Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 ÜBER DIE STAATLICHE BEIHILFE SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1065) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1428. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nkrementelle Marketingkosten nicht in die Berechnungen einbezogen werden sollten. (423) Was die inkrementellen Betriebskosten betrifft, so stützt sich der Bericht von Oxera auf die Annahme Rumäniens, dass es sich bei 80 % der Betriebskosten um Fixkosten handelt und lediglich 20 % in Abhängigkeit der Fluggastzahl variieren. Die Kommission hält diese Annahme für angemessen. (105) Im Bericht von Oxera werden die inkrementellen Betriebskosten anhand der Daten zu den tatsächlichen Betriebskosten je abfliegenden Fluggast vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen geschätzt, wobei diese Kosten um die erwartete Inflation bereinigt und auf die geschätzten Fluggastzahlen von Wizz Air angewandt werden. Die Kommission befindet die Schätzungen der inkrementellen Betriebskosten daher für akzeptabel. (424) Im Hinblick auf die inkrementellen Investitionskosten erachtet die Kommission den im Bericht von Oxera verfolgten Ansatz für angemessen. Insbesondere wird im Bericht von Oxera davon ausgegangen, dass aufgrund des Betriebs von Wizz Air keine zusätzlichen Investitionen erwartet wurden. Aus der Änderungsvereinbarung ergaben sich im Vergleich zu den in Erwägungsgrund 372 bewerteten Vereinbarungen von 2008 keine neuen Verpflichtungen für den Flughafenbetreiber gegenüber Wizz Air im Hinblick auf zusätzliche Infrastrukturen. Somit stimmt die Kommission zu, dass keine Investitionen getätigt wurden, die auf die Präsenz von Wizz Air zurückzuführen sind. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Studie von Oxera die inkrementellen Abschreibungskosten der Investitionen aus den Eigenmitteln des Flughafenbetreibers auf der Grundlage des erwarteten Anteils von Wizz Air an der Flughafenkapazität enthält. Dennoch stellt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 372 dargelegt, fest, dass dem Flughafenbetreiber durch die Präsenz von Wizz Air am Flughafen keine Investitionskosten entstanden sind. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Analyse keine Abschreibungskosten im Zusammenhang mit den Änderungsvereinbarungen von 2010 enthalten sollte. (106) (425) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sind die inkrementellen Kosten, Einnahmen und Gewinne, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarungen von 2010 hätten erwartet werden können und die von der Kommission auf der Grundlage des Berichts von Oxera neu berechnet wurden, in Tabelle 24 zusammengefasst. Tabelle 24: Voraussichtliche inkrementelle Einnahmen, Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit den Änderungsvereinbarungen von 2010 gemäß dem Bericht von Oxera — Neuberechnung der Europäischen Kommission (in Tausend RON)   2010 2011 Zahl der abfliegenden Fluggäste von Wizz Air [A] 71 925 13 665 Luftverkehrsbezogene Einnahmen [B] 1 253 238 Nichtluftverkehrsbezogene Einnahmen [C] 1 713 336 Gesamte inkrementelle Einnahmen [D] = [B] + [C] 2 967 574 Betriebskosten [E] 801 157 Gesamte inkrementelle Kosten [F] = [E] 801 157 Inkrementelle Gewinne [G] = [D]- [F] 2 165 417 Abzinsungsfaktor   1,0 0,9 NGW   2 462   Ex-post-Rentabilitätsstudie für die Änderungsvereinbarungen von 2010 (426) Am 27. Oktober 2011 legte Oxera einen Ex-post-Bericht für Wizz Air vor. In diesem Bericht wurden die inkrementellen Kosten und Einnahme im Zusammenhang mit den Änderungsvereinbarungen von 2010 wie folgt berechnet. Tabelle 25: Einnahmen je abfliegenden Fluggast von Wizz Air für das Jahr 2010/2011 (in EUR) Kategorie 2008 2009 2010 Luftverkehrsbezogene Einnahmen 1       Landegebühren2 2,50 2,00 2,00 Abfertigungsgebühren2 0,99 0,99 0,99 Gebühr je abfliegenden Fluggast 8,00 6,40 5,04 Gebühren für Personen mit eingeschränkter Mobilität 0,20 0,20 0,20 Sicherheitsgebühren 10,00 10,00 10,00 Nichtluftverkehrsbezogene Einnahmen 0,78 1,16 1,74 Einnahmen insgesamt 22,47 20,75 20,70 Anmerkung: 1 Die ausgewiesenen luftverkehrsbezogenen Einnahmen verstehen sich nach Ermäßigungen und Gebührenerstattungen und vor Zahlungen für Marketingleistungen. Es wird davon ausgegangen, dass 50 % der Einnahmen aus den Landegebühren den im Luftfahrthandbuch festgelegten Ermäßigungen unterliegen. 