Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/2195 des Rates vom 28. September 2026 über die Architektur der Europäischen Union für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum (STRA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/698

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2195 29.9.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/2195 DES RATES vom 28. September 2026 über die Architektur der Europäischen Union für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum (STRA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/698 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der strategischen Bedeutung des Weltraums ist es notwendig, dass Europäerinnen und Europäer die derzeitigen und künftigen Herausforderungen im Bereich Weltraum angehen. (2) Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für die europäischen Gesellschaften und Volkswirtschaften und im Alltag der Europäerinnen und Europäer unverzichtbar geworden. Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind Triebkräfte für Forschung, technologische Entwicklung und Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, die Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels, den Schutz der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Sicherheit der Union. (3) Der Weltraum ist zunehmend überlastet und umkämpft, und die auf dem Völkerrecht und der Rechtsstaatlichkeit beruhende internationale Ordnung wurde in diesem Bereich in den letzten Jahren zunehmend infrage gestellt, wodurch sich das Risiko von Ausstrahlungseffekten auf europäische Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Wirtschaftszweige und Unternehmen erhöht hat. (4) Unverantwortliches und feindseliges Verhalten im Weltraum, einschließlich Versuche, Weltrauminfrastruktur, -systeme und -dienste einzurichten, zu stören, zu manipulieren, zu unterbrechen oder zu zerstören, kann unentbehrliche Weltraumdienste behindern. Unverantwortliches und feindseliges Verhalten im Weltraum kann die Sicherheit der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Bürgerinnen und Bürger sowie deren wirtschaftliche Sicherheit untergraben und unentbehrliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen zur Unterstützung demokratischer Institutionen und Prozesse, beeinträchtigen und die internationale Sicherheit und Stabilität gefährden. (5) Angesichts der Erfahrungen, die in den letzten Jahren bei der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates (1) gesammelt wurden, ist es daher erforderlich, die Architektur der Europäischen Union für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum (Space Threat Response Architecture — STRA) durch zusätzliche Reaktionen zu stärken und ihren Anwendungsbereich auszuweiten, um neuen Bedrohungen im Bereich Weltraum zu begegnen. (6) Bei der Bestimmung der Bedrohungen im Weltraum müssen Bedrohungen berücksichtigt werden, die von Weltraumsystemen, einschließlich von Drittstaaten oder kommerziellen Unternehmen betriebener Weltraumsysteme, ausgehen, sowie Bedrohungen für wesentliche Weltraumdienste, die innerhalb der Union erbracht werden. (7) Bei der Bewältigung von Bedrohungen im Bereich Weltraum müssen alle Aspekte berücksichtigt werden, die für das Funktionieren von Weltraumsystemen und die Erbringung weltraumgestützter Dienste in der Union und ihren Mitgliedstaaten relevant sind, so etwa das Umfeld im Weltraum, die einzelnen relevanten Umlaufbahnen und Raumfahrzeuge; auch einschlägige Informationen über die übergeordneten Systeme, zu denen die Weltraumsysteme gehören, die Boden- und Startinfrastruktur, Funkfrequenzverbindungen, Nutzerterminals und Cyberaspekte müssen berücksichtigt werden. Auch die zugrunde liegende Weltraumwirtschaft muss berücksichtigt werden. (8) Die als Verschlusssache eingestufte Analyse der Weltraumbedrohungslage, die im Rahmen des Einheitlichen Analyseverfahrens (Single Intelligence Analysis Capability — SIAC) bereitgestellt wird, dient als Referenz für die Festlegung der Typologie der Bedrohungen im Weltraum. Die Analyse der Weltraumbedrohungslage wird ergänzt durch echtzeitnahe Informationen zum Bereich Weltraum, die auf freiwilliger Basis von den Weltraumleitstellen der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Sicherheitsüberwachungszentren des Weltraumprogramms der Union bereitgestellt werden. (9) Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung im Weltraum für die Union oder die Mitgliedstaaten, einschließlich der Weltraumsysteme und -dienste, darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) durch die einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), darunter SIAC, oder durch die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder durch die einschlägige Struktur, die gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 der Europäischen Union und des Rates (2) zur Überwachung der Sicherheit eines errichteten Systems oder eines erbrachten Dienstes für eine Komponente des Weltraumprogramms der Union benannt wurde (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“), durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission übermittelt werden. Darüber hinaus sollten auch Drittstaaten und internationale Organisationen wie die NATO ermutigt werden, die Risikoanalyse der Union zu unterstützen. (10) Die jeweiligen Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der GASP, der Agentur, einer benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der operativen Zuständigkeiten, die einzurichten ist, um