der hierbei festgestellten technologischen, wirtschaftlichen, organisatorischen und sozialen Aspekte; - Beitrag zur transnationalen Verbreitung und Verwertung der nicht aus den spezifischen Programmen hervorgegangenen Ergebnisse durch Technologietransfer und Validierungsvorhaben. Diese Maßnahmen können eine internationale Dimension haben (Erprobung des internationalen Technologietransfers im Zusammenwirken mit anderen Gemeinschaftsinitiativen) oder neue Formen des Technologietransfers erproben. iii) Ermittlung und Förderung bewährter Praktiken Ziele Die Gemeinschaft muß, um ihren Innovationsrückstand aufzuholen, bew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.