Europäische Union

1999/326/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1999 über die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 96/67/EG des Rates auf den Flughafen Roissy-Charles-de- Gaulle (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1067)

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Quellenkennung: 31999D0326. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4 des Anhangs der Richtlinie) zu untersagen. (73) Bezüglich der anderen Vorfelddienste, die Gegenstand der Freistellung sind, wird allgemein akzeptiert, daß die Tätigkeit mehrerer Abfertiger einen höheren Gerätebedarf mit sich bringt, als dies bei einem einzigen Abfertiger der Fall ist, so daß auch ein zusätzlicher Platzbedarf für das Abstellen des Geräts entsteht. Während bei einem einzigen Abfertiger der Gerätebedarf mit dem Verkehrsaufkommen zu Spitzenzeiten des Terminals zusammenhängt, ist in einer Wettbewerbssituation zu berücksichtigen, daß jeder Abfertiger seine eigenen Verkehrsspitzen abdecken muß, die nicht notwendigerweise - wie bei einem einzigen Abfertiger - mit den Verkehrsspitzen des Flughafens zusammenfallen. In einer Wettbewerbssituation ergibt sich daher ein höherer Bedarf an Gerät und mit Abstellfläche für dieses Gerät. Während ruhiger Zeiten, besonders nachts, wenn das Gerät weniger eingesetzt wird, können freie Positionen im Flughafen grundsätzlich vorübergehend zum Abstellen von Gerät genutzt werden. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsöffnung zu einer Verringerung des Marktanteils des bisherigen Monopolabfertigers führen wird, woraus ein geringerer Gerätebedarf und damit ein geringerer Flächenbedarf für das Abstellen dieses Geräts folgt. (74) Auf dem Terminalvorfeld sind zur Zeit 14 Flugzeugpositionen vorhanden, bei denen die Flugzeuge mit einem Flugzeugschlepper aus der Parkposition herausgeschoben werden müssen (TIPO-Positionen). Es handelt sich um MARS-Positionen (Multi-Aircraft Remote Stands), auf denen je nach Größe und Typ des Flugzeugs und je nach Vorfeldnutzung acht bis vierzehn Flugzeuge gleichzeitig abgestellt werden können, wobei stets das "Nose-in"-Verfahren angewandt wird. Nach Schätzungen von ADP hätte ein neuer Abfertiger mit einem Marktanteil von rund 10 % die Möglichkeit, 2000 Flugbewegungen jährlich abzufertigen. Aus den von ADP vorgelegten Daten geht hervor, daß 1998 an diesem Terminal 13900 Flugbewegungen stattgefunden haben, so daß 10 % höchstens 1400 Flugbewegupgen entspricht. Nach Auffassung von ADP könnte ein neuer Abfertiger drei Flugzeuge gleichzeitig abfertigen, und das dafür erforderliche Gerät würde 1000 m2 beanspruchen. Allerdings ist nur eine Stellfläche von 600 m2 für das unmittelbar am Flugzeug einzusetzende Gerät erforderlich. Zu Spitzenzeiten können zehn Flugbewegungen pro Stunde abgefertigt werden. Bei effizienterer Nutzung der rund um den Bug der Flugzeuge verfügbaren Flächen ließen sich insgesamt rund 1800 m2 gewinnen. In den Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivillufahrt-Organisation (ICAO) sind die aus Sicherheitsgründen und für das Abstellen von Abfertigungsgerät freizuhaltenden Flächen je nach Flugzeugtyp festgelegt. Beim Ortstermin hat sich gezeigt, daß noch erhebliche Flächenreserven für das Abstellen des Abfertigungsgeräts am Flugzeugbug vorhanden sind. Außerdem ist zu den Verkehrsspitzen das meiste Abfertigungsgerät im Einsatz, so daß es nicht abgestellt werden muß. (75) Nach Angaben der französischen Behörden werden während der Verkehrsspitzen Personal und Gerät des Terminals CDG 1 am Terminal T 