Europäische Union

2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0236. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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licher Teil] des Umsatzes wird mit einem einzigen Großkunden erzielt, der für die Abwicklung seiner abgehenden Auslandspost auch auf Konkurrenten zurückgreift. Im Fall einer Abwanderung dieses Kunden würde der Marktanteil von TPO Niederlande [erheblich zurückgehen]. Es steht kaum zu erwarten, dass dieser Kunde, der sich bewusst für eine unmittelbare Geschäftsbeziehung mit Royal Mail entschieden hat, bei TPO Niederlande bleiben würde, wenn dieser Geschäftsbereich veräußert würde. Der gesamte Kundenstamm von TPO Niederlande beläuft sich auf weniger als [...]* Auftraggeber. (145) Eine Veräußerung hätte zur Folge, dass die Vorteile der direkten Verbindung zwischen TPO im Vereinigten Königreich und seinem niederländischen Ableger verloren gingen, und würde somit den Kundenstamm schwächen, zumal in dieser Branche langfristige Verträge unüblich sind. Der bisherige Marktanteil wäre auf diese Weise nicht zu halten. Die Situation würde noch dadurch verschärft, dass die beiden Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens aufgrund ihrer früheren Monopolstellung den Markt im Ausgangs- bzw. Bestimmungsland der Post beherrschen. 2. AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN VERÄUßERUNG AUF DIE MARKTSITUATION (146) Die nachstehende Tabelle zeigt die Verteilung der Marktanteile nach der Fusion und nach der Veräußerung von TNT IM Netherlands (Spalte 1 einschließlich des Frankiermaschinen-Geschäfts, Spalte 2 ohne Frankiermaschinen): Tabelle 2 Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost in den Niederlanden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Berechnung der Marktanteile erfolgte anhand der Antworten der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und unter Abzug des von den Parteien geschätzten Umsatzes der Deutschen Post bezüglich eines Vertrags, der fälschlicherweise als Vertrag über abgehende Auslandspost klassifiziert wurde, sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verpflichtungszusagen. (147) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hatte TOP in den Niederlanden 1999 einen Marktanteil von [70-80]* %; davon entfielen [5-10]* % auf TNT IM Netherlands. Mit den [10-20]* % von TPO hätte das fusionierte Unternehmen einen Marktanteil von [80-90]* %. Durch die vorgeschlagene Veräußerung würde sich dieser Marktanteil um [5-10]* % auf [80-90]* % reduzieren. (148) Ohne die Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG 1999 in den Niederlanden einen Marktanteil von [50-60]* %; davon entfielen [10-20]* % auf TNT IM Netherlands. Der Marktanteil nach der Fusion würde damit mit den [20-30]* % von TPO bei [70-80]* % liegen. Durch die vorgeschlagene Veräußerung würde sich dieser Marktanteil um [10-20]* % auf [70-80]* % reduzieren. (149) Zwar hätte der Zusammenschluss nach wie vor zur Folge, dass der stärkste Wettbewerber von TPG ausgeschaltet würde, doch beruht, wie oben ausführlich geschildert wurde, die Marktstellung von TPO in den Niederlanden weitgehend auf der engen Verknüpfung des Unternehmens zur Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich. Die Ausschaltung des größten Konkurrenten von TPG wird jedoch teilweise dadurch wieder wettgemacht, dass TPG sich verpflichtet, TNT IM Netherlands zu veräußern. Dieser Geschäftsbereich sollte, wie oben beschrieben, eigentlich in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, wird jetzt aber aufgrund der von den Parteien eingegangenen Verpflichtung veräußert. (150) TNT IM Netherlands hat - anders als der niederländische TPO-Ableger - den Weltmarkt im Auge und ist bei der Verteilung der Post nicht ausschließlich auf seine Muttergesellschaft angewiesen. Das Unternehmen verfügt über einen breit gefächerten Kundenstamm, der sich aus mehr als 500 Auftraggebern zusammensetzt. Keiner der Kunden ist im Stande, im Fall einer Abwanderung zu einem anderen Dienstleister die Marktposition von TTN IM Netherlands entscheidend zu verändern. (151) Der potenzielle Käufer erwirbt ein Geschäft mit einem beachtlichen Marktanteil auf beiden Märkten (mit und ohne Frankiermaschinen), der mit [5-10]* % bis [10-20]* % dem der Deutschen Post