Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-10

Quellenkennung: 32019R0979. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Artikel 19 Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden. Artikel 20 Verarbeitung und Meldung von Unterlagen und begleitenden Daten (1)   Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal automatisch alle hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten verarbeitet und prüft und der die Daten übermittelnden zuständigen Behörde meldet, ob das Hochladen erfolgreich war und etwaige Fehler darin enthalten sind. (2)   Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden Meldungen von hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten übermittelt. ▼M1 Artikel 21 Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt. ▼M2 KAPITEL VIa DOKUMENTE, DIE IM SINNE DES ARTIKELS 19 DER VERORDNUNG (EU) 2017/1129 MITTELS VERWEIS IN EINEN PROSPEKT AUFGENOMMEN WERDEN KÖNNEN Artikel 21a Zusätzlich zu den in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Dokumenten können die folgenden Dokumente mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden: a)  Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden, b)  die vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ). ▼B KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 wird aufgehoben. Die Verordnung (EU) 2016/301 wird aufgehoben. ▼M1 Artikel 22a Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig. ▼B Artikel 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I NICHTFINANZUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE) —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischengewinn- und Verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Einnahmen insgesamt           *operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Einnahmenwachstum im Jahresvergleich           #Betriebsgewinnspanne           #Nettogewinnspanne           #Ergebnis je Aktie           Tabelle 2 Bilanz — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenbilanz *Vermögenswerte insgesamt         *Eigenkapital insgesamt         #Nettofinanzierungsschulden (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)         ▼M1 Tabelle 3 Kapitalflussrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischen–kapitalflussrechnung Kapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *relevante Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und/oder Cashflows aus Investitionstätigkeiten und/oder Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten           ▼B ANHANG II NICHTFINANZUNTERNEHMEN (NICHTDIVIDENDENWERTE) —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet         Tabelle 2 Bilanz — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischenbilanz *Nettofinanzverbindlichkeiten (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)       #Liquiditätskoeffizient (Verhältnis Umlaufvermögen/kurzfristige Verbindlichkeiten)       #Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital (Summe der Verbindlichkeiten/Summe des Aktionärskapitals)       #Zinsdeckungsquote (betriebliche Erträge/Zinsaufwand)       Tabelle 3 Kapitalflussrechnung — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischenkapitalflussrechnung Zwischenkapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit         *Netto-Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten         *Netto-Cashflow aus Investitionstätigkeiten         ANHANG III KREDITINSTITUTE (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE) —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Kreditinstitute   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Nettozinserträge (oder Äquivalent)           *Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen           *Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte           *Nettohandelsergebnis           *Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet, z. B. operativer Gewinn           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)           (1)    Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. Tabelle 2 Bilanz — Kreditinstitute   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischenbilanz #Wert als Ergebnis des jüngsten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses („SREP“) *Vermögenswerte insgesamt           *vorrangige Forderungen           *nachrangige Forderungen           *Darlehen und Forderungen gegenüber Kunden (netto)           *Einlagen von Kunden           *Eigenkapital insgesamt           #notleidende Kredite (basierend auf Nettobuchwert)/Kredite und Forderungen           #harte Kernkapitalquote (CET1) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote           #Gesamtkapitalquote           #nach dem geltenden Rechtsrahmen berechnete Verschuldungsquote           (1)    Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. ANHANG IV VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE) —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Versicherungsunternehmen   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Netto-Prämienaufkommen           *Nettoleistungen und -ansprüche           *Ergebnis vor Steuern           *operativer Gewinn (aufgeschlüsselt nach Lebens- und Nichtlebensversicherung)           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Einnahmenwachstum im Jahresvergleich (Netto-Prämienaufkommen)           #Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)           (1)    Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. Tabelle 2 Bilanz — Versicherungsunternehmen   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischenbilanz *Investitionen einschließlich finanzieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen         *Vermögenswerte insgesamt         *Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen         *finanzielle Verbindlichkeiten         *Gesamtverbindlichkeiten         *Eigenkapital insgesamt         #Solvabilitätsquote (Solvency-II-Koeffizient — SII-Koeffizient) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote         #Schadenquote         #kombinierte Quote (Forderungen + Ausgaben/Prämien für den Zeitraum)         (1)    Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. ANHANG V ZWECKGESELLSCHAFTEN, DIE FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE EMITTIEREN —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere   Jahr Jahr -1 *Nettogewinn/-verlust     Tabelle 2 Bilanz von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere   Jahr Jahr -1 *Summe der Vermögenswerte     *Gesamtverbindlichkeiten     *als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte     *finanzielle Vermögenswerte aus derivativen Finanzinstrumenten     *nichtfinanzielle Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind     *als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten     *finanzielle Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten     ANHANG VI GESCHLOSSENE FONDS —  Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. —  Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. —  Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Zusätzliche Informationen in Bezug auf geschlossene Fonds Anteilsklasse Gesamtnettoinventarwert Anzahl der Anteile ~NAV/Anteil oder Marktpreis/Anteil #historische Wertentwicklung des Fonds A XXX XX X     Insgesamt Insgesamt     Tabelle 2 Gewinn- und Verlustrechnung — geschlossene Fonds   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Nettoerträge insgesamt/Nettoanlageerträge oder Gesamterträge vor Betriebskosten           *Nettogewinn/-verlust           *Erfolgsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt)           *Verwaltungsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt)           *sonstige wesentliche Vergütungen (aufgelaufen/ausgezahlt) für Dienstleister           #Ergebnis je Aktie           Tabelle 3 Bilanz — geschlossene Fonds   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenbilanz *Nettovermögen insgesamt         *Verschuldungsquote         ▼M2 ANHANG VII AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDE MASCHINENLESBARE DATEN Tabelle 1 Nummer Feld Zu meldender Inhalt Formate und Standards für die Meldung 1. Nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes {ALPHANUM-50} 2. Verbundene nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des Datensatzes, auf den sich der hochgeladene Datensatz bezieht Ist nicht anzugeben, wenn die verbundene nationale Kennung nicht anwendbar ist {ALPHANUM-50} 3. Übermittelnder Mitgliedstaat Ländercode des Mitgliedstaats, der den hochgeladenen Datensatz gebilligt hat oder bei dem der hochgeladene Datensatz eingereicht wurde {COUNTRYCODE_2} 4. Empfangende(r) Mitgliedstaat(en) Ländercode des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dem/denen der hochgeladene Datensatz zu melden oder zu übermitteln ist Bei mehreren Mitgliedstaaten ist Feld 4 so oft auszufüllen wie erforderlich. {COUNTRYCODE_2} 5. Art des Dokuments Art des hochgeladenen Dokuments/der hochgeladenen Dokumente Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „BPFT“ — Basisprospekt mit endgültigen Bedingungen — „BPWO“ — Basisprospekt ohne endgültige Bedingungen — „STDA“ — eigenständiger Prospekt — „REGN“ — Registrierungsformular — „URGN“ — einheitliches Registrierungsformular — „SECN“ — Wertpapierbeschreibung — „FTWS“ — endgültige Bedingungen, einschließlich Zusammenfassung der einzelnen Emission im Anhang — „SMRY“ — Zusammenfassung — „SUPP“ — Nachtrag — „SUMT“ — Übersetzung der Zusammenfassung — „APPT“ — Übersetzung des Anhangs — „COAP“ — Bescheinigung über die Billigung — „AMND“ — Änderung — „EXMP“ — Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe db, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 — „FOPA“ — Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 Bei mehreren Dokumenten ist Feld [5] so oft auszufüllen, wie für die Beschreibung jedes Dokuments des Datensatzes erforderlich. 6. Kategorie der Ausnahme Grund für die Inanspruchnahme einer Ausnahme Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden. — „EDPR“— Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe db oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 [fungible Wertpapiere] — „EDMD“— Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 [Verschmelzung oder Spaltung] — „EDTK“— Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 [Übernahme] 7. Struktur Für den Prospekt gewähltes Format Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „SNGL“ — Prospekt aus einem einzigen Dokument — „SPWS“ — Prospekt aus separaten Dokumenten mit Zusammenfassung — „SPWO“ — Prospekt aus separaten Dokumenten ohne Zusammenfassung 8. Datum der Billigung oder Hinterlegung Datum, an dem der hochgeladene Datensatz gebilligt oder hinterlegt wurde {DATEFORMAT} 9. Sprache EU-Amtssprache, in der der hochgeladene Datensatz abgefasst ist {LANGUAGE} 10. Standardisierte Bezeichnung des Anbieters Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [10] so oft auszufüllen wie erforderlich. {ALPHANUM-280} 11. Standardisierte Bezeichnung des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [11] so oft auszufüllen wie erforderlich. {ALPHANUM-280} 12. LEI des Emittenten Rechtsträgerkennung des Emittenten Bei Angabe mehrerer Emittenten ist Feld [12] so oft auszufüllen wie erforderlich. {LEI} 13. LEI des Anbieters Rechtsträgerkennung des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [13] so oft auszufüllen wie erforderlich. {LEI} 14. LEI des Garantiegebers Rechtsträgerkennung des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [14] so oft auszufüllen wie erforderlich. {LEI} 15. Wohnsitz des Anbieters Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [15] so oft auszufüllen wie erforderlich. {COUNTRYCODE_2} 16. Wohnsitz des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [16] so oft auszufüllen wie erforderlich. {COUNTRYCODE_2} 17. FISN Kurzbezeichnung des Finanzinstruments Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {FISN} 18. ISIN Internationale Wertpapierkennnummer {ISIN} 19. CFI Klassifizierungscode für Wertpapiere Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {CFI_CODE} 20. Emissionswährung Code der Währung, auf die der Nominal- oder Nennwert lautet Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. {CURRENCYCODE_3} 21. Stückelung Nominal- oder Nennwert pro Einheit in der Emissionswährung Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Feld für Wertpapiere mit fester Stückelung {DECIMAL-18/5} 22. Kennung oder Name des Basiswerts ISIN-Code des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes oder Name des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes, falls es keine ISIN gibt Ein Wertpapierkorb ist entsprechend zu kennzeichnen. Feld für Wertpapiere mit festem Basiswert. Dieses Feld ist für jede ISIN solcher Wertpapiere auszufüllen. Bei einem einzigen Basiswert: — Wertpapier oder Index mit ISIN: {ISIN} — Index ohne ISIN: {INDEX} — Ansonsten: {ALPHANUM-50} Bei mehreren Basiswerten (mindestens zwei):„BSKT“ 23. F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.