Europäische Union

2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0236. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieten. Mercury International und Belgian Mailhouse - zwei sowohl auf dem britischen als auch auf dem niederländischen Markt tätige Konsolidierer - bestätigten bei der Anhörung, dass sie Post von Geschäftskunden gleich welcher Art annehmen würden. TNT selbst erklärte im Verlauf der Anhörung, dass es in seiner Eigenschaft als Konsolidierer alle Firmenkunden als potenzielle Kunden betrachte und keine vorgegebenen Grenzwerte habe. (44) Dem Vorschlag der Parteien, den Markt anhand eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu definieren, liegt die Annahme zugrunde, dass keiner der Kunden, die eine Frankiermaschine benutzen, eine Alternative hat. Die Kommission hingegen ist der Ansicht, dass eine Reihe der Frankiermaschinen benutzenden Firmenkunden, die nicht an die von den Parteien festgesetzten Grenzwerte herankommen, durchaus in der Lage wären, für ihre abgehende Auslandspost die Dienste anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. (45) Möglicherweise benutzen solche Firmenkunden Frankiermaschinen, obwohl sie zum Kreise derer gehören, die ihre Post Konsolidierern oder ausländischen öffentlichen Postbetreibern anvertrauen könnten, weil sie abgehende Auslandspost in hinreichend großer Menge bzw. von hinreichend großem Wert erzeugen. Die Kommission konnte allerdings nicht ermitteln, wie viel des auf Firmenkunden mit Frankiermaschinen entfallenden Geschäfts realistischerweise auch mit Wettbewerbern von TPO oder TPG hätte getätigt werden können. Deshalb hielt sie es für sinnvoll, für den Markt für abgehende Auslandspost einen Minimal- und einen Maximalumfang zu bestimmen. Maximal umfasst er alle Ausgaben für auf Vertragsbasis erbrachte Auslandspostdienste zuzüglich der Ausgaben bei Benutzung von Frankiermaschinen. Der Mindestumfang entspricht den Ausgaben für auf Vertragsbasis erbrachte Auslandspostdienste unter Ausschluss der Ausgaben bei Benutzung von Frankiermaschinen. c) Schlussfolgerung in Bezug auf den sachlich relevanten Markt (46) Die von der Kommission zugrunde gelegte Definition des sachlich relevanten Marktes umfasst daher die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost, wobei dieser Markt einen Maximalumfang (inklusive Frankiermaschinen) und einen Minimalumfang (ohne Frankiermaschinen) hat. Für die hier anstehende Entscheidung erübrigt sich eine genauere Abgrenzung, weil es für die rechtliche Würdigung de facto ohne Bedeutung ist, wo genau innerhalb dieses Spektrums - ob am oberen oder am unteren Ende oder dazwischen - der Marktumfang anzusiedeln ist. 2. ABGEHENDER GRENZÜBERSCHREITENDER PAKETDIENST (47) TPG bringt auch das TNT-Produkt "Easy Parcel" in die Gemeinschaftsunternehmen ein. "Easy Parcel" ist eine Zusatzleistung, die TNT für seine Kunden im Rahmen seines Angebots an abgehenden grenzüberschreitenden Postdiensten bereit hält. Mit diesem Dienst sollen Geschäftskunden angesprochen werden. Die Leistung umfasst die Abholung der Paketpost beim Kunden und schnellere Zustellfristen, also Dienste, die am Paketschalter eines Postamtes nicht erhältlich sind. Eine zeitgenaue Zustellung ist hingegen nicht Teil des Dienstes. (48) Die beteiligten Unternehmen geben als sachlich relevanten Markt den Markt für abgehende beschleunigte Auslandspaketpost ("expedited parcels") an. Es handele sich dabei nicht um einen Expressdienst, da das Kriterium der Zeitgenauigkeit nicht erfuellt sei, doch bestehe dennoch ein Unterschied zum Standardpaketdienst, da die Pakete in den Geschäftsräumen des Kunden abgeholt würden und dieser Dienst an einem Paketschalter eines Postamtes nicht erhältlich sei. (49) In früheren Entscheidungen hat die Kommission keinen gesonderten Markt für beschleunigte Pakete im Gegensatz zu Standardpaketen ausgemacht. Eine weitere Unterteilung der einschlägigen Produktmärkte ist im vorliegenden Fall auch nicht nötig, da der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben unabhängig von der gewählten Marktdefinition nicht spürbar beeinträchtigt wird. C. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. ABGEHENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSPOST (50) In der Anmeldung bezeichneten die beteiligten Unternehmen die nationalen Märkte als räumlich relevante Märkte. Die Marktuntersuchung der Kommission bestätigte dies. (51) In der Vergangenheit hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass bei der Erbringung abgehender grenzüberschreitender Postdienste die nationalen Märkte als die räumlich relevanten Märkte gelten können(11). Sie äußerte allerdings auch die Ansicht, dass sich an der nationalen Dimension des Marktes etwas ändern könnte, wenn sich bei den Kunden der Trend zum Pauschalerwerb von weltweiten Leistungen ("global accounts") durchsetzt. (52) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass der Markt immer noch die typischen Merkmale eines nationalen Marktes aufweist, auch wenn einige Dienstleister für die verschiedenen Zustelldienste bereits "global accounts" haben mögen: Die Abwicklung der abgehenden Auslandspost wird von den Kunden als nationaler Dienst wahrgenommen, die Verteilernetze haben landesweite Ausdehnung, die Tarifübersichten der beteiligten Unternehmen zeigen, dass die Preise landesweit dieselben sind und dass das Preisniveau von Land zu Land verschieden ist, die Vermarktung erfolgt überwiegend landesweit und die Marktanteile der wichtigsten Anbieter weichen je nach Mitgliedstaat erheblich voneinander ab. Auch der Umstand, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Kriterien erfuellt werden müssen, um mit dem Postbetreiber einen Vertrag abschließen zu können (siehe oben), spricht für das Bestehen nationaler Märkte. (53) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sprachen sich die Parteien entgegen ihrer früheren Angaben dafür aus, den räumlich relevanten Markt entweder europa- oder weltweit festzulegen. Die neue Definition begründen sie damit, dass angeblich eine Reihe multinationaler Konzerne mit Wettbewerbern aus verschiedenen Ländern in Kontakt treten, um ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erhalten. (54) Sollte sich die Kommission dieser weiter gefassten Marktdefinition nicht anschließen wollen, so müssten nach Auffassung der Parteien zumindest die Niederlande und Belgien als ein einziger räumlicher Markt angesehen werden. Die Unternehmen berufen sich dabei auf den Umstand, dass drei der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber - TNT, Belgian Mailhouse und De Post/La Poste - ihre Geschäfte von Brüssel aus betreiben und nicht in den Niederlanden. Als weiteres Argument führten sie an, dass belgische Kunden ihre Massensendungen in die Niederlande verbringen würden. (55) Nach Prüfung der Argumente der Parteien für eine Erweiterung der von ihnen ursprünglich vorgeschlagenen Definition des räumlich relevanten Marktes kam die Kommission zu dem Schluss, am nationalen Markt als dem räumlichen relevanten Markt festzuhalten. Hierfür sprechen die folgenden Überlegungen. (56) Zum Bestehen eines räumlich relevanten Marktes, der sowohl die Niederlande als auch Belgien umfasst, ist zu sagen, dass laut Marktuntersuchung die Kunden der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber in der Hauptsache in den Niederlanden ansässige Geschäftskunden sind. Vor allem jedoch sind die Parteien den Nachweis schuldig geblieben, dass ein nennenswerter Teil ihres Geschäfts in Bezug auf Holland seinen Ursprung außerhalb der Niederlande hat. (57) Das Bestehen eines niederländisch-belgischen Marktes lässt sich auch nicht damit begründen, dass einige der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber ihre Betriebsstätten in Belgien haben. Solange der Absatz und Verkauf ihrer Produkte in den Niederlanden erfolgt, spielt der Umstand, dass sie die Postsendungen in ihren Einrichtungen in Belgien bearbeiten, für die Bestimmung des räumlichen Marktes keine Rolle. (58) Auch die Behauptung der Parteien, wonach große multinationale Konzerne ihren Bedarf an Leistungen im Zusammenhang mit ihrer