Europäische Union

94/215/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f Zahlen von rein historischem Wert ohne mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb. Wäre dies der Fall gewesen, so wären die ausführlichen Diskussionen über diese Zahlen nicht zu erklären gewesen. (269) Durch diesen Informationsaustausch entstand folglich ein Solidaritäts- und Kooperationssystem, das dazu bestimmt war, die Geschäftstätigkeiten zu koordinieren. Die Teilnehmer an diesem Informationsaustausch setzten dabei an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit, in deren Zuge Wettbewerbsbedingungen entstanden, die von jenen in einer normalen Marktsituation verschieden waren. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, daß der Träger-Markt in der Gemeinschaft ein oligopolistischer Markt ist, auf dem eine sehr begrenzte Zahl von Anbietern homogene Produkte anbietet. (270) Der Austausch individueller Informationen zwischen Unternehmen ist nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln. Jeder Fall muß separat geprüft werden, wobei alle relevanten Faktoren einschließlich der Art der Informationen, des Grades ihrer Globalisierung und des relevanten Marktes berücksichtigt werden sollten, wenn untersucht wird, ob der Austausch eine unrechtmässige Einschränkung des Wettbewerbs darstellt. Daher kann der Austausch solcher individueller Informationen erlaubt werden, die das Verhalten der Unternehmen auf dem Markt nicht beeinflussen können, weil sie nur von historischem Interesse sind. In Anbetracht der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Unternehmen wird ein System des Informationsaustauschs, wie im vorliegenden Fall, nicht von der Bekanntmachung der Kommission betreffend die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (22), insbesondere deren Abschnitt II.1, gedeckt. (271) Die Tatsache, daß durch dieses Informationsaustauschsystem transparente Marktbedingungen geschaffen wurden, ändert nichts an der Schlußfolgerung, daß das System einen Verstoß gegen Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag darstellt. Sowohl in ihrer Entscheidung 87/1/EWG (23) als auch in ihrer Entscheidung 92/157/EWG (24) vertrat die Kommission die Auffassung, daß der Austausch detaillierter Informationen, mit denen sich das Verhalten der einzelnen Unternehmen in engen Oligopolen ermitteln lässt, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellt. Die Kommission hat jedoch keine Einwände gegen den Austausch zusammengefasster historischer Informationen. In diesem Fall ging es bei dem Informationsaustausch um genaue und aktuelle Informationen über Auftragseingänge und Lieferungen einzelner Unternehmen. Keine der von den Parteien geltend gemachten Bestimmungen des EGKS-Vertrags (insbesondere die Artikel 46, 47, 48 und 60) verlangt oder gestattet den Austausch sensibler Informationen wie Auftrags- und Lieferzahlen zwischen Wettbewerbern. Diese "Transparenz" war überdies auf die Erzeuger selbst begrenzt; die Verbraucher (vgl. Artikel 48 Absatz 3 EGKS-Vertrag) hatten davon keinen Nutzen. Der Wortlaut von Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag ist enger gefasst als der des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag. Der Raum für eine Freistellung (oder Genehmigung) von Vereinbarungen ist deshalb im Rahmen des EGKS-Vertrags mehr begrenzt. Dieser Unterschied könnte jedoch nur dann als Argument für einen Ausschluß des fraglichen Informationsaustauschsystems vom Anwendungsbereich des Artikels 65 Absatz 1 verwendet werden, wenn dieses auch erhebliche Vorteile oder Verbesserungen bringen würde. Selbst bei der Anhörung und mit der Argumentationshilfe bedeutender Volkswirtschaftler vermochten die Parteien nicht zu erklären, weshalb ein Austausch individueller Zahlen notwendig war und weshalb der Austausch zusammengefasster historischer Daten (gegen den die Kommission nichts einzuwenden hat) nicht ausgereicht hätte. Ein gewisses Maß an Ungewißheit über das