Europäische Union

94/215/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Grössenordnung der den Teilnehmern entstandenen Gewinne lässt sich gewinnen, wenn man die Auswirkungen der Preiserhöhungen im ersten Quartal 1989, die dem Beweismaterial zufolge bei den Kunden durchgesetzt wurden, betrachtet. Dabei wurden Preiserhöhungen von 25 bis 40 DM in Deutschland, 50 bis 100 ffrs in Frankreich und 200 bis 800 bfrs in den Beneluxländern erreicht. Die zusätzlichen Erlöse der auf diese Märkte liefernden Hersteller betrugen (auf der Basis des sichtbaren Verbrauchs auf diesen Märkten) mindestens 7 Millionen ECU (berechnet auf der Grundlage der niedrigsten Preiserhöhungen). Im zweiten Quartal brachten weitere Preiserhöhungen in Deutschland, Frankreich, Benelux und Italien zusätzliche Mehrerlöse in Höhe von 6 Millionen ECU. Der gesamte Mehrerlös betrug mindestens 20 Millionen ECU in sechs Monaten (7 Millionen ECU im ersten Quartal und eine Summe von 13 (7 + 6) Millionen ECU im zweiten Quartal). Obgleich sich der auf die Preisfestsetzung und andere verabredete Praktiken zurückzuführende Teil des Gesamtgewinns nicht mit Genauigkeit bestimmen lässt, steht zweifelsfrei fest, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen beträchtlich waren. Ein grosser Teil des Gewinns floß den Unternehmen, die an der Preisfestsetzungsregelung teilnahmen, zu, da sie mehr als zwei Drittel des Gemeinschaftsbedarfs befriedigen. (304) Wie dem auch sei: Es steht zweifelsfrei fest, daß die Unternehmen eine Einschränkung des Wettbewerbs beabsichtigten. Es braucht deshalb nicht versucht zu werden, die genaue Auswirkung der Verstösse zu bestimmen. 4. ERSCHWERENDE UMSTÄNDE (305) Die Kommission hat in ihrer Pressemitteilung vom 2. Mai 1988 anläßlich der Inspektion in der Sache "Nichtrostender Flachstahl", die zu der Entscheidung 90/417/EGKS führte, die Warnung deutlich ausgesprochen, daß sie keine unrechtmässigen Absprachen der Stahlindustrie dulden werde. (306) Ausserdem waren in der genannten Entscheidung gegen verschiedene der beteiligten Unternehmen (British Steel, Thyssen und Usinor Sacilor) Geldbussen wegen ihrer Teilnahme an dem Kartell "Nichtrostender Flachstahl" festgesetzt worden. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im August 1990 veröffentlicht und in der Tages- und Fachpresse ausführlich besprochen worden. Wie sich die Kommission zu unrechtmässigen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken stellt, war deshalb zumindest ab Mai 1988 bekannt. (307) Es gibt Beweise dafür, daß zumindest einige der Unternehmen und ihrer Verbände sich bewusst waren, daß ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte. Zu diesen Beweisen gehören das von Usinor Sacilor erstellte interne Memorandum über Möglichkeiten der Umgehung der Wettbewerbsregeln (siehe Randnummer 105), die Bemerkung des Leiters des Juristischen Dienstes von Eurofer, daß die Wettbewerbsregeln verletzt würden, "wenn Unternehmen gemeinsam beschließen würden, ihre Aufpreislisten diesem Modell entsprechend zu verändern, oder wenn sie Änderungen ihrer Aufpreise nach diesem Modell abstimmen würden" (siehe Randnummer 140), und ein interner Vermerk von Peine-Salzgitter (Randnummer 59), in dem es unter anderem heisst: "Ein System des gegenseitigen Austausches von statistischen Daten, das den Rückfluß von individualisierten Unternehmensdaten an die Wettbewerber umfasst, lässt wettbewerbsbeschränkende Wirkungen zumindest vermuten." 5. DIE KRISENREGELUNG (308) Während eines erheblichen Teils des in dieser Entscheidung erfassten Zeitraums hat die Kommission ihre Befugnisse aus Artikel 58 EGKS-Vertrag genutzt, um für die Stahlunternehmen Liefer- und Produktionsquoten festzusetzen. Begonnen wurde dieses Quotensystem im Oktober 1980 und beendet wurde es bei Trägern am 30. Juni 1988. Ausserdem hat die Kommission zwischen 1984 und 1986 gemäß Artikel 61 EGKS-Vertrag Mindestpreise festgesetzt. Diese Krisenmaßnahmen wurden auf Initiative der Kommission ergriffen und durchgeführt. (309) Verschiedene Unternehmen haben damit argumentiert, daß durch die Anwendung dieser Maßnahmen in der Zeit der offensichtlichen Krise das Funktionieren von Artikel 65 EGKS-Vertrag in gewisser Weise ausgesetzt oder geändert war. Die Tatsache, daß der Wettbewerb in verschiedener Hinsicht durch das Tätigwerden der Gemeinschaft begrenzt worden ist, erlaubt es den Unternehmen nicht, zusätzliche Beschränkungen aufzuerlegen oder den Wettbewerb in anderer Hinsicht einzuschränken. In solchen Fällen ist es entscheidend, daß die Unternehmen und deren