Europäische Union

2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

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Quellenkennung: 32004D0236. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tarife auch für Delta gelten werden und dass es keine Sondervereinbarung zwischen Delta und TPO geben werde. (92) Die Marktuntersuchung hat zudem gezeigt, dass die Branche weiß, zu wem ein Kunde, der den Dienstleister gewechselt hat, abgewandert ist. 2) Die Rolle des Londoner Auswechslungsamtes von SPPL (93) Entwicklungsländer (im Sinne des Weltpostvertrages) zahlen nach den UPU-Vorschriften niedrigere Endvergütungen als Industrieländer. SPPL - nach dem Weltpostvertrag als Postverwaltung eines Entwicklungslandes eingestuft - betreibt im Vereinigten Königreich ein Auswechslungsamt, über das Delta seine Post preisgünstig befördern könnte. (94) [Beschreibung der Nutzung des Londoner Auswechslungsamts durch SPPL]*. [Beschreibung des Geschäftszwecks von SPPL in London]*. (95) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wiesen die Parteien außerdem darauf hin, dass im Weltpostvertrag Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um die Gefahr einer Ausnutzung des Endvergütungssystems einzudämmen (Artikel 43 und Artikel 48-51 des Weltpostvertrags). So wurden die durchschnittliche Zahl von Sendungen, die von Entwicklungsländern aus verschickt werden dürfen, und das jährliche Gewicht der aus Entwicklungsländern stammenden Sendungen begrenzt. Wenn der Postbetreiber eines Entwicklungslandes einen dieser beiden Grenzwerte überschreitet, hat die Eingangspostverwaltung des jeweiligen Industrielandes das Recht, den Endvergütungssatz zu erhöhen. Auch aufgrund dieses doppelten Sicherungssystems wird Delta daran gehindert, diese Möglichkeit auszunutzen. (96) Schließlich gibt es noch andere nichteuropäische Betreiber (z. B. Philippines Post), die ein Auswechslungsamt im Vereinigten Königreich betreiben, in denen die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost nach UPU-Regeln bearbeitet wird. Dadurch erhalten auch Wettbewerber von Delta Gelegenheit, sich die niedrigeren Endvergütungen zunutze zu machen, so dass nicht die Gefahr besteht, dass Delta aufgrund seines bevorzugten Zugangs zum Auswechslungsamt von SPPL im Vereinigten Königreich einen Kostenvorteil erhält, der den aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Wettbewerbsvorteil noch weiter verstärken würde. 3) Die Rolle der Regulierungsbehörde (97) Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung eines ordnungspolitischen Rahmens im Vereinigten Königreich führt die Regulierungsbehörde Postcomm derzeit eine öffentliche Anhörung zu einer ganzen Reihe von Fragen durch, darunter auch dazu, wie sie ihrer Rolle als Einrichtung zur Förderung des Wettbewerbs bei den Postdiensten gerecht werden soll. Ein weiteres Thema der Anhörung sind die Lizenzierungsbedingungen, die für TPO (dessen neuer Name Consignia Ltd lauten wird) gelten sollen. Der vollständige Entwurf der Lizenz liegt zwar noch nicht vor, doch enthält er eine Klausel, wonach der Lizenznehmer Personen, die Zugang zu seiner Postinfrastruktur haben, nicht in unzulässiger Weise diskriminieren oder ihnen eine unangemessene Vorzugsbehandlung einräumen darf. (98) Zwar ist die Ordnung des Postsektors durch die Regulierungsbehörde an sich noch kein Grund für eine Genehmigung eines Zusammenschlusses, durch den die marktbeherrschende Stellung eines etablierten Betreiber verstärkt wird, doch wird dadurch eine zusätzliche Kontrolle und ein Gegengewicht gegenüber TPO geschaffen, sollte das Unternehmen versuchen, andere Marktteilnehmer zu diskriminieren. dd) Vereinigtes Königreich - Zusammenfassung (99) Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die der wirksame Wettbewerb auf dem Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost im Vereinigten Königreich spürbar beeinträchtigt wird. c) Die Niederlande (100) Das Unternehmen TPG beherrscht den Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost in den Niederlanden. Durch das geplante