Europäische Union

2001/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028)

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Quellenkennung: 32001D0673. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stitionsaufwendungen nahezu erreicht wurde, ist doch gleichzeitig zu beobachten, dass die Investitionen mit zeitlicher Verzögerung erfolgt sind. Nach Angaben Deutschlands hängt dies sowohl mit technisch bedingten Vorlauf- und Abwicklungszeiten als auch damit zusammen, dass die endgültige Marktausrichtung des Unternehmens über längere Zeit nicht ausreichend klar war. (33) ILKA MAFA: Bezüglich ILKA MAFA stellt die Kommission fest, dass der ursprüngliche Investitionsplan der Emans & Partner GbR den geringsten Detaillierungsgrad aller Investitionspläne und mit 6,6 Mio. DEM das zweitniedrigste Investitionsvolumen aufweist. Die tatsächlichen Investitionen von 4,5 Mio. DEM unterschreiten diese Plansumme für die Jahre 1994 bis 1997. Die vergleichsweise geringen Investitionen hängen mit der von Anfang an bestehenden Unsicherheit über die Positionierung der Gesellschaft am Markt zusammen. (34) LandTechnik Schönebeck GmbH: Bis zum Scheitern der ersten Umstrukturierung erfolgten die durchgeführten Investitionen im Wesentlichen im Rahmen der ursprünglichen Investitionspläne. Bei der Investitionssumme liegen die tatsächlichen Investitionen im Zeitraum 1994-1997 unterhalb des Planwertes. Dieses Missverhältnis zwischen Investitionsplanung und Investitionsrealisierung spiegelt die Probleme wider, die die Gesellschaft bei der Neuausrichtung am Markt hatte und die sie nicht befriedigend lösen konnte. Mangels überzeugender Erfolge bzw. Erfolgsaussichten bei der Entwicklung marktgängiger Produkte gelangten deutlich weniger Investitionsplanungen bis zur Entscheidungsreife. (35) Magdeburger Eisengießerei GmbH (MEG): Obwohl die ursprüngliche Investitionsplanung der Emans & Partner GbR für den Zeitraum 1994-1997 ein Investitionsvolumen von insgesamt 5,9 Mio. DEM vorsah, wurden in der Gesellschaft bereits bis Ende 1996 Investitionen im Gesamtwert von 6,8 Mio. DEM durchgeführt. Die Kommission stellt fest, dass diese verhältnismäßig hohen Investitionen zu keinerlei Erfolg am Markt führten. Eines der wesentlichen strategischen Ziele bei der Sanierung der MEG sollte die Lösung aus der Abhängigkeit von Aufträgen der SKL-Betriebe sein. Die geplante Neuausrichtung am Markt konnte jedoch nicht erfolgreich umgesetzt werden, weil keine tragfähigen neuen Kundenkreise erschlossen wurden. Mit dem Ausfall der SKL-A als Auftraggeber infolge Liquidation und mit dem Nachlassen der Nachfrage durch die SKL-M geriet auch die MEG zunehmend unter Druck und musste im November 1997 Gesamtvollstreckung anmelden. Nach Auskunft Deutschlands erhielten nach Eröffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung weder die MEG noch die Auffanggesellschaft, die Eisengießerei Magdeburg GmbH (EGM), noch staatliche Beihilfen. (36) SAXONIA Edelmetalle GmbH: Die Übersicht über die in den Jahren 1994-1997 durchgeführten Investitionen zeigt, dass die ursprüngliche Investitionsplanung in modifizierter Form umgesetzt und dadurch das für diesen Zeitraum geplante Investitionsvolumen von 24,0 Mio. DEM mit durchgeführten Investitionen im Wert von 26,0 Mio. DEM übertroffen wurde. Die durchgeführten Investitionen führten zu einer erfolgreichen Neuausrichtung der Gesellschaft am Markt. Neben Investitionen zur Verbesserung der Produktion von Edelmetall-Halbzeugen sind Investitionsschwerpunkte vor allem die Verstärkung der Nasschemie zur Edelmetall-Gewinnung, das Edelmetall-Recycling sowie eine umfängliche Erweiterung der Galvanisierungstechnik. Mit diesen Schwerpunkten wurden die Voraussetzungen für die Übernahme durch einen stärkeren industriellen Partner geschaffen und mit dem Verkauf an die Vereinigten Deutschen Nickelwerke verwirklicht. Nach Auskunft Deutschlands beinhaltet das Konzept der neuen Anteilseigner der SAXONIA Investitionen im Gesamtvolumen von 10 Mio. DEM bis zum Ende des Jahres 2000 ohne Beteiligung der BvS. (37) SKL-A: Die Investitionsplanung wird von den tatsächlichen Investitionen im gesamten Zeitraum unterschritten, und es ist zu beobachten, dass nach 1995 keine nennenswerten Investitionen mehr durchgeführt wurden. Da es nicht möglich war, die Gesellschaft mit Hilfe eines stärkeren industriellen Partners an den Markt heranzuführen, wurde im Juni 1996 der Liquidationsbeschluss gefasst. (38) SKL-M: Nach den ursprünglichen Investitionsplänen der Emans & Partner GbR hatte die SKL-M mit einem Volumen von 45,2 Mio. DEM das umfangreichste Investitionsprogramm aller Lintra-Tochtergesellschaften. Obwohl die realisierten Investitionen im Zeitraum 1994-1997 die ursprünglichen Erwartungen deutlich