Europäische Union

2011/15/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-03-23

Quellenkennung: 32010D0031(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02010D0031(01) — DE — 23.03.2022 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (2011/15/EU) (ABl. L 010 vom 14.1.2011, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Oktober 2011   L 289 35 8.11.2011 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2022/447 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022   L 90 197 18.3.2022 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (2011/15/EU) ▼M1 Artikel 1 Eröffnung von Geldkonten Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: „NZB-Geldkonto“). Artikel 2 Annahme von Zahlungen, die auf den Geldkonten eingehen Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität verwendet. ▼B Artikel 3 Entgegennahme von Anweisungen Die EZB nimmt hinsichtlich eines NZB-Geldkontos lediglich Anweisungen der NZB entgegen, die das betreffende Konto führt. Artikel 4 Salden von Geldkonten NZB-Geldkonten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von diesen Konten werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf den Konten übersteigen. ▼M2 Artikel 5 Verzinsung Das NZB-Geldkonto wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst. ▼B Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.