Europäische Union

94/215/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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ispielsweise aus der Korrespondenz zwischen British Steel und Peine-Salzgitter über das Mengenproblem hervor (siehe Randnummer 55). (236) Obgleich British Steel auf der Trägersitzung vom 21. März 1990 verschiedene unter der Preisliste von British Steel liegende Angebote auf dem britischen Markt erwähnte, muß angenommen werden, daß die beteiligten Unternehmen die Preise letztlich doch wie von British Steel angegeben erhöhten. Dies zeigt sich darin, daß British Steel nur wenige Monate später ihre Preise erhöhte (siehe Randnummer 115). Es ist nicht denkbar, daß British Steel dies getan hätte, wenn sich die von British Steel angesprochenen Unternehmen über die Preisempfehlungen hinweggesetzt hätten. (237) Am 7. Juni 1990 wurden TradeARBED, Peine-Salzgitter, Saarstahl, Thyssen, Ensidesa, Unimétal und Aristrain von British Steel über die neuen Preise, die British Steel anzuwenden beabsichtigte, unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, dieses Preisniveau zu respektieren (siehe Randnummer 115). Zu einem nicht näher bekannten Datum schloß British Steel mit TradeARBED eine Vereinbarung, in der offenbar die bei Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich anzuwendenden Preise niedergelegt waren (siehe Randnummer 117). Anfänglich hatten die Bemühungen von British Steel, die anderen Unternehmen zur Einhaltung ihres Preisniveaus zu bewegen, wenig Erfolg (siehe Randnummer 117). Auf der Trägersitzung vom 10. Juli 1990 wies British Steel darauf hin, daß die Unterstützung aller nach dem Vereinigten Königreich exportierenden Eurofer-Unternehmen "zur Absicherung der neuen Preisstruktur notwendig" sei. Da British Steel auf der Sitzung der Träger-Kommission vom 11. September 1990 bekanntgab, daß die Preiserhöhung von den Kunden im Vereinigten Königreich angenommen worden war, darf gefolgert werden, daß diese Unterstützung tatsächlich zustande kam. British Steel behauptet, ihr Verhalten sei durch die Preisvorschriften des Artikels 60 EGKS-Vertrag gerechtfertigt, wonach ein Unternehmen interessierten Parteien auf Antrag seine Preise mitzuteilen hat. British Steel behauptet nicht, die betreffenden Informationen auf Anfrage ihrer Wettbewerber geliefert zu haben. In jedem Fall dürfen solche Preisinformationen erst erteilt werden, nachdem die Preise der Kommission gemeldet worden sind. Des weiteren hat British Steel nicht dargelegt, wie Artikel 60 EGKS-Vertrag zu rechtfertigen vermag, daß sie ihre Wettbewerber drängte, bei Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich die Preise von British Steel anzuwenden. Ausserdem verweist British Steel auf 1989 stattgefundene Gespräche mit Beamten der Kommission über geplante Änderungen der Preisregeln und sieht darin den Beweis, daß die Kommission von dem bilateralen oder zentralen Austausch von Preisen wusste und diesen Austausch unterstützte. In der von Eurofer erstellten Niederschrift von der Sitzung zwischen Vertretern der Kommission und Eurofer vom 20. Juli 1989 heisst es unzweideutig, daß die Beamten der Kommission "... darauf hinweisen, daß der vorgelegte Vorschlag noch immer als eine ,Überlegung' zu betrachten ist und von anderen Kommissionsdienststellen ergänzt und geprüft werden muß". Die Sache entwickelte sich nicht über das Stadium eines Vorschlags hinaus und kann deshalb von British Steel nicht als Argument herangezogen werden. b) Artikel 65 Absatz 1 (238) Alle diese Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zielten darauf ab, den Wettbewerb einzuschränken und stehen damit im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1. c) Artikel 60 und 46 ff. (239) Artikel 65 spricht von "normalem" Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt. Dieser Begriff ist im Lichte des gesamten EGKS-Vertrags auszulegen. Entgegen den Behauptungen der Parteien legalisiert jedoch keine der übrigen Bestimmungen des Vertrags das oben beschriebene Verhalten der