künftige Marktverhalten der Wettbewerber ist wesentlich für die Aufrechterhaltung von Wettbewerb. b) Informationsaustausch über die Walzstahl-Vereinigung (272) Die vorstehenden Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Informationsaustausch, an dem Thyssen, Peine-Salzgitter, Hösch, Neue Maxhütte, Saarstahl und TradeARBED über die Walzstahl-Vereinigung zumindest im dritten und vierten Quartal 1990 beteiligt waren (siehe Randnummern 47 bis 48). Es ist nicht denkbar, daß die Walzstahl- Vereinigung die Zahlen über die Auftragseingänge und Lieferungen der teilnehmenden Unternehmen ohne deren Wissen und Zustimmung hätte erhalten und weitergeben können. Der einzige Unterschied zwischen diesem Informationsaustausch und dem Monitoring-System des Sekretariats der Träger-Kommission bestand in der kleineren Teilnehmerzahl. 3.4.2. Wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem deutschen Markt (273) Wie weiter oben ausgeführt, beteiligten sich folgende Unternehmen an wettbewerbsbeschränkenden Praktiken auf dem deutschen Markt: - Peine-Salzgitter, Thyssen und TradeARBED beteiligten sich an verschiedenen Preisfestsetzungsvereinbarungen ab Dezember 1986 (siehe Randnummern 147 bis 148); - Peine-Salzgitter und TradeARBED nahmen an zwei Treffen im Juni 1987 teil, die zu abgestimmten Preisanhebungen führten (siehe Randnummer 149); - auf einem Treffen im Januar 1988 beschlossen Peine-Salzgitter, TradeARBED, Hösch, Saarstahl und Thyssen gemeinsame Preisempfehlungen und stimmten sich über wichtige Aspekte ihrer künftigen Preispolitik ab (siehe Randnummer 150); - Preise wurden zu einem vor dem 18. April 1989 liegenden Zeitpunkt zwischen TradeARBED und Hösch festgesetzt (siehe Randnummer 152); - bei mindestens zwei Anlässen im Jahr 1989 vereinbarten verschiedene Hersteller, ihre Einlieferungen in den deutschen Markt zwecks Stabilisierung dieses Marktes einzuschränken. Von diesen Unternehmen konnte nur Peine-Salzgitter als Teilnehmer an der ersten dieser Vereinbarungen mit Sicherheit ermittelt werden (siehe Randnummer 153), während bei dem zweiten Anlaß nur Peine-Salzgitter, Saarstahl und TradeARBED als Parteien identifiziert werden konnten, die eine Begrenzung ihrer Lieferungen vereinbarten (siehe Randnummer 154). 3.4.3. Wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem französischen Markt (274) 1987 haben sich zumindest Unimétal, Cockerill Sambre und TradeARBED über die Preise verständigt, die sie auf dem französischen Markt anzuwenden beabsichtigten (siehe Randnummer 155). 3.4.4. Wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem italienischen Markt (275) Vereinbarungen oder verabredete Praktiken zur Festsetzung von Preisen oder zur Aufteilung von Märkten in Italien wurden verschiedentlich beschlossen: - Auf dem Treffen vom 7. April 1987 wurden zuvor festgesetzte Zielpreise für den italienischen Markt zwischen Ferdofin, TradeARBED, Peine-Salzgitter und Unimétal verlängert bzw. bestätigt (siehe Randnummer 155); - weitere Preisvereinbarungen wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einige Zeit nach dieser Sitzung getroffen (siehe Randnummern 157 bis 159). Aus dem vorhandenen Beweismaterial geht hervor, daß zumindest Peine-Salzgitter und Ferdofin an dieser Vereinbarung teilgenommen haben müssen; - eine Vereinbarung über die Preise für das erste Quartal 1988 wurde auf einem Treffen am 25. November 1987 zwischen TradeARBED, Peine- Salzgitter, Unimétal, British Steel, Aristrain, Ensidesa, Ferdofin, Stefana, Thyssen, Saarstahl und Cockerill Sambre erzielt (siehe Randnummern 160 bis 161). Aus den weiter unten (Randnummer 313) dargelegten Gründen werden Aristrain und Ensidesa für diese Vereinbarung nicht verantwortlich gemacht; - Preise für das zweite Quartal 1988 wurden auf einem Treffen am 13. März 1988 zwischen TradeARBED, British Steel, Peine-Salzgitter, Saarstahl, Thyssen, Unimétal, Cockerill Sambre, Ferdofin und Stefana festgesetzt. Die gleichen Unternehmen (mit Ausnahme von