übertrafen, erbrachte die marktmäßige Neuausrichtung des Unternehmens keine befriedigenden Ergebnisse. Den umfangreichsten Investitionsaufwand erforderte die Errichtung neuer Motorenprüfstände. Nach Auskunft Deutschlands wurden die baulichen Investitionen für vier Universalprüfstände sowie einen weiteren, Forschungs- und Entwicklungszwecken dienenden Prüfstand für Einzylindermaschinen und einen FuE-Prüfstand vollständig durchgeführt. Die Kommission geht davon aus, dass der ursprüngliche Investitionsplan bis zum Scheitern der ersten Umstrukturierung in seinen wesentlichen Teilen umgesetzt wurde. (39) ZEMAG GmbH: Ein Vergleich der ursprünglichen Investitionsplanung der Emans & Partner GbR mit dem tatsächlichen Investitionsvolumen in den Jahren 1994 bis 1997 zeigt, dass das tatsächliche Investitionsvolumen das geplante Investitionsvolumen um ca. 1,7 Mio. DEM unterschreitet. Nach Auskunft Deutschlands resultiert diese Verminderung des Investitionsvolumens vor allem aus den Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmensbereichs Kranbau, wo keine Strategien und Maßnahmen für eine erfolgreiche Positionierung am Markt durchgeführt wurden. Zum Ende des Jahres 1997 wurde das Unternehmen an die Investoren Jacobi & Lobeck verkauft, die den Kranbau einstellten und diesen Unternehmensbereich veräußerten. (40) Zusammenfassend stellt die Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Beihilfen in den Lintra-Tochtergesellschaften fest, dass die Beihilfen bis zum Scheitern des Umstrukturierungsplans im Dezember 1996 im Wesentlichen entsprechend den Anforderungen in den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplänen verwendet wurden. Dabei hat die Kommission in Rechnung gestellt, dass die Umstrukturierungspläne, auf die sich die Entscheidung vom 13. März 1996 bezog, seinerzeit nicht besonders detailliert ausgearbeitet waren. Ausgehend davon, sowie von den Auskünften, die Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens erteilt hat, geht die Kommission davon aus, dass den Tochtergesellschaften im Rahmen der ersten Umstrukturierung folgende Beihilfesummen im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 gewährt wurden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (41) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Kommission ebenfalls Zweifel dahingehend, ob zugunsten der Lintra-Gruppe neue Beihilfen gewährt wurden. Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsprozess Anfang 1997 - nach dem Scheitern des ursprünglichen Umstrukturierungskonzepts - unterbrochen wurde und die Umstrukturierungspläne aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Umstrukturierung zumindest teilweise nicht absehbar waren, erheblich modifiziert wurden. Ab dem Zeitpunkt, als Deutschland klar wurde, dass das ursprüngliche Umstrukturierungskonzept fehlgeschlagen war, kann es sich nicht mehr auf die ursprüngliche Genehmigung der Kommission berufen, um die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Lintra-Tochtergesellschaften und in Vorbereitung einer zweiten Umstrukturierung zu rechtfertigen. Offenkundig gab es Schwierigkeiten bei der Überwachung des Lintra-Privatisierungsprogramms durch die BvS, was die Ursache für die verspäteten Anmeldung weiterer Beihilfen an die Lintra-Tochtergesellschaften zu sein scheint, die im Vorfeld und in Vorbereitung einer zweiten Umstrukturierung gewährt wurden. Mit Hilfe der zusätzlichen Informationen von Deutschland konnten die im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifel bezüglich einer vermuteten Gewährung von 73,6 Mio. DEM im Dezember 1996, eines zusätzlichen Investitionsdarlehens über 8,711 Mio. DEM und einer vermuteten Gewährung von 29 Mio. DEM im Dezember 1998 geklärt werden. Deutschland hat bestätigt, dass sämtliche neuen Beihilfen jetzt vollständig in den neuen Anmeldungen früherer Lintra-Tochtergesellschaften aufgeführt sind. Alle neuen Beihilfen im Zusammenhang mit der weiteren Umstrukturierung der Tochtergesellschaften werden im Zusammenhang mit der Beurteilung der zweiten Umstrukturierung früherer Lintra-Tochterunternehmen gesondert gewürdigt werden. (42) Sofern der Lintra-Gruppe gewährte Beihilfen nicht für die im genehmigten Umstrukturierungsplan festgelegten Zwecke verwendet wurden, fallen sie nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. Gemäß dieser Entscheidung hätten sämtliche Beihilfen direkt für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften eingesetzt werden müssen. Weder im angemeldeten Umstrukturierungskonzept noch in dieser Entscheidung ist ausdrücklich die Verwendung von Beihilfen in der Lintra Beteiligungsholding GmbH vorgesehen; diese wäre im Übrigen für Umstrukturierungsbeihilfen nicht einmal in Frage gekommen, da