Europäische Union

2001/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028)

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Avis juridique important | 32001D0673 2001/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028) Amtsblatt Nr. L 236 vom 05/09/2001 S. 0003 - 0014 Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/673/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirt schaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buch- stabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(1), insbesondere auf Artikel 9, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat mit Schreiben vom 19. Januar 1995 Beihilfen für die Privatisierung folgender acht Unternehmen, der Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH, der LandTechnik Schlüter GmbH, der ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH, der SKL Spezialapparatebau GmbH, der Magdeburger Eisengießerei GmbH, der Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (nachstehend: Lintra-Tochtergesellschaften), angemeldet, die zu einer einzigen, im Besitz der Treuhandanstalt befindlichen Holding zusammengefasst und nach der Privatisierung gemeinsam mit der Holdinggesellschaft EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, zur Lintra-Gruppe wurden. (2) Das Privatisierungsvorhaben und das damit verbundene Umstrukturierungsprojekt umfasste Beihilfemaßnahmen, die unter der Beihilfenummer N 49/95 registriert wurden. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995, 31. Juli 1995 und 13. Dezember 1995 bat die Kommission Deutschland um Auskünfte, die von Deutschland mit Schreiben vom 28. April 1995, 12. Juli 1995, 24. August 1995 und 5. Januar 1996 erteilt wurden. Mit Schreiben vom 23. April 1996(3) teilte die Kommission Deutschland ihre Zustimmung zu Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lintra Beteiligungsholding GmbH mit (nachstehend: Entscheidung vom 13. März 1996). (3) Ausgehend von den im Rahmen der Anmeldung neuer Umstrukturierungsbeihilfen für Tochterunternehmen der Lintra-Gruppe im Jahr 1998 erhaltenen Informationen übersandte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 25. Juni 1998 einen Fragenkatalog. Die Fragen wurden von Deutschland mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 beantwortet und die entsprechenden Anhänge am 14. Dezember 1998 übermittelt. Der Fall wurde sodann auf mehreren Zusammenkünften mit den deutschen Behörden erörtert. (4) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen aufgefordert. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (6) Am 18. Oktober 1999 übermittelte Deutschland Antworten auf die Fragen im Anhang des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung. Am 19. November 1999 fand eine Zusammenkunft der deutschen Behörden und der Kommission statt. Nach einem Mahnschreiben der Kommission vom 16. Dezember 1999 und einer Bitte Deutschlands um Verlängerung der Antwortfrist vom 2. Februar 2000, der die Kommission mit Schreiben vom 9. Februar 2000 entsprach, übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 10. März 2000 und 29. März 2000 Bemerkungen zur Verfahrenseinleitung. (7) Am 1. August 2000 erlegte die Kommission Deutschland in einer Anordnung zur Auskunftserteilung auf, ihr alle sachdienlichen Informationen mitzuteilen, die sie benötigt, um ermitteln zu können, wie sich die Ausgaben der Holding auf die einzelnen Tochtergesellschaften verteilen und über die angemessene Zuteilung des in der Holding verbliebenen Beihilfebetrags. Nach einer Bitte Deutschlands um Verlängerung der Antwortfrist ging seine Antwort am 4. Oktober 2000 bei der Kommission ein. Nach einer Zusammenkunft mit der Kommission am 12. Oktober 2000 übersandte Deutschland am 31. Oktober 2000 zusätzliche Auskünfte. II. HINTERGRUND UND ENTWICKLUNG DER LINTRA-GRUPPE (8) Im Jahre 1993 war die Privatisierung der staatseigenen Betriebe der früheren DDR weitgehend abgeschlossen, doch es war nicht gelungen, für alle Unternehmen einen Investor zu finden. Insbesondere bei etlichen Unternehmen, die sehr stark auf die Wirtschaft des früheren RGW ausgerichtet waren und sich vollkommen neu orientieren mussten, zeigte sich kein industrieller Investor ernsthaft interessiert. Acht dieser Firmen wurden zwecks gemeinsamer Umstrukturierung und Privatisierung in einer Gruppe zusammengefasst. (9) Im Jahre 1994 beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), diese Unternehmen geschlossen an eine private Personengesellschaft zu verkaufen. Die