Vorhaben würde seine marktbeherrschende Stellung weiter gestärkt. Dabei spielen folgende Überlegungen eine Rolle: aa) Stellung auf dem Markt (101) Tabelle 1.b gibt einen Überblick über die Marktstruktur in den Niederlanden bei der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost. Spalte 1 schließt den mit Frankiermaschinen erzielten Umsatz mit ein, Spalte 2 bezeichnet den Marktanteil ohne Frankiermaschinen. Bei der Berechnung der Marktanteile wurden die von den Parteien gemachten Angaben unter Berücksichtigung der von der Deutschen Post gelieferten Informationen korrigiert. Tabelle 1.b Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost in den Niederlanden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Korrigierte Zahlen: Abgezogen wurde der von den Parteien geschätzte Umsatz der Deutschen Post in Bezug auf einen Vertrag, der fälschlicherweise als Vertrag über abgehende Auslandspost klassifiziert wurde. (102) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG in den Niederlanden 1999 einen Marktanteil von [70-80]* %; davon entfielen [5-10]* % auf TNT. Mit den [10-20]* % von TPO hätte das fusionierte Unternehmen somit einen Marktanteil von [80-90]* %. (103) Ohne die Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG 1999 in den Niederlanden einen Marktanteil von [50-60]* %; davon entfielen [10-20]* % auf TNT. Der Marktanteil nach der Fusion würde damit mit den [20-30]* % von TPO bei insgesamt [70-80]* % liegen. (104) Die Deutsche Post, Belgian Mailhouse, La Poste (Frankreich) und Swiss Post sind alle in den Niederlanden vertreten. Die übrigen Marktteilnehmer, wie Mercury und Dumaco, sind Konsolidierer. Tabelle 1.b zeigt deutlich, dass diese, ob mit oder ohne Frankiermaschinen-Kunden, relativ unbedeutend sind und keine nennenswerten Marktanteile erzielen konnten. (105) Ebenso klar ist, dass mit Ausnahme der Deutschen Post keiner der Betreiber einen Marktanteil von über [1-5]* % erzielen konnte. Der von diesen Marktteilnehmern ausgehende Wettbewerbsdruck ist daher relativ gering. Die übrigen europäischen öffentlichen Postbetreiber sind auf den Auslandsmärkten kaum präsent und haben offenbar nicht die Absicht, innerhalb der nächsten drei Jahre auf dem niederländischen Markt tätig zu werden. (106) Was die Deutsche Post betrifft, argumentieren die Parteien, dass deren Geschäftstätigkeiten mit denen von TPO im Vereinigten Königreich vergleichbar seien und dass die Deutsche Post über eine gute Ausgangsposition verfüge, um Kunden aus den Bereichen Direktwerbung und Verlagswesen mit einem großen Sendungsaufkommen nach Deutschland an sich zu binden. Aufgrund der unterschiedlich starken Stellung der Akteure auf dem Markt ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Deutsche Post einen nennenswerten Druck auf das Gemeinschaftsunternehmen TPG/TPO ausüben kann. (107) Der Zusammenschluss würde daher in den Niederlanden vor allem zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen dem marktbeherrschenden Betreiber TPG und seinem erfolgreichsten Mitbewerber auf dem niederländischen Markt führen. bb) Die Stellung von TPO auf dem niederländischen Markt (108) TPO hat, wie die Tabelle zeigt, mit den Frankiermaschinen-Kunden einen geschätzten Marktanteil von [10-20]* % und ohne diese Kunden von maximal [20-30]* % und ist damit der erfolgreichste Neuzugang auf dem niederländischen Markt. (109) Nach Ansicht der Parteien spielt TPO auf dem niederländischen Markt jedoch eine geringere Rolle, als seine Marktanteile vermuten lassen, da [ein großer Teil] der von TPO beförderten abgehenden Post für das Vereinigte Königreich bestimmt ist. Die Parteien argumentieren daher, dass TPO in den Niederlanden eher aus einer Nische heraus konkurriere denn als Anbieter abgehender Postdienste unabhängig vom Bestimmungsort auftrete. (110) Für die vorliegende Entscheidung spielt der Bestimmungsort der Post für die Bewertung des von TPO oder irgendeinem anderen Betreiber erzeugten Wettbewerbsdrucks keine Rolle. Die Tatsache, dass [ein kleiner Teil] der von TPO bearbeiteten Post nicht für