Stefana) schlossen auch eine Marktaufteilungsvereinbarung, aufgrund deren Quoten für Lieferungen nach Italien zugewiesen wurden (siehe Randnummern 162 bis 165); - Preiserhöhungen für das dritte Quartal 1988 wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 28. Juni 1988 vereinbart. An dieser Vereinbarung waren zumindest Ferdofin und Peine-Salzgitter beteiligt (siehe Randnummer 166); - am 21. Juni 1988 wurde ein Beschluß zur Erneuerung der Marktaufteilungsvereinbarung für das dritte Quartal 1988 gefasst (siehe Randnummern 167 bis 168). An dieser Vereinbarung waren demzufolge Ferdofin, TradeARBED, British Steel, Cockerill Sambre, Peine-Salzgitter, Saarstahl, Thyssen und Unimétal beteiligt; - Zielpreise wurden weiterhin auf einem Treffen am 3. Oktober 1988 zwischen TradeARBED, British Steel, Peine-Salzgitter, Unimétal und Ferdofin vereinbart (siehe Randnummer 169); - Preise wurden auf einem Treffen am 15. Mai 1990 zwischen TradeARBED, Peine-Salzgitter, Saarstahl, Unimétal, Thyssen und Ferdofin festgesetzt (siehe Randnummern 170 bis 171). 3.4.5. Einzelvereinbarungen 3.4.5.1. British Steel - Ensidesa/Aristrain (276) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 1990 wurde zwischen British Steel, Ensidesa und Aristrain eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach British Steel ihre Lieferungen auf den spanischen Markt begrenzen solle. Des weiteren wurden Preisanhebungen für das erste Quartal 1991 vereinbart (siehe Randnummern 172 bis 174). 3.4.5.2. British Steel - Ferdofin (277) Zumindest seit Ende 1987 bestand zwischen British Steel und Ferdofin eine Vereinbarung, wonach sich Ferdofin verpflichtete, nicht nach dem Vereinigten Königreich zu liefern (siehe Randnummern 175 bis 176). 3.4.6. Schlußfolgerungen (278) Alle diese in den Randnummern 273 bis 277 genannten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken bezwecken eine Einschränkung des Wettbewerbs und stehen mithin im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1. 4. INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EUROFER (279) Ein eigenes System des Informationsaustauschs wurde, wie weiter oben (Randnummern 143 bis 146) ausgeführt, von Eurofer organisiert und betrieben. Eurofer brachte Informationen über Lieferungen von Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied von Eurofer waren, in Umlauf. (280) Eurofer ist ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 EGKS-Vertrag. An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, daß die Mitglieder mehrheitlich selbst Unternehmensverbände sind. Um die Wettbewerbsvorschriften des EGKS-Vertrags angemessen und wirksam anwenden zu können, muß die Kommission in einem gegebenen Fall mehr auf den wirtschaftlichen Inhalt als auf die rechtliche Form achten. Ausserdem ist zu bedenken, daß eine Organisation, deren Mitglieder (Unternehmen wie auch Unternehmensverbände) selbst unter die Bestimmungen des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, als solche nicht von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen sein kann. (281) Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags bezieht sich auf Beschlüsse von Unternehmensverbänden, die geeignet sind, den Wettbewerb einzuschränken. Auf die Existenz eines solchen Beschlusses kann vom tatsächlichen Verhalten eines Unternehmensverbandes, seiner Organe oder seiner Hilfsorgane geschlossen werden. Laut Satzung von Eurofer gehört der Informationsaustausch zu den Aufgaben von Eurofer (Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Satzung). Es muß angenommen werden, daß Eurofer nicht ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder handelte. Dies wird dadurch bestätigt, daß es sich bei den ausgetauschten Zahlen um Zahlen der Unternehmen handelte, die (unmittelbar oder mittelbar) Mitglied von Eurofer waren. (282) Diese Auslegung steht im Einklang mit Wortlaut, Sinn und Zweck von Artikel 65, der alle Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken untersagt, die darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken. (283) Die Weitergabe von Informationen über Eurofer hatte die gleichen für den Wettbewerb schädlichen Wirkungen wie die weiter oben beschriebenen Informationsaustauschsysteme (siehe Randnummern 263 bis 272). Eurofer versorgte ihre (direkten oder indirekten) Mitglieder mit Informationen über die Lieferungen deren Wettbewerber. Durch die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen wurde es jedem Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom Verhalten seiner Wettbewerber auf einzelnen Märkten zu machen. Damit hatte dieser Informationsaustausch zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags. 5. TÄTIGKEITEN DER EUROFER/SCANDINAVIA-GRUPPE 5.1. Art und Struktur der Gruppe (284) Spätestens von 1986 an beteiligten sich Trägerhersteller und -händler aus der EGKS und aus Skandinavien und einige ihrer Verbände an einer Reihe von Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte getroffen wurden. (285) Folgende Unternehmen nahmen regelmässig an diesen Sitzungen teil und/oder partizipierten an den Vereinbarungen und verabredeten Praktiken: - Peine-Salzgitter - Thyssen - Saarstahl (seit 1988) - TradeARBED - Steelinter - Unimétal - British Steel - Norsk Jernverk - Ovako (mindestens seit 1. September 1988) - SSAB (bis 31. August 1988) - Smedjebacken / Fundia Steel AB. Auch verschiedene Unternehmensverbände und Usinor Sacilor (die das Sekretariat stellte) nahmen an diesen Aktivitäten teil. Keiner von ihnen lieferte einen substantiellen eigenständigen Beitrag, der es gebieten würde, eine Entscheidung nicht nur gegen die Mitglieder (oder im Fall von Usinor Sacilor gegen eine Tochtergesellschaft), sondern auch gegen sie selbst zu erlassen. (286) Auf diesen Sitzungen ging es um die Lage auf den Stabstahl- und Trägermärkten der skandinavischen Länder, d. h. Norwegens, Schwedens, Finnlands und Dänemarks. In dieser Entscheidung werden nur die den dänischen Trägermarkt betreffenden Aspekte untersucht. (287) Allgemeiner Plan der Beteiligten war es, sich über die Preise für Lieferungen nach Dänemark zu verständigen. Im Zuge der regelmässigen Kontakte wurden diese Absprachen ständig geändert oder aktualisiert, um den veränderten Bedingungen und Marktreaktionen Rechnung zu tragen. (288) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines Systems regelmässiger und institutionalisierter Sitzungen zwischen den in Randnummer 285 genannten Herstellern beschlossen wurden, eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags darstellt. Damit eine Beschränkung eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 darstellt, ist es nicht notwendig, daß die Vereinbarung für die Beteiligten rechtlich verbindlich ist. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn sich die Beteiligten über einen Plan verständigen, der ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch einschränkt oder einschränken kann, daß er die Grundzuege ihres jeweiligen Vorgehens oder Nichtvorgehens auf dem Markt bestimmt. Vertragliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen brauchen dabei nicht vorgesehen zu sein. Ebensowenig ist es erforderlich, daß eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten ist. (289) Im vorliegenden Fall haben die Unternehmen dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan, die Preise auf dem Trägermarkt in Dänemark zu regeln, verbunden haben, an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen, die sich in von Zeit zu Zeit ausgearbeiteten detaillierteren Untervereinbarungen, die weiter unten kurz beschrieben sind, konkretisierte. (290) An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliegt, ändert auch die Tatsache nichts, daß einige Unternehmen nicht an jeder Sitzung teilnahmen. Da das Kartell über eine Reihe von Jahren bestand, hat die Tatsache, daß einige Teilnehmer möglicherweise an bestimmten Sitzungen nicht teilgenommen haben, keine praktische Bedeutung. In jedem Fall wurden die Abwesenden über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse unterrichtet. 