Europäische Union

94/215/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hebung geplant war. 5.2.14. Sitzung vom 31. Juli 1989 (204) In der Sitzungsniederschrift heisst es in bezug auf Dänemark, daß keine Anhebung der Basispreise im vierten Quartal 1989 geplant war. Ein interner Vermerk von British Steel vom 3. August 1989, in dem über die Eurofer/Scandinavia-Sitzung vom 31. Juli 1989 berichtet wird, besagt: "Obgleich die Auftragsmengen Juli/September begrenzt waren, wurden die Preise realisiert und kam man überein, für Oktober/Dezember die Preise zu belassen." Dem Vermerk beigefügt war eine Tabelle mit dem "Preisziel Juli/Sept.", den im dritten Quartal erzielten Preisen und dem "Preisziel" für das vierte Quartal. 5.2.15. Sitzung vom 30. Oktober 1989 (205) In einem vertraulichen Fernschreiben des Sekretariats an die Teilnehmer vom 2. November 1989 ist vermerkt, daß die Basispreise unverändert bleiben, daß aber die neuen Aufpreise zur Anwendung gelangen sollten. 5.2.16. Sitzung vom 31. Januar 1990 (206) Ein Vermerk des Vorsitzenden der Eurofer/Scandinavia-Sitzung vom 1. Februar 1990, in dem dieser seine am Tag zuvor in der Sitzung gemachten Ausführungen zusammenfasst, enthält folgende Passage: "(. . .) Bis jetzt waren die Reaktionen auf unsere Sitzungen positiv, und verschiedene Vertreter für andere Produkte beneiden uns sogar um die Ergebnisse und das Einvernehmen unseres Clubs. Ich sage dies nicht ohne Grund, da sich im ersten Quartal vor allem im Stabstahlsektor nicht jeder an die Spielregeln gehalten hat. Ich bitte deshalb Sie als Vertreter des Eurofer/Scandinavia-Clubs, im Interesse unserer Unternehmen alles zu tun, damit wir diesen Raum mit dem festen Entschluß, den Markt zu stabilisieren, verlassen und so die Ehre unseres Clubs retten können." 5.2.17. Sitzung vom 24. April 1990 (207) Ein nicht datiertes Schreiben (oder Telefax) des Sekretariats mit einer Zusammenfassung der auf der Eurofer/Scandinavia-Sitzung vom 24. April 1990 gefassten Beschlüsse zeigt, daß die Basispreise unverändert bleiben sollten. 5.2.18. Sitzung vom 31. Juli 1990 (208) In einem vom Sekretariat verfassten vertraulichen Bericht mit einer Zusammenfassung der Sitzungsergebnisse heisst es, daß die Preise wiederum unverändert bleiben sollten. Ein vom Sekretariat erstelltes nicht datiertes Dokument mit der Überschrift "Preisannahmen für das vierte Quartal 1990 (EGKS-Werke)" führt die Preise aller Kategorien, unter anderem für Dänemark, auf. 5.2.19. Sitzung vom 31. Oktober 1990 (209) Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis auf den dänischen Markt. Der Tagesordnung ist jedoch zu entnehmen, daß die auf diesem Markt zu berechnenden Preise auf der Sitzung erörtert worden sein müssen. Eine vom Sekretariat erstellte nicht datierte Tabelle mit der Überschrift "Preisannahmen für das erste Quartal 1991 (EGKS- Werke)" enthält die Preise für die Kategorien 1, 2a, 2b1, 2b2, 2b3 und 2c auf dem dänischen Markt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG K. ARTIKEL 65 ABSATZ 1 1. ALLGEMEINES (210) Nach Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen; b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren; c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen. 2. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERSTÖSSE (211) Der vorliegende Fall ist durch die Existenz verschiedener wettbewerbsbeschränkender Regelungen, Absprachen und Praktiken, an denen Unternehmen und Unternehmensverbände aus der EGKS und aus Skandinavien beteiligt sind, gekennzeichnet. Jeder dieser Verstösse hat zu der Gesamtwirkung beigetragen, nämlich daß der Wettbewerb auf dem Markt für Träger spürbar verringert wurde. Wegen der Unterschiedlichkeit dieser Verstösse (sowohl hinsichtlich der Teilnehmer als auch hinsichtlich des Anwendungsbereichs) sollten jedoch drei Hauptkomponenten, von denen jede getrennt behandelt wird, unterschieden werden: - die Träger-Kommission und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten; - übrige wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen; - die Eurofer/Scandinavia-Sitzungen. 