entspricht. Bei Veräußerung an einen geeigneten Käufer mit ausreichendem Sendungsaufkommen und ähnlicher Infrastruktur wie TNT kann TNT IM Netherlands dem fusionierten Unternehmen in den Niederlanden, wo alle übrigen Wettbewerber außer der Deutschen Post nur über geringfügige Marktanteile verfügen, wirksam Konkurrenz machen. (152) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vergrößerung der Marktanteile infolge des Zusammengehens von TPG mit TPO durch die Marktstärke des abgetrennten Unternehmens TNT IM Netherlands zumindest aufgewogen wird. Folglich wird die derzeitige Stellung von TPG auf dem niederländischen Markt durch das Vorhaben in seiner geänderten Form nicht gestärkt. 3. VON DEN PARTEIEN EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN, DIE DIE VERÄUßERUNG SICHERSTELLEN SOLLEN a) Zugang zur Infrastruktur und zum Know-how (153) Die Parteien garantieren für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung den Zugang zur Infrastruktur und zum Know-how. Dies sind wesentliche Bestandteile des Geschäfts. Der potenzielle Käufer hat so die Zeit, um mit verschiedenen Dienstleistern wie Fluggesellschaften, öffentlichen Postbetreibern und unabhängigen Anbietern neue Kooperationsvereinbarungen zu schließen und sich das in der Laufwegmatrix enthaltene Know-how anzueignen. (154) Um aus dem veräußerten Geschäft nach der Übergangszeit ein wachstumsfähiges, unabhängiges Konkurrenzunternehmen zu machen, muss ein Käufer eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen. So muss er in der Lage sein, für die vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen, die während der Übergangszeit einstweilig noch von TPG zur Verfügung gestellt werden, ein eigenes Servicenetz aufzubauen. Ferner muss er im Stande sein, ein Sendungsaufkommen in einer Größenordnung zu erzielen, welche es ihm ermöglicht, Dienstleistungen im Infrastrukturbereich zu erwerben, die seine eigenen Leistungen wiederum preislich wettbewerbsfähig machen. Das Sendungsaufkommen muss so hoch sein, dass das veräußerte Unternehmen seine Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandspost zu Preisen anbieten kann, die mit den derzeitigen Preisen von TNT IM Netherlands mithalten können. Der Käufer darf sich ferner nicht auf bestimmte Verbindungen beschränken, auf denen er möglicherweise besonders konkurrenzfähig ist, sondern muss, wie dies bei TNT IM Netherlands derzeit der Fall ist, die Post weltweit zu wettbewerbsfähigen Preisen verteilen können. Das veräußerte Geschäft würde seinen Kundenstamm und damit seine Rentabilität einbüßen, wenn es nicht mehr in der Lage wäre, die Preise und Leistungen zu offerieren, die TNT IM Netherlands seinen Kunden derzeit bieten kann. Da Verträge in diesem Bereich nicht langfristig angelegt sind und nicht auf Exklusivbasis ausgehandelt werden, können und werden die Kunden zu Dienstleistern abwandern, die das beste Preis-Leistungs-Paket bieten. (155) Der Erfolg der Abhilfemaßnahme hängt weitgehend von den Eigenschaften des Käufers ab. Der von den Parteien gemachte Vorschlag reicht aus, um sicherzustellen, dass ein leistungsfähiger Käufer das Geschäft kurzfristig weiterführen und langfristig ausbauen kann. b) Belegschaft (156) Durch das Abwerbungsverbot soll vor allem der Firmenwert und das durch die Mitarbeiter des veräußerten Geschäfts verkörperte Know-how geschützt werden. Der zu veräußernde Geschäftsbereich versorgt seine Kunden mit Leistungen auf dem Gebiet der abgehenden Auslandspost. Es handelt sich somit um ein Dienstleistungsunternehmen, bei dem materielle Vermögenswerte nicht so sehr im Mittelpunkt stehen, wie dies bei der verarbeitenden Industrie der Fall sein kann. Das eigentliche Fundament des Geschäfts sind sein ideeller Firmenwert (Goodwill) und das Know-how. Diese wiederum werden weitgehend durch die Mitarbeiter des Geschäfts repräsentiert. Wie schon gesagt, sind die Beziehungen zu den Kunden nicht unbedingt langfristig angelegt. Erfahrung und feste Kontakte zum Kunden sind daher von grundlegender Bedeutung. Der Veräußerungsvorschlag trägt diesem Punkt Rechnung. Dies impliziert jedoch auch, dass die Kommission, sollte sie einen Antrag der Parteien und des potenziellen Käufers auf eine Veräußerung ohne gleichzeitige Überstellung des Personals zu prüfen haben, diesem Aspekt besondere Beachtung