neuen Eigentümer der Lintra-Gruppe sollten dann die einzelnen Firmen teilweise so neu organisieren und strukturieren, dass entweder ihre weitere Entwicklung als unabhängige wettbewerbsfähige Unternehmen im Wege einer Kooperation mit erfahrenen industriellen Partnern gesichert wäre oder sie zur Durchführung einer Zweitprivatisierung für einen industriellen Investor attraktiv würden. (10) Nach einer offenen Ausschreibung wurde als Investor die Emans & Partner GbR, eine Personengesellschaft deutschen Rechts, gewählt. Die Gesellschafter waren: Dr. Hartmut Emans, Dr. Andreas Weise, Dr. Hellmut Kirchner, Friedrich-Carl Graup und Jörg Gehrhardt. Am 25. November 1994 wurde ein Privatisierungsvertrag geschlossen. Danach fungierte die neue Lintra Beteiligungsholding GmbH als Finanzholding. Sie führte vor allem das zentrale Cash-Management der Gruppe, während Gesellschafter der Personengesellschaft Geschäftsführungsbefugnisse in der Lintra Beteiligungsholding GmbH sowie in den Lintra-Tochtergesellschaften übernahmen. (11) Zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission im Jahre 1996 bestand die Lintra-Gruppe aus einer Holdinggesellschaft, der Lintra Beteiligungsholding GmbH, und den folgenden acht Tochtergesellschaften: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (12) Die Privatisierung betraf eine Gruppe von historisch nicht miteinander verbundenen Unternehmen mit zusammen mehr als 1000 Mitarbeitern. Daher war sie jeweils einzeln anzumelden, und die Kommission würdigte das Vorhaben gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Umstrukturierung bis Ende 1997 abgeschlossen sein würde. (13) Im März 1996 genehmigte die Kommission folgende Maßnahmen für die Lintra-Tochtergesellschaften: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Die Kommission genehmigte die Gewährung von Beihilfen in dem Umfang, der notwendig war, um die Lintra-Tochtergesellschaften bis zum 31. Dezember 1994 mit einem Eigenkapital in Höhe von 130 Mio. DEM auszustatten. Zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaften während der Umstrukturierungsphase wurde der BvS gestattet, die jährlichen Defizite der Gesellschaften im Zeitraum 1995-1997 bis zu einem Hoechstbetrag von 175 Mio. DEM zu decken, wobei sich der Verlustausgleich 1995 auf bis zu 100 %, 1996 auf bis zu 95 % und 1997 auf bis zu 90 % belaufen konnte. Darüber hinaus genehmigte die Kommission, dass die BvS bis Ende 1997 bis zu 40 Mio. DEM in Form von Zuschüssen und bis zu 40 Mio. DEM als zweckgebundene Bürgschaften für die Finanzierung von Investitionen für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften gewähren konnte. (15) Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Lintra-Tochtergesellschaften bis spätestens 1998 die Rentabilität erreichen. Erwartete und tatsächliche Leistung wichen jedoch von Beginn an erheblich voneinander ab. Allem Anschein nach hat die BvS bei der Vorlage des Jahresberichts für 1995 im Juni 1996, relativ kurze Zeit nach der Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission, erkannt, dass ein erhebliches Risiko eines Scheiterns des Privatisierungskonzepts bestand. Bis Ende 1996 war die Finanzlage der Lintra-Gruppe wegen höherer Verluste als ursprünglich erwartet so kritisch geworden, dass die Lintra-Gruppe unmittelbar von Insolvenz bedroht war. (16) Der Prozess der gemeinsamen Privatisierung und Umstrukturierung einer Gruppe von acht wirtschaftlich nicht mit einander verbundenen Unternehmen über eine privatwirtschaftliche Personengesellschaft erwies sich nicht als erfolgreich. Ein Hauptgrund für das Scheitern des ursprünglichen Plans bestand darin, dass das Fertigungsprogramm der Unternehmen nicht an die Anforderungen des westlichen Marktes angepasst wurde, während die traditionellen Märkte in Mittel- und Osteuropa und in der GUS schnell wegbrachen. Angesichts der erheblichen Kosten für die Entwicklung neuer Produkte und deren Einführung auf neuen Märkten mussten die Unternehmen offenkundig in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn es ihnen nicht gelingen würde, einen stärkeren industriellen Partner zu finden. Zudem fehlte es der Lintra-Gruppe, einer unkoordinierten Zusammenstellung völlig unterschiedlicher Aktivitäten, an einem qualifizierten Management und einer geeigneten Finanzkontrolle. Ein relativ hoher Anteil an Ressourcen wurde von der Lintra Beteiligungsholding selbst beansprucht. (17) Um die Insolvenz der gesamten Gruppe zu verhindern, schritt die BvS