3. TÄTIGKEITEN DER TRAEGER-KOMMISSION 3.1. Wesen und Struktur der Kommission (212) Spätestens von 1986 an beteiligten sich verschiedene Trägerhersteller und -händler in der EGKS und einige ihrer Verbände an einer Reihe von Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte getroffen wurden. (213) Wichtigstes Forum für diese Zusammenarbeit waren die Sitzungen der Träger-Kommission. Folgende Unternehmen nahmen regelmässig an diesen Sitzungen teil und beteiligten sich an der sie begleitenden Zusammenarbeit: - Peine-Salzgitter - Thyssen - Saarstahl - TradeARBED - Cockerill Sambre (mindestens seit 1988 und bis Ende 1989) - Unimétal - British Steel - Ferdofin (mindestens seit 1987) - Ensidesa - Aristrain (mindestens seit 1987). Zwei weitere Unternehmen (Hösch und Neue Maxhütte) nahmen an einer der Tätigkeiten dieser Kommission, nämlich dem Informationsaustausch, teil. Auch verschiedene Unternehmensverbände und Usinor Sacilor (die das Sekretariat stellte) beteiligten sich an diesen Tätigkeiten. Keiner dieser Unternehmensverbände scheint einen wesentlichen eigenständigen Beitrag zu diesen Tätigkeiten geleistet zu haben, der es erforderlich machen würde, eine Entscheidung nicht nur gegen deren Mitglieder (bzw. im Fall von Usinor Sacilor gegen deren Tochtergesellschaft), sondern auch gegen sie selbst zu erlassen. Aus dem Vermerk der Walzstahl-Vereinigung vom 4. Oktober 1990 (Randnummern 33 und 34) geht hervor, daß Herr Masserdotti im Namen anderer italienischer Hersteller als Ferdofin handelte. Herr Masserdotti behauptet, als Vertreter von Federacciai, einer italienischen Vereinigung von stahlproduzierenden oder stahlverkaufenden Unternehmen, gehandelt zu haben. Verschiedene Mitglieder von Federacciai, insbesondere Stefana, Nuova Sidercamuna S.p.A. und Lucchini Siderurgica S.p.A., produzieren und/oder vertreiben Träger. Federacciai hat globale Zahlen für die italienischen Hersteller geliefert. Dies ist eine legitime Tätigkeit. Der einzige direkte Beweis, der ein spezifisches italienisches Unternehmen (Ferdofin ausgenommen) mit den Tätigkeiten der Träger-Kommission in Verbindung bringt, ist der von Herrn Masserdotti auf Stefana-Briefpapier geschriebene Brief (siehe Randnummer 136), und dieser bringt keines der anderen italienischen Werke mit einer unrechtmässigen Praktik in Verbindung. Da es keine spezifischeren Beweise gibt, müssen nach Auffassung der Kommission erhebliche Zweifel an der Mitwirkung einzelner italienischer Unternehmen (Ferdofin ausgenommen) an der Träger-Kommission bestehen, so daß dieser Aspekt ihres Verhaltens in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden wird. (214) Auf den Sitzungen der Träger-Kommission ging es um die Lage auf den wichtigsten Trägermärkten in der EGKS. Die Sitzungen wurden durch Treffen und Absprachen zwischen allen oder einigen der obengenannten Unternehmen vorbereitet oder ergänzt, bei denen es schwerpunktmässig wie folgt um einzelne Märkte ging: - regelmässige, dem italienischen Markt gewidmete Treffen, auf denen Preise festgesetzt und Quoten vereinbart wurden (Randnummern 156 bis 171); - Vereinbarungen und verabredete Praktiken betreffend den deutschen Markt (Randnummern 147 bis 154); - Festsetzung von Preisen für den französischen Markt (Randnummer 155); - Vereinbarungen zwischen einzelnen Unternehmen betreffend bestimmte Märkte (Randnummern 172 bis 176). (215) Die Träger-Kommission übte daneben verschiedene völlig legale Funktionen - wie Vorbereitung von Treffen mit der Kommission und Austausch allgemeiner Marktinformationen - aus. Die Tätigkeiten der Parteien umfassten jedoch auch folgende Aktivitäten, die im Widerspruch zu Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag stehen: - Festsetzung von Zielpreisen; - Harmonisierung von Aufpreisen; - Aufteilung von Märkten; - Austausch von normalerweise als Geschäftsgeheimnisse eingestuften detaillierten Informationen über ihre individuellen Tätigkeiten, um so die Koordinierung ihres Verhaltens zu erleichtern. 