auf eine Bedrohung im Weltraum zu reagieren, eindeutig festgelegt werden. (11) Jeder Mitgliedstaat oder jede Gruppe von gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten kann souverän und freiwillig entscheiden, ob er bzw. sie im Falle einer Bedrohung seiner bzw. ihrer Sicherheit, einschließlich seines bzw. ihres Hoheitsgebiets, oder von Weltraumsystemen und -diensten oder anderen einschlägigen seiner bzw. ihrer Aufsicht oder seiner bzw. ihrer direkten Kontrolle unterstehenden Kapazitäten die Aktivierung der STRA vorschlägt. (12) Die Reaktion der Union auf Bedrohungen im Weltraum muss mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu achten sind und der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt bleibt. (13) In dringenden Fällen könnte innerhalb weniger Stunden, nachdem der Hohe Vertreter auf eine Bedrohung im Weltraum aufmerksam gemacht wurde, eine erste Reaktion erforderlich sein. Ist es dem Rat aufgrund der Umstände nicht möglich, einen Beschluss über eine solche Reaktion zu fassen, so sollte der Hohe Vertreter befugt sein, über eine oder mehrere vorläufige Reaktionen zu entscheiden. In solchen Fällen sollte der Rat umgehend informiert werden und die Entscheidung des Hohen Vertreters bezüglich der vorläufigen Reaktion möglichst bald, spätestens jedoch vier Wochen nach der Annahme der vorläufigen Reaktion überprüfen. (14) Deutliche Hinweise auf die wahrscheinlichen Folgen einer Reaktion der Union auf Bedrohungen im Weltraum beeinflussen das Verhalten potenzieller Angreifer und stärken so die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. (15) Mit dem vorliegenden Beschluss wird — in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten — ein spezielles Instrumentarium für Weltraumsicherheit eingerichtet, das eine Reaktion der Union auf unverantwortliches und feindseliges Verhalten im Bereich Weltraum ermöglicht. (16) Das Instrumentarium für Weltraumsicherheit ergänzt die bereits in anderen strategischen Bereichen eingerichteten Sicherheitsrahmen, insbesondere das Instrumentarium für die Cyberdiplomatie und das Instrumentarium gegen hybride Bedrohungen, und stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Einrichtung dieser Instrumente gewonnen wurden. (17) Eine ganze Bandbreite potenzieller Bedrohungen der Sicherheit und der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten könnte sich aus der Einrichtung, dem Betrieb und der Nutzung jeder Komponente des Weltraumprogramms der Union und des Programms der Union für sichere Konnektivität ergeben. Daher ist es angezeigt, gezielt auf die Bedrohungen für die im Rahmen dieser Programme und der Komponenten der Programme eingesetzten Systeme und Dienste zu reagieren, die — von dem nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ — als sicherheitsrelevant eingestuft wurden, und dabei den Unterschieden zwischen den Komponenten der Programme — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für die Programme relevante Kapazitäten — Rechnung zu tragen. (18) Im vorliegenden Beschluss sollten die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters zur Abwendung von Bedrohungen durch die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Weltraumsystemen und -diensten oder im Falle einer Bedrohung dieser Systeme oder Dienste festgelegt werden. Diese Zuständigkeiten sollten ohne Beeinträchtigung der Gesamtverantwortung der Kommission für die Durchführung von Programmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), auch auf dem Gebiet der Sicherheit, wahrgenommen werden. (19) Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 gewährleistet die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale (Galileo Security Monitoring Centre — GSMC) im Einklang mit den in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Anforderungen; sie gewährleistet auch den Betrieb der GSMC im Einklang mit den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses erteilten Weisungen. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sorgt der Exekutivdirektor der Agentur dafür, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen. (20) Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen werden gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Sicherheitsanforderungen betrieben und sollten im Einklang mit den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses erteilten Weisungen betrieben werden. (21) Bedrohungen im Weltraum können sich unmittelbar auf die Durchführung von Operationen und Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) auswirken. Sofern angebracht, sollte der Befehlshaber der Einsatzkräfte, der Befehlshaber der Mission oder der Missionsleiter die Möglichkeit haben, im Rahmen des Mandats der Operation oder Mission die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen im Weltraum, die von dem Einsatzgebiet dieser Operation oder Mission ausgehen, im Einklang mit den einschlägigen Konzepten zu mindern. Der Befehlshaber der Einsatzkräfte, der Befehlshaber der Mission oder der Missionsleiter könnte auch das Instrumentarium für Weltraumsicherheit nutzen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, ein angemessen funktionierendes Zusammenspiel zwischen den Missionen und Operationen sowie den einschlägigen Akteuren der STRA herzustellen. (22) Um eine rasche, kohärente und wirksame Reaktion der Union auf eine Bedrohung im Weltraum zu ermöglichen, insbesondere in einer Notlage, die unmittelbares Handeln erfordert, ist es erforderlich, im Voraus vereinbarte operative Verfahren