abgehenden Auslandspost auf dem europäischen oder weltweiten Markt decken, wird durch die Marktuntersuchung nicht bestätigt. Auch wenn das eine oder andere Unternehmen so verfahren mag, werden Leistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung abgehender grenzüberschreitender Postsendungen selbst von großen multinationalen Konzernen im Allgemeinen weiterhin auf dem jeweiligen nationalen Markt erworben. (59) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der relevante Markt auf der nationalen Ebene anzusiedeln ist. 2. ABGEHENDE AUSLANDSPAKETPOST (60) Die Parteien gehen bei internationalen Paketdiensten von nationalen Märkten aus. Dies steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung ergaben keine Anhaltspunkte für eine andere räumliche Abgrenzung. (61) Eine genauere Bestimmung der räumlich relevanten Märkte erübrigt sich, weil der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben auch bei Zugrundelegung anderer Marktdefinitionen nicht behindert würde. D. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES 1. ABGEHENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSPOST (62) Der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost liegt unter 15 %, in vielen Ländern sogar weit darunter. Eine Ausnahme bilden das Vereinigte Königreich und die Niederlande, die jeweiligen Heimatmärkte von TPO und TPG. Deshalb geben nur die beiden letztgenannten Märkte Anlass zu einer eingehenderen Prüfung. a) Unternehmensinterner Wettbewerb (63) Für die Untersuchung der Auswirkungen des Zusammenschlusses wurden die gemeinsamen Marktanteile von TPO und TPG im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden herangezogen. In beiden Ländern teilt sich das Gemeinschaftsunternehmen den Markt unter anderem mit einer der Muttergesellschaften. Selbst wenn das Gemeinschaftsunternehmen und die jeweilige Muttergesellschaft in diesen Ländern miteinander konkurrieren würden, müsste dies als unternehmensinterner Wettbewerb und, wie die nachstehenden wirtschaftlichen Betrachtungen zeigen, nicht als Wettbewerb auf dem Markt eingestuft werden. (64) In ihrer Anmeldung machen die Parteien geltend, dass zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften ein Wettbewerb bestuende, der bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen sei, und dass es de facto auf den Märkten der Muttergesellschaften keine strukturellen Veränderungen gebe, da das Gemeinschaftsunternehmen Delta weiterhin mit seinen Muttergesellschaften konkurrieren werde. Die Parteien räumen ein, dass der Anreiz, miteinander zu konkurrieren, bei einer 100 %igen Tochter weniger groß sein mag. Für Delta hingegen nehme der Anreiz zu konkurrieren nach der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse (TPG 51 % anstatt 100 %) zu, da TPG von jedem Geschäft, das an Delta verloren gehe, nur 51 % erhält, während sie das Geschäft zu 100 % für sich verbuchen könnte, wenn die Sendung über TPG verschickt worden wäre. (65) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Argumentation durch die Tatsache widerlegt wird, dass TNT von TPG - wenn auch nicht allein - kontrolliert wird. Ob und inwieweit Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören, tatsächlich miteinander konkurrieren, hängt letztlich von der Unternehmensstrategie und nicht von den Marktkräften ab. Auch lässt nichts darauf schließen, dass in diesem Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren der unternehmensinterne Wettbewerb wie ein normaler Wettbewerb unter Marktteilnehmern anzusehen ist. Die Tatsache allein, dass Kunden von einem Mitglied der Unternehmensgruppe zu einem anderen wechseln, reicht als Begründung nicht aus. b) Vereinigtes Königreich aa) Stellung auf dem Markt 1) Marktanteile (66) Tabelle 1a weist die Marktanteile im Bereich der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost aus; in Spalte 1 ist die mit Frankiermaschinen verschickte Post berücksichtigt(12), Spalte 2 bezeichnet den Anteil ohne Frankiermaschinen. Tabelle 1.a Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost im Vereinigten