3.2. Vereinbarungen und verabredete Praktiken (216) "Vereinbarungen" und "verabredete Praktiken" sind unterschiedliche Konzepte, doch kann es Fälle geben, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthalten. (217) Damit eine Beschränkung eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 darstellt, ist es nicht notwendig, daß die Vereinbarung für die Parteien rechtlich verbindlich ist. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn sich die Beteiligten über einen Plan verständigen, der ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch einschränkt oder einschränken kann, daß er die Grundzuege ihres jeweiligen Vorgehens oder Nichtvorgehens auf dem Markt bestimmt. Vertragliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen brauchen dabei nicht vorgesehen zu sein. Ebensowenig ist es notwendig, daß eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten ist. (218) Eine verabredete Praktik bezieht sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschaltet und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetzt, ohne das Stadium erreicht zu haben, wo eine Vereinbarung im eigentlichen Sinne getroffen worden ist. (219) Das durch den Vertrag geschaffene eigenständige Konzept der verabredeten Praktik soll verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung von Artikel 65 Absatz 1 entziehen können, indem sie sich in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine definitive Vereinbarung absprechen, sich zum Beispiel gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regeln kann, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhalten. Dies befand der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries Ltd gegen Kommission (Slg. 1972, Seite 619). Dieser Fall betrifft die Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Da diese Bestimmung und Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag in dieser Hinsicht identisch sind, gilt die vom Gerichtshof (und vom Gericht erster Instanz) gegebene Interpretation des Konzepts der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" auch im Kontext des Artikels 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags. Selbstverständlich bestimmt sich der Geltungsbereich dieses Begriffs nach den Bestimmungen des EGKS-Vertrags (insbesondere Artikel 60), auf die weiter unten eingegangen werden wird (siehe Randnummern 239 ff.). (220) In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 betreffend das Europäische Zuckerkartell (Suiker Unie und andere gegen Kommission, verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73, Slg. 1975, Seite 1663) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu verstehen sind, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Geschäftspolitik er im Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Postulat der Selbständigkeit beseitigt nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch jeder mittelbaren oder unmittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht. Ein Verhalten kann also auch dann als "verabredete Praktik" unter Artikel 65 Absatz 1 fallen, wenn sich die Partner nicht vorher über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sondern lediglich Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern. Diese Definition des Gerichtshofs trifft insbesondere auf die Preiserhöhungen, die 1990 im Vereinigten Königreich vorgenommen wurden (siehe Randnummern 111 bis 112 und 115), und auf die Harmonisierung