9 eingesetzt, um die Abfertigung des zusätzlichen Verkehrs zu gewährleisten. Dem von ADP angeführten Argument, wonach aus Sicherheitsgründen wegen der Vorfeldtätigkeiten kein zusätzliches Gerät abgestellt werden kann, ist nicht zu folgen. Derartiges ist auf vielen internationalen Flughäfen gängige Praxis, ohne daß sich daraus besondere Probleme ergeben. Eine deutliche Markierung der Stellflächen sowie eine Kontrolle bei Ankunft des Flugzeugs, daß alle Sicherheitsbestimmungen an der Flugzeugabstellposition eingehalten werden - ein gängiges Sicherheitsverfahren auf zahlreichen Flughäfen, auf denen "Nose-in"-Positionen genutzt werden - kann diesem Problem abhelfen. (76) Zur Zeit nutzt ADP Bürocontainer mit einer Fläche von insgesamt 800 m2 für Büros und Aufenthaltsräume, was mehr als 46 % aller Büroflächen entspricht. Es ist unstrittig, daß während der Bauarbeiten keine zusätzlichen Flächen zur Unterbringung von Büros eines neuen Abfertigers zur Verfügung stehen. Durch das Stapeln von zwei Bürocontainern, wie es bereits auf anderen Baustellen, u. a auch auf Flughäfen, gehandhabt wird, ließen sich jedoch Büroräume für ADP und einen weiteren Abfertiger schaffen. Außerdem können diese Räumlichkeiten auch in zumutbarer Entfernung zu den Stellen liegen, an denen die Abfertigungsdienste erbracht werden, so daß sie vom Terminal aus zeitig zum Erbringen der fraglichen Dienste zu erreichen sind, (77) Die französischen Behörden haben somit nicht nachgewiesen, daß die Zulassung eines zweiten Drittabfertigers bei den betreffenden Vorfelddiensten (ausgenommen das Sortieren und die Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude) unmöglich ist, sofern dieser Abfertiger sich bereit erklärt, die oben dargelegten Beschränkungen bezüglich des Abstellens von Gerät und der Unterbringung einzuhalten. 3. Der Maßnahmenplan (78) Die Freistellung muß nach Artikel 9 Absatz 2 einen Plan mit geeigneten Maßnahmen umfassen, mit denen den geltend gemachten Schwierigkeiten abgeholfen werden soll. Terminal CDG 2 (79) Zweck des vorgelegten Plans ist eine deutliche Steigerung des Anteils von Andockpositionen auf CDG 2, insbesondere durch den Bau der neuen Terminalgebäude E und F, die die Abfertigung der Air-France-Knoten ermöglichen, die am stärksten zu den Verkehrsspitzen auf CDG 2 beitragen. Der Anteil der Andockpositionen nach Beendigung der vorgesehenen Bauarbeiten wird auf 90 bis 100 % geschätzt; dadurch verringert sich der Bedarf an Fahrzeugen und mithin an Abstellflächen erheblich. Die Flächen müßten außerdem schrittweise in dem Maß frei werden, wie die Bauzonen am Terminal CDG 2 fertiggestellt werden. Darüber hinaus werden die Aerobusse nach und nach außer Betrieb genommen: 1999 werden die Aerobusse von den Terminalgebäuden B und D abgezogen, wodurch die Zahl der Aerobusse von zur Zeit 15 Ende 1999 auf neun zurückgehen und die Zahl der herkömmlichen Vorfeldbusse von jetzt 47 auf 74 ansteigen wird. Im Jahr 2000 werden alle Aerobusse abgezogen und die Zahl der herkömmlichen Vorfeldbusse bei 49 stabilisiert. (80) Für das Terminalgebäude C sehen die französischen Behörden umfangreiche Baumaßnahmen (Kosten 1,5 Mio. EUR) vor, um den angeführten Sachzwängen abzuhelfen. Es ist vorgesehen, i) eine überdachte Rolltreppe für die Abfertigung der Abfluege in den Vorfeldbereichen C 2 bis C 12 zu errichten, ii) eine Rolltreppe und einen Aufzug einzubauen, um zur Umsteigehalle und sodann zur Ankunftszone in den Bereichen C 0 bis C 10 zu gelangen, und iii) die Tür für den Einstieg in die Aerobusse an der Westseite der Ankunftsgalerie