5.2. Vereinbarungen und verabredete Praktiken (291) Nach Auffassung der Kommission stellte das Verhalten des Kartells eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag dar. "Vereinbarungen" und "verabredete Praktiken" sind unterschiedliche Konzepte, doch kann es Fälle geben, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthalten. Wie weiter oben (siehe Randnummern 219 und 220) ausgeführt, ergibt sich die Bedeutung des Konzepts einer verabredeten Praktik nicht so sehr aus der Abgrenzung zu einer "Vereinbarung" als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen unter Artikel 65 Absatz 1 fallenden Formen der Absprache und einem blossen parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Der genauen Form der Absprache kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. 5.3. Zweck und Wirkung der Vereinbarung (292) Der eigentliche Zweck des Systems regelmässiger Treffen und fortdauernder Absprachen zwischen den Pateien war es im vorliegenden Fall, sich über die Preise für Lieferungen auf den dänischen Markt zu verständigen. Bei der Verfolgung dieses Ziels ging es den Parteien darum, den Markt so zu organisieren, daß an die Stelle des freien Spiels des Wettbewerbs eine institutionalisierte und systematische Form des geheimen Einverständnisses zwischen Herstellern und Händlern trat. (293) In Anbetracht des offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecks der Vereinbarung ist es für die Anwendung von Artikel 65 Absatz 1 nicht notwendig, daß eine nachteilige Wirkung auf den Wettbewerb nachgewiesen wird. Die von Herrn Bishop vorgelegte Wirtschaftsanalyse vermittelt den Eindruck, daß die fraglichen Praktiken eine begrenzte Wirkung hatten. Die Kommission akzeptiert, daß diese Wirkung gegen Ende des Untersuchungszeitraums nachließ; insbesondere das Jahr 1990 war durch Bemühungen gekennzeichnet, einen Rückgang der Preise zu verhindern. Es gibt jedoch eindeutige Hinweise dafür, daß das Kartell dessenungeachtet eine spürbare Wirkung auf die Wettbewerbsbedingungen hatte: Zum einen gehören zu den Teilnehmern alle nach Dänemark exportierenden führenden Trägerhersteller der EGKS und alle bedeutenden Trägerhersteller Norwegens, Schwedens und Finnlands. Zum anderen darf nicht übersehen werden, daß in den Sitzungsniederschriften häufig vermerkt ist, daß nach Ansicht der Parteien die verschiedenen Preiserhöhungen durchgesetzt werden konnten. 5.4. Einzelheiten zum Kartell und seinem Funktionieren (294) Aus dem Beweismaterial geht hervor, daß während des gesamten untersuchten Zeitraums auf den Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe regelmässig Zielpreise für Träger für den dänischen Markt festgesetzt wurden. Die Teilnehmer aus der EGKS scheinen in der Regel die aktivere Rolle bei dieser Zusammenarbeit gespielt zu haben (vgl. Randnummer 191). Dies wird dadurch bestätigt, daß verschiedentlich (siehe beispielsweise Sitzungen vom 30. Juli 1986 und 28. Oktober 1986) vereinbart wurde, daß die Preise für alle oder bestimmte Kategorien von den Teilnehmern aus der EGKS nach den betreffenden Sitzungen festgesetzt werden sollten. Durch ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen bekundeten alle Teilnehmer der Eurofer/Scandinavia-Sitzungen auch ihr Einverständnis mit den später festgesetzten Preisen. (295) Die skandinavischen Unternehmen trugen vor, daß die Preise in Wirklichkeit von den Eurofer-Unternehmen vorgegeben oder diktiert worden seien. Obgleich die Eurofer-Unternehmen zweifelsfrei erheblichen Einfluß ausübten (siehe weiter oben), dürfte dieses Argument die Rolle der skandinavischen Teilnehmer unterbewerten. Aus dem vorhandenen Beweismaterial geht hervor, daß die Preise von den Eurofer-Unternehmen und den skandinavischen Herstellern einvernehmlich festgesetzt wurden (siehe beispielsweise Randnummern 198 und 206). (296) Die Niederschriften von den Sitzungen in den letzten Jahren