der Abmessungsaufpreise von Ende 1990 (siehe Randnummern 139 bis 142) zu. Ausserdem ist zu bedenken, daß in einem komplexen Kartell einige Teilnehmer bisweilen einer von den anderen Teilnehmern vereinbarten bestimmten Vorgehensweise nicht uneingeschränkt zustimmen, die betreffende Regelung aber dennoch generell unterstützen und sich entsprechend verhalten. Die Bedeutung des Konzepts einer verabredeten Praktik ergibt sich also nicht so sehr aus der Abgrenzung zu einer "Vereinbarung" als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen unter Artikel 65 Absatz 1 fallenden Formen der verbotenen geheimen Absprache und einem blossen parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Diese Auslegung wurde vom Gericht erster Instanz in dessen vor kurzem erlassenen Urteilen in den Polypropylen-Fällen bestätigt (siehe beispielsweise Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc S.A. gegen Kommission, Slg. 1991, Seite II-867, Entscheidungsgrund Nr. 124). Im vorliegenden Fall kommt es also nicht auf die genaue Form der Absprachen an. 3.3. Zweck und Wirkung des Kartells (221) Eigentlicher Zweck der fortdauernden Absprache der Parteien war es im vorliegenden Fall, Angebot und Nachfrage auszugleichen und die Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten der EGKS zu erhöhen und zu harmonisieren und auf diese Weise die traditionelle Struktur der Handelsströme zu festigen. (222) In Anbetracht des offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecks des Kartells ist es für die Anwendung von Artikel 65 Absatz 1 nicht notwendig, daß eine nachteilige Wirkung auf den Wettbewerb nachgewiesen wird. Die von Herrn Bishop vorgelegte Wirtschaftsanalyse vermittelt den Eindruck, daß die zur Last gelegten Praktiken nur eine begrenzte Wirkung hatten. Es muß jedoch klargestellt werden, daß diese Wirkung alles andere als unbedeutend war. Zum einen gehören zu den Teilnehmern alle führenden Trägerhersteller in der EGKS. Zum anderen darf nicht übersehen werden, daß in den Sitzungsniederschriften häufig vermerkt ist, daß nach Ansicht der Parteien die jeweiligen Preiserhöhungen durchgesetzt werden konnten. 3.4. Einzelheiten zum Kartell und seinem Funktionieren 3.4.1. Die Träger-Kommission 3.4.1.1. Preisfestsetzungsvereinbarungen a) Vereinbarungen und verabredete Praktiken (223) Preisabsprachen wurden in den Jahren 1986 und 1987 verschiedentlich getroffen (siehe Randnummern 80 bis 86). (224) Zu einem nicht näher zu bestimmenden Datum vor dem 2. Februar 1988 wurde auf einer Sitzung vereinbart, die Preise in Deutschland und Frankreich anzuheben (siehe Randnummer 87). Weitere Zielpreise (für das vierte Quartal 1988) wurden vor dem 25. Juli 1988 vereinbart (siehe Randnummer 88). (225) Auf der Sitzung vom 18. Oktober 1988 wurden Zielpreise für das erste Quartal 1989 vereinbart (siehe Randnummern 89 bis 93). In der Niederschrift von dieser Sitzung ist in diesem Zusammenhang die Rede von "Preiseinschätzungen"; dies würde darauf hindeuten, daß es sich um die Preise handelte, die die Teilnehmer auf den betreffenden Märkten erwarteten. Es ist jedoch zu bedenken, daß an den Sitzungen der Träger-Kommission die grössten Trägerhersteller der Gemeinschaft teilnahmen, auf die zusammen mindestens zwei Drittel der Lieferungen auf den EGKS-Märkten entfielen. In einer Diskussion über künftige Preise zwischen solchen Parteien kann deshalb prima facie kein neutrales Verhalten ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen diesen Parteien gesehen werden. Ausserdem liegt genügend Beweismaterial vor, aus dem hervorgeht, daß es sich bei den in der Sitzungsniederschrift genannten Preise in Wirklichkeit um die Preise handelte, die die betreffenden Unternehmen aufgrund gemeinsamer Vereinbarung durchzusetzen versuchten: - Aus dem Zusammenhang geht hervor, daß auf vorhergehenden