Königreich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (67) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hätten die Unternehmen nach der Fusion zusammen genommen einen Marktanteil von [60-70]* % Dies bedeutet einen Zuwachs von [5-10]* %. Einen Marktanteil von ca. [5-10]* % haben die Deutsche Post und Mercury, bis zu [1-10]* % beträgt der Marktanteil einer Reihe anderer Marktteilnehmer (La Poste, Pharos und Swiss Post). (68) Bei Abrechnung der Frankiermaschinen-Kunden fällt ins Auge, dass der TPO-eigene Marktanteil geringer ausfällt [40-50]* %. Hier würde der fusionsbedingte Zuwachs [5-10]* % betragen, was einen gemeinsamen Marktanteil von [40-50]* % ergibt. Der Marktanteil von TPO bei Abrechnung der Frankiermaschinen-Kunden ist geringer, weil die gesamten Einnahmen aus Postsendungen, die unter Verwendung von Frankiermaschinen verschickt werden, TPO zuwachsen. 2) Sonstige Wettbewerber (69) Die Zahl der Marktteilnehmer bleibt die gleiche, unabhängig davon, ob der Markt kleiner oder größer definiert wird. In beiden Fällen gibt es augenblicklich eine Reihe von Wettbewerbern auf dem Markt. Einige von ihnen sind Konsolidierer, wie Mercury International und Pharos; darüber hinaus sind mindestens fünf öffentliche Postbetreiber aus anderen EWR-Ländern auf dem Markt vertreten(13) sowie mehrere nichteuropäische öffentliche Postbetreiber (z. B. Philippine Post, Hong Kong Post und SPPL). Zwei der verbleibenden Wettbewerber haben höhere Marktanteile als die TPG, die lediglich an vierter Position steht. (70) Für die Verbraucher macht es offensichtlich keinen Unterschied, ob ihr Dienstanbieter in die Kategorie Konsolidierer oder öffentlicher Postbetreiber fällt, solange sie einen Postdienst von gleichbleibender Qualität und zu einem konkurrenzfähigen Preis erhalten. Nichtsdestotrotz hat die Präsenz ausländischer öffentlicher Postbetreiber auf dem Markt den zusätzlichen Vorteil, dass die Konsolidierer dadurch verschiedene Möglichkeiten haben, um sich Zugang zum UPU-System zu verschaffen (siehe unten). 3) Marktdynamik (71) Das (später von TPG übernommene) Unternehmen TNT trat erstmals 1986 als Marktteilnehmer im Vereinigten Königreich in Erscheinung. Da es schon länger auf dem Markt aktiv ist als andere Wettbewerber und dennoch einen geringeren Marktanteil hat, argumentieren die Parteien, dass die Zuwachsrate von TNT zu den langsamsten im Vereinigten Königreich gehört. (72) Die aus anderen Ländern stammenden öffentlichen Postbetreiber haben sich alle mehr oder weniger in den letzten fünf Jahren auf dem britischen Markt etabliert: Die Deutsche Post eröffnete Ende 1998 ein Verkaufsbüro in den Midlands, hatte aber davor schon etwa ein Jahr lang vom Ausland aus ihre Geschäftsinteressen im Vereinigten Königreich verfolgt. Im Jahr 2000 erwarb die Deutsche Post den britischen Konsolidierer Herald, was zu einem raschen Anstieg ihres Marktanteils führte. Swiss Post ist seit drei Jahren im Vereinigten Königreich vertreten. Belgian Mailhouse (früher Nordic Mail), ein Gemeinschaftsunternehmen der dänischen und der schwedischen Post, ist seit etwa drei bis vier Jahren auf dem britischen Markt aktiv, und die Philippines Post begann ihre Geschäftstätigkeiten im Vereinigten Königreich vor sechs Monaten. (73) Aus der Marktuntersuchung ging außerdem hervor, dass sich mehrere der im Vereinigten Königreich tätigen öffentlichen Postbetreiber durchaus vorstellen können, ihre Geschäftstätigkeiten auf dem dortigen Markt in den nächsten drei Jahren auszuweiten. Von anderen war zu hören, dass sie beabsichtigten, in etwa demselben Zeitraum im Vereinigten Königreich tätig zu werden. bb) Marktzutrittsschranken (74) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist der Zutritt zum Markt im Vereinigten Königreich nicht mit größeren Hindernissen verbunden. 