das Vereinigte Königreich bestimmt ist, ist ein klares Indiz dafür, dass der von TPO angebotene Dienst ein breiteres Spektrum umfasst und das TPO daher eine größere Wettbewerbskraft entwickeln kann. (111) Des Weiteren könnte TPO aufgrund der großen Mengen an Post, die es von den Niederlanden ins Vereinigte Königreich befördert ([ein großer Teil] der von TPO bearbeiteten abgehenden Post geht ins Vereinigte Königreich oder über das Vereinigte Königreich in ein anderes Land), Ertragssteigerungen auf dieser Strecke erzielen und damit die Kosten für den ABB- und ABC-Versand, d. h. die Post, die von TPO erst ins Vereinigte Königreich und anschließend in andere Länder weiterbefördert wird, erheblich senken. Auch Delta könnte von diesen niedrigeren Kosten profitieren und sich damit im Verhältnis zu den übrigen Konsolidierern und ausländischen öffentlichen Postbetreibern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. (112) Der Zusammenschluss würde dazu führen, dass TPO, der bisher stärkste Konkurrent des traditionellen Betreibers TPG, als Wettbewerber ausscheidet. Delta (TPG/TPO) und die Deutsche Post wären dann die beiden alleinigen Marktteilnehmer, die über das erforderliche Netz und die Ressourcen verfügen, um auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost mit TPO konkurrieren zu können. Aufgrund ihrer unterschiedlich starken Stellung auf dem Markt ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Deutsche Post einen nennenswerten Druck auf das Gemeinschaftsunternehmen TPG/TPO ausüben kann. cc) Marktzutrittsschranken (113) Die Zutrittsschranken zum niederländischen Markt sind relativ hoch. Zwar sind keine größeren einmaligen Investitionen erforderlich, doch benötigt der Neueinsteiger, um wirksam konkurrieren zu können, sofort ein bestimmtes Sendungsaufkommen. (114) Das Sendungsaufkommen spielt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit abgehender Auslandspost eine große Rolle. Die Wirtschaftlichkeit eines Postnetzes, gleich, ob es sich um ein landes- oder europaweit betriebenes Netz handelt, hängt weitgehend von der Menge ab, die ein Betreiber generieren kann. Dies gilt für jeden einzelnen Vorgang der Postabwicklung, d. h. für die Abholung ebenso wie für die Beförderung und die Zustellung. Ist das Netz erst einmal vorhanden, wirft jede zusätzliche Sendung, die über das Netz befördert wird, Gewinn ab, denn wenn die Investitionen in das Netz erst einmal getätigt sind, spielt es für die Grenzkosten kaum noch eine Rolle, ob beispielsweise 100000 oder 200000 Sendungen bearbeitet werden. (115) Die Kunden und mit ihnen die Mengen müssen entweder über ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis oder durch die Übernahme anderer Unternehmen auf dem Markt akquiriert werden. Ein Neueinsteiger muss daher entweder über die nötigen Ressourcen und ein funktionierendes Distributionsnetz verfügen, um Kunden mit einem vorteilhafteren Angebot anlocken zu können, oder er muss sich durch die Übernahme bestehender Betreiber Marktanteile sichern. (116) Aufgrund der begrenzten Zahl von Konsolidierern und ihrer geringen Marktanteile ist es für gebietsfremde Betreiber schwer, auf dem niederländischen Markt Fuß zu fassen. Der einzige Weg dorthin führt somit über die Gewinnung neuer Kunden. Dadurch wird der Markteintritt jedoch deutlich verlangsamt, was wiederum dessen Erfolgsaussichten mindert, weil es an dem nötigen Sendungsaufkommen fehlt. Die relativ schwache Stellung der Konsolidierer auf dem Markt erschwert zudem den Firmenkunden den Wechsel von TPG zu anderen Dienstleistern. dd) Größe des niederländischen Marktes (117) Obwohl der niederländische Markt der fünftgrößte Markt in Europa ist, ist er vergleichsweise klein. Unabhängig davon, wo man die genauen Grenzen des sachlich relevanten Marktes zieht, ist er etwa viermal kleiner als der Markt im Vereinigten Königreich. Außerdem hat er nicht die Vorteile eines günstig gelegenen Flughafens mit Direktverbindungen in alle Teile der Welt, die sich mit den oben beschriebenen Vorteilen von London Heathrow vergleichen ließen. (118) Für potenzielle Marktteilnehmer besteht daher kein allzu großer Anreiz, auf dem niederländischen Markt Fuß zu fassen, um auf einem liberalisierten Markt konkurrenzfähig zu sein, der künftig eine noch größere räumliche Ausdehnung haben wird als früher. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass sich die Wettbewerbssituation nach der Fusion aufgrund der Eigendynamik des Marktes ändern wird. ee) Benachteiligung anderer Betreiber zugunsten von Delta und NewCo (119) [Einzelheiten der Verträge zwischen TPG und TNT sowie Konsolidierern]*. (120) Die Kommission konnte anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht genau ermitteln, ob die TNT eingeräumten Vertragsbedingungen aufgrund von Kostenerwägungen vollständig gerechtfertigt sind. Fest steht jedoch, dass die Vergütungen, die Konsolidierer in den Niederlanden an TPG zu zahlen haben, nicht so offen gelegt werden, wie dies im Vereinigten Königreich mit dem Duet Agreement der Fall ist. Dem niederländischen Markt fehlt es daher im Vergleich zum britischen Markt an Transparenz. Ungleichbehandlungen sind deshalb schwerer nachzuweisen, wodurch der Anreiz, sie zu unterlassen, entsprechend geringer wird. (121) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich TPG durch den Zusammenschluss nicht nur stärker versucht fühlen könnte, die Tätigkeiten seines eigenen Konsolidierers TNT zu begünstigen, sondern dass die mangelnde Transparenz auf dem Markt TPG auch veranlassen könnte, die Vorzugsbehandlung auf Delta auszudehnen. Dies würde die Wettbewerbssituation für andere Betreiber auf dem niederländischen Markt weiter erschweren. ff) Niederlande - Zusammenfassung (122) Die obigen Ausführungen deuten darauf hin, dass der Zusammenschluss zu einer Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, wodurch der wirksame Wettbewerb auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost erheblich behindert wird. 2. ABGEHENDE AUSLANDSPAKETPOST (123) Auf dem von den Parteien als relevant angegebenen Produktmarkt, d. h. dem Markt für beschleunigte Paketsendungen, würde die Maßnahme keine beherrschende Stellung begründen. (124) Den höchsten gemeinsamen Marktanteil bei beschleunigten Paketsendungen haben die Parteien mit [10-20]* % in Österreich. Auf ihren Heimatmärkten beläuft sich ihr gemeinsamer Marktanteil auf [5-10]* % (in den Niederlanden) bzw. [1-5]* % (im Vereinigten Königreich). (125) Auch bei Zugrundelegung einer Marktdefinition, die neben beschleunigten Paketsendungen auch Standardsendungen umfasst, würde keine beherrschende Stellung begründet, da die Parteien außer in ihren jeweiligen Heimatländern keine Standardpaketsendungen abwickeln. In den Niederlanden beträgt ihr gemeinsamer Marktanteil bei beschleunigten und Standardsendungen [20-30]* %, im Vereinigten Königreich nur knapp über [1-5]* %. VI. VON DEN PARTEIEN EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN (126) Am 27. Februar 2001 machten die Parteien bestimmte Zusagen, um die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten und an dieser Stelle wiederholten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Niederlande auszuräumen. Der vollständige Wortlaut der endgültigen Verpflichtungen ist in Anhang II wiedergegeben, der Bestandteil dieser Entscheidung ist. A. KURZDARSTELLUNG DER VERPFLICHTUNGEN (127) Die Parteien haben zugesagt, den niederländischen Geschäftsbereich von TNT International Mail abzustoßen. 1. DER BETROFFENE UNTERNEHMENSBEREICH (128) Abgetrennt werden soll das derzeitige Niederlande-Geschäft von TNT International Mail ("TNT IM Netherlands"). Genau diesen Bereich sollte TPG ursprünglich in das Gemeinschaftsunternehmen Delta einbringen. Die Parteien definieren das zu veräußernde Geschäft als die materiellen und immateriellen Vermögenswerte von TNT IM Netherlands, die eingesetzt werden, um in den Niederlanden Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandspost zu erbringen (mit Ausnahme des Markennamens). Hierzu gehört neben allen zu diesem Zweck eingesetzten Aktiva und Einrichtungen auch der Firmenwert, vor allem der Kundenstamm, das vorhandene Know-how und die Belegschaft. 