2 Die luftverkehrsbezogenen Einnahmen aus Gebühren, die sich auf die Flugbewegungen oder das Gewicht beziehen (d. h. Lande- und Bodenabfertigungsgebühren), wurden anhand der tatsächlichen Fluggastzahlen und unter der Annahme geschätzt, dass ein Airbus-Flugzeug des Typs A320-200 mit einem Starthöchstgewicht von 72 Tonnen und einer Kapazität von 180 Sitzen bei einem Auslastungsfaktor von 84 % eingesetzt wird. Dies entspricht der durchschnittlichen Auslastung von Wizz Air im Jahr 2010 (für weitere Einzelheiten siehe http://wizzair.com/about_us/news/#wizen068). Quelle: Analyse von Oxera, basierend auf vom Flughafenbetreiber vorgelegten Daten. Tabelle 26: Geschätzte Kosten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen von 2010 (in EUR) Kategorie 2008 2009 2010 Betriebskosten       Personal 1,56 1,56 1,56 Energie 0,70 0,70 0,70 Material -0,45 -0,45 -0,45 Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben 1,65 1,65 1,65 Marketingkosten 13,70 15,59 14,95 Investitionskosten 0,89 0,87 2,06 Kosten insgesamt 18,04 19,92 20,47 Quelle: Analyse von Oxera, basierend auf vom Flughafenbetreiber vorgelegten Daten. (427) Die Ergebnisse in Tabelle 25 und Tabelle 26 basieren auf den folgenden Erwägungen: • Der abgedeckte Zeitraum erstreckt sich von Juni 2010 bis Februar 2011, was der Gültigkeitsdauer der Änderungsvereinbarungen von 2010 entspricht; • Die luftverkehrsbezogenen Einnahmen werden anhand einer Kombination aus Ex-post- und Ex-ante-Ansatz geschätzt. Sie basieren auf den tatsächlichen Fluggastzahlen und Umlaufdaten von Wizz Air für 2010 (Ex-post-Perspektive) und werden für Januar und Februar 2011 von Oxera auf der Grundlage der Daten aus Dezember 2010 geschätzt (Ex-ante-Perspektive). Die Ermäßigungen werden ex ante geschätzt und tragen den in den Änderungsvereinbarungen von 2010 festgelegten Basistarifen und Ermäßigungen Rechnung. Es wird von einer Ermäßigung von jeweils 10 % auf die Landegebühr und die Gebühr je beförderten Fluggast ausgegangen. Die Sicherheitsgebühren sind eingeschlossen; • Die nichtluftverkehrsbezogenen Einnahmen je abfliegenden Fluggast wurden entsprechend den durchschnittlichen tatsächlichen nichtluftverkehrsbezogenen Einnahmen für Wizz Air für das Jahr 2010 geschätzt, d. h. auf 3,04 EUR je Fluggast; • Was die inkrementellen Kosten betrifft, so wurden die Kosten, die in Abhängigkeit von den Fluggastzahlen schwanken (Personalkosten, Energiekosten, Materialkosten und Kosten für eingekaufte Dienstleistungen und andere betriebliche Ausgaben), Wizz Air im Verhältnis zum Anteil der Luftverkehrsgesellschaft an den Passagierabflügen zugerechnet. Die Berechnung basiert auf den tatsächlichen Daten zu den Betriebskosten und ist daher ex post; • Zahlungen für Marketingleistungen wurden nicht in die Analyse einbezogen, da die Marketingvereinbarung im Februar 2010 gekündigt worden war; • Die inkrementellen Investitionskosten wurden unter Berücksichtigung der 2010 getätigten Investitionen geschätzt. Die vom Staat finanzierten Investitionen für das Terminalgebäude und Sicherheitseinrichtungen wurden Wizz Air nicht zugerechnet. Laut Oxera handelt es sich dabei um Kosten, die unabhängig von der Präsenz von Wizz Air entstanden wären, da sie auf die Verpflichtung Rumäniens zurückzuführen waren, die Anforderungen für den Beitritt zum Schengen-Raum zu erfüllen. Aus den Eigenmitteln des Flughafenbetreibers finanzierte Investitionen wurden berücksichtigt. Die aus Eigenmitteln des Flughafenbetreibers finanzierten Investitionskosten, einschließlich Abschreibungen und Zinsen, wurden proportional zum Anteil von Wizz Air an der Fluggastkapazität des Flughafens zugewiesen. Die Fluggastkapazität wurde auf die maximale Anzahl von Fluggästen geschätzt, die 2010 abgefertigt wurden, da Oxera vom Flughafenbetreiber Informationen erhalten hatte, dass der Internationale Flughafen Timișoara zum Zeitpunkt der Studie (Oktober 2011) in Bezug auf die Flugbewegungen mit voller Kapazität arbeitete. (428) Auf der Grundlage der oben genannten Kosten und Einnahmen stellte Oxera fest, dass, aus einer Ex-post-Perspektive (mit einigen