umzubauen. Nach Abschluß dieser Bauarbeiten können herkömmliche Vorfeldbusse für abgehende und ankommende Fluggäste benutzt werden, so daß die jetzige technische Kapazitätsbeschränkung wegfällt. Somit kann der von den französischen Behörden vorgelegte Plan als zur Beseitigung der an diesem Terminalgebäude bestehenden Beschränkungen geeignet angesehen werden. (81) Da hinsichtlich der Terminalgebäude A, B, D und F das Vorliegen der von den französischen Behörden behaupteten Sachzwänge nicht erwiesen ist, braucht nicht näher auf die Maßnahmen eingegangen zu werden, die für deren Beseitigung vorgesehen sind. Terminal T 9 (82) Nach Abschluß der ersten Phase der Bauarbeiten am 25. Mai 1998, in der die Voraussetzungen zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens durch den Bau der neuen Abflughalle und 14 zusätzlicher Abfertigungsschalter geschaffen wurden, umfaßt die zweite Phase folgende Arbeiten: - Einrichtung des Gepäckkontrollsystems (CBS) an der Südfassade; - Schaffung der zur Abfertigung notwendigen zusätzlichen Infrastrukturen. (83) Der Plan sieht folgendes vor: - In der Abflughalle: - Umbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Zone, um zu vermeiden, daß die Passagierströme sich kreuzen; - Schaffung von 30 m2 zusätzlichem Warteraum, - Schaffung von ca. 500 m2 Bürofläche; - in der Ankunftshalle: - Möglichkeit der Verdoppelung der Gepacksortierflächen; - außen: - Eirichtung eines Vorfeldgebäudes mit ca. 2000 m2 Fläche, - ca. 50 % mehr Lagerfläche. (84) Durch diese Maßnahmen müßte es möglich sein, den Flächenbedarf für Verwaltungs- und Betriebsgebäude in einer Größenordnung von 1400 m2 zu decken, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, Bürocontainer unterzubringen und vorliegenden sowie aufgrund der Rechtsvorschriften zur Bodenabfertigung neu eingereichten Anträgen Folge zu leisten. (85) Die erste Phase der Ressourcenanpassung (Abwicklung des Personenverkehrs), bei der keine zusätzlichen nutzungsbeschränkten Flächen geschaffen wurden, war im Mai 1998 abgeschlossen. Aus dem von den französischen Behörden vorgelegten Plan geht hervor, daß die derzeit verfügbare Fläche für Terminal- und Vorfeldaktivitäten von 1300 m2 (davon 1100 m2 für die Bodenabfertigung) auf 2700 m2 (davon 2100 m2 für die Bodenabfertigung ab April 2000) ansteigen wird. Die zu schaffenden Flächen werden für die Nutzer (Luftverkehrsgesellschaften, Drittabfertiger usw.) bestimmt sein. Somit kann der von den französischen Behörden vorgelegte Maßnahmenplan als zur Ausräumung der auf diesem Terminal ausgemachten Schwierigkeiten geeignet angesehen werden. 4. Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Kriterien (86) Was die Ziele der Richtlinie betrifft, so wird bereits durch den Titel deutlich, daß deren vorrangiges Anliegen im Marktzugang besteht. Dieser Zugang muß allerdings real sein. Es soll also "mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste (...) zur Senkung der Betriebskosten der Luflverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden" (fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie). Eine Öffnung, die in diesem Sinne auch zur Verbesserung der angebotenen Dienste und zur Senkung der von den Nutzern zu zahlenden Preise beiträgt, erleichtert durch die Einführung eines Wettbewerbs zwischen den Dienstleistern das Erreichen der Ziele der Richtlinie. (87) Da Kapazitätsbeschränkungen lediglich für das Terminalgebäude C des Terminals CDG 2 nachgewiesen wurden, ist die Angemessenheit der Maßnahme hinsichtlich ihres Umfangs ausschließlich bezüglich dieses