2. SICHERSTELLUNG DER ENTFLECHTUNG a) Zugang zum Infrastrukturnetz (129) Veräußert werden soll das Geschäft mit der von den Niederlanden abgehenden Auslandspost. Um diesen Dienst anbieten zu können, verfügt TNT IM Netherlands über ein ganzes System von Vereinbarungen über die Erbringung vorgeschalteter Leistungen (vor allem mit TPG über die Abholung der Post) und nachgeschalteter Leistungen (mit Fuhrunternehmen und Fluggesellschaften zwecks Beförderung und traditionellen Postbetreibern oder sonstigen Unternehmen zwecks Zustellung der Post). Nach Auskunft der Parteien entfällt [ein großer Teil] der Betriebskosten auf ausgelagerte Dienstleistungen. Für einen Käufer, der nicht über ein vergleichbares System verfügt, das ihn in die Lage versetzt, vom ersten Tag der Übernahme an mit TPG wirksam zu konkurrieren, ist es daher entscheidend, dass TPG die vertraglichen Vereinbarungen vorübergehend aufrechterhält. Der Käufer muss nachweisen können, dass sich sein eigenes Infrastrukturnetz nach Ablauf der Übergangsfrist über kurz oder lang mit dem von TPG messen lassen kann. (130) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, dem veräußerten Unternehmen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung die TNT IM Netherlands derzeit zur Verfügung stehende Infrastruktur zu denselben Bedingungen zur Nutzung zu überlassen. Hierzu gehören die Dienste, die TPG selbst oder aber Dritte zu Bedingungen, die der Großkonzern TPG ausgehandelt hat, TNT IM Netherlands derzeit zur Verfügung stellt. b) Zugang zum Know-how (131) Das Geschäft basiert auch auf Know-how. Die technischen Aspekte dieses Know-hows finden ihren Niederschlag in einer Laufwegmatrix, die eine Übersicht über die TNT IM Netherlands zur Verfügung stehenden alternativen Beförderungswege bietet. Um mit TPG vom ersten Tag an konkurrieren zu können, muss der Käufer auch weiterhin für eine Übergangsfrist zu denselben Bedingungen, wie sie derzeit für TNT IM Netherlands gelten, Zugang zu dieser Laufwegmatrix erhalten. Die Parteien haben sich verpflichtet, dem veräußerten Geschäftsbereich für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung Zugang zu dieser Laufwegmatrix zu verschaffen. c) Belegschaft (132) Um sicherzustellen, dass der Geschäftsbereich mit dem notwendigen Personal veräußert wird, ist auch ein Abwerbungsverbot vorgesehen. Danach verpflichten sich die Parteien, in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die derzeitige Belegschaft bei dem veräußerten Unternehmensteil verbleibt bzw. diejenigen, die bei TPG bleiben, eine Zeit lang nicht in konkurrierenden Bereichen eingesetzt werden. d) Wettbewerbsverbot (133) Die Parteien haben zugesagt, für einen bestimmten Zeitraum davon abzusehen, die Kunden des veräußerten Geschäftsbereichs abzuwerben, jedoch mit den folgenden zwei Einschränkungen: i) TPG muss auch weiterhin in der Lage sein, die Nachfrage von Kunden nach Universaldienstleistungen zu befriedigen, die der niederländische Postbetreiber nach dem niederländischen Postgesetz zu erfuellen hat. ii) TPO oder das Gemeinschaftsunternehmen müssen die Möglichkeit haben, ihre bisherigen Kunden weiterhin zu versorgen, auch wenn diese gleichzeitig Kunden des zu veräußernden Geschäftsbereichs sind. Der Wert der von TPO und dem Gemeinschaftsunternehmen diesbezüglich erbrachten Dienstleistungen darf jedoch [...]* nicht überschreiten. e) Der Name TNT (134) Der veräußerte Geschäftsbereich darf sich als das frühere Unternehmen TNT IM Netherlands bezeichnen. Solange dies der Fall ist, darf TPG keinem Dritten, auch nicht dem Gemeinschaftsunternehmen, gestatteten, den Namen TNT oder dessen Logo in Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten im Bereich der abgehenden Auslandspost in den Niederlanden zu benutzen. 