Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren: i) wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und ii) wurden angemessen dokumentiert. b) der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen; (2)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird. (3)   Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt. (4)   Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern: a) nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und b) die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist. Artikel 58 Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden: a) der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und b) jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde. Artikel 59 Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (1)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt. (2)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, a) dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel III vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und b) werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von: a) einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder b) einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen. Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen. (4)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt: a) in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs; b) vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder c) bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben. (5)   Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit; b) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und c) Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen. (6)   Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern. (7)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und erst nachdem die in Absatz 5 Buchstabe c genannte Laboruntersuchung einen Negativbefund ergeben hat. (8)   Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61: a) führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und b) meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten. (9)   Wird der zuständigen Behörde während des in Absatz 8 genannten Zeitraums Meldung über ungewöhnliche Mortalitätsraten oder klinische Anzeichen der entsprechenden Seuche der Kategorie A gemacht, ziehen die amtlichen Tierärzte unverzüglich Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A auszuschließen. (10)   Die zuständige Behörde kann geschlossene Betriebe von einer oder mehreren der in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Bestimmungen ausnehmen, nachdem sie die mit dieser Ausnahme verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist. Artikel 60 Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs (1)   Bei der Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit anderen Tieren als gehaltenen Tieren gelisteter Arten berücksichtigt die zuständige Behörde das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und das Risiko eines anhaltenden Auftretens des Vektors. (2)   Die zuständige Behörde kann einige oder alle Bestimmungen der Artikel 57 und 59 erweitern, wenn die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Präventivtötung zur Anwendung kommt. Artikel 61 Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb (1)   Die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gilt als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen gemäß den Artikeln 57 und 59 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 60 erfolgreich abgeschlossen wurden. (2)   Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt. KAPITEL IV Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten Artikel 62 Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen. (2)   Im Rahmen der Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 organisiert die zuständige Behörde mindestens eine Nekropsieuntersuchung und die Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten, die erschossen oder tot aufgefunden wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen. (3)   Hinsichtlich der Körper toter wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass: a) die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und b) sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden. Artikel 63 Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die zuständige Behörde auf folgender Grundlage eine infizierte Zone festlegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern: a) Seuchenprofil; b) geschätzter Bestand wild lebender Tiere gelisteter Arten; c) Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere das Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; d) Probenahmeergebnisse; und e) andere relevante Faktoren. (2)   Hinsichtlich der Körper wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass: a) die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und b) sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden. (3)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen: a) um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und b) bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren. (4)   Die zuständige Behörde informiert unverzüglich die Unternehmer, klinischen Tierärzte, Jäger, andere relevante zuständige Behörden und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über den Ausbruch der Seuche und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen. Artikel 64 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone (1)   Die zuständige Behörde organisiert in der im Einklang mit Artikel 63 festgelegten infizierten Zone Nekropsieuntersuchungen bei erschossenen oder tot aufgefundenen wild lebenden Tieren gelisteter Arten, erforderlichenfalls einschließlich Beprobung zur Laboruntersuchung. (2)   Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen: a) Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern; b) Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (16); und c) Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden. Artikel 65 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone: a) Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren; b) Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren; c) die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und d) einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert. Artikel 66 Operationelle Expertengruppe Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt: a) Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung; b) Abgrenzung der infizierten Zone; c) Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und d) gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans. Artikel 67 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt. KAPITEL V Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren Artikel 68 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind: a) Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe; b) Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und c) Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24). Artikel 69 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind: a) Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe; b) Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und c) Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24). TEIL III WASSERTIERE KAPITEL I Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren Abschnitt 1 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren Artikel 70 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat: a) Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert; b) Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert; c) alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet; d) jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt; e) es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; f) der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und g) jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt. Artikel 71 Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen. (2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: a) klinische Untersuchung von Aquakulturtieren; und b) Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen. Artikel 72 Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Aquakulturtieren und dem Betrieb auf nicht infizierte Wassertiere zu verhindern: a) Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus; b) Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Transportmitteln und Ausrüstung aus dem Betrieb heraus; c) Verbot der Schlachtung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr; d) wenn technisch machbar und für erforderlich angesehen, Anordnung der Isolierung aller Aquakulturtiere; und e) wenn machbar, Anwendung geeigneter Mittel und Maßnahmen zur Bekämpfung von Vögeln und anderen Raubtieren. (2)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung gelisteter Arten in dem vom Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb anordnen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu verhindern. (3)   Abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Aquakulturtieren in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in eine Anlage, die für ihre Verarbeitung oder Beseitigung als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen ist, für den ausschließlichen Zweck der sofortigen Tötung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. (4)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Aquakulturtieren, die verendet sind oder im Einklang mit diesem Artikel getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Einklang mit der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der betreffende Seuchenerreger inaktiviert wird, und um die Übertragung der Seuche auf andere Wassertiere zu verhindern. Artikel 73 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst: a) Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden; b) jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und c) Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen. (2)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind. Artikel 74 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.