Trägersitzungen und ähnlichen Treffen Preise festgesetzt worden waren; - den Teilnehmern der Trägersitzungen gelang es, die Basispreise auf den kontinentaleuropäischen EGKS-Märkten weitgehend zu harmonisieren (Randnummer 97); dieses Ergebnis stand zumindest seit 1987 auf der Tagesordnung der Trägersitzungen (siehe Randnummer 82); - die Niederschrift enthält detailliert für jede Kategorie und jeden Markt wie auch für verschiedene Abnehmergruppen die für das erste Quartal 1989 "erwarteten" Preise. Solche genauen Angaben wären kaum möglich gewesen, wenn die Parteien wirklich nur Preiseinschätzungen vorgenommen hätten; - der Wortlaut der Niederschrift ( "Die Preiserhöhungen . . . führen zu folgendem Preisniveau") bestätigt diese Schlußfolgerung; - das Fernschreiben von Thyssen an TradeARBED vom 22. September 1988 (Randnummer 91) lässt erkennen, daß bei den Teilnehmern der Träger-Kommission Absichten bestanden, die Preise um Beträge zu erhöhen, die den in der Niederschrift von der Sitzung vom 18. Oktober 1988 aufgeführten "Preiseinschätzungen" entsprechen. Weiterhin geht aus diesem Schriftstück hervor, daß zwischen den Teilnehmern der Träger-Sitzung vorab Preise erörtert - und vereinbart - worden waren; - ähnliche oder identische Begriffe wurden für die auf den Eurofer/Scandinavia-Sitzungen erörterten Preise verwendet, von denen hinreichend klar ist, daß sie festgesetzt wurden (siehe beispielsweise das in Randnummer 200 zitierte Fernschreiben); - Absprachen wurden getroffen, um die Preise durch Harmonisierung und Heraufsetzung von Aufpreisen zu erhöhen (siehe weiter unten 3.4.1.2). Es wäre überraschend, wenn die Parteien unter diesen Umständen die Höhe der Basispreise dem freien Spiel des Wettbewerbs überlassen hätten; - einheitliche Zahlen werden auch für Märkte mit mehr als einem einheimischen Hersteller (wie Deutschland) genannt. (226) Diese Überlegungen treffen auch auf die späteren Preisdiskussionen auf den Sitzungen der Gruppe zu. Einige Parteien erklärten, sie hätten sich nicht gebunden gefühlt, diese Preise anzuwenden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist in keiner Sitzungsniederschrift und in keinem anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Dokument die Rede davon, daß diese Parteien jemals die anderen Teilnehmer entsprechend unterrichtet haben. Die betreffenden Parteien vermittelten deshalb zumindest den Eindruck, daß sie diese Preise anwenden würden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules gegen Kommission, Slg. 1991, Seite II-1711, Entscheidungsgrund Nr. 232). Es ist bezeichnend, daß sich die Parteien verschiedentliche Male dahin gehend äusserten, daß diese Preise angewendet wurden (siehe Randnummer 98). Saarstahl behauptete in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, daß der "Zielpreis" den maximalen Preis bezeichnete, der unter den objektiven Marktverhältnissen erzielt werden konnte. Da dies beinhaltet, daß dieser Preis von jedem Unternehmen eigenständig auf der Grundlage objektiver Kriterien ermittelt werden könnte, ist es aufschlußreich, daß die Unternehmen es dennoch für notwendig erachteten, sich zu treffen und diese Preise zu erörtern. (227) Auf der Trägersitzung vom 10. Januar 1989 wurden Zielpreise für Lieferungen nach Frankreich, Deutschland, Benelux und Italien vereinbart (siehe Randnummern 95 bis 96). Weitere Zielpreise für den italienischen bzw. den spanischen Markt wurden auf der Trägersitzung vom 7. Februar 1989 festgelegt (siehe Randnummer 98). (228) Auf der Sitzung vom 19. April 1989 wurden die Zielpreise vereinbart, die im dritten Quartal 1989 in Deutschland, Frankreich, Belgien/Luxemburg, Italien und Spanien zur Anwendung gelangen sollten (siehe Randnummer 99). Diese Preise waren praktisch identisch mit den Zielpreisen für das zweite Quartal 1989. Dies bedeutet nicht unbedingt, daß