schenken muss (siehe unten). c) Wettbewerbsverbot (157) Durch die Verpflichtung, im vereinbarten Zeitraum keine Kunden abzuwerben, dürfte der bisherige Firmenwert des veräußerten Geschäfts erhalten bleiben. (158) Durch die für Universaldienstleistungen geltende Ausnahmeregelung ist dafür gesorgt, dass die TPG ihrem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag über ihre Tochtergesellschaft PTT Post nachkommen kann. Der niederländische Gesetzgeber hat der PTT Post die Möglichkeit eingeräumt, ihre Universaldienstverpflichtung den Kunden gegenüber weniger in Form von Standardtarifen und -mengenrabatten denn in Form separat ausgehandelter Verträge zu erfuellen. Für die PTT Post kann sich hieraus auf entsprechenden Wunsch der Kunden hin die Verpflichtung zum Abschluss solcher Verträge ergeben, sofern ähnliche Verträge bereits existieren. Die Verpflichtungserklärung der Parteien räumt dem Treuhänder die erforderlichen Befugnisse ein - vor allem Überwachungsbefugnisse und die Möglichkeit, den Parteien Maßnahmen aufzuerlegen, um die Einhaltung des Wettbewerbsverbots sicherzustellen und insbesondere dessen Umgehung zu verhindern. Auf diese Weise wird ausgeschlossen, dass TPG mit Hilfe der Ausnahmeregelung das Wettbewerbsverbot unterlaufen kann. (159) Eine weitere Ausnahmeregelung betrifft, wie schon gesagt, Kunden, die derzeit sowohl zu TNT IM Netherlands als auch zu TPO in den Niederlanden geschäftliche Beziehungen unterhalten, wobei der Umsatz von TPO mit diesen Kunden [...]* nicht überschreiten darf. Die Grenzen dieser Ausnahmeregelung sind somit klar definiert. Da der Status quo in Bezug auf diese Kunden gewahrt bleibt, dürfte durch die Ausnahmeregelung der zu veräußernde Firmenwert kaum in Mitleidenschaft gezogen werden. d) Der Name TNT (160) Indem dem veräußerten Geschäft die Möglichkeit eingeräumt wird, den früheren Firmennamen TNT International Mail zu nutzen und sich umgekehrt die Parteien nicht mehr als TNT präsentieren dürfen, kann ein fließender Übergang von den bisher von TNT IM Netherlands erbrachten Leistungen zu dem Dienstleistungsangebot des Käufers erfolgen. Der Käufer dürfte dadurch in die Lage versetzt werden, sich als zuverlässiger Wettbewerber auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost zu etablieren. 4. VERKAUFSMODALITÄTEN a) Vorherige Genehmigung des Käufers ("Up-front buyer") (161) Durch ihren Vorschlag, innerhalb einer bestimmten Frist, die relativ kurz ist, einen Käufer zu finden, der die Zustimmung der Kommission findet ("Up-front buyer"-Lösung), tragen die Parteien das Veräußerungsrisiko und damit auch das Risiko für die Genehmigung des Zusammenschlusses. Sollten sie in dieser Zeit keinen Käufer finden, der die oben beschriebenen Bedingungen erfuellt und die Zustimmung der Kommission findet, würde die unter Vorbehalt erfolgte Genehmigung des Zusammenschlusses hinfällig. b) Nachverhandlungsklausel ("speaking clause") (162) Die von den Parteien gewünschte Nachverhandlungsklausel soll der Kommission die Möglichkeit geben, eine Kaufvereinbarung zu genehmigen, die lediglich den Verkauf von Teilen des oben beschriebenen Geschäfts vorsieht. Nach Auffassung der Parteien könnte es Kaufinteressenten geben, die nicht das gesamte Geschäft übernehmen wollen, da sie bereits über die erforderlichen personellen und strukturellen Ressourcen verfügen. Wenn es zur Anwendung der Nachverhandlungsklausel kommen sollte, wird die Kommission sorgfältig zu prüfen haben, ob der Verkauf tatsächlich auf eine Veräußerung des Geschäfts hinausläuft und ob ein solches Geschäft lebensfähig ist. Dabei wird die Stellung des potenziellen Käufers auf dem Markt, vor allem sein Zugang zu Postsendungen, Infrastruktureinrichtungen und fähigen Mitarbeitern in den Niederlanden, von ausschlaggebender Bedeutung sein. 5. EINSTWEILIGER ERHALT DES ZU VERÄUßERNDEN GESCHÄFTS (163) Die Parteien haben argumentiert, dass eine getrennte Führung des Geschäfts, wie in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen verlangt, im vorliegenden Fall nicht nötig sei, weil die übrigen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, d. h. Erhalt der vollen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und Überwachung dieser Verpflichtung durch den Treuhänder, die Verpflichtung zur getrennten Führung des Unternehmens überfluessig machten. (164) Hinter der in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen enthaltenen Forderung nach einer getrennten Führung des zu veräußernden Geschäfts steht die Überlegung, dass sich mit einem qualifizierten unabhängigen Management die Gefahr der Verlagerung vertraulicher Geschäftsinformationen auf das bei den Parteien verbliebene Geschäft reduziert. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall durch die Verpflichtung geschützt ist, den Zusammenschluss erst zu vollziehen, wenn ein Käufer die Zustimmung des Wettbewerbskommissars gefunden hat, und die Transaktion innerhalb kürzester Frist zu vollziehen. Dadurch dürften die Risiken, die mit einer getrennten Führung vermieden werden sollen, klein gehalten werden. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (165) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen ausreichen, um die von der Kommission im Verlauf der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, sofern die Parteien die folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Verpflichtungen erfuellen: a) Veräußerungs- und Aussetzungsverpflichtung gemäß Punkt 1 und 2 des Anhangs II; b) Erhalt der Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts gemäß Punkt 3 des Anhangs II; c) Maßnahmen im Hinblick auf die Überstellung der Belegschaft gemäß den ersten beiden Sätzen unter Punkt 5 des Anhangs II; d) Zugang zur Infrastruktur gemäß Punkt 6 Ziffer i) und ii) des Anhangs II; e) Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 erster Unterabsatz erster Satz und zweiter Unterabsatz, Satzteil "provided that ... agreed by the Commission" des Anhangs II; f) Veräußerung des Geschäfts an einen Käufer, der die in Punkt 7 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz des Anhangs II genannten Kriterien erfuellt und g) Durchführung aller Maßnahmen, die der Treuhänder den Parteien im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Verpflichtungen auferlegt, gemäß Punkt 10 Ziffer i) Buchstabe b) des Anhangs II. (166) Die obigen Verpflichtungen haben den Stellenwert von Bedingungen, da der strukturelle Wandel auf dem fraglichen Markt von ihrer Erfuellung abhängt (vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß Punkt 12 des Anhangs II). (167) Die verbleibenden Verpflichtungen haben den Stellenwert von Auflagen (vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß Punkt 12 des Anhangs II), da es sich um Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem angestrebten strukturellen Wandel handelt. Hierunter fallen a) das Wettbewerbsverbot im Sinne von Punkt 4 des Anhangs II; b) die in Bezug auf die Belegschaft eingegangenen Verpflichtungen mit Ausnahme der in den beiden ersten Sätzen von Punkt 5 des Anhangs II genannten; c) die Verpflichtung zur technischen, administrativen und praktischen Hilfestellung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des früheren Firmennamens gemäß Punkt 6 Ziffer iii), iv) und v) des Anhangs II; d) die Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 und 8 des Anhangs II mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte; e) die Vorschriften über den Treuhänder (Kapitel D) mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (168) Vorbehaltlich der Erfuellung der in der Verpflichtungserklärung in Anhang II aufgeführten Bedingungen und Auflagen führt der geplante Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und damit zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung ist die Maßnahme daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben, wonach The Post Office ("TPO"), Vereinigtes Königreich, TNT Post Group NV ("TPG"), Niederlande, und die Singapore Post Private Limited ("SPPL") die gemeinsame Kontrolle über zwei neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen ("Delta" und "NewCo") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwerben, wird vorbehaltlich der Erfuellung der in Anhang II aufgeführten Bedingungen und Auflagen in der in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Weise mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Akommen für vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Entscheidung gilt vorbehaltlich der Erfuellung der folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Bedingungen: a) Veräußerungs- und Aussetzungsverpflichtung