02010D0031(01) — DE — 23.03.2022 — 002.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (ABl. L 010 vom 14.1.2011, S. 7) |
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L 289 |
35 |
8.11.2011 |
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BESCHLUSS (EU) 2022/447 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 |
L 90 |
197 |
18.3.2022 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Dezember 2010
über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(EZB/2010/31)
(2011/15/EU)
Artikel 1
Eröffnung von Geldkonten
Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: „NZB-Geldkonto“).
Artikel 2
Annahme von Zahlungen, die auf den Geldkonten eingehen
Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität verwendet.
Artikel 3
Entgegennahme von Anweisungen
Die EZB nimmt hinsichtlich eines NZB-Geldkontos lediglich Anweisungen der NZB entgegen, die das betreffende Konto führt.
Artikel 4
Salden von Geldkonten
NZB-Geldkonten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von diesen Konten werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf den Konten übersteigen.
Artikel 5
Verzinsung
Das NZB-Geldkonto wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).