Gebäudes zu prüfen. Die sofortige Öffnung des Markts zöge nicht die Möglichkeit eines tatsächlichen Zugangs nach sich. Die von den französischen Behörden ins Auge gefaßten Bauarbeiten sind unumgänglich, um die Flächen für die Abfertigung abgehender Flüge so umzugestalten, daß die abfliegenden Fluggäste herkömmliche Vorfeldbusse benutzen können. Angesichts des jetzigen Zustands an diesem Terminalgebäude ist die Kommission der Auffassung; daß die getroffenen Maßnahmen nicht über das notwendige Maß hinausgehen und die an diesem Terminalgebäude vorhandenen Kapazitäten nicht die sofortige Öffnung des Markts in dem in der Richtlinie vorgesehenen Umfang ermöglichen. Da die von den französischen Behörden für die anderen Gebäude dieses Terminals angeführten Sachzwänge nicht nachgewiesen wurden, erübrigt sich eine eingehendere Prüfung der Angemessenheit der zur Beseitigung dieser Sachzwänge vorgelegten Maßnahmen. (88) In bezug auf das Terminal T 9 scheint die von den französischen Behörden erteilte Freistellung über das erforderliche Maß hinauszugehen, soweit sie Vorfeldaktivitäten, insbesondere Lotsen des Flugzeugs, Unterstützung beim Parken, Be- und Entladen, Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und Bewegen des Flugzeugs, betrifft, die nicht notwendigerweise mit der Fluggastabfertigung oder der Abfertigung des Gepäcks in der Sortierhalle und dessen Beförderung zwischen Flugzeug und Terminalgebäude zusammenhängen, bei denen Platzprobleme nachgewiesen wurden. V. SCHLUSSFOLERUNG (89) Am Terminal CDG 2 liegen keine strukturellen Platz- und Kapazitätsprobleme vor, die eine Öffnung des Markts der Bodenabfertigung in bezug auf die Fluggastbeförderung unmöglich machen. Die französischen Behörden haben nicht nachgewiesen, daß die Öffnung des Markts für diese Dienste aufgrund besonderer Platz- oder Kapazitätsgründe völlig unmöglich ist. Die Auslegung des Terminalgebäudes C rechtfertigt es jedoch, die Erbringung dieser Dienstleistung während des betrachteten Zeitraums ausschließlich in diesem Terminalgebäude dem Flughafen vorzubehalten. (90) Am Terminal T 9 liegen nur teilweise strukturelle Platz- und Kapazitätsprobleme vor, die die Öffnung des Markts der Bodenabfertigung in dem in der Richtlinie vorgesehenen Umfang unmöglich machen. Die verfügbare Fläche und die derzeitigen Bauarbeiten zur Kapazitätssteigerung und Verbesserung der Verkehrsabwicklung an diesem Terminal erlauben die Zulassung von mehr als zwei Selbstabfertigern und zwei Drittabfertigern bei der Fluggastabfertigung nicht. Auch die zur Sortierung des Gepäcks und dessen Beförderung zwischen Terminalgebäude und Flugzeug verfügbare Fläche ermöglicht die Zulassung eines zweiten Drittabfertigers nicht. Demgegenüber wurde nicht hinreichend belegt, daß ADP weiterhin der einzige Dienstleister bei der Bodenabfertigung für die Vorfelddienste (außer der Gepäckbeförderung) bleiben muß, da der Platz- und Kapazitätsmangel das Erbringen dieser Dienste nicht berührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Kommission am 8. und 27. Januar 1999 mitgeteilte Entscheidung auf Freistellung des Flughafens Paris-Roissy-Charles-de-Gaulle wird unter der Bedingung genehmigt, daß die Französische Republik sie wie folgt ändert: - Die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erlassene Freistellungsentscheidung muß die Öffnung des Markts für einen zweiten Drittabfertiger füt das Erbringen der folgenden Vorfelddienste am Terminal T 9 erlauben: Lotsen (Nummer 5.1 des Anhangs), Unterstützung beim Parken (Nummer 5.2 des Anhangs), Be- und Entladen (Teil