des untersuchten Zeitraums scheinen recht vorsichtig formuliert worden zu sein und verwenden, wenn von Preisen die Rede ist, Begriffe wie "Vorausschätzungen". Es ist jedoch völlig klar, daß es sich bei diesen sogenannten "Vorausschätzungen" in Wirklichkeit ebenfalls um Zielpreise handelte. Diese Schlußfolgerung wird durch die Erklärungen des Vorsitzenden dieser Sitzungen selbst bestätigt (siehe Randnummer 201). Bei der mündlichen Anhörung hat der Vertreter von SSAB und Ovako bestätigt, daß es sich bei den auf den Sitzungen vereinbarten Preisen um die von den Teilnehmern anzuwendenden Preise handelte. L. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 65 ABSATZ 2 (297) Nach Artikel 65 Absatz 2 genehmigt die Kommission Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf oder Vereinbarungen, die ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach streng analog sind, wenn sie bestimmte Bedingungen erfuellen. Im vorliegenden Fall wären die betreffenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken in keinem Fall für eine Genehmigung in Betracht gekommen, da sie nicht unter die genehmigungsfähigen Arten von Vereinbarungen fallen. Vielmehr zielten sie darauf ab, die Märkte aufzuteilen und die Preise festzusetzen oder zu bestimmen - alles Tätigkeiten, die mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar sind. Zu keiner der in dieser Entscheidung behandelten Vereinbarungen oder Regelungen ist jemals ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden. Auch hat keine der Parteien versucht, ihr Verhalten damit zu rechtfertigen, daß es nach Artikel 65 Absatz 2 genehmigt werden könnte. M. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 65 ABSATZ 5 1. GELTUNGSBEREICH VON ARTIKEL 65 ABSATZ 5 (298) Nach Artikel 65 Absatz 5 kann die Kommission gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß angewendet oder anzuwenden versucht oder nach Artikel 65 Absatz 1 verbotene Praktiken angewendet haben, Geldbussen oder Zwangsgelder festsetzen. (299) Der Hoechstbetrag der Geldbussen und Zwangsgelder, die die Kommission festsetzen kann, darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der nach Artikel 65 Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken waren; wurde mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Praktiken jedoch eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so kann dieser Hoechstbetrag bis auf 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen, soweit es sich um Geldbussen handelt, und bis auf 20 % des Tagesumsatzes, soweit es sich um Zwangsgelder handelt, erhöht werden. (300) An den in dieser Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken waren alle führenden Trägerhersteller in der Gemeinschaft beteiligt. Das zur Last gelegte Verhalten umfasste auch Maßnahmen zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung. Dies sind schwere Verstösse, die die Festsetzung hoher Geldbussen rechtfertigen. Das zur Last gelegte Verhalten umfasste auch den Austausch vertraulicher Informationen. 2. DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE DER STAHLINDUSTRIE (301) Die Stahlhersteller erzielen gegenwärtig in der Regel keine Gewinne. Laut ihrem Jahresabschluß erzielten jedoch vier der führenden Trägerhersteller, nämlich British Steel, ARBED, Peine-Salzgitter und Usinor Sacilor, zwischen 1988 und 1990 erhebliche Gewinne aus ihren Stahlproduktionstätigkeiten (1). 3. WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNG DER VERSTÖSSE (302) Die wirtschaftliche Auswirkung eines Verstosses ist häufig schwer feststellbar. Es besteht stets ein gewisser Zweifel darüber, inwieweit eine bestimmte Preiserhöhung das Ergebnis normaler Marktkräfte ist und inwieweit sie auf das abgestimmte Vorgehen der Unternehmen zurückzuführen ist. In Zeiten rückläufiger Preise wird es sogar noch schwieriger, die Auswirkungen wettbewerbswidriger Praktiken zu ermitteln. (303) Eine Vorstellung von der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.