gemäß Punkt 1 und 2 des Anhangs II; b) Erhalt der Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts gemäß Punkt 3 des Anhangs II; c) Maßnahmen im Hinblick auf die Überstellung der Belegschaft gemäß den ersten beiden Sätzen unter Punkt 5 des Anhangs II; d) Zugang zur Infrastruktur gemäß Punkt 6 Ziffer i) und ii) des Anhangs II; e) Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 erster Unterabsatz erster Satz und zweiter Unterabsatz, Satzteil "provided that ... agreed by the Commission" des Anhangs II; f) Veräußerung des Geschäfts an einen Käufer, der die in Punkt 7 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz des Anhangs II genannten Kriterien erfuellt und g) Durchführung aller Maßnahmen, die der Treuhänder den Parteien im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Verpflichtungen auferlegt, gemäß Punkt 10 Ziffer i) Buchstabe b) des Anhangs II. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die Erfuellung der folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Auflagen geknüpft: a) das Wettbewerbsverbot im Sinne von Punkt 4 des Anhangs II; b) die in Bezug auf die Belegschaft eingegangenen Verpflichtungen mit Ausnahme der in den beiden ersten Sätzen von Punkt 5 des Anhangs II genannten; c) die Verpflichtung zur technischen, administrativen und praktischen Hilfestellung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des früheren Firmennamens gemäß Punkt 6 Ziffer iii), iv) und v) des Anhangs II; d) die Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 und 8 des Anhangs II mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte; e) die Vorschriften über den Treuhänder (Kapitel D) mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte. Artikel 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Brüssels, den 13. März 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 69 vom 19.3.2004. (4) Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit in den Zahlen der Umsatz vor dem 1. Januar 1999 berücksichtigt wurde, erfolgte die Berechnung anhand der durchschnittlichen Wechselkurse in ECU, die im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet wurden. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). (7) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (KOM(2000) 319 endg. vom 30. Mai 2000). (8) Der Weltpostverein wurde aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags gegründet. Mitglieder sind die Unterzeichnerstaaten. (9) Siehe Entscheidung 1999/695/EG der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/36.748 - Reims II) (ABl. L 275 vom 16.10.1999, S. 17). (10) Die Reims-II-Vereinbarung wurde von den öffentlichen Postbetreibern folgender Länder unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich, d. h. von allen EWR-Ländern mit Ausnahme der Niederlande und Liechtensteins. (11) IV/M.102 - TNT/GD Net; IV/M.787 - PTT Post/TNT-DG Net; IV/M.843 - PTT Post/TNT/GD Express Worldwide; IV/M.1168 - Deutsche Post/DHL; IV/M.1410 - Deutsche Post/Danzas. (12) Die Zahlen wurden gegenüber den Abgaben der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aktualisiert. Herausgenommen wurden [...]* EUR für das auf die abgehende Auslandspost entfallende Briefmarkengeschäft. Die Kommission war davon ausgegangen, dass die Berechnung der Marktanteile unter Abzug dieser Ausgaben erfolgt. Außerdem war bei den Angaben für das Vereinigte Königreich für das englische Pfund konstant folgender Euro-Wechselkurs zugrunde gelegt worden: TPO (1,722) und TPG (1,65). Sämtliche Angaben in der Tabelle basieren jetzt auf den amtlichen durchschnittlichen Wechselkursen der EZB für die Jahre 1998, 1999 und 2000. Nichtsdestotrotz haben sich die Marktanteile dadurch nur geringfügig geändert, da die beteiligten Unternehmen ihre ursprünglichen Zahlen zum Teil korrigiert haben. (13) TPG, Deutsche Post, Swiss Post, La Poste und Belgian Mailhouse, ein Gemeinschaftsunternehmen von Post Danmark und Posten Sverige AB. (14) Umfrage, die von unabhängigen Beratern im Auftrag von TPO in Form von zwanzig Interviews mit Konsolidierern/Drittversendern durchgeführt wurde. (15) Rdnr. 51 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3. ANHANG I Eine erläuternde Grafik kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html ANHANG II Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.