es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Auch eine Verwendung von Beihilfen durch die Tochtergesellschaften für den Erwerb von Leistungen von der Lintra Beteiligungsholding GmbH war im Umstrukturierungskonzept und in der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht ausdrücklich vorgesehen. Deutschland hat bestätigt, dass es nicht ausschließen könne, dass die Beihilfen von den Tochtergesellschaften tatsächlich zur Bezahlung von Leistungen dieser Gesellschaft verwendet wurden. Zudem hat Deutschland in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Gesamtausgaben der Lintra Beteiligungsholding GmbH (Personalkosten, Rechtskosten, Büromieten usw.) nur sehr summarische Zahlen vorgelegt und nicht genau dargetan, welche Leistungen diese Gesellschaft zu welchem Zeitpunkt für welche Tochtergesellschaften gegen Zahlungen erbracht hat. Da Deutschland nicht imstande war, hierzu ausreichende Belege beizubringen, muss die Kommission davon ausgehen, dass der bei der Lintra Beteiligungsholding verbliebene Betrag von 34,978 Mio. DEM nicht durch ihre Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt ist. (43) Der Teil der gewährten Beihilfen, der bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, d. h. 34,978 Mio. DEM, ist nicht entsprechend den Festlegungen des genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet worden. Folglich wurde er vom Empfänger entgegen der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet und stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Betrag von 34,978 Mio. DEM, der bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, missbräuchlich verwendet wurde. (44) Deutschland ist verpflichtet, die missbräuchlich verwendete Beihilfe in Höhe von 34,978 Mio. DEM von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und deren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Dieser Betrag setzt sich aus den Anfang 1997 an einzelne Tochtergesellschaften übertragenen Liquiditätsdarlehen in Höhe von 12 Mio. DEM und einem Restbetrag von 22,978 Mio. DEM zusammen, dessen Verwendung Deutschland in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung nicht im Einzelnen belegen konnte. Aus den insbesondere in den Erwägungsgründen 29 und 42 genannten Gründen, fallen sowohl der Betrag von 12 Mio. DM als auch der Betrag von 22,978 Mio. DEM nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. Da die Beihilfe ursprünglich der Lintra Gruppe als Ganzem gewährt wurde und da diese Gruppe nicht mehr existiert, ist die Kommission nicht dazu verpflichtet, zu untersuchen, in welchem Maße die einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe von der Beihilfe profitiert haben. Folglich sollte die Rückzahlungsverpflichtung auch allen Unternehmen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung der Gruppe angehörten. (45) Auf der Grundlage der von Deutschland erhaltenen Auskünfte, hat die Lintra Beteiligungsholding GmbH zweifellos den gesamten Beihilfebetrag erhalten. Hinsichtlich der 22,978 Mio. DEM hat Deutschland nicht dargetan, dass der Betrag an die Tochtergesellschaften weiter transferiert wurde. Unter diesen Umständen muss der gesamte Betrag von der Lintra Beteiligungsholding und den Tochtergesellschaften zurückgefordert werden. Obwohl Deutschland es der Kommission nicht ermöglicht hat, im Einzelnen festzustellen, wie dieser Teil der Beihilfe genau verwendet wurde, erscheint es dennoch angemessen, die Rückzahlungsverpflichtung jeder einzelnen Tochtergesellschaft zu begrenzen, und zwar auf den Betrag der ihrem Anteil an der gesamten, mit dem gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe entspricht, den die Tochtergesellschaften erhalten haben. Der Betrag von 12 Mio. DEM kann eindeutig den Tochtergesellschaften zugeordnet werden, an die er nach dem Bekanntwerden des Scheiterns der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe gewährt wurde. Ausgehend von Auskünften, die Deutschland erteilt hat, sind die 12 Mio. DEM wie folgt von den einzelnen Tochtergesellschaften zurückzufordern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Da die verfügbaren Informationen keine Aufteilung der Summe von 22,978 Mio. DEM auf die Tochterunternehmen zuließen, beschloss die Kommission, Deutschland die Erteilung aller notwendigen Auskünfte aufzulegen. Ausgehend von den Informationen, die Deutschland nach Erhalt der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrag von 22,978 Mio. DEM auf die Tochterunternehmen im Verhältnis zu den Beihilfen aufgeteilt werden sollte, die sie im Umstrukturierungszeitraum erhalten haben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von 22,978 Mio. DEM sind demnach gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding GmbH, die für den vollständigen