Verbände nichts weiteres unternehmen, um den Wettbewerb einzuschränken. Zu keinem Zeitpunkt der Krise ließ die Kommission irgend etwas verlauten, was darauf hindeuten könnte, daß Artikel 65 nicht anwendbar sei. Dies wäre in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 4 unvereinbar gewesen. Artikel 65 ist Teil des EGKS-Vertrags und kann nicht unberücksichtigt gelassen oder ausser Kraft gesetzt werden. (310) Artikel 58 und Artikel 61 sagen nichts über eine Begrenzung der Anwendung von Artikel 65 über die in den Quoten- und Preisregelungen vorgesehenen Maßnahmen hinaus aus. Nur die Kommission selbst kann als zeitweilige Ausnahmemaßnahme Quoten und Mindestpreise festsetzen. Der EGKS-Vertrag bietet den Unternehmen hingegen keinerlei Handhabe, Preise oder Marktanteile festzusetzen. (311) Im Hinblick auf die möglichen Mißverständnisse betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 65 in der Zeit der offensichtlichen Krise und der Anwendung des Quotensystems hat die Kommission jedoch beschlossen, gegen die Unternehmen keine Geldbussen für ihr Verhalten bis zum 30. Juni 1988 - dem Zeitpunkt der Beendigung der Quotenregelung - festzusetzen. Nach diesem Zeitpunkt konnten die Unternehmen und ihre Vereinigungen keinen Zweifel daran haben, daß die Wettbewerbsvorschriften des EGKS-Vertrags und insbesondere Artikel 65 anwendbar waren. 6. BETEILIGUNG DER KOMMISSION (312) Die meisten Parteien behaupteten, der Kommission sei die Existenz der betreffenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken bekannt gewesen. Diese Behauptung wird durch keinerlei konkreten Beweis erhärtet. Die eigenen, gründlichen Ermittlungen der Kommission haben keine Fakten erbracht, die die Behauptungen der Parteien belegen könnten. Anläßlich der Anhörung ist jedoch in Anbetracht der Bedeutung dieses Arguments vereinbart worden, daß die Parteien die Möglichkeit erhalten sollten, weitere Beweismittel vorzulegen. Keines der von den Parteien im Anschluß daran beigebrachten Dokumente erhärtet deren Behauptung. Diese Dokumente bestehen hauptsächlich aus Schriftstücken, die von Eurofer als Grundlage für die normale Konsultation zwischen der Kommission und der Industrie vorbereitet worden waren. Sie enthalten nur allgemeine Informationen, die keinen Hinweis darauf geben, daß die Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Praktiken betrieben. Bezeichnend ist, daß einige Parteien so weit gingen, daß sie sich auf ein von der Kommission vorbereitetes "Non-Paper" zu berufen versuchten, das eine ausdrückliche Klausel in dem Sinne enthielt, daß Artikel 65 Absatz 1 nicht verletzt werden dürfe. 7. SPANISCHE HERSTELLER (313) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals stellten die spanischen Unternehmen von der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft nicht frei. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Möglichkeit von Aristrain und Ensidesa, nach den anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, aufgrund der Beitrittsakte durch die in der Übergangszeit festgelegten mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen eindeutig eingeschränkt war. Aus diesem Grund werden weder gegen Aristrain noch gegen Ensidesa Geldbussen für ihre Mitwirkung an den Verstössen bis zum 31. Dezember 1988 - dem Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsmaßnahmen - festgesetzt. 8. GELDBUSSEN (314) Die Kommission ist der Auffassung, daß wegen der Schwere und der langen Dauer der Verstösse Geldbussen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach dem 1. Juli 1988 (1. Januar 1989 im Fall von Aristrain und Ensidesa) festgesetzt werden sollten. Die Teilnahme der jeweiligen Unternehmen an den verschiedenen Verstössen ist in den nachstehenden Übersichten zusammengefasst: Preisfestsetzung "" ID="1">TradeARBED> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">British Steel> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">Unimétal> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">Saarstahl> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">Ferdofin> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">-"> ID="1">Thyssen> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">Peine-Salzgitter> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">X"> ID="1">Ensidesa> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">-"> ID="1">Aristrain> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">-"> ID="1">Cockerill Sambre> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">X"> ID="1">Hösch> ID="2">-> ID="3">-> ID="4">X> ID="5">-> ID="6">-"> ID="1">Norsk