Parteien. Artikel 60 verpflichtet die Unternehmen dazu, ihre Preistafeln und Verkaufsbedingungen in der von der Kommission vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen. Diese Preise und Bedingungen müssen von jedem einzelnen Unternehmen eigenständig beschlossen werden. Artikel 60 erlaubt es den Unternehmen nicht, die Preise untereinander abzustimmen und festzusetzen. (240) Von den meisten Parteien ist geltend gemacht worden, daß die Unterrichtung der Wettbewerber über die Preise, die die betreffenden Unternehmen in Zukunft anzuwenden gedachten, durch den in den Artikeln 46 ff. und 60 festgelegten Grundsatz der Transparenz legitimiert oder selbst notwendig gemacht werde. Selbst wenn man einmal annehmen wollte, die Behauptung, die Parteien hätten ihre künftigen Preise sich nur gegenseitig mitgeteilt (und nicht abgestimmt und festgesetzt), träfe zu, wäre dieses Argument nicht stichhaltig. Der Grundsatz der Transparenz - so wichtig er ist - kann nicht so verstanden werden, daß er erlaubt oder gar erfordert, daß sich die Parteien so verhalten, wie sie es im vorliegenden Fall taten. Artikel 60 des EGKS-Vertrags beschränkt in gewisser Hinsicht den Preiswettbewerb zwischen den Unternehmen, indem er diese Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Preise zu veröffentlichen und davon abzusehen, auf vergleichbare Geschäfte unterschiedliche Bedingungen anzuwenden. Umso wichtiger ist, daß sichergestellt wird, daß der verbleibende Wettbewerb, dessen Existenz der EGKS-Vertrag voraussetzt, nicht durch Vereinbarungen oder verabredete Praktiken zwischen den Unternehmen eingeschränkt wird. Die Schaffung künstlicher Marktbedingungen, unter denen ein anomales Niveau der Information und der Marktstabilität gewisse Wettbewerbsrisiken ausschaltet, ist mit dem unverfälschten Wettbewerb, wie ihn der EGKS-Vertrag will, unvereinbar. Dies gilt um so mehr, wenn die Vorteile dieser künstlichen Verbesserung der Information wie im vorliegenden Fall nur den Herstellern und ihren Händlern zugute kommen, während sie den Käufern vorenthalten werden. (241) Verschiedene Parteien argumentierten damit, ihr Vorgehen ziele nur darauf ab, ein Verhalten, das mit Artikel 60 unvereinbar sei, d. h. Verkäufe, die die im gleichen Artikel enthaltenen Preisvorschriften nicht beachten, zu bekämpfen. Das hierzu vorgetragene Argument lautete, daß eine Vereinbarung, deren alleiniges Ziel es sei, vom Konzept des "normalen" Wettbewerbs im Sinne des EGKS-Vertrags nicht abgedeckte Handlungen zu verhindern, nicht gegen Artikel 65 verstossen würde. Selbst wenn dieses Argument akzeptiert würde, könnten die Unternehmen es nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Es besteht aber kein Zweifel, daß dies nicht der Zweck der Preisvereinbarungen zwischen den Parteien war. Jedenfalls ist die Durchsetzung der Bestimmungen des Artikels 60 Sache der Kommission. Die Unternehmen können sich nicht über die von ihnen veröffentlichten offiziellen Preise hinwegsetzen und sich statt dessen untereinander über - nicht veröffentlichte - Zielpreise verständigen. d) Mitwirkung der Parteien (242) Bei den in den Trägersitzungen oder in deren Umfeld erörterten Preisen handelte es sich um die Preise, die für Lieferungen in den jeweiligen Markt gelten sollten. Im Prinzip exportierten alle beteiligten Parteien nach den von den Vereinbarungen abgedeckten Märkten. Die Verantwortung für die oben beschriebenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken muß deshalb von allen Unternehmen für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen und der sie begleitenden Zusammenarbeit getragen werden. Da das Kartell über eine ganze Reihe von Jahren bestand, ist die Tatsache, daß einige Teilnehmer möglicherweise an verschiedenen Sitzungen nicht teilgenommen haben, ohne praktische Bedeutung. In jedem Fall wurden abwesende Unternehmen von den Sitzungsbeschlüssen unterrichtet. (243) Auf das individuelle Verhalten jedes einzelnen Unternehmens wird weiter unten eingegangen. 3.4.1.2. Aufpreisharmonisierung a) Vereinbarungen (244) Auf der Trägersitzung vom 15. November 1988 wurde eine Vereinbarung zur Harmonisierung von Güteaufpreisen erzielt. Diese Vereinbarung bezweckte und bewirkte neben einer Harmonisierung auch eine Anhebung der Aufpreise, indem die damals in Deutschland geltenden Güteaufpreise als Ziel vorgegeben wurden (siehe Randnummer 122). (245) Auf der Trägersitzung vom 19. April 1989 wurde eine Vereinbarung über die Harmonisierung von Abmessungsaufpreisen erzielt. Auch hier ging es nicht nur um eine Harmonisierung, sondern auch um eine Anhebung der Aufpreise (siehe Randnummern 125 bis 128 und - zum Verständnis des Hintergrundes - Randnummer 124). Aus dem Beweismaterial geht hervor, daß die neuen Abmessungsaufpreise tatsächlich ab 1. Oktober 1989 zur Anwendung gelangten. Ihre Anwendung hatte jedoch gewisse negative Auswirkungen auf die Basispreise. (246) Auf der Trägersitzung vom 6. Juni 1989 wurde eine weitere Vereinbarung über die Harmonisierung der Güteaufpreise erzielt (siehe Randnummer 129). Mit dieser Vereinbarung wurde nicht nur eine Harmonisierung, sondern auch eine Anhebung der Aufpreise bezweckt und bewirkt. (247) Auf der Trägersitzung vom 16. Mai 1990 wurde eine weitere Vereinbarung über die Harmonisierung der Abmessungsaufpreise erzielt (siehe Randnummern 132 bis 134). Daß diese Anhebungen tatsächlich Gegenstand einer Vereinbarung waren, wird durch einen Bericht der Walzstahl-Vereinigung und durch den vertraulichen Vermerk des Sekretariats der Träger-Kommission vom 17. Mai 1990 (siehe Randnummern 133 und 135) bestätigt. (248) Auf der Trägersitzung vom 4. Dezember 1990 wurde eine Vereinbarung über die Harmonisierung von Abmessungsaufpreisen erzielt. Daß es sich tatsächlich um eine Vereinbarung handelte, geht aus folgendem hervor: - Das Thema war mindestens seit 11. September 1990 auf Sitzungen der Träger-Kommission und bei anderen Gelegenheiten diskutiert worden (siehe Randnummern 138 und 119); - bereits am 11. September 1990 hatte die italienische Gruppe einen Vorschlag zur Harmonisierung von Abmessungspreisen vorgelegt (siehe Randnummer 138); - im November 1990 verteilte die Walzstahl-Vereinigung einen Vorschlag, der eindeutig dazu bestimmt war, von allen Herstellern in der EGKS angenommen zu werden (Randnummer 139); - die Niederschrift von der Sitzung vom 4. Dezember 1990 und das Telefax, das die Walzstahl-Vereinigung am 13. Dezember 1990 an British Steel schickte (siehe Randnummer 141), bestätigen, daß eine Vereinbarung über die Harmonisierung von Abmessungsaufpreisen erzielt worden war. Der eigentliche Zweck dieser Maßnahme - nämlich Erhöhung der Gesamtpreise ohne Erhöhung der Basispreise - ist unzweideutig in dem Telefax dargelegt, das die Walzstahl-Vereinigung am 19. Dezember 1990 an Ferdofin schickte (siehe Randnummer 121). b) Artikel 65 Absatz 1 (249) Da Aufpreise Teil des letztendlich für die betreffenden Erzeugnisse auf den kontinentaleuropäischen Märkten der EGKS zu zahlenden Preises sind, handelte es sich bei diesen Vereinbarungen über die Harmonisierung der Aufpreise um im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1 stehende Preisfestsetzungsvereinbarungen. (250) Aus dem Beweismaterial geht hervor, daß der Zweck dieser Vereinbarungen nicht (wie von einigen Parteien behauptet) darin bestand, die Transparenz zu verbessern, sondern darin, die Preise zu erhöhen. Um den Markt im Einklang mit Artikel 60 EGKS-Vertrag transparenter zu machen, hätte es genügt, die Strukturen (und nicht die Höhe) der Aufpreise zu harmonisieren. c) Mitwirkung der Unternehmen (251) Aus dem Beweismaterial geht hervor, daß alle betroffenen Parteien an diesen Vereinbarungen mitwirkten. Dies gilt auch für British Steel. Obgleich die Vereinbarungen nur für die kontinentaleuropäischen Märkte und nicht für den Markt des Vereinigten Königreichs (da keine Aufpreise üblich sind) galten, erklärte sich British Steel damit einverstanden, sich bei Lieferungen nach dem europäischen Festland jeweils an die neuen Aufpreise zu halten. (252) Aus den in Randnummer 313 dargelegten Gründen werden in dieser Entscheidung Ensidesa und Aristrain für ihre Beteiligung an der Vereinbarung vom 15. November 1988 nicht zur Verantwortung gezogen. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1989 gilt, daß die Spanier zwar ihre eigenen Aufpreise in Spanien nicht harmonisierten (sondern dies lediglich zu tun versprachen), aber einwilligten, die harmonisierten Aufpreise in den anderen relevanten EGKS-Märkten anzuwenden. 3.4.1.3. Marktaufteilungsvereinbarungen a) Ferdofin (253) Wie weiter oben ausgeführt (Randnummer 61), wurde am 14. Juli 1988 eine Marktaufteilungsvereinbarung getroffen, der zufolge Ferdofin ihre Verkäufe nach Deutschland, den Beneluxländern, Frankreich bzw. Dänemark/Irland/Griechenland begrenzen sollte. Der Wortlaut des Fernschreibens von Ferdofin vom 4. August 1988 (siehe Randnummer 62) bestätigt, daß die Begrenzung der Lieferungen von Ferdofin nach den relevanten Märkten Gegenstand einer Vereinbarung gewesen war und kein einseitiges Vorgehen darstellte. Da die Identität der anderen Parteien der Vereinbarung nicht ermittelt werden konnte, wird nur Ferdofin für diese Vereinbarung verantwortlich gemacht. b) "Traverso-Methode" (254) Für das vierte Quartal 1988 und das erste Quartal 1990 wurde ein System betrieben, bei dem die beteiligten Unternehmen versuchten, Angebot und Nachfrage miteinander in Einklang zu bringen (siehe Randnummern 72 bis 79). Aus dem vorliegenden Beweismaterial geht hervor, daß dieses System am 19. Juli 1988 oder kurz davor eingerichtet wurde (Randnummer 72). (255) Folgende Unternehmen nahmen an dem System teil: Peine-Salzgitter, Thyssen, Klöckner, Saarstahl, Unimétal, Ferdofin, Cockerill Sambre, TradeARBED und British Steel (siehe Randnummer 75). (256) Die beteiligten Unternehmen meldeten ihre Lieferpläne dem Vorsitzenden des CDE. Diese Zahlen wurden dann an die teilnehmenden Unternehmen weitergegeben (siehe Randnummer 74). Der Vorsitzende des CDE konnte mit jedem dieser Unternehmen Kontakt aufnehmen und Änderungen vorschlagen, wenn er dies für zweckdienlich hielt. (257) Der Vorsitzende des CDE betrachtete die an die Teilnehmer weitergegebenen Lieferpläne als Empfehlungen, die nicht überschritten werden sollten. Dem vorhandenen Beweismaterial zufolge teilten die teilnehmenden Unternehmen zumindest grundsätzlich diesen Standpunkt (siehe Randnummer 77). Diese "Empfehlungen" enthielten genaue Zahlen für jedes Unternehmen und jeden betroffenen Markt. Unternehmen, die sich nicht an diese Zahlen hielten, wurden vom Vorsitzenden des CDE und von Eurofer angesprochen und aufgefordert, die traditionellen Handelsströme zu respektieren (vgl. Randnummer 72). Auf diese Weise erfuhren die teilnehmenden Unternehmen von den künftigen Lieferabsichten ihrer Wettbewerber. (258) Indem die beteiligten Unternehmen einander ihre Lieferpläne mitteilten und die Empfehlungen des Vorsitzenden des CDE in die Tat umsetzten, beseitigten sie die sonst bestehende Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber. Ein solches Vorgehen bezweckt oder bewirkt folglich eine Einschränkung des Wettbewerbs. Es stellt mithin eine nach Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag unzulässige verabredete Praktik dar. (259) Die Tatsache, daß das oben beschriebene System nur begrenzten Erfolg hatte und auf freiwilliger Basis funktionierte, vermag diese Schlußfolgerung nicht zu entkräften. c) Frankreich (260) Eine Vereinbarung, mit der sich die Beteiligten über ihre Lieferungen nach dem französischen Markt für das vierte Quartal 1989 verständigten, wurde auf der Sitzung vom 21. September 1989 bzw. kurz davor oder danach erzielt. An dieser Vereinbarung waren folgende Unternehmen beteiligt: Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, Ferdofin, Cockerill Sambre, TradeARBED, British Steel, Ensidesa und Unimétal (siehe Randnummern 63 bis 71). Ensidesa war an der Ausarbeitung des Systems nicht aktiv beteiligt, hielt sich aber daran. (261) Aus dem Fernschreiben von der Walzstahl-Vereinigung vom 26. September 1989, das die Zahlen für die von den beteiligten Unternehmen geplanten Liefermengen enthält (siehe Randnummer 67), geht nicht direkt hervor, daß sich diese Unternehmen über ihre Verkäufe auf dem französischen Markt abstimmten. Daß diese Lieferpläne aber tatsächlich abgestimmt worden waren und nicht das Ergebnis unabhängiger individueller Entscheidungen der einzelnen Unternehmen waren, wird hinreichend durch die folgenden Umstände belegt: - Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, British Steel, Cockerill Sambre, Unimétal und TradeARBED hatten vor der Sitzung vom 21. September 1989 Gespräche geführt, um einen Aufteilungsschlüssel für den französischen Markt festzulegen (siehe Randnummern 63 bis 64); - auf der Sitzung vom 21. September 1989 hatte Unimétal die Summe der Lieferungen auf den französischen Markt im vierten Quartal 1989, die eigenen Lieferpläne und die Tonnagen der nicht zu Eurofer gehörenden Unternehmen aus EGKS-Ländern bzw. Nicht-EGKS-Ländern genau spezifiziert. Damit war zwangsläufig verbunden, daß der Saldo (rund 33 000 Tonnen/Monat) auf die anderen in der Träger-Kommission mitwirkenden Unternehmen aufgeteilt werden sollte; - der Vermerk der Walzstahl-Vereinigung vom 25. September 1989 (siehe Randnummer 66) bestätigt, daß sich die auf den französischen Markt liefernden Unternehmen über ihre Verkäufe abstimmten; - der Wortlaut des vom Sekretariat am 7. November 1989 verschickten Telefaxschreibens (siehe Randnummer 68) bestätigt, daß ein "System" für die Lieferungen auf den französischen Markt im vierten Quartal 1989 eingeführt worden war. (262) Die meisten teilnehmenden Unternehmen handelten dementsprechend oder lieferten sogar weniger als geplant (siehe Randnummer 69). Nur drei Unternehmen (Thyssen, Ferdofin und British Steel) lieferten erheblich mehr als ursprünglich angekündigt. 3.4.1.4. Informationsaustausch a) Auftrags- und Liefermonitoring (263) Folgende Unternehmen nahmen an einem Informationsaustausch betreffend ihre Aufträge und Lieferungen für Träger teil (siehe Randnummern 39 bis 46): Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, Hösch, Neue Maxhütte, TradeARBED, Cockerill Sambre, British Steel, Unimétal, Ferdofin, Aristrain und Ensidesa. Die im Rahmen des Auftragsmonitoring-Systems ausgetauschten Zahlen betrafen die Aufträge, die jedes einzelne Unternehmen für Lieferung nach Frankreich, Deutschland, Belgien/Luxemburg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland/Irland/Dänemark erhalten hatte. Die im Rahmen des Liefermonitorings ausgetauschten Zahlen betrafen die tatsächlichen Lieferungen nach Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Beneluxländern, Italien, Griechenland/Irland/Dänemark, Portugal und Spanien. Der Austausch der Zahlen wurde über einen beträchtlichen Zeitraum, beginnend 1984 oder davor (Auftragsmonitoring) bzw. im vierten Quartal 1988 (Liefermonitoring), fortgesetzt. Der Austausch individueller Zahlen für jedes Unternehmen wurde Ende Juli oder Anfang August 1990 vorübergehend ausgesetzt. Der Austausch individueller Zahlen für die Auftragseingänge wurde - zumindest zwischen TradeARBED, Ensidesa, Unimétal, Ferdofin und Aristrain - spätestens im Oktober 1990 wiederaufgenommen. Thyssen, Saarstahl, Peine-Salzgitter, Neue Maxhütte und Hösch nahmen ihre Mitwirkung am Austausch individueller Zahlen spätestens im Dezember 1990 über die Walzstahl-Vereinigung wieder auf (siehe Randnummer 46). Der Austausch individueller Zahlen über die Lieferungen wurde im dritten Quartal 1990 zwischen TradeARBED, Unimétal, Ensidesa und Aristrain fortgesetzt. (264) Das System für den Austausch von Informationen über die Auftragseingänge ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern. Die Entstehung des Liefermonitorings geht auf eine Vereinbarung zurück, die erstmals am 18. Oktober 1988 (siehe Randnummer 41) getroffen und dann verschiedentliche Male anläßlich von Trägersitzungen (ausdrücklich oder stillschweigend) verlängert wurde. Daß die aktiv in der Träger-Kommission mitwirkenden Unternehmen (also alle an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Unternehmen ausser Hösch und Neue Maxhütte) von diesem Informationsaustausch wussten und ihm zustimmten, ist hinlänglich belegt. Daß Hösch und Neue Maxhütte von der Vereinbarung wussten und ihr zustimmten, ist dadurch belegt, daß alle Unternehmen, die Zahlen zu diesem Monitoring beisteuerten, eine Ausfertigung der von Usinor Sacilor auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Aufstellungen erhielten. (265) Alle Unternehmen, die Zahlen zu diesem Informationsaustausch beisteuerten, wussten folglich, daß ihre Zahlen an ihre Wettbewerber weitergegeben wurden. Es ist nicht denkbar, daß sie ihre Zahlen zur Verfügung gestellt hätten, wenn sie mit deren Weitergabe an Wettbewerber nicht einverstanden gewesen wären. (266) Um im Wettbewerb auf einem Markt bestehen zu können, benötigen die Unternehmen Informationen über diesen Markt und dessen Entwicklungen. Die Zusammenstellung und Weitergabe aufbereiteter Produktions-, Verkaufs- oder sonstiger Statistiken innerhalb einer Branche ist eine durchaus legitime Aufgabe von statistischen Ämtern und Wirtschaftsverbänden. Die Zurverfügungstellung solcher Statistiken kann die Kenntnisse der Unternehmen über den Markt, auf dem sie tätig sind, verbessern und dadurch den Wettbewerb verstärken. Die Kommission hat folglich keine Einwände, wenn nationale Wirtschaftsverbände, die die gleichen Wirtschaftsinteressen in verschiedenen Ländern vertreten, Statistiken mit Produktions- und Verkaufszahlen für die betreffende Branche ohne Identifizierung individueller Unternehmen austauschen (21). (267) Im vorliegenden Fall sind die Parteien jedoch über das zulässige Maß hinausgegangen. Die ausgetauschten Zahlen gaben Aufschluß über die Lieferungen und die Auftragseingänge jedes einzelnen Unternehmens für Lieferung nach den jeweiligen Märkten. Solche Informationen werden von den Unternehmen gewöhnlich als streng vertraulich betrachtet. Die Zahlen zum Auftragseingang wurden wöchentlich fortgeschrieben und rasch an die Teilnehmer weitergegeben. Die Zahlen zu den Lieferungen wurden kurz nach Ende des jeweiligen Quartals weitergegeben. Jedes teilnehmende Unternehmen kannte somit in umfassender und detaillierter Weise die von seinen Wettbewerbern geplanten Lieferungen und deren tatsächliche Lieferungen. Damit waren die Unternehmen in der Lage, das von ihren Wettbewerbern beabsichtigte bzw. tatsächliche Marktverhalten zu erkennen und ihr eigenes Handeln dementsprechend einzurichten. Aus dem vorliegenden Beweismaterial (siehe insbesondere Randnummer 59) geht hervor, daß gerade dies der Grund dafür war, daß die betroffenen Parteien sich an diesem Informationsaustausch beteiligten. (268) Die so ausgetauschten Informationen dienten als Grundlage für die Erörterung der Handelsströme (siehe Randnummern 49 bis 60), die eines der wichtigsten Themen auf der Tagesordnung der Trägersitzungen waren (Randnummer 57). Unternehmen, deren Auftragseingänge das "normale" Niveau überschritten, wurden ermahnt (siehe beispielsweise Randnummer 51). Unternehmen aus Ländern, deren Ausfuhren ein bestimmtes Niveau überschritten, wurden aufgefordert, die Gründe dafür darzulegen (siehe beispielsweise Randnummer 51). Gelegentlich wurden Unternehmen direkt in bezug auf ihre Lieferungen nach anderen Mitgliedstaaten kritisiert (siehe insbesondere Randnummern 53 und 60). Das Liefer- und das Auftragsmonitoring ergänzten sich gegenseitig und verbesserten damit die Effektivität des Informationsaustauschs. Die teilnehmenden Unternehmen verfolgten diese Zahlen sehr genau und prüften nach, ob sich die Lieferungen mit den von den Unternehmen zuvor angekündigten Aufträgen deckten. Bei Unterschieden wurden die betreffenden Unternehmen um eine Erklärung gebeten (siehe Randnummern 49 bis 60). Den Parteien gelang es damit, einen beachtlichen Grad an Transparenz untereinander zustandezubringen. Der Austausch beschränkte sich nicht au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.