Anfang 1997 ein und übernahm die wirtschaftliche Verantwortung. Mit einem am 6. Januar 1997 zwischen der BvS und den Investoren geschlossenen Vertrag wurden die ausscheidenden Investoren im Gegenzug für die Zahlung von 1,5 Mio. DEM aus jeglicher Haftung aus dem Privatisierungsvertrag entlassen. Dem Vertrag zufolge sollte die Verwaltung und Geschäftsführung der übrigen Tochtergesellschaften von der Lintra Beteiligungsholding wahrgenommen werden. Die BvS erhielt umfassende Prüfungsmöglichkeiten und das Recht, jederzeit jede der Lintra-Tochtergesellschaften zum Kaufpreis von 1,00 DEM zu erwerben. Ein weiteres Element des Vertrages vom 6. Januar 1997 war, dass die Hauptzielsetzung der Lintra Beteiligungsholding GmbH nunmehr der Weiterverkauf der Lintra-Tochtergesellschaften oder von Teilen davon an neue Investoren sein sollte. (18) Sobald die BvS die Kontrolle übernommen hatte, bewertete sie für jede Tochtergesellschaft deren Chancen, durch eine Fortführung der Umstrukturierung die Rentabilität zu erreichen. Danach beschloss die BvS, a) Betriebe zu schließen, die eindeutig wirtschaftlich nicht lebensfähig waren (Magdeburger Eisengießerei GmbH und SKL-A); b) die rentable SAXONIA Edelmetalle GmbH direkt ohne Gewährung weiterer Beihilfen zu verkaufen; c) die Umstrukturierung von ZEMAG, ILKA MAFA, SKL-M, LTS und Gothaer Fahrzeugwerke in Zusammenarbeit von Lintra und BvS mit dem Ziel fortzusetzen, diese potenziell rentablen Betriebe für einen schnellstmöglichen Weiterverkauf an industrielle Partner vorzubereiten. (19) In einem im September 1999 geschlossenen Kaufvertrag zwischen BvS, Lintra Beteiligungsholding GmbH und den verbliebenen Investoren erwarb die BvS die Lintra Beteiligungsholding GmbH zu einem Preis von 1 DEM. Seit dem 1. Januar 2000 befindet sich das Unternehmen in Liquidation. (20) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie äußerte Zweifel zu folgenden Punkten: a) ob sie von Deutschland vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig und richtig informiert worden war, b) in welchem Umfang die Beihilfen im Rahmen der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet wurden und c) ob weitere Beihilfemaßnahmen zugunsten der Lintra-Gruppe gewählt wurden. III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (21) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (22) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 beinhaltete im Anhang zusätzliche Fragen, die von Deutschland mit Schreiben vom 10. Oktober 1999 beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 10. März 2000 übermittelte Deutschland Bemerkungen zu den von der Kommission im Verfahrenseinleitungsbeschluss getroffenen Feststellungen. Darin beschreibt Deutschland die Hauptelemente des Fortgangs der Umstrukturierung der Lintra-Gruppe, gibt Auskunft über die von der BvS gewährten Beihilfen und deren weitere Verwendung innerhalb der Lintra-Gruppe und nimmt Stellung zu den im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln. In seiner Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, die Deutschland am 1. August 2000 zugesandt wurde, führt Deutschland aus, die Verwendung der Beihilfe im Rahmen der Lintra Beteiligunsholding GmbH werde durch die Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt. Die Kommission habe 1996 für die Umstrukturierung von der Lintra Gruppe eine Gesamtsumme von 824,2 Mio. DEM genehmigt, der Lintra-Gruppe seien jedoch nur 658,202 Mio. DEM gewährt worden. Das alleinige Ziel der Holding, die keine gesonderte Geschäftstätigkeit betrieben habe, habe darin bestanden, die Umstrukturierung der Tochtergesellschaften zu fördern. Die Holding habe zentral für die Tochtergesellschaften gegen Entgelt Leistungen erbracht, und die von den Tochtergesellschaften zur Refinanzierung dieser Entgelte verwendeten Beihilfen wurden im Interesse der Förderung der Umstrukturierung ausgegeben. Die von der Lintra-Holding erbrachten Leistungen für die Tochtergesellschaften hätten von diesen andernfalls extern vergeben werden müssen. Sowohl im angemeldeten Umstrukturierungskonzept der Lintra-Tochtergesellschaften als auch in der Entscheidung vom 13. März 1996 werde auf die Holding-Struktur ausdrücklich hingewiesen. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN A. Vollständige/richtige Informationen (23) Die Zweifel im Verfahrenseinleitungsbeschluss, ob Deutschland der Kommission vollständige und richtige Informationen vorgelegt hat, betrafen die folgenden zwei Aspekte: a) Die Privatisierung der Lintra-Tochtergesellschaften war Gegenstand einer Untersuchung durch den Bundesrechnungshof, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht informiert war. Bereits die Tatsache der Durchführung einer Untersuchung hätte für die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfen durch die Kommission von Belang sein können. Daher hegte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Zweifel, ob sie vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig informiert worden war. b) Die Kommission äußerte im Verfahrenseinleitungsbeschluss Zweifel, ob Deutschland möglicherweise schon während der Würdigung der Beihilfen durch die Kommission wusste, dass die Lintra-Gruppe in ernsthafte Schwierigkeiten geraten war, und deshalb die Kommission nicht richtig informierte. (24) Bezüglich der Frage, ob die Kommission vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig unterrichtet wurde, stellt die Kommission fest, dass die Privatisierung der Lintra-Tochtergesellschaften tatsächlich Gegenstand einer Untersuchung durch den Bundesrechnungshof war, die im September 1995 begann und mit einem Bericht am 16. September 1996 abgeschlossen wurde. Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelte Deutschland den gesamten Schriftwechsel zwischen der BvS und dem Bundesrechnungshof sowie den Abschlussbericht. Aus dem Schriftwechsel von September 1995 bis März 1996 geht hervor, dass der Rechnungshof in diesem Zeitraum nur zu einer der vertraglichen Bestimmungen Bedenken hegte, und zwar der möglichen Beteiligung der BvS an künftigen Gewinnen der Tochtergesellschaften. Die Kenntnis des Schriftwechsels zwischen dem Rechnungshof und der BvS bis März 1996 wäre kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen. Die Ergebnisse des Abschlussberichts wurden vom Rechnungshof erst im September 1996 vorgelegt, d. h. sechs Monate nach der Entscheidung vom 13. März 1996, und konnten daher von der Kommission nicht berücksichtigt werden, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfen entschied. (25) Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung richtig informiert war, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfemaßnahmen im Januar 1995 bei der Kommission angemeldet wurden und Deutschland der Kommission im Januar 1996 eine Verlustschätzung für 1995 (65 Mio. DEM) vorlegte. Die BvS hatte diese Schätzung im Dezember 1995 von der Lintra-Gruppe erhalten. Im Juni 1996 wurde der BvS von den Prüfern der Jahresabschluss für 1995 vorgelegt (gemäß einer Verpflichtung im Privatisierungsvertrag zur Vorlage des Abschlusses zu diesem Zeitpunkt), der erkennen ließ, dass statt des von der Lintra-Holding im Dezember 1995 geschätzten Verlustbetrages für 1995 in Höhe von 65 Mio. DEM tatsächlich Verluste in Höhe von 115 Mio. DEM angefallen waren. Angesichts des sehr großen Umfangs des von der Kommission genehmigten Beihilfepakets und der Höhe des genehmigten Verlustausgleichs erscheint es plausibel, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung eine begrenzte Lebensfähigkeit der Gesellschaften während der ersten Jahre der Umstrukturierung akzeptiert hatte und zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre, hätte sie zu den 1995 tatsächlich angefallenen Verlusten über genauere Zahlen verfügt. Somit wären die Informationen kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen, auch wenn die Kommission zum Zeitpunkt, als sie diese erließ, teilweise nicht richtig informiert worden war. B. Verwendung genehmigter Beihilfen und künftiger Beihilfemaßnahmen (26) Nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 legte Deutschland eine Übersicht über die Verwendung der gewährten Beihilfen vor. Das Ergebnis ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben. Demnach wurde von der Gesamtsumme der Beihilfen in Höhe von 824,2 Mio. DEM, die von der Kommission 1996 genehmigt worden war, nur ein Teil (658,202 Mio. DEM) an die Lintra-Gruppe gewährt. Nach Auskunft Deutschlands gingen von diesen 658,202 Mio. DEM für die Lintra-Gruppe 623,224 Mio. DEM an die Tochtergesellschaften und verblieben 34,978 Mio. DEM bei der Lintra Beteiligungsholding (bis 31. Dezember 1997). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Hinsichtlich der Ausstattung mit Eigenkapital genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 die Ausstattung der Lintra-Tochtergesellschaften zum 31. Dezember 1994 mit einem Eigenkapital von 130 Mio. DEM. Erreicht werden sollte dies durch den Verzicht auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von 314,3 Mio. DEM und durch Zuschüsse in Höhe von 68,9 Mio. DEM. Ferner wurde der BvS gestattet, Verluste im Jahre 1994 bis zu einem Hoechstbetrag von 186 Mio. DEM in Form von Zuschüssen auszugleichen. Damit belief sich der Umfang der Beihilfen, die von der Kommission für die Ausstattung mit Eigenkapital in Höhe von 130 Mio. DEM genehmigt wurden, auf insgesamt 569,2 Mio. DEM. Unter Berücksichtigung der Veränderungen aufgrund der finanziellen Verrechnung in der Lintra-Gruppe und der verzögerten Bereitstellung von Eigenkapital durch die BvS gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bereitstellung des Eigenkapitals in Höhe von 130 Mio. DEM durch die BvS für die Lintra-Gruppe im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 stand. Zum Erreichen des für die Lintra-Gruppe genehmigten Eigenkapitals von 130 Mio. DEM waren nur 415,437 Mio. DEM statt der genehmigten 569,2 Mio. DEM erforderlich. (28) In Bezug auf die Beteiligung an Verlusten hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 Beihilfen zum Ausgleich von jährlichen Defiziten im Zeitraum 1995-1997 bis zu einer Hoechstsumme von 175 Mio. DEM in Form eines Verzichts auf bestehende Forderungen und in einer Gesamthöhe von maximal 175 Mio. DEM genehmigt, wobei von einer Verlustbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % für 1995, 95 % für 1996 und 90 % für 1997 ausgegangen wurde. Die Verlustbeteiligung sollte im Wege des Forderungsverzichts erfolgen. Die in der Lintra-Gruppe aufgelaufenen Verluste wurden für 1995 vollständig (115,1 Mio. DEM), für 1996 dagegen nur teilweise abgedeckt (30,9 Mio. DEM von 123,8 Mio. DEM). Da keine Gesellschafterdarlehen im ursprünglich angenommenen Umfang vorhanden waren, gewährte die BvS den Lintra-Tochtergesellschaften zur Deckung des Jahresdefizits von 1996 die restlichen 29 Mio. DEM aus den Verlustausgleichsverpflichtungen. (29) Der Betrag von 12 Mio. DEM wurde nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung in Form von Liquiditätsdarlehen an die Lintra-Tochtergesellschaften zur Vorbereitung einer weiteren Umstrukturierung gewährt. Obwohl die erste Umstrukturierung der Lintra-Gruppe im Dezember 1996 als gescheitert angesehen werden musste, beschloss die BvS zu diesem Zeitpunkt, die Umstrukturierung potenziell rentabler Betriebe für einen Weiterverkauf an industrielle Partner so bald wie möglich fortzusetzen. In dieser Situation wurde einer Reihe von Tochtergesellschaften ein Liquiditätsdarlehen in Höhe von 12 Mio. DEM aus dem Budget gewährt, das noch für die erste Umstrukturierung der Lintra-Gruppe zur Verfügung stand. Diese Mittel wurden verwendet, um überfällige Rechnungen zu bezahlen, und sie wurden im Zeitraum April-Juni 1997 an solche Tochtergesellschaften gewährt, für die eine zweite Umstrukturierung möglich erschien. Da diese Beihilfe von der BvS nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe und in Vorbereitung der zweiten Umstrukturierung gewährt wurde, fallt sie offensichtlich nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. (30) Für die Finanzierung der Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften bis Ende 1997 genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 einen Zuschuss von 40 Mio. DEM und die Gewährung von Bürgschaften über 40 Mio. DEM. Die genehmigten Zuschüsse in Höhe von 40 Mio. DEM gelangten vollständig zur Auszahlung. Die Bürgschaften über 40 Mio. DEM wurden bis zu einer Höhe von 7,042 Mio. DEM gewährt und mit einem Investitionsdarlehen über 8,711 Mio. DEM ergänzt. (31) Zu der Frage, ob in der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigte Beihilfemaßnahmen für andere Zwecke als den genehmigten Umstrukturierungsplan verwendet wurden, legte Deutschland mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 und 10. März 2000 detaillierte Informationen über die Umstrukturierungsmaßnahmen vor. Hinsichtlich der Entwicklung der einzelnen Unternehmen bis zum Scheitern des ursprünglichen Privatisierungskonzepts im Dezember 1996 hat die Kommission Folgendes zur Kenntnis genommen: (32) Gothaer Fahrzeugwerk GmbH: Ein Vergleich der in den Jahren 1994 bis 1997 durchgeführten Investitionen mit der ursprünglichen Investitionsplanung der Emans & Partner GbR führt nicht zu dem Schluss, dass die ursprünglich geplanten Investitionsvorhaben nicht durchgeführt wurden. Auch wenn die ursprüngliche Plansumme der Inve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.