Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/2195 des Rates vom 28. September 2026 über die Architektur der Europäischen Union für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum (STRA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/698

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fahren werden mindestens alle zwei Jahre — insbesondere als Ergebnis eines Prozesses der Erfahrungsauswertung im Anschluss an eine jährliche Bestandsaufnahme der Umsetzung dieses Beschlusses — oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Hohen Vertreter überprüft und dem PSK zur Genehmigung vorgelegt. (5)   Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK mindestens jährlich über die laufenden Tätigkeiten zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses. Artikel 11 Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1)   Um die größtmögliche Wirkung der in diesem Beschluss dargelegten Reaktionen zu erzielen, ermutigt die Union unter anderem Drittstaaten und einschlägige internationale Organisationen, Informationen über Bedrohungen im Weltraum auszutauschen, die Reaktionen auf diese mit der Union zu koordinieren und die gegenseitige Beteiligung an Tätigkeiten und Weltraumübungen zu fördern. (2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen über deren Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat. (3)   Erfordert die Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen den Zugang dieser Staaten oder Organisationen zu EU-Verschlusssachen, so darf dieser Zugang nur auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen erfolgen, die im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates geschlossen wurden. Artikel 12 STRA-Netzwerk (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem im Einklang mit Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten. (2)   Zum Zweck von Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. (3)   Jede benannte Kontaktstelle hat Zugang zu einem vom Rat festzulegenden sicheren Videokonferenzsystem. Artikel 13 Überprüfung Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens fünf Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. Artikel 14 Übergangsbestimmungen Der Beschluss (GASP) 2021/698 wird aufgehoben. Die operativen Verfahren, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 festgelegt wurden, kommen bis zu ihrer Aktualisierung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter zur Anwendung. Artikel 15 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheit der Systeme und Dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union und des Programms der Union für sichere Konnektivität eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj). (2)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). (3)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2195/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.