Ex-ante-Elementen), die Änderungsvereinbarungen von 2010 inkrementell rentabel waren. Der Gewinn je Fluggast (d. h. der inkrementelle Beitrag je Fluggast, berechnet als Differenz zwischen den geschätzten inkrementellen Einnahmen und Kosten) ist in Tabelle 27 aufgeführt. Tabelle 27: Inkrementeller Beitrag im Zusammenhang mit den Vereinbarungen von 2010 (in EUR) Kategorie 2008 2009 2010 Durchschnittliche inkrementelle Einnahmen je abfliegenden Fluggast 22,47 20,75 20,70 Durchschnittliche inkrementelle Kosten je abfliegenden Fluggast 18,04 19,92 20,47 Inkrementeller Beitrag je abfliegenden Fluggast 4,43 0,84 0,23 Inkrementeller Beitrag insgesamt 19 404 107 198 37 833 Quelle: Analyse von Oxera, basierend auf vom Flughafenbetreiber vorgelegten Daten. (429) Auf der Grundlage der obigen Berechnungen stellte Oxera fest, dass die Änderungsvereinbarungen von 2010 über ihre Laufzeit von neun Monaten einen positiven NGW von 483 147 EUR aufweisen. Die Cashflows aus den Änderungsvereinbarungen von 2010 wurden nicht diskontiert, da die Laufzeit der Änderungsvereinbarungen von 2010 weniger als ein Jahr betrug. (430) Die Kommission merkt an, dass bei der von Oxera durchgeführten Ex-post-Rentabilitätsbewertung zur Berechnung der inkrementellen Einnahmen eine Kombination aus Ex-ante- und Ex-post-Daten herangezogen wird, während die Berechnungen der inkrementellen Kosten vollständig ex post erfolgen. (431) Was die luftverkehrsbezogenen Einnahmen betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die flugzeugbezogenen Gebühren für Beleuchtung und Parken nicht in den Berechnungen berücksichtigt werden, was einem konservativen Ansatz entspricht. (432) Die Kommission stellt fest, dass sowohl Sicherheitsgebühren als auch Sicherheitskosten enthalten sind, und geht davon aus, dass dies keinen Einfluss auf die Rentabilitätsberechnung haben wird. (433) Auf der Kostenseite: a) Nach Ansicht der Kommission ist der Ansatz zur Berechnung der inkrementellen Betriebskosten auf der Grundlage von vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen verfügbaren tatsächlichen Daten angemessen; b) Die Kommission stellt fest, dass, auf der Grundlage der Formel in der Marketingvereinbarung, die Neuberechnung der Flughafengebühren zwecks Berücksichtigung der flugzeugbezogenen Beleuchtungs- und Parkgebühren auch zu einer Überschätzung der Zahlungen für Marketingleistungen um den gleichen Betrag führt; c) Die Kommission weist darauf hin, dass die Studie die inkrementellen Abschreibungskosten der Investitionen aus den Eigenmitteln des Flughafenbetreibers auf der Grundlage des erwarteten Anteils von Wizz Air an der Flughafenkapazität enthält. Dennoch stellt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 372 dargelegt, fest, dass dem Flughafenbetreiber durch die Präsenz der Luftverkehrsgesellschaft am Internationalen Flughafen Timișoara keine Investitionskosten entstanden sind. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Analyse keine Abschreibungskosten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen enthalten sollte. (434) Aus den in Erwägungsgrund 433 dargelegten Gründen hält die Kommission die Kosten insgesamt für überschätzt. (435) Da die Berichtigung der luftverkehrsbezogenen Einnahmen eine ähnliche Berichtigung der Zahlungen für Marketingleistungen nach sich ziehen würde, die jedoch keinen Einfluss auf die Rentabilitätsberechnung hat, und die Kosten zu hoch angesetzt erscheinen, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gesamtschlussfolgerung der Studie von Oxera aus dem Jahr 2011 Bestand haben und der NGW positiv bleiben würde. (436) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 430 bis 435 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ergebnisse des Berichts von Oxera vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf die Änderungsvereinbarungen von 2010 akzeptabel sind. Schlussfolgerung zum wirtschaftlichen Vorteil (437) Auf der Grundlage der Ergebnisse der ex post rekonstruierten Ex-ante-Studie von Oxera vom 10. Februar 2015, wie von der Kommission neu berechnet (Erwägungsgrund 425), wurde davon ausgegangen, dass die Änderungsvereinbarung von 2010 für den Flughafenbetreiber zu einem inkrementellen Zuwachs der Rentabilität führt. In