3. VERKAUFSMODALITÄTEN a) Vorherige Genehmigung des Käufers ("Up-front buyer") (135) Um die Veräußerung des Unternehmens sicherzustellen, haben die Parteien eine "Up-front buyer"-Lösung vorgeschlagen. Die Parteien verpflichten sich, den Zusammenschluss so lange auszusetzen, bis ein verbindlicher Kaufvertrag mit einem von der Kommission gutgeheißenen Käufer geschlossen wurde. In der Verpflichtungszusage ist für die Veräußerung ein relativ kurzer Zeitraum festgesetzt. b) Nachverhandlungsklausel ("speaking clause") (136) Die Parteien haben ihren Zusagen eine "Nachverhandlungsklausel" beigefügt, der zufolge die Kommission auf einen mit guten Gründen versehenen Antrag der Parteien hin den Umfang der Verpflichtungen überprüfen kann. Die Klausel soll die Kommission in die Lage versetzen, die Veräußerungsfrist zu verlängern, auf die Erfuellung einer oder mehrerer Bedingungen und Auflagen zu verzichten und einer Veräußerung zuzustimmen, bei der Teile des Geschäfts ausgespart bleiben. 4. EINSTWEILIGER ERHALT DES ZU VERÄUßERNDEN GESCHÄFTS (137) TPG hat sich verpflichtet, während der Entflechtung die Rentabilität, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Entgegen der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen(15) ist damit jedoch nicht die Verpflichtung verbunden, das Geschäft von dem bei TPG verbliebenen Geschäft getrennt zu halten oder es als getrenntes, veräußerbares Geschäft zu führen. Demgegenüber gelten die üblichen Vorschriften, die einen Treuhänder zur Überwachung der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen befähigen sollen. B. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGEN 1. DAS TPO-GESCHÄFT IN DEN NIEDERLANDEN (138) Durch den Zusammenschluss werden die Geschäfte von TPG und TPO in den Niederlanden zusammengelegt. Auf den ersten Blick würde sich eine Veräußerung des TPO-Geschäfts in den Niederlanden anbieten, um eine Überschneidung der Tätigkeiten gänzlich zu vermeiden und die Wettbewerbssituation vor dem Zusammenschluss wiederherzustellen. Bei genauerem Hinsehen jedoch wird klar, dass der Marktanteil von TPO dessen Stellung auf dem Markt nicht in vollem Umfang widerspiegelt und die Veräußerung des TPO-Geschäfts daher keine brauchbare Alternative ist, auch wenn TPO einen höheren Marktanteil besitzt als TNT IM Netherlands. (139) Das TPO-Geschäft in den Niederlanden ist kein Geschäft, das aus eigener Kraft heraus bestehen könnte, da es fast ausschließlich von der Infrastruktur, der Marktposition und dem Ruf von TPO im Vereinigten Königreich und dessen Markennamen Royal Mail lebt. Hierfür sind im Wesentlichen fünf Faktoren verantwortlich. (140) Zunächst ist [ein großer Teil] (gemessen am Wert) bzw. [ein großer Teil] (gemessen am Sendungsaufkommen) des TPO-Geschäfts in den Niederlanden für das Vereinigte Königreich bestimmt. Da die Verteilung dieser Post im Vereinigten Königreich unter das TPO dort eingeräumte Postmonopol fällt, fungiert der niederländische Ableger lediglich als eine Art Zubringer für die Royal Mail. (141) Zweitens ist TPO für die Abwicklung seines Geschäfts in den Niederlanden weitgehend auf die Infrastruktur seiner Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich angewiesen, da es in den Niederlanden so gut wie keine eigene Infrastruktur besitzt. Selbst der kleinere Teil von TPOs niederländischer Post, der nicht direkt für das Vereinigte Königreich bestimmt ist, wird nahezu ausschließlich über TPO im Vereinigten Königreich als Teil von Postladungen mit hauptsächlich für das Vereinigte Königreich bestimmten Sendungen verteilt. (142) Drittens können Kunden aufgrund der Präsenz von TPO in den Niederlanden Leistungen in Zusammenhang mit ihrer abgehenden Auslandspost direkt vom Endverteiler beziehen. (143) Viertens spielt auch der Markenname Royal Mail eine wichtige Rolle. Viele Kunden beziehen in den Niederlanden Dienstleistungen von TPO, weil sie möchten, dass ihre für das Vereinigte Königreich bestimmte Post mit dem Signum des Vereinigten Königreichs versehen ist, um sich den Anstrich eines heimischen Unternehmen zu geben. (144) Schließlich bietet der Kundenstamm, über den TPO seinen Marktanteil in den Niederlanden erzielt, keine sichere Geschäftsgrundlage. [Ein erheb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.