1) Die Rolle der Konsolidierer (75) Ein typisches Merkmal des Marktes im Vereinigten Königreich ist die große Zahl von Konsolidierern. Es gibt sie dort seit über 25 Jahren, nicht zuletzt, weil TPO das Wachstum von zwischengeschalteten Anbietern wie etwa Konsolidierern bewusst gefördert hat, indem es ihnen großzügige Mengenrabatte anbot. Die große Masse an Konsolidierern auf dem Markt hat zweierlei Wirkung. (76) Konsolidierer konkurrieren mit den öffentlichen Postbetreibern um die Endkunden, die damit eine größere Auswahl an Dienstanbietern haben. Dies ergibt sich, wie oben gesehen, aus ihren Marktanteilen. Darüber hinaus erleichtert ihre Präsenz den Marktzugang für andere Postbetreiber, weil sie sich mit dem Zugang zu einem Konsolidierer auf einen Schlag Zugang zur Post einer Vielzahl von Geschäftskunden verschaffen können. (77) Die vor kurzem durch die Deutsche Post erfolgte Übernahme des Konsolidierers Herald International, der zu den fünf größten im Lande zählt, zeigt, dass unabhängige Konsolidierer für öffentliche Postbetreiber aus anderen Ländern ein Vehikel sind, um sich im Wege der Übernahme relativ leicht Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs zu verschaffen. Die Hindernisse, die ein öffentlicher Postbetreiber aus einem anderen Land beim Zugang zum britischen Markt zu überwinden hat, werden durch die Präsenz von Konsolidierern daher sehr viel geringer. (78) Konsolidierer im Vereinigten Königreich zeigten sich besorgt über die Auswirkungen des Zusammenschlusses. Die Marktuntersuchung ergab, dass vor allem das Bearbeitungs- und Verteilerzentrum, das von TPO zur Zeit in Langley errichtet wird und im Jahr 2002 in Betrieb genommen werden soll, Anlass zur Besorgnis gibt. Da das Zentrum jedoch nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird, ist dieses Projekt unabhängig von dem geplanten Zusammenschluss zu sehen und daher für die rechtliche Würdigung der Gemeinschaftsunternehmen irrelevant. Die Konsolidierer brachten jedoch noch weitere Kritikpunkte vor, die im Folgenden untersucht werden. 2) London Heathrow (79) Der britische Markt besitzt für einen ausländischen öffentlichen Postbetreiber eine große Anziehungskraft. Der Londoner Flughafen Heathrow ist aufgrund seiner ausgezeichneten innereuropäischen und weltweiten Flugverbindungen der führende Flughafen in Europa. Ein europäischer öffentlicher Postbetreiber kann Post aus dem Vereinigten Königreich von Heathrow aus per Flugzeug leicht zum Auswechslungsamt in seinem Herkunftsland transportieren, wo sie dann zwecks Zustellung im Inland sortiert oder mit der aus dem Inland stammenden Post zwecks Beförderung ins Ausland zusammengefasst wird. (80) Bei ausreichendem Sendungsaufkommen kann ein ausländischer öffentlicher Postbetreiber die Bearbeitung seiner vom Vereinigten Königreich abgehenden Auslandspost noch wirtschaftlicher gestalten und somit seine Konkurrenzfähigkeit noch weiter erhöhen, wenn er in der Nähe von Heathrow ein Auswechslungsamt eröffnet. Einige der auf dem britischen Markt tätigen europäischen öffentlichen Postunternehmen betreiben denn auch ein Auswechslungsamt nahe Heathrow, wo sie die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost gemäß den UPU-Vorschriften bearbeiten. (81) Aus der Marktuntersuchung ging hervor, dass einige Postbetreiber, die bisher noch kein eigenes Auswechslungsamt im Vereinigten Königreich haben, innerhalb der nächsten drei Jahre ein solches Projekt verwirklichen wollen. (82) Nicht zu vergessen ist auch, dass [ein großer Teil] der vom Vereinigten Königreich abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost aus London stammt. Die Metropole zählt zu den wichtigsten Handelszentren in Europa. Dies macht den Einstieg in den britischen Markt für einen ausländischen öffentlichen Postbetreiber noch ein Stück leichter. Im Grunde kann er leicht das für die Eröffnung eines Auswechslungsamtes nahe Heathrow nötige Sendungsaufkommen erreichen, ohne eine landesweite Absatzorganisation auf die Beine stellen zu müssen. 3) Englische Sprache (83) Die weltweite Bedeutung der englischen Sprache erzeugt bei Verlagshäusern im Vereinigten Königreich einen hohen Bedarf an der Beförderung von Sendungen ins Ausland. Auch dies kann für Marktteilnehmer ein Anreiz sein, um sich auf dem britischen Markt zu etablieren. cc) Vertikale Verflechtung (84) Gegenüber der Kommission wurde der Verdacht geäußert, TPO könne Delta bessere Vertragsbedingungen einräumen als anderen Marktteilnehmern. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen dürfte es dem öffentlichen Postbetreiber TPO jedoch schwer fallen, Delta gegenüber anderen Wettbewerbern Vorteile zu verschaffen. 1) Diskriminierungsmöglichkeiten (85) TPO besitzt derzeit eine starke Marktposition, da es Zugang zum UPU-System hat. Dies zeigt der Umstand, dass die Konsolidierer im Vereinigten Königreich für die Verteilung [eines großen Teiles] ihrer Post auf TPO zurückgreifen. Der Rest [ein kleiner Teil] der von den Konsolidierern eingesammelten Post wird über einen Postbetreiber eines anderen Landes entweder im Vereinigten Königreich oder anderswo in das System eingespeist, über alternative Verteilernetze auf den Weg gebracht oder direkt in das Verteilernetz des öffentlichen Postbetreibers im Bestimmungsland eingegeben. (86) Der hohe Anteil der über TPO eingespeisten abgehenden Auslandspost gehört mit zu den Punkten, die im Verlauf der Untersuchung die stärksten Vorbehalte gegen den Zusammenschluss hervorgerufen haben. Dieser Einspeisungspunkt wird als Engpass empfunden, da TPO auf diese Weise einen wichtigen Kostenfaktor der Konsolidierer und damit auch deren Wettbewerbsfähigkeit kontrollieren kann. Den Konsolidierern macht insbesondere Sorge, dass TPO nach dem Zusammenschluss noch stärker versucht sein könnte, sich selbst (einschließlich Delta) bessere Bedingungen einzuräumen, als sie für die Konsolidierer gelten. (87) Es gibt, wie schon gesagt, verschiedene Wege, über die abgehende grenzüberschreitende Sendungen vom Absender zum Empfänger gelangen können. Der Großteil wird durch das UPU/Reims-Laufwegsystem durchgeschleust. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Konsolidierer echte Alternativen zu TPO haben, um ihre Postsendungen auf den Weg in ein anderes Land zu bringen. Eine Reihe von Konsolidierern greift schon jetzt in ganz erheblichem Maße auf Postbetreiber anderer Länder zurück, um ihre abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost in das UPU-System einzuspeisen. (88) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien unter Verweis auf einen "UK international consolidator survey", der vom Februar bis Mai 2000 durchgeführt wurde(14), dargelegt, dass Konsolidierer im Vereinigten Königreich außer auf TPO auf eine Reihe von Betreibern aus anderen Ländern zurückgreifen, darunter die Deutsche Post, La Poste, Swiss Post, USPS, Mail Africa, Italian Post, Spanish Post, La Poste/De Post (Belgien), Post Denmark, Hong Kong Post und Indian Post. Der Umfrage zufolge sind Konsolidierer und sonstige Großversender zudem der Ansicht, dass die von Postbetreibern anderer Länder im Vereinigten Königreich angebotenen Dienste den TPO-Diensten im vielerlei Hinsicht überlegen sowie flexibler und kostengünstiger sind. (89) Die Marktuntersuchung hat zudem ergeben, dass die Konsolidierer gegebenenfalls innerhalb weniger Wochen 5 bis 10 % ihres Geschäfts anderen öffentlichen Postbetreibern übertragen könnten. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Konsolidierer eine ausreichende Menge ihrer Post anderen Anbietern übertragen und damit genügend Druck auf TPO ausüben können, um eine Diskriminierung zu verhindern. (90) Die Konsolidierer haben nicht nur die Möglichkeit gegenzusteuern; wichtig ist auch die Tatsache, dass der Markt im Vereinigten Königreich weitgehend transparent ist. Die TPO-Tarife für Konsolidierer sind im so genannten Duet-Agreement vertraglich festgelegt und variieren entsprechend dem Mengenrabatt (mindestens 6 % und höchstens 10,5 %), der dem Konsolidierer eingeräumt wurde. Sollte TPO einen Konsolidierer auf Kosten der anderen begünstigen, würde dies auf dem Markt schnell publik werden. (91) Die beteiligten Unternehmen haben ausdrücklich erklärt, dass die Standardvertragsbedingungen, wie sie im Duet-Agreement festgelegt sind, und die offiziellen Standard

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.