für die praktische Durchführung dieses Beschlusses festzulegen, gegebenenfalls einschließlich zuvor festgelegter Weisungen zur Unterstützung einer vorläufigen Reaktion der Union, die gemäß diesem Beschluss angenommen wird. (23) Externe Partnerschaften sind von wesentlicher Bedeutung, um eine gemeinsame Vision für friedliches und verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum zu fördern und die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum zu verbessern. (24) Die STRA sollte von verstärkter Zusammenarbeit zwischen der Union und der NATO im Bereich Weltraum profitieren, wobei die vereinbarten Leitprinzipien, das heißt gegenseitige Offenheit und Transparenz, Gegenseitigkeit und Inklusivität, sowie die Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen uneingeschränkt zu achten sind und zu berücksichtigen ist, dass unnötige Doppelarbeit vermieden und eine angemessene Kohärenz und Interoperabilität zwischen den beiden Organisationen gewahrt werden muss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Mit diesem Beschluss wird die Architektur der Europäischen Union für die Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum (Space Threat Response Architecture — STRA) als Mechanismus zur Reaktion auf Bedrohungen im Weltraum eingerichtet. In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in Bezug auf Bedrohungen im Weltraum wahrzunehmen haben. (2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Bedrohung im Weltraum“ a) eine Bedrohung der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, die von der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines Weltraumsystems ausgeht, oder b) eine Bedrohung für den Betrieb eines Weltraumsystems oder für die Erbringung eines Weltraumdienstes, deren Verhinderung oder Unterbrechung den grundlegenden Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden würde. (3)   Die STRA kann zur Reaktion auf Folgendes genutzt werden: a) eine Bedrohung der Sicherheit eines einzelnen Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, einschließlich des Hoheitsgebiets sowie für Weltraumsysteme und -dienste oder einschlägige Kapazitäten, die der Autorität oder Kontrolle eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten unterstehen; oder b) eine Bedrohung, die aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung der im Rahmen der Komponenten des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systeme oder bereitgestellten Dienste entsteht, oder eine Bedrohung für den Betrieb eines dieser Systeme oder für die Bereitstellung dieser Dienste. ABSCHNITT 1 STRA-MECHANISMUS Artikel 2 Sensibilisierung (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die einschlägigen Operationen und Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder gegebenenfalls eine gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannte Struktur zur Überwachung der Sicherheit (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“) den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihr bzw. ihnen bekannten Informationen, die sie als relevant erachtet bzw. erachten. (2)   Der Hohe Vertreter unterrichtet unverzüglich den Rat über die Bedrohung im Weltraum und deren etwaige Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und auf den Betrieb der Systeme oder die Erbringung der betroffenen Dienste. Artikel 3 Einleitung einer Reaktion (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a kann der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Gruppe von gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten den Hohen Vertreter ersuchen, dem Rat einen Vorschlag für eine Reaktion der Union zu unterbreiten. Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Gruppe von Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter die einschlägigen Informationen, einschließlich seiner oder ihrer geplanten Reaktion und der zur Bewältigung der Bedrohung im Weltraum ergriffenen Maßnahmen, sowie Informationen über die erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen. Der Hohe Vertreter kann dem Rat in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Gruppe von Mitgliedstaaten einen Vorschlag für eine Reaktion der Union unterbreiten. (2)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b unterbreitet der Hohe Vertreter dem Rat einen Vorschlag für eine Reaktion der Union. Die Reaktion der Union kann eine oder mehrere Maßnahmen des Instrumentariums für die Weltraumsicherheit gemäß den Artikeln 5 bis 9 (im Folgenden „Instrumentarium für die Weltraumsicherheit“) umfassen. (3)   Der Vorschlag des Hohen Vertreters im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagene Reaktion der Union. (4)   Der Rat befindet auf Vorschlag des Hohen Vertreters einstimmig über die vorgeschlagene Reaktion der Union. (5)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Reaktion der Union vor. Artikel 4 Notlage (1)   Wenn eine Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 4 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe Vertreter befugt, eine vorläufige Reaktion der Union anzunehmen. Der Hohe Vertreter kann den Generalsekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) anweisen, der Agentur Weisungen zu erteilen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (2)   Der Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über jede vorläufige Reaktion der Union gemäß Absatz 1 in Kenntnis und übermittelt dem Rat die einschlägigen Informationen über die Dringlichkeit der Lage. (3)   Der Hohe Vertreter überprüft die vorläufige