von Nummer 5.4 des Anhangs), Anlassen der Triebwerke (Nummer 5.5 des Anhangs) und Bewegen der Flugzeuge (Nummer 5.6 des Anhangs). - Die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und d) der Richtlinie erlassene Entscheidung wird in bezug auf die Drittabfertigung und die Selbstabfertigung bei der Beförderung der Fluggäste am Terminal CDG 2 für die Terminalgebäude A, B, D und F zurückgenommen. Artikel 2 Die Französische Republik teilt der Kommission die gemäß Artikel 1 geänderte Freistellungsentscheidung vor deren Inkrafttreten mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. April 1999 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36. (2) ABl. C 64 vom 6.3.1999. (3) Dekret Nr. 98-7 vom 5. Januar 1998, "Décret modifiant le code de l'aviation civile (2e partie) et relatif aux services d'assistance en escale dans les aérodromes", Amtsblatt der Französischen Republik vom 7. Januar 1998, S. 293. (4) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. (5) Erlaß vom 22. Dezember 1998, "Arrêté portant limitation à l'accès au marché de l'assistance en escale pour l'aéroport de Roissy-Charles-de-Gaulle", Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 302 vom 30. Dezember 1998, S. 19950. (6) Angaben für das Jahr 1997. (7) Wird eine Verkehrseinheit (VE) mit Bezug auf die Stellfläche der Fahrzeuge definiert, ergibt sich folgende Gewichtungskala: herkömmlicher Vorfeldbus: 30 m2 = 1 VE, Gelenkbus: 63 m2 = 2,1 VE, Aerobus: 77 m2 = 2,56 VE. Auf den Fahrzeugpark des Terminals CDG 1 entfallen 0 VE, da alle an den Terminals CDG 1 und T 9 eingesetzten Vorfeldbusse am Terminal T 9 abgestellt werden. Auf den Fahrzeugpark des Terminals CDG 2 entfallen 90,5 VE (2,56 x 15). Verkehrsflächen: - CDG 1: 376170 m2, CDG 2: 674800 m2; - CDG 2: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> CDG 1: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>. (8) Flächen der Betriebswege: - CDG 1: 52000 m2, CDG2: 134000 m2; - CDG 2: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> CDG 1: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>. (9) Entscheidungen 98/387/EG und 98/388/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 32 und 45) (10) EuGH-Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Mediawet/Collectieve Antenne voorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, und in der Rechtssache C-76/90, Säger/Dennemeyer, Slg. 1991, I-4221. (11) Siehe insbesondere EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Mediawet/Collectieve Antenne voorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Entscheidungsgründe 10 bis 16, hier Entscheidungsgrund 15. (12) Erläuternde Mitteilung der Kommission über die Freiheit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (ABl. C 334 vam 9.12.1993), Abschnitt III, Randnummer 2. (13) Entscheidungen 98/387/EG und 98/388/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 32 und 45) zu den Flughäfen Frankfurt/Main und Düsseldorf; Entscheidungen 98/630/EG, 98/631/EG und 98/632/EG der Kommission (ABl. L 300 vom 11.11.1998, S. 25, 33 und 41) zu den Flughäfen Köln, Stuttgart und Hamburg. (14) Siehe insbesondere die Urteile vom 20. April 1978, verbundene Rechtssachen 804/77 und 81/77, Slg. 1978, 927 (siehe S. 945), und vom 25. Juni 1992, Rechtssache C-116/91, British Gas, Slg. 1992, I-4071, Entscheidungsgrund 12. (15) Siehe die Entscheidungen der Kommission zu den Flughäfen Frankfurt/Main, Stuttgart und Köln/Bonn. (16) Siehe insbesondere die Entscheidung zum Flughafen Stuttgart.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.