die beteiligten Unternehmen Probleme hatten, diese Preise auf den betreffenden Märkten durchzusetzen, da sie auf der gleichen Sitzung eine Anhebung der Abmessungsaufpreise vereinbarten. (229) Auf der gleichen Sitzung unterrichtete British Steel ihre Wettbewerber von ihrer beabsichtigten Preisanhebung auf dem britischen Markt und forderte sie auf, bei ihren Lieferungen auf den britischen Markt entsprechende Preise zu berechnen (siehe Randnummer 100). Es ist zu beachten, daß die Preise im Vereinigten Königreich deutlich höher waren als auf den kontinentaleuropäischen EGKS-Märkten. British Steel forderte ihre Wettbewerber folglich zu einer Abstimmung der Preise bei Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich auf. Diese Aufforderung erging im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den in der Träger-Kommission mitwirkenden Unternehmen, die - wie weiter oben ausgeführt wurde - bereits verschiedentlich zu Preisfestsetzungsvereinbarungen für kontinentaleuropäische EGKS-Märkte geführt hatte, an denen sich British Steel beteiligte. Das Verhalten von British Steel unterscheidet sich mithin von einer Situation, in der ein Unternehmen einen Wettbewerber, mit dem es bislang keine Kontakte oder Kooperationsbeziehungen hatte, über die Preise informiert, die es in Zukunft anzuwenden gedenkt. (230) Die anschließend von British Steel vorgenommenen Preiserhöhungen wurden auf dem britischen Markt ohne Schwierigkeiten aufgenommen (Randnummer 102). Es darf daher gefolgert werden, daß die Wettbewerber von British Steel deren Aufforderung tatsächlich nachgekommen waren und ihre Preise mit British Steel abgestimmt hatten. (231) Auf der Trägersitzung vom 11. Juli 1989 wurde vereinbart, in Deutschland im vierten Quartal 1989 die gleichen Zielpreise wie im dritten Quartal 1989 anzuwenden (siehe Randnummer 102). (232) Auf der Trägersitzung vom 12. Dezember 1989 wurde beschlossen, die im vierten Quartal 1989 angewendeten Zielpreise auch im ersten Quartal 1990 anzuwenden (siehe Randnummer 107). (233) Auf der Trägersitzung vom 14. Februar 1990 kündigte Unimétal ihre Absicht an, die Preise für die Kategorie 2c in Frankreich anzuheben. Wie aus dem Beweismaterial hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um eine einseitige Entscheidung von Unimétal: - Unimétal war sowohl von Peine-Salzgitter (bei verschiedenen Gelegenheiten) als auch von TradeARBED aufgefordert worden, eine Anhebung vorzunehmen (siehe Randnummern 109 bis 110); - die Preisanhebung wurde auf einer Trägersitzung angekündigt, auf der diese (und andere) Wettbewerber anwesend waren; - zum Zeitpunkt der Preisanhebung war der Markt in einer schlechten Verfassung, was durch die Tatsache belegt wird, daß die Basispreise in Frankreich seit mehr als einem Jahr nicht mehr heraufgesetzt worden waren. Unter diesen Umständen kann die Preisanhebung bei einer einzigen Kategorie nicht durch wirtschaftliche Überlegungen, sondern nur durch den gemeinsamen Willen der beteiligten Unternehmen zur Harmonisierung der Preise erklärt werden. (234) Kurz nach der Trägersitzung vom 14. Februar 1990 wurden TradeARBED, Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl und Unimétal von British Steel über die Preise für Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich unterrichtet, die von British Steel nicht als "marktstörend" betrachtet wurden (siehe Randnummer 112). (235) In diesem Vorgehen kann nicht ein einseitiges Verhalten von British Steel gesehen werden. Vielmehr ist es Teil des insbesondere anläßlich der Trägersitzungen geführten ständigen Dialogs zwischen diesem Unternehmen und seinen Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten. Daß es sich dabei tatsächlich um eine verabredete Praktik - und nicht ein einseitiges Verhalten - handelte, geht be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.