Betrag haftet, und von den einzelnen Lintra-Tochtergesellschaften bis zu deren Beihilfeanteil (siehe vorstehende Quoten) nach folgendem Schema zurückzufordern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beträge, die gegebenenfalls von der Lintra Beteiligungsholding gezahlt werden, verringern die Verbindlichkeiten der einzelnen Tochtergesellschaften im selben Verhältnis. Eine Veräußerung von Lintra-Tochtergesellschaften nach der fehlgeschlagenen ersten Umstrukturierung steht der uneingeschränkten Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege und lässt die Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beihilfen unberührt(5). VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (47) Ausgehend von den Informationen, die Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 vorgelegt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland die Kommission vor ihrer Entscheidung nicht vollständig und richtig informiert hat, diese Informationen aber kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen wären. Demnach sind die Tatbestandsmerkmale von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für einen Widerruf der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht erfuellt. (48) Die Kommission stellt fest, dass die Lintra-Gruppe von der 1996 genehmigten Gesamtsumme von 824,2 Mio. DEM einen Betrag von 658,202 Mio. DEM erhalten hat. Im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang die gewährten Beihilfen im Sinne der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet wurden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Betrag von 623,224 Mio. DEM im Einklang mit ihrer Entscheidung verwendet wurde und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Betrag von 34,978 Mio. DEM, welcher bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, wurde hingegen nicht im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet. (49) Der Betrag an missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von 34,978 Mio. DEM ist von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und den Lintra-Tochtergesellschaften wie folgt zurückzufordern: 12 Mio. DEM von den Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 45 beschriebenen Verfahren, 22,978 Mio. DEM gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding und den einzelnen Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 46 beschriebenen Verfahren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Beihilfen in Höhe 623,224 Mio. DEM, die von der Kommission für die Privatisierung und Umstrukturierung der folgenden Unternehmen, der Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH, der LandTechnik Schlüter GmbH, der ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH, der SKL Spezialapparatebau GmbH, der Magdeburger Eisengießerei GmbH, der Saxonia Edelmetalle GmbH und der Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (nachstehend: Lintra-Tochtergesellschaften), gemeinsam mit der Holdinggesellschaft EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, nunmehr Lintra Beteiligungsholding GmbH, genehmigt worden waren, sind im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 gewährt worden. Artikel 2 Ein Betrag von 34,978 Mio. DEM, der von der Kommission für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften genehmigt worden war, ist im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag missbräuchlich verwendet worden. Artikel 3 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von insgesamt 34,978 Mio. DEM von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und von den Lintra-Tochtergesellschaften zurückzufordern. Ein Teilbetrag über 12 Mio. DEM ist von den Tochtergesellschaften nach folgendem Schema zurückzufordern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Restbetrag über 22,978 Mio. DEM ist gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding GmbH, die für den vollständigen Betrag haftet, und von den Lintra-Tochtergesellschaften bis zu folgenden Beträgen zurückzufordern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beträge, die gegebenenfalls von der Lintra Beteiligungsholding GmbH gezahlt werden, verringern die Verbindlichkeiten der einzelnen Tochtergesellschaften im selben Verhältnis. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die missbräuchlich verwendeten Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. März 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 4. (3) Schreiben an Deutschland vom 23. April 1996 (SG(96) D/4218). Eine Kurzzusammenfassung wurde im ABI. C 168 vom 12.6.1996, S. 10, veröffentlicht. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 In der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 60.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.