Reaktion der Union fortlaufend, ändert sie erforderlichenfalls oder hebt sie auf, wenn eine solche dringende Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. (4)   Die vorläufige Reaktion der Union wird vom Rat schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Annahme der vorläufigen Reaktion der Union, bestätigt, geändert oder aufgehoben. ABSCHNITT 2 INSTRUMENTARIUM FÜR DIE WELTRAUMSICHERHEIT Artikel 5 Diplomatische Reaktionen (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum kann der Hohe Vertreter vorschlagen, eine Reaktion der Union zu billigen, die unter anderem die Aufnahme von Kontakten mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die Durchführung einer Demarche gegenüber einem oder mehreren Drittstaaten, die Abgabe einer Erklärung im Namen der Union oder die Einleitung einer diplomatischen Kampagne umfassen kann. (2)   Der EAD bewertet, welche größeren Auswirkungen die Reaktion, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, voraussichtlich haben wird. Artikel 6 Technische Reaktionen im Zusammenhang mit dem Weltraumprogramm der Union und dem Programm der Union für sichere Konnektivität (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum, die aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung der im Rahmen der Komponenten des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systeme und bereitgestellten Dienste entsteht oder damit zusammenhängt, kann der Hohe Vertreter durch eine Anweisung an die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur eine technische Maßnahme vorschlagen. (2)   Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren Auswirkungen die Weisungen, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, auf die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union und seiner Komponenten und des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systeme oder erbrachten Dienste voraussichtlich haben. (3)   Der Hohe Vertreter ersucht die Mitgliedstaaten, über das STRA-Netzwerk Beratung zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der technischen Maßnahmen, die der Hohe Vertreter vorzuschlagen beabsichtigt, auf die staatlichen Nutzer der Mitgliedstaaten zu leisten. (4)   Gegebenenfalls werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten technischen Maßnahme den möglicherweise betroffenen Nutzern einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt. Artikel 7 Maßnahmen der strategischen Kommunikation (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum kann der Hohe Vertreter als Teil der Reaktion der Union einen Aktionsplan für strategische Kommunikation zur Unterstützung der Ziele dieses Beschlusses vorschlagen. (2)   Ein solcher Aktionsplan für strategische Kommunikation wird auf zeitnahe, kohärente und verhältnismäßige Weise, im Einklang mit den Zielen der Reaktion der Union und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission, der Agentur und gegebenenfalls den benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen umgesetzt. (3)   Der EAD bewertet, welche größeren Auswirkungen der Aktionsplan für strategische Kommunikation, den der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, voraussichtlich haben wird. Artikel 8 Restriktive Maßnahmen (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum kann der Hohe Vertreter dem Rat vorschlagen, restriktive Maßnahmen gegen einschlägige Personen und Organisationen zu erlassen, um einer solchen Bedrohung zu begegnen und die grundlegenden Interessen der Union zu schützen. (2)   Der EAD bewertet die Auswirkungen der geplanten Reaktion, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt. Artikel 9 Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (1)   Im Falle einer Bedrohung im Weltraum, die von dem Hoheitsgebiet eines Drittlands ausgeht, kann der Hohe Vertreter dem Rat vorschlagen, das Mandat einer einschlägigen Mission oder Operation der GSVP zu ändern oder eine neue Mission oder Operation der GSVP einzurichten. (2)   Das geänderte Mandat kann bei Bedarf zivile oder militärische Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sowie zivile oder militärische Präventions-, Ausbildungs- oder Exekutivaufgaben umfassen. (3)   Der EAD bewertet die Auswirkungen der geplanten Reaktion, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt. ABSCHNITT 3 VORSORGE Artikel 10 Operative Verfahren (1)   Der Hohe Vertreter erarbeitet die erforderlichen operativen Verfahren für die praktische Durchführung der Bestimmungen dieses Beschlusses in Bezug auf eine Reaktion der Union gemäß den Artikeln 5 bis 9 und legt sie dem PSK zur Billigung vor. Zu diesem Zweck wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt. (2)   Die in Absatz 1 genannten operativen Verfahren können zuvor festgelegte Weisungen umfassen, die vom EAD, der Agentur oder einer einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur gegebenenfalls umzusetzen sind. (3)   Binnen eines Jahres nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ ausgehend von der durch die Kommission durchgeführten Risiko- und Bedrohungsanalyse gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente des Programms der Union errichtetet bzw. erbracht wurden, sicherheitsrelevant ist, arbeitet die Agentur die Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst, oder beiden, erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Zu diesem Zweck wird die Agentur gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt. (4)   Die operativen Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.