Europäische Union

1999/171/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsordnung (1998- 2002)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1999-02-01

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1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen "C1 Stellung der Gemeinschaftsforschung 3 (1998—2002) (1999/171/EG) (ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 78) Berichtigt durch: "C1 Berichtigung, ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 28 (1999/171) 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 2 !B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen "C1 Stellung der Gemeinschaftsforschung 3 (1998—2002) (1999/171/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Fünftes Rahmenprogramm“ genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demon- stration (nachstehend „FTE“ genannt) für den Zeitraum 1998—2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Maßnahmen auf- geführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994—1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenpro- gramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozial- ausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998—2002) (6) (nachstehend „Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse“ genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Abschluß von Übereinkünften mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die FTE ist von besonderer Bedeutung für die Verbesserung des Niveaus der Lebensqualität in vielen Entwicklungsländern; die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte als Beitrag zur Verbesserung des (1 )ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 65. (2 )Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3 )ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4 )ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5 )ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 3 !B Lebensstandards der Bürger in den betreffenden Ländern, ihrer Gesundheit und des Zustands der Umwelt sowie zu einer Anhebung des Wohlstands und zu einer nachhaltigen Entwicklung von besonderer Bedeutung sein. (7) Wissenschaftliche Informationsnetze können besondere Auswirkungen auf die verschiedenen Aspekte der internationalen FTE-Zusammen- arbeit haben. (8) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE- Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (9) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (10) Eine effiziente und transparente Verwaltung ist ein Beitrag zu größerer Wirksamkeit und Benutzerfreundlichkeit des Programms. (11) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in trans- parenter Weise ausgewiesen werden. (12) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und tech- nologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Pro- gramms sollten zu gegebener Zeit auch von unabhängigen Sach- verständigen bewertet werden. (13) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung (nachstehend „das spezifische Programm“ genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 475 Millionen EUR — einschließlich höchstens 9,8 % für Verwaltungs- ausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind — 78 Millionen EUR für den Zeitraum 1998—1999 und — 397 Millionen EUR für den Zeitraum 2000—2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenpro- gramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 4 !B Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie stehen im Einklang mit den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfüllen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhän- gige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezi- fischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Das Arbeitsprogramm dient als Grundlage bei der Durchführung der indirekten FTE-Aktionen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: — Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 5 !B — Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschafts- beteiligung veranschlagte Betrag auf 0,3 Millionen EUR oder mehr beläuft; — Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; — Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend „der Ausschuß“ genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsver- fahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 6 !B ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL (in Millionen EUR) Art der Maßnahme Betrag Zusammenarbeit mit Drittländern — Länder in der Heranführungsphase 26 — NUS und sonstige MOEL 112 (davon 70 für INTAS) — Partnerländer im Mittelmeerraum 55 — Entwicklungsländer 210 — Schwellenländer und Industrieländer 5 Ausbildung von Wissenschaftlern 15 Koordinierung 52 Insgesamt 475 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 7 !B ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG Die Hauptziele dieses horizontalen Programms bestehen darin, die internationale wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu fördern, die Kapazitäten der Gemeinschaft in den Bereichen Wissenschaft und Technologie auszubauen, das Erreichen eines wissenschaftlichen Spitzenniveaus auf breiter internationaler Ebene allgemein voranzutreiben sowie die Umsetzung der externen Politik der Gemeinschaft auch vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder zu unterstützen. Strategische Ziele und Konzept des Programms — Förderung einer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwi- schen Unternehmen, Organisationen und Wissenschaftlern aus Drittländern und der Gemeinschaft, die allen Beteiligten gleichermaßen großen Nutzen verspricht, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen Gruppen von Ländern und Regionen sowie unter Wahrung des Schutzes des geistigen Eigentums; — Erleichterung des Zugangs von Forschungszentren und Unternehmen der Gemein- schaft zu wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen außerhalb der Gemeinschaft, soweit diese für sie nützlich sind; — Stärkung der Stellung und Bedeutung der Gemeinschaftsforschung innerhalb der internationalen Wissenschafts- und Technologiegemeinschaft und Förderung einer europäischen Wissenschafts- und Technologiekultur unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Länder, mit denen die Gemeinschaft zusammenarbeitet; — Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Förderung ihrer vollen Beteiligung am Rahmenprogramm; Beitrag zur Stabilisierung des FTE-Potentials der mittel- und osteuropäischen Länder im allgemeinen sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS); Förderung und Ausbau der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und Unterstützung einer nachhalti- gen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern; — Unterstützung der europäischen Forschungsakteure in dem Bestreben, sich mit den Forschungskapazitäten, -aktivitäten und -prioritäten der Industrieländer außerhalb der Union sowie der Schwellenländer vertraut zu machen, um die Wettbewerbs- fähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu verbessern und ihre Präsenz auf neuen Märkten zu stärken. Im fünften Rahmenprogramm wird die internationale FTE-Zusammenarbeit in zwei Formen gefördert: erstens durch das vorliegende spezifische Programm und zweitens durch die anderen spezifischen Programme und in enger Koordinierung mit ihnen. Folgende spezifische Aktionen sind im vorliegenden Programm vorgesehen: — Verfolgung strategischer Maßnahmen für die Beitrittskandidaten, andere mittel- und osteuropäische Länder, die Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) (mit Ausnahme der baltischen Staaten) sowie die Mongolei, die Partnerländer im Mittelmeerraum und die Entwicklungsländer. Um die Kooperationsmöglichkeiten voll auszuschöpfen und den Mehrwert auf europäi- scher Ebene zu optimieren, wird das Programm auch die Zusammenarbeit mit bestimmten Industrie- und Schwellenländern erleichtern; — Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten für Wissenschaftler; — Sicherstellung der Koordinierung mit anderen Programmen des Rahmenpro- gramms, anderen Initiativen und Maßnahmen der Gemeinschaft, vor allem im Bereich der externen Politiken, sowie mit Maßnahmen und Programmen der Mitgliedschaft, mit internationalen Organisationen und Kooperationsprogrammen wie COST und EUREKA. Die zweite Form der internationalen Zusammenarbeit ist die Beteiligung von Partnern von außerhalb der Union (ohne Mittel dieses spezifischen Programms) an den Projekten der anderen Programme gemäß den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung von Ergebnissen. 1. SPEZIFISCHE AKTIONEN DES PROGRAMMS Im Rahmen dieses Programms werden nur spezifische FTE-Maßnahmen gefördert, die für bestimmte Länder oder Regionen außerhalb der Union von Bedeutung sind und von 1999D0171 — DE — 01.02.1999 — 000.001 — 8 !B den anderen Teilen des Rahmenprogramms nicht abgedeckt werden. Die Forschungs- prioritäten werden durch vertieften Dialog und Zusammenarbeit mit den betreffenden Regionen unter Berücksichtigung von Kooperationsabkommen und der Vielfalt ihrer wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse und Bedürfnisse festgelegt. Die Unterstützung ist auf die FTE-Zusammenarbeit und weniger auf die technische Hilfe oder den Technologietransfer konzentriert, da sich diese Ziele besser im Rahmen der außenpolitisch ausgerichteten Programme der Gemeinschaft erreichen lassen. Bei der Umsetzung des Programms werden die Interessen der Industrie und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt. A. ZUSAMMENARBEIT MIT BESTIMMTEN GRUPPEN VON DRITTLÄNDERN A.1. Länder in der Heranführungsphase Begründung und Ziele Der vom Fünften Rahmenprogramm erfaßte Zeitraum fällt mit der Vorbereitung der Bewerberländer auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zusammen. Mit Blick auf die Agenda 2000 soll das Programm daher die Reform der Wissenschaftsstruktur in diesen Ländern beschleunigen; dabei sind die vorhandenen hochqualifizierten Humanressourcen zu erhalten und ihr FTE-Potential auszubauen. Zu diesem Zweck sollen die betreffenden Länder ermutigt werden, an den spezifischen Programmen mitzuwirken und sich unter ähnlichen Bedingungen an den Projekten zu beteiligen wie die Mitgliedstaaten. Mit Blick auf die in der Agenda 2000 vorgeschlagene intensivierte Heranführungsstrategie könnte die Mitwirkung am Rahmenprogramm durch einen reduzierten, jedoch progressiv steigenden, finanziellen Beitrag der betreffenden Länder (1) und unter Nutzung — sofern dies beschlossen wird — anderer einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente erleichtert werden. Maßnahmen — Es werden spezifische Maßnahmen zur Förderung der Spitzenforschungszentren in diesen Ländern mit dem Ziel durchgeführt, ihr Forschungspotential in den Dienst der wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse ihrer Region zu stellen und den Interessen der Union als Ganzes zu entsprechen. Förderungswürdige Zentren sollen in den Bereichen Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften theoretische mit angewandter Forschung verbinden und dabei möglichst interdisziplinär vorgehen. Sie sollen lokales Know-how und internationale Spitzenleistungen miteinander verknüpfen und zugleich Nachwuchswissenschaftlern als Ausbil- dungszentren offenstehen. Unterstützung wird für Projekte gewährt, die Maß- nahmen wie den Aufbau von Netzen, die Durchführung von Tagungen und Workshops sowie den Austausch von Gastwissenschaftlern vorsehen. Dadur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.