der Folge stellt die Kommission fest, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber solche Vereinbarungen abgeschlossen hätte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Ex-post-Bericht von Oxera ergänzende Beweise zu den Ergebnissen der Ex-ante-Studie von Oxera liefert. (438) Darüber hinaus gibt es Hinweise, insbesondere auf der Grundlage des Entwicklungsplans, dass die Änderungsvereinbarungen von 2010 mit Wizz Air Teil einer Gesamtstrategie und langfristiger Bemühungen in Bezug die Gesamtrentabilität des Flughafens waren. (439) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Änderungsvereinbarungen von 2010 Wizz Air keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, den die Luftverkehrsgesellschaft unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 9.1.5.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 3 (440) Aus den in den Erwägungsgründen 301 bis 439 dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen von 2008 und die Änderungsvereinbarungen von 2010 keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 10.   MAßNAHME 4 — STUNDUNG DER WIZZ AIR FÜR DEN ZEITRAUM OKTOBER 2009 BIS FEBRUAR 2010 IN RECHNUNG GESTELLTEN FLUGHAFENGEBÜHREN (441) Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss feststellte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Stundung der Flughafengebühren Wizz Air einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Die Kommission wies darauf hin, dass Wizz Air zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Flughafengebühren für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Februar 2010 in Höhe von 2,6 Mio. EUR nicht gezahlt hatte. Obwohl die ausstehenden Zahlungen im Jahresabschluss des Flughafenbetreibers als Forderungen gegen Wizz Air berücksichtigt worden waren, wurden keine gerichtlichen Schritte unternommen. (442) Rumänien gab an, dass der Flughafenbetreiber Wizz Air verklagt habe, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Gleichzeitig habe Wizz Air den Flughafenbetreiber verklagt, um einen Vollstreckungstitel in Bezug auf die ausstehenden Zahlungen für von Wizz Air erbrachte Marketingleistungen zu erwirken. Nach Angaben Rumäniens wurden beide Gerichtsverfahren/Schiedssprüche mit endgültigen Entscheidungen abgeschlossen, die beide Zahlungsaufforderungen bestätigten. Rumänien erklärte, dass die gegenseitigen Schulden im Einklang mit den Bestimmungen des rumänischen Zivilgesetzbuches im Wege der Vergleichsvereinbarung verrechnet wurden (Erwägungsgrund 109). (443) Die Kommission weist darauf hin, dass die Vereinbarungen von 2008 zwischen dem Flughafenbetreiber und Wizz Air im Einklang mit Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers standen, dass sie also Wizz Air keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafften und somit keine staatlichen Beihilfen darstellen. Schlussfolgerung (444) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angebliche staatliche Beihilfe gegenstandslos geworden ist, da die ausstehenden Flughafengebühren mit den Forderungen von Wizz Air in Bezug auf die Zahlungen für Marketingleistungen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen verrechnet wurden. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (445) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Finanzierung der Entwicklung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums, der Verbesserung der Start- und Landebahn und der Erweiterung des Vorfelds sowie der Beleuchtungsausstattung eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (446) Die Kommission kommt ferner zu dem Ergebnis, dass die folgenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen: i) die öffentliche Finanzierung der Entwicklung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen im Jahr 2007, ii) die öffentliche Finanzierung von Sicherheitseinrichtungen im Jahr 2008, iii) die Flughafengebühren gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 und iv) die Vereinbarungen von 2008 mit Wizz Air (einschließlich der Änderungsvereinbarungen von 2010) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die öffentliche Finanzierung in Höhe von insgesamt 29 194 600 RON, die Rumänien dem Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007 