Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-10

Quellenkennung: 32019R0979. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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älligkeitstermin bzw. Verfallsdatum Fälligkeitstermin bzw. Verfallsdatum des Wertpapiers Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Feld für Wertpapiere mit festem Fälligkeitstermin {DATEFORMAT} Bei Schuldtiteln ohne feste Fälligkeit (Perpetuals) ist in Feld 22 der Wert 9999–12–31 anzugeben. 24. Angebotenes Volumen Anzahl der angebotenen Wertpapiere Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. {INTEGER-18} Wert, Wertespanne oder Höchstwert 25. Angebotener Preis Preis pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Die Währung des Preises ist die Währung des angebotenen Gegenwerts. Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. {DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert „PNDG“, falls der angebotene Preis noch nicht zur Verfügung steht („pending“) „NOAP“, falls der angebotene Preis nicht anwendbar ist 26. Angebotener Gegenwert Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert „PNDG“, falls der angebotene Gegenwert noch nicht zur Verfügung steht („pending“) „NOAP“, falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar ist 27. Währung des angebotenen Gegenwerts Code der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {CURRENCYCODE_3} 28. Endgültiger Emissionskurs Kurs pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. {DECIMAL-18/5} Einfacher Wert 29. Währung des endgültigen Emissionskurses Die Währung des endgültigen Emissionskurses Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. {CURRENCYCODE_3} 30. Endgültiges Emissionsvolumen Anzahl der angebotenen Wertpapiere Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. {INTEGER-18} Einfacher Wert 31. Endgültiger Gegenwert Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {DECIMAL-18/5} Einfacher Wert 32. Art des Wertpapiers Klassifizierung der Kategorien von Dividenden- und Nichtdividendenwerten Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Auswahl aus vordefinierten Feldern: Dividendenwerte — „SHRS“: Aktien — „UCEF“: Anteile an geschlossenen Fonds — „CVTS“: Wandelanleihen — „DPRS“: Aktienzertifikate — „OTHR“: Sonstige Anteilsrechte Schuldtitel — „DWLD“: Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000  EUR — „DWHD“: Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100 000  EUR — „DLRM“: Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100 000  EUR, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben — „ABSE“: ABS — „DERV“: Derivative Wertpapiere 33. Art des Angebots/der Zulassung Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „IOWA“: Erstplatzierung ohne Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „IORM“: Erstplatzierung mit Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „SOWA“: Zweitplatzierung ohne Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „IRMT“: Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „IPTM“: Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nach vorherigem Handel an einem MTF — „IMTF“: Erstzulassung zum Handel an einem MTF mit öffentlichem Angebot — „SOOA“: Zweitplatzierung mit Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „SIWO“: Sekundäremission an einem geregelten Markt ohne öffentliches Angebot — „SIOP“: Sekundäremission an einem MTF mit öffentlichem Angebot 34. Merkmale des Handelsplatzes, an dem das Wertpapier erstmals zum Handel zugelassen ist Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „RMKT“: RM, zu dem alle Anleger Zugang haben — „RMQI“: RM oder Segment eines RM, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben — „MSGM“: MTF, das ein KMU-Wachstumsmarkt ist — „MLTF“: MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist 35. Offenlegungsregelung Nummer des Anhangs, nach der der Prospekt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird Bei Angabe mehrerer Anhänge ist Feld 35 so oft auszufüllen wie erforderlich. {INTEGER-2} von 1 bis [50] 36. EU-Wachstumsemissionsprospekt Grund für die Verwendung eines EU-Wachstumsemissionsprospekts Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „S15A“: Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 — „I15B“: Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 — „I15C“: Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 — „O15D“: Anbieter von Wertpapieren gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129 37. EU-Folgeprospekt Grund für die Verwendung eines EU-Folgeprospekts Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „I14A“: Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 — „I14B“: Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 — „I14C“: Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 — „O14D“: Anbieter von Wertpapieren gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129 38. Verordnung (EU) 2023/2631 Kennzeichnung, ob es sich bei dem Wertpapier um eine „europäische grüne Anleihe“ bzw.„EuGB“, eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe oder eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe handelt Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. — EuGB: Wertpapier, für das die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw.„EuGB“ gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird — ESSL: als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe, deren Emittenten sich für die freiwillige Offenlegung von Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 entscheiden — SEGB: Verbriefungsanleihe, für die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw.„EuGB“ gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird EuGB oder SEGB: {LEI} des externen Prüfers Tabelle 2 Symbol Datentyp Definition {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freier Text {CFI_CODE} 6 Zeichen CFI-Code gemäß ISO 10962 {COUNTRYCODE_2} 2 alphanumerische Zeichen Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 {DATEFORMAT} Daten im Format JJJJ-MM-TT Daten sind in UTC zu melden Datumsformat nach ISO 8601 {LANGUAGE} 2-stelliger Buchstabencode ISO 639-1 {LEI} 20 alphanumerische Zeichen Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442 {FISN} 35 alphanumerische Zeichen mit folgender Struktur FISN-Code gemäß ISO 18774 {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166 {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können Numerisches Feld Dezimalzeichen ist ein Punkt (.) Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten {INTEGER-n} Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt Numerisches Feld {INDEX} 4 Buchstaben „ESTR“ — EURSTR „EURI“ — EURIBOR „EUUS“— EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP „EFFR“ — Effective Federal Funds Rate „OBFR“ — Overnight Bank Funding Rate „CZNA“ — CZEONIA „TONA“ — TONA ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission einfügen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1). ( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ( 4 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12). ( 5 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj). ( 6 ) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.