Jernverk> ID="2">-> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">X"> ID="1">Ovako> ID="2">-> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">X"> Marktaufteilung "" ID="1">TradeARBED> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">British Steel> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">X> ID="7">X> ID="8">-"> ID="1">Unimétal> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Saarstahl> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Ferdofin> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">X> ID="8">X"> ID="1">Thyssen> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Peine-Salzgitter> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">X> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Ensidesa> ID="2">-> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">X> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Aristrain> ID="2">-> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-> ID="6">X> ID="7">-> ID="8">-"> ID="1">Cockerill Sambre> ID="2">X> ID="3">X> ID="4">-> ID="5">X> ID="6">-> ID="7">-> ID="8">-"> Informationsaustausch "" ID="1">TradeARBED> ID="2">X> ID="3">X"> ID="1">British Steel> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Unimétal> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Saarstahl> ID="2">X> ID="3">X"> ID="1">Ferdofin> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Thyssen> ID="2">X> ID="3">X"> ID="1">Peine-Salzgitter> ID="2">X> ID="3">X"> ID="1">Ensidesa> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Aristrain> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Cockerill Sambre> ID="2">X> ID="3">-"> ID="1">Hösch> ID="2">X> ID="3">X"> ID="1">Neue Maxhütte> ID="2">X> ID="3">X"> (315) In der Entscheidung 90/417/EGKS vertrat die Kommission die Auffassung, daß es aus folgenden Gründen nicht richtig wäre, die ansonsten fälligen hohen Geldbussen festzusetzen: - In den meisten übrigen Sektoren der Stahlindustrie waren von der Kommission nach Artikel 58 eingeführte Krisenmaßnahmen mit Produktions- und Lieferquoten und Preisregelungen in Kraft; - es bestand "die Möglichkeit eines Mißverständnisses über die Wirkung von Artikel 65"; - die Unternehmen hatten wegen der Vereinbarung Kontakt zu Beamten der Kommission aufgenommen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Sache "Nichtrostender Flachstahl" insofern, als Geldbussen nur für die nach dem 30. Juni 1988 begangenen Verstösse festgesetzt werden. Nach diesem Zeitpunkt waren für Stahlträger oder andere Stahlerzeugnisse keine Maßnahmen im Rahmen der "offensichtlichen Krise" mehr in Anwendung. Die Unternehmen können deshalb keinen Zweifel gehabt haben, daß Artikel 65 voll anwendbar war. Die Unternehmen haben keine der in dieser Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken zwecks Genehmigung formell angemeldet (Randnummer 297); ebensowenig wurden Beweise dafür beigebracht, daß die Unternehmen oder deren Verbände Beamte der Kommission informell von den beanstandeten Praktiken unterrichtet haben. Keiner der in der Entscheidung 90/417/EGKS geltenden Gründe für verminderte Geldbussen trifft auf den vorliegenden Fall zu. (316) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen für die einzelnen Unternehmen hat die Kommission unter anderem die Schwere und die Dauer der Verstösse berücksichtigt (siehe Artikel 1). Die Kommission hält es nicht für angezeigt, Geldbussen aufzuerlegen, die 100 ECU nicht überschreiten. (317) Entgegen der Argumentation einiger Parteien ist es sehr wohl möglich, daß Unternehmensverbände gegen die Wettbewerbsvorschriften des EGKS-Vertrags verstossen (siehe Artikel 48 Absatz 1). Artikel 65 Absatz 1 enthält ein Verbot, das sich auf Beschlüsse von Unternehmensverbänden bezieht. Während Artikel 65 Absatz 5 nur die Festsetzung von Geldbussen gegen Unternehmen vorsieht, setzt eine von einem Unternehmensverband begangene Zuwiderhandlung die dem Verband angehörenden Unternehmen der Gefahr einer Geldbusse aus. Ausser bei besonderen Umständen haften die Unternehmen für die Handlungen eines von ihnen kontrollierten Unternehmensverbandes im Verhältnis zu dem Einfluß, den sie auf den Verband haben. Im vorliegenden Fall erleichterte Eurofer Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag seitens ihrer Mitglieder, indem sie den Austausch einiger der notwendigen vertraulichen Informationen organisierte. Da gegen diese Mitglieder jedoch bereits wegen der Zuwiderhandlungen - einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen in Zusammenhang