bis 2009 für die Entwicklung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums, die Verbesserung der Rollbahn und die Erweiterung des Vorfelds sowie für Beleuchtungsausstattung gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Die Beihilfe wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die öffentliche Finanzierung der Entwicklung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen im Jahr 2007 sowie von Sicherheitseinrichtungen im Jahr 2008 sowie die Flughafengebühren gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 und die Vereinbarungen von 2008 mit Wizz Air (einschließlich der Änderungsvereinbarungen von 2010) stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA. 31662 (11/C) (ex CP 237/10) — Internationaler Flughafen Temeswar — Wizz Air (ABl. C 270 vom 13.9.2011, S. 11). (2)  Carpatair ist eine 1999 gegründete regionale Luftverkehrsgesellschaft in Privatbesitz. Im Jahr 2000 richtete Carpatair sein Drehkreuz am Internationalen Flughafen Timișoara ein und bot dort Hub-and-Spoke-Dienste an. (3)  Wizz Air ist eine ungarische Billigfluggesellschaft. Die Wizz Air-Gruppe besteht aus den drei Betriebsgesellschaften Wizz Air Hungary, Wizz Air Bulgaria und Wizz Air Ukraine. (4)  Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6). (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (7)  Statutul Societății Naționale „Aeroportul Internațional Timișoara — Traian Vuia“ — S.A. din 18.09.2008 — Satzung des Betreibers des Internationalen Flughafens Timișoara vom 15. Oktober 2008 (im Folgenden „Satzung von 2008“), Artikel 8. (8)  Fondul Proprietatea ist ein Eigentumsfonds, der von der rumänischen Regierung eingerichtet wurde, um Personen zu entschädigen, die ihr Eigentum während des kommunistischen Regimes verloren haben und deren Eigentumsansprüche nicht in Form von Sachleistungen beglichen werden konnten. Die rumänische Regierung wurde durch Umverteilung von Aktien aus ihrem ursprünglichen Besitz an Anspruchsberechtigte zum Minderheitsaktionär von Fondul Proprietatea (0,04 %). (9)  Statutul Societății Naționale „Aeroportul Internațional Timișoara“ — S.A. din 24.08.1998 — Das durch den Regierungsbeschluss 521/1998 genehmigte Satzung des Betreibers des Internationalen Flughafens Timișoara, das vom 7. Oktober 1998 bis 14. Oktober 2008 in Kraft war (im Folgenden „Satzung von 1998“), Artikel 7. (10)  Analysebericht vom 7. Februar 2011 über Fondul Proprietatea, IEBA TRUST S.A. Financial investment services. (11)  Verordnung 289 des Verkehrsministeriums, des Finanzministeriums und des Arbeitsministeriums vom 21. Februar 2007 über den Haushalt 2007, Regierungsbeschluss 666 vom 24. Juni 2008 über den Haushalt 2008 und Regierungsbeschluss 721 vom 17. Juni 2009 über den Haushalt 2009. (12)  Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich um die in der Marketingvereinbarung genannte Betriebsvereinbarung. (13)  Mit Ausnahme der Gebühr für Inlandsflüge, da Wizz Air keine Inlandsflüge anbot. (14)  Bei dieser Bodenabfertigungsvereinbarung handelt es sich um die in der Marketingvereinbarung genannte Bodenabfertigungsvereinbarung. (15)  Die Vergleichsvereinbarung beruhte auf den folgenden Maßnahmen: Der Flughafenbetreiber reichte beim Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer Cluj (im Folgenden „Schiedsgericht Cluj“) eine Schiedsklage gegen Wizz Air ein (Aktenzeichen 24/2011). Das Schiedsgericht Cluj erteilte den Schiedsspruch Nr. 3 vom 16. Mai 2012 (im Folgenden „Schiedsspruch“). Durch die Entscheidung vom 11. Juni 2012 wurden bestimmte Fehler vom Schiedsgericht Cluj berichtigt. Mit dem Schiedsspruch wurde die Zahlung bestimmter vom Flughafenbetreiber ausgestellter Rechnungen durch Wizz Air sowie die Zahlung des Restbetrags auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung und der Bodenabfertigungsvereinbarung angeordnet. Der Flughafenbetreiber verlangte von Wizz Air außerdem die Zahlung von Verzugszinsen. Wizz Air reichte eine Klage gegen den Flughafenbetreiber ein und beantragte, dass dieser zur Zahlung der von Wizz Air auf der Grundlage der Marketingvereinbarung ausgestellten Rechnungen verurteilt wird. Das Fachgericht Cluj erließ die Entscheidung Nr. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.