mit Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmaßnahmen - Geldbussen festgesetzt werden, hält es die Kommission nicht für erforderlich, gegen sie wegen des Verhaltens ihres Verbandes zusätzliche Geldbussen festzusetzen. N. EINSTELLUNG DER VERSTÖSSE (318) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 fest, so kann sie dem betreffenden Unternehmen aufgeben, die Zuwiderhandlung abzustellen. Nahezu alle Unternehmen haben das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 abgestritten. Es ist nicht bekannt, ob tatsächlich alle wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden sind. In diese Entscheidung muß deshalb eine formelle Auflage aufgenommen werden, wonach jene Unternehmen, die weiterhin Träger herstellen und vertreiben, alle Zuwiderhandlungen einzustellen und in Zukunft von allen unerlaubten Vereinbarungen, die ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen haben. O. ADRESSATEN (319) War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an den oben beschriebenen Verstössen beteiligt, so wird diese Entscheidung an das Produktionsunternehmen gerichtet, da die Produktionsunternehmen am meisten von einer vorherigen Kenntnis der Preise und Mengen zu gewinnen haben. Die Sonderfälle TradeARBED und Aristrain verlangen, wie nachstehend erläutert, ein anderes Vorgehen. (320) Eine Geldbusse wird folglich gegen Cockerill Sambre und nicht gegen deren Marketing- und Vertriebstochtergesellschaft Steelinter festgesetzt. Diese Geldbusse trägt jedoch dem Verhalten von Steelinter Rechnung. (321) Unimétal ist die Träger produzierende Tochtergesellschaft von Usinor Sacilor. Die gegen Unimétal festgesetzten Geldbussen tragen dem Verhalten ihrer Muttergesellschaft - administrative Unterstützung der Träger-Kommission - Rechnung. (322) An den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen nahm nur TradeARBED teil. TradeARBED ist jedoch eine Vertriebsgesellschaft, die unter anderem Träger auf einer Provisionsbasis für ihre Muttergesellschaft ARBED S.A. verkauft. TradeARBED erhält für ihre Dienste einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird diese Entscheidung an ARBED S.A., das Trägerherstellungsunternehmen im ARBED-Konzern, gerichtet, wobei als Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen der Umsatz von ARBED und nicht von TradeARBED zugrunde gelegt wird. (323) Im Fall der beiden Aristrain-Unternehmen, von denen beide Träger herstellen, wird die Entscheidung an eines von ihnen gerichtet, nämlich an Siderúrgica Aristrain Madrid S.L., früher José María Aristrain Madrid S.A. Die festgesetzte Geldbusse trägt auch dem Verhalten von Siderúrgica Aristrain Olaberria S.L., früher José María Aristrain S.A., Rechnung. (324) Im Fall von Ovako wird die Entscheidung an Inexa Profil AB gerichtet, die laut einem Schreiben des für Ovako handelnden Rechtsanwalts vom 16. November 1993 deren Geschäftsnachfolgerin ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist. TradeARBED a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30) c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt (3) d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (6) e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt(30) f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) g) Marktaufteilung, Frankreich (3) h) Marktaufteilung, Deutschland (6) i) Marktaufteilung, Italien (3) j) Harmonisierung von Aufpreisen (x) k) Preisfestsetzung auf dem französischen Markt British Steel a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (25) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (27) c) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (3) d) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30) e) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) f) Marktaufteilung, Frankreich (3) g) Marktaufteilung, Italien (3) h) Marktaufteilung, British Steel, Ensidesa und Aristrain (8) i) Marktaufteilung, British Steel und Ferdofin (30) j) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Unimétal a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30) c) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (6) d) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (16) e) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) f) Marktaufteilung, Frankreich (3) g) Marktaufteilung, Italien (3) h) Harmonisierung von Aufpreisen (x) i) Preisfestsetzung auf dem französischen Markt Saarstahl a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission(30) c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt(3) d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (3) e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt(30) f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) g) Marktaufteilung, Frankreich (3) h) Marktaufteilung, Deutschland (6) i) Marktaufteilung, Italien (3) j) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Ferdofin a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30) c) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (9) d) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) e) Marktaufteilung, Frankreich (3) f) Marktaufteilung, Italien (3) g) Marktaufteilung, British Steel und Ferdofin (30) h) Marktaufteilung, Ferdofin/Eurofer (3) i) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Thyssen a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30) c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt(3) d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (3) e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30) f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) g) Marktaufteilung, Frankreich (3) h) Marktaufteilung, Italien (3) i) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Peine-Salzgitter a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission(30) c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt (3) d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (9) e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30) f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) g) Marktaufteilung, Frankreich (3) h) Marktaufteilung, Deutschland (6) i) Marktaufteilung, Italien (3) j) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Ensidesa a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (24) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (24) c) Marktaufteilung, Frankreich (3) d) Marktaufteilung, British Steel, Ensidesa und Aristrain (8) e) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Aristrain a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (24) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (24) c) Marktaufteilung, British Steel, Ensidesa und Aristrain (8) d) Harmonisierung von Aufpreisen (x) Cockerill Sambre a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (18) b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (18) c) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (12) d) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3) e) Marktaufteilung, Frankreich (3) f) Marktaufteilung, Italien (3) g) Harmonisierung von Aufpreisen (x) h) Preisfestsetzung auf dem französischen Markt i) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt Hösch a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (Monitoring-Systeme) (27) b) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt (3) Neue Maxhütte Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (Monitoring-Systeme) (27) Stefana Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt Norsk Jernverk Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30) Ovako Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (28) SSAB Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt Smedjebacken / Fundia Steel AB Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt Artikel 2 Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1 organisierte. Artikel 3 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstösse, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen. Artikel 4 Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988 im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt: ARBED S.A.11 200 000 ECU British Steel plc32 000 000 ECU Unimétal S.A.12 300 000 ECU Saarstahl AG4 600 000 ECU Ferdofin S.p.A.9 500 000 ECU Thyssen Stahl AG6 500 000 ECU Preussag Stahl AG9 500 000 ECU Empresa Nacional Siderurgica S.A.4 000 000 ECU Siderúrgica Aristrain Madrid S.L.10 600 000 ECU Cockerill Sambre S.A.4 000 000 ECU Krupp-Hösch Stahl AG13 000 ECU NMH Stahlwerke GmbH150 000 ECU Norsk Jernverk AS750 ECU Inexa Profil AB600 ECU. Artikel 5 Die gemäß Artikel 4 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen: "" ID="1">Deutschland"> ID="1">Dresdner Bank AG (BLZ 300 800 00) Düsseldorf> ID="2">2 114 628> ID="3">2 114 628 00"> ID="1">Belgien"> ID="1">Générale de Banque SA B-1000 Brüssel> ID="2">210-0000107-62> ID="3">210-0000107-62"> ID="1">Spanien"> ID="1">Banco Español de Crédito Dirección Central de Extranjero Calle Mesena no 80 Torre de Operaciones 4a planta 28033 Madrid> ID="2">137.003-270> ID="3">394.002-278"> ID="1">Frankreich"> ID="1">Société générale